Dekret der Gemeinde Mistelbach

Regierungsbereich
Verfügbare Informationen zu "Dekret der Gemeinde Mistelbach"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: Herour
  • Forum: Regierungsbereich
  • Forenbeschreibung: Erzherzogtum Österreich
  • aus dem Unterforum: Dekrete der Provinzdörfer und Hauptstadt
  • Antworten: 2
  • Forum gestartet am: Dienstag 03.07.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Dekret der Gemeinde Mistelbach
  • Letzte Antwort: vor 14 Jahren, 1 Monat, 29 Tagen, 3 Stunden, 33 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Dekret der Gemeinde Mistelbach"

    Re: Dekret der Gemeinde Mistelbach

    Herour - 25.02.2010, 00:28

    Dekret der Gemeinde Mistelbach
    Zitat: Dekrete für die Stadt Mistelbach



    Lizenzfreiheit

    Dekret zur Lizenzpflicht nach §12 EGfÖ
    Lizenzpflicht - gültig ab 10.05.1457

    (1) Es besteht in Mistelbach keine Lizenzpflicht. Waren können am Markt frei angeboten werden.
    (2) Markteingriffe durch Kauf oder Verkauf von Waren, die auf spekulative Gewinnerzielung ausgerichtet sind und das wirtschaftliche Gleichgewicht schädigen, sind verboten.
    (3) Zuwiderhandeln ist als Verstoß gegen dieses Dekret und ein geordnetes Wirtschaftsleben strafbar (§12 (9), EGfÖ).

    ¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.¤*¨¨*¤.¸¸.

    Handel, Mandatskäufe, Spekulation und Handwerkerpreise


    Dekret nach EGFÖ $13 der Gemeinde Mistelbach.

    gültig ab 25.07.1457
    Es ist allen Buergern, nicht relevant nach deren Herkunft, generell untersagt,
    am Markt Waren zu erwerben, welche mit den speziellen Preis , x.x2
    gekennzeichnet sind, sowie Waren die am Markt gehandelt werden mit
    1.00 Taler und 2.00 Taler.

    Speziell gekennzeichnete Waren mit speziellen Preis xx,6 , (Eisenerz , Holz, Roheisen)
    welche vom Rathaus fuer Schmiede, Baecker und Zimmermaenner von Mistelbach vorreserviert sind,
    und duerfen nur durch Jene erworben werden.

    Waren zu 2.00 Taler, dienen zur Entlohnung der Bergwerksförderung
    oder fuer Transaktionen von Mandatsbesitzern, und duerfen nur durch
    Jene erworben werden.

    Ausgenommen sind hiervon Handelsgeschaefte, welche unter
    gesonderten Vereinbarungen zwischen dem Kaeufer und dem Rathaus getatigt werden.
    Zuwiederhandlungen werden Strafrechtlich verfolgt



    Re: Dekret der Gemeinde Mistelbach

    Herour - 25.02.2010, 02:10


    Dekret gültig seit: 10.5.1457

    unter Bürgermeister/in: Lichtrabin

    geändert wurde: Änderungen nicht (mehr) bekannt



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Regierungsbereich

    XII. Rat des Erzherzogtum Österreich - gepostet von echton am Dienstag 26.05.2009
    Willkommen! Welcome! Bienvenue! - gepostet von echton am Freitag 07.12.2007
    XI. Rat des Erzherzogtum Österreich - gepostet von echton am Samstag 28.03.2009
    Forumsregeln [nicht posten!] - gepostet von oesterreicher am Donnerstag 08.05.2008



    Ähnliche Beiträge wie "Dekret der Gemeinde Mistelbach"

    Jezt sind wir da Steyer`s-Mecky`s - gepostet von Andreas am Sonntag 09.07.2006
    Pornos?! - gepostet von Franzy am Montag 31.07.2006
    Software online lernen - gepostet von El Lissitzky am Freitag 18.08.2006
    1000000... - gepostet von Glasherz am Donnerstag 28.09.2006