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Re: Dekret der Gemeinde St. Pölten
Herour - 25.02.2010, 00:30Dekret der Gemeinde St. Pölten
gudi01 hat folgendes geschrieben: Dekrete für Pölten
A: Mindestlöhne:
Seit 07.01.1457 sind folgende Mindestlöhne gültig.
16.00 Taler bei geforderten 0 - 7 Attributspunkten
18.00 Taler bei geforderten 8 -17 Attributspunkten
20.00 Taler bei geforderten 18-20 Attributspunkten
B: Handel
Dekret für die Gemeinde St.Pölten ab 05.03.1457
Aufhebung der Höchstpreise gem §12 Absatz 4 EgfÖ
Mit sofortiger Wirkung werden für die Gemeinde St.Pölten bis auf Widerruf die Höchstpreise ausgesetzt.
Es besteht nur ein Höchstpreis bei Holz zu 4,05 Taler.
C: Lizenzen ab 12.04.1457
Werte Gäste, Händler von Nah und von Fern,
Von nun an sind jegliche Lizenzen für den Handel mit Waren aller Art in dem Dorf St. Pölten ausgesetzt. Diese Aussetzung der Lizenzen kann aber jederzeit durch die Bürgermeisterin und dem Rat des Dorfes St. Pölten widerrufen werden!
WICHTIG WICHTIG WICHTIG
Für alle Händler auf dem Markt St. Pölten gelten die im Rathaus ausgehängten Höchstpreise!
Wer über den vorgeschriebenen Preisen seine Waren anbietet und von den Bütteln durch Testkäufe erwischt wird, kann mit einer umgehenden Anklage vor dem Gericht rechnen und gleichzeitig mit einer härteren Bestrafung als bisher - da wir jetzt die Lizenzen frei gegeben haben. Dieses gilt nur für Holz.
WICHTIG WICHTIG WICHTIG
D: Handel, Mandatskäufe, Spekulation und Handwerkerpreise
Dekret nach EGFÖ $12 & 13 der Gemeinde Pölten. gültig ab 05.03.1458, 18.00 Uhr.
Es ist allen Buergern, nicht relevant nach deren Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, welche mit den speziellen Preis , x.x1oder3
gekennzeichnet sind, sowie Waren die am Markt gehandelt werden mit
1.00 Taler und 2.00 Taler.
Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellen Preis xx,5 , (Eisenerz , Holz, Roheisen)
welche vom Rathaus fuer Schmiede, Baecker und Zimmermaenner von Pölten vorreserviert sind,
und duerfen nur durch Jene erworben werden.
Waren zu 2.00 Taler, dienen zur Entlohnung der Bergwerksförderung
oder fuer Transaktionen von Mandatsbesitzern, und duerfen nur durch
Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschaefte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kaeufer und dem Rathaus getätigt werden. Zuwiederhandlungen werden Strafrechtlich verfolgt.
An und Verkäufe die der spekulativen Gewinnerzielung dienen und das wirtschaftliche Gleichgewicht stören sind verboten.
Zuwiderhandeln gegen dieses Dekret sind strafbar und werden nach §12 EGfÖ in Verbindung mit §31 EGfÖ verfolgt und zur Anzeige gebracht!
Pölten , den 04.03 1458
Re: Dekret der Gemeinde St. Pölten
Herour - 04.03.2010, 19:09
Dekret gültig ab: 05.3.1458
unter Bürgermeister/in: Gudi01
geändert wurde: Dekret aktualisiert und angepasst
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