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Re: Dekret der Gemeinde Mistelbach
Herour - 25.02.2010, 00:28Dekret der Gemeinde Mistelbach
Zitat: Dekrete für die Stadt Mistelbach
Lizenzfreiheit
Dekret zur Lizenzpflicht nach §12 EGfÖ
Lizenzpflicht - gültig ab 10.05.1457
(1) Es besteht in Mistelbach keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
(2) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
(3) Zuwiderhandeln ist als Verstoß gegen dieses Dekret und ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar (§12 (9), EGfÖ).
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Handel, Mandatskäufe, Spekulation und Handwerkerpreise
Dekret nach EGFÖ $13 der Gemeinde Mistelbach.
gültig ab 25.07.1457
Es ist allen Buergern, nicht relevant nach deren Herkunft, generell untersagt,
am Markt Waren zu erwerben, welche mit den speziellen Preis , x.x2
gekennzeichnet sind, sowie Waren die am Markt gehandelt werden mit
1.00 Taler und 2.00 Taler.
Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellen Preis xx,6 , (Eisenerz , Holz, Roheisen)
welche vom Rathaus fuer Schmiede, Baecker und Zimmermaenner von Mistelbach vorreserviert sind,
und duerfen nur durch Jene erworben werden.
Waren zu 2.00 Taler, dienen zur Entlohnung der Bergwerksförderung
oder fuer Transaktionen von Mandatsbesitzern, und duerfen nur durch
Jene erworben werden.
Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschaefte, welche unter
gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kaeufer und dem Rathaus getatigt werden.
Zuwiederhandlungen werden Strafrechtlich verfolgt
Re: Dekret der Gemeinde Mistelbach
Herour - 25.02.2010, 02:10
Dekret gültig seit: 10.5.1457
unter Bürgermeister/in: Lichtrabin
geändert wurde: Änderungen nicht (mehr) bekannt
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