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Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 30.05.2010, 21:26Vereins - WBK beim BdMP
Mitteilung des Präsidiums zur Problematik Vereins-WBK SLGn des BDMP e.V., die keinen Vorstand nach §26 BGB besitzen, sind keine juristische Person, wie dies im §10 Abs. 2 Satz 2 WaffG gefordert wird, wenn es um waffenrechtliche Erlaubnisse für Vereine (Vereins-WBK geht). Dies wurde uns in einem klärenden Gespräch zwischen dem BMI und Vertretern
des Präsidiums des BDMP e.V. in 2004, als es um die Problematik der Einzelmitglieder ging, seitens des BMI definitiv vermittelt. Der derzeit aktuellste Entwurf der Verwaltungsvorschriften zum Waffengesetz äußert sich auch in entsprechender Weise.
Es gibt aber die Möglichkeit, dass Vereins-WBKn vom BDMP e.V. selbst beantragt werden, und diejenigen SLGn, die den Besitz von Vereinswaffen anstreben, Personen benennen, die in die betreffende, für den BDMP e.V. ausgestellte Vereins-WBK als verantwortliche Personen im Sinne des §10 Abs. 2 Satz 3 WaffG eingetragen werden.
Die Waffen können bei einer verantwortlichen Person aufbewahrt werden und natürlich von SLG-Mitgliedern, die noch über keine eigenen Waffen verfügen, verwendet werden.
Das für die Beantragung von Vereins-WBKn notwendige Verfahren (Innen- und Außenverhältnis) ist geklärt. Die notwendigen Vordrucke und diesbezügliche Hinweise liegen vor. Die Hinweise enthalten eine genaue Anleitung über das Verfahren selbst und legen auch fest, welche Unterlagen die SLGn zur Beantragung der Vereins-WBK an den Dachverband übergeben müssen, damit ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden kann.
Die Frage des wirtschaftlichen Eigentumes dieser Vereins-Waffen ist waffenrechtlich gesehen nicht erheblich - sie sollte allerdings verbandsintern eindeutig geregelt sein. Nachdem ein Vorgang abgeschlossen war und der BDMP e.V. die erste Vereins-WBK nach neuem Waffenrecht erhalten hatte, war es genau diese Frage, die die laufenden Vorgänge in der Angelegenheit noch einmal gestoppt hatte. Die betroffenen SLGn sind hierüber unterrichtet worden. Momentan werden alle Vorgänge, die in der Sache vorliegen, auf Vollständigkeit überprüft, vor allem hinsichtlich behördlicher Nachforderungen.
Der BDMP e.V. übernimmt die Gebühren, die durch die entsprechenden Verwaltungsvorgängen entstehen und auch den Nachweis der Haftpflichtversicherung gem. §4 Abs. 1 Nr. 5 WaffG.
Wir bitten nunmehr alle SLGn, die beim Dachverband um die Beantragung einer Vereins-WBK ersucht haben, noch um etwas Geduld. Die zeitnahe Bearbeitung dieser Gesuche war durch die Tatsache verhindert, dass einige Personen auf unglaubliche Art und Weise die Arbeit des Präsidiums behinderten; die verantwortliche Personalie ist mittlerweile ausgetauscht.
SLGn des BDMP e.V., die einen Vorstand nach §26 BGB besitzen, sind juristische Personen, wie dies im §10 Abs. 2 Satz 2 WaffG gefordert wird, wenn es um waffenrechtliche Erlaubnisse für Vereine (Vereins-WBK geht). Sie können waffenrechtliche Erlaubnisse im Sinne des §10 Abs. 2 Satz 2 WaffG selbst beantragen. Sie müssen allerdings den Haftpflichtversicherungsnachweis (1 Mio Eur pauschal für Personen- und Sachschäden) selbst erbringen und auch die Verwaltungskosten selbst tragen.
- Im Auftrag -
Dr. V. Schilling
Präsident des BDMP e.V.
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 31.05.2010, 14:31
Moin!
Haben wir versucht; geht nicht mehr....
Grund, u.a.: der BDMP ist zwar ein e.V., die Zugehörigkeit zählt
aber nicht als die, vom Gesetz geforderte, 12 monatige
"Vereins-Zugehörigkeit"...
Deshalb auch für Em nichts mehr!
Guckst Du hier:
Mitteilung des Präsidiums zum Status der Einzelmitglieder des BDMP e.V.
In den letzten Monaten sind in verschiedenen Internetforen Meinungen geäußert worden, die
den Status unserer Einzelmitglieder in Bezug auf das neue Waffenrecht in Frage stellen.
Die Absicht der Stimmungsmache und der gezielten Erzeugung von Unsicherheit unter den
Mitgliedern des BDMP e.V. wird in diesen Fällen besonders deutlich. Wir haben in den
wenigen Fällen von Anträgen auf Bescheinigung waffenrechtlicher Bedürfnisse durch
Einzelmitglieder für die Betroffenen eine Lösung in deren Sinne gefunden, und zwar nicht mit
Stimmungsmache oder falschen Bedürfnisbescheinigungen.
Hier nun in dieser Frage, wie bereits in der letzten Vo angekündigt, einige erläuternde
Bemerkungen:
1. §14 Abs. 2 Satz 1 WaffG bestimmt, dass
ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten
Munition bei Mitgliedern eines Schießsportvereines anerkann wirdt, der einem nach
§15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverband angehört.
2. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob es einen dem BDMP e.V. übergeordneten
anerkannten Schießsportverband gibt, dem der BDMP e.V. als Verein, der selbst gemäß §15
Abs. 1 WaffG anerkannter Schießsportverband ist, angehört. Die Antwort lautet
logischerweise: nein.
3. Dass ein gemäß §15 Abs. 1 WaffG anerkannter Schießsportverband gleichermaßen
Schießsportverein im Sinne des §14 Abs. 2 Satz 1 WaffG sein kann, wurde in einem
klärenden Gespräch zwischen dem BMI und Vertretern des Präsidiums des BDMP e.V. in
2004 seitens des BMI definitiv verneint. Der aktuelle Entwurf der Verwaltungsvorschriften
zum Waffengesetz bestätigt dies auch. Grund hierfür ist nach Auskunft des BMI, dass bei
einer Funktion des BDMP e.V. als Verband und Verein in Funktionalunion das soziologische
Element des Vereines auf örtlicher Ebene fehlen würde, von dem sich der Gesetzgeber
erhofft, dass es einzelgängerische Fehlentwicklungen wie jene, die zu dem Vorfall in Erfurt
führten, wird verhindern können. Hierzu mag man stehen wie man will; das Anliegen dieses
Gespräches unsererseits war es, in der Sache Klarheit zu schaffen und die Erkenntnisse
entsprechend zu berücksichtigen; dieses Ziel wurde erreicht.
Wir haben infolgedessen bereits auf der Bundesbeiratssitzung Ende 2004 darauf hingewiesen,
dass der BDMP e.V. kein schießsportlicher Verein im Sinne des §14 WaffG sein kann, weil er
der anerkannte Verband ist.
Nebenbei gesagt, niemand kann etwas für die Tatsache, dass es im BDMP e.V.,
Einzelmitglieder gibt; am wenigsten die Betroffenen selbst. Die historische Entwicklung des
BDMP e.V. hat dies eben so bedingt. Niemand erhebt einen Vorwurf in irgendeine Richtung;
nur der Verwaltungsvollzug muss geregelt werden
Neuen Mitgliedern des BDMP e.V. teilen wir daher in einem Begrüßungsschreiben offen und
ehrlich die Situation der Einzelmitgliedschaft in Bezug auf die Bescheinigung
waffenrechtlicher Bedürfnisse gem. §14 WaffG mit und sprechen die notwendigen
Empfehlungen aus.
„Dienstältere“ Einzelmitglieder des Verbandes, die nicht mehr unter die Fristen des §4 Abs. 4
WaffG fallen, brauchen bezüglich ihres Verbandsstatus und des Bestandes ihrer bereits
erhaltenen waffenrechtlichen Erlaubnisse keine Bedenken zu haben; Probleme kann es
lediglich bei beantragten Neuerteilungen solcher Erlaubnisse geben. Durch Beitritt in SLGn
oder deren Neugründungen kann hier leicht Abhilfe geschaffen werden, sofern die zuständige
untere Waffenbehörde dies für nötig hält. Das Verhalten der Ordnungsämter ist in dieser
Frage derzeit bundesweit noch nicht einheitlich.
- Im Auftrag -
Dr. V. Schilling, Präsident des BDMP e.V.
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 31.05.2010, 22:24
also wenn ich das richtig verstanden habe geht es bei deinem oben zitierten Schreiben um die Einzelmitglieder, ich meinet aber die Ausstellung einer Vereins - WBK .
Und dies ist nach wie vor möglich, deshalb habe ich heute mit meinem SB telefoniert ...
Wenn ihr wirklich eine wollt dann nehmt euch einen Anwalt und gut ist
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 01.06.2010, 14:19
Klaus, das stimmt natürlich, was Du schreibst!
Diese Begründung gab man mir aber auch
bei Ablehung der Vereins-WBK...
Der LV-Leiter sagte: ich solle mal mit meinem SB
reden, er hätte da gute Erfahrungen gemacht..
Sie können es genehmigen, müssen sie aber nicht!
Gesagt, getan: "Sie sind kein e.V.; und sie müssen
10 Mitglieder sein dafür! (waren wir noch nicht).."
"Da gibt es leider keine rechtliche Möglichkeit!"
Sprach`s ...
Nun sind wir 10; mehr wollen wir nicht; Waffen hat
auch jeder..
Soviel dazu!
Gruß, kriegerlein
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 01.06.2010, 17:20
§ 56 BGB
Mindestmitgliederzahl des Vereins
Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.
lies dir mal das durch §§ 55 - 79 BGB
ansonsten helfen die dir bestimmt auch bei eurem Problem :
==> SLG-Elbflorenz e.V.
==> Bochum-Ost e.V.
==> SLG Geroldsgrün e.V.
und vor allem besorgt euch eine vernünftige Rechtschutzversicherung wo auch der Verwaltungrechtschutz mit versichert ist
Klaus
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 01.06.2010, 21:22
Moin!
Das wir 7 sein müssen,ist bekannt (uns);
der Dame auf dem Amt nicht...
Vereins-WBK ist ad acta; will keiner mehr!
Sonst hätten wir schon etwas unternommen!
Trotzdem danke!
Gruß, kriegerlein
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 01.06.2010, 21:27
by the way...
Einige Links zu SLGn, die helfen können,
hatte ich auch gefunden: es wollte halt
doch keiner mehr, auch wegen dem Geld..
Wir sind Jäger, Unternehmer, Büchsenmacher,
Polizei, Sportschützen in fast allen Verbänden.
Es reicht, Vereins-WBK war nur eine Idee!
kriegerlein
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 01.06.2010, 21:40
unklug, aber das müsst ihr selbst wissen ...
nach den ersten negativ gelaufenen Rücksprachen mit der Behörde hatte ich anschliessend immer ein Schreiben mit, welches vor Ort aktualisiert und dem SB nach Ablehnung übergeben wurde :
... hiermit bitte ich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid .
das Schreiben musste ich nur einmal zücken , .... :lol:
Gruß Klaus
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 02.06.2010, 17:01
Klaus: ich gebe Dir ja recht!!!
Aber es war , von Anfang an, nicht von ALLEN gewollt!
Deshalb tat ich mir den "Stress" mit der Behörde
nicht an!
"... wissen, wann man kämpfen muß..."
Gruß, Ronald
Re: Vereins - WBK beim BdMP
Anonymous - 02.06.2010, 17:33
alles klar
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