[Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

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    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 02.10.09, 15:58

    [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung
    Werte Ratskollegen,

    Auch das gestellte Misstrauensvotum brachte mich zum Nachdenken über die Umsetzung dieses Abschnittes der Geschäftsordnung des Rates. So ist mir aufgefallen, dass der Graf im Falle eines Misstrauensvotum gar keine Möglichkeit hat sich zu rechtfertigen, vor allem wenn sich in der Begründung des Misstrauensvotums, wie geschehen, Unwahrheiten befinden. Ich denke, dass diese Möglichkeit aber gegeben sein muss, da sich Ratsmitglieder bei einem Ausschluss auch rechtfertigen dürfen. Vor allem beim Grafen ist dies aber von höchster Wichtigkeit.
    Ebenso ist es derzeit so geregelt, dass bei einem erfolgreichen Misstrauensvotum die Ratsmitglieder ihr Amt straffrei niederlegen können. Dies ist aber sehr gefährlich, da im Extremfall zu viele Räte ihr Amt niederlegen und die Nachrücker ebenso. Dies kann zu fehlenden Besetzungen im Rat führen und damit Württemberg nachhaltig schädigen.

    Die derzeitige Fassung lautet:
    Zitat: IV. Misstrauensvotum gegen den Grafen
    (1) Das Misstrauensvotum ist das Entziehen des Vertrauen des Rates gegenüber dem amtierenden Grafen.
    (2) Das Misstrauensvotum kann nur gestellt werden, wenn der amtierende Graf
    - sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt
    - desöfteren Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zum Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben
    - die Arbeit des Gesamtrates blockiert
    (3) Das Misstrauensvotum erfolgt offen und kann vom Grafen und der Ratsmitglieder zur Abstimmung gebracht werden.
    (4) Das Misstrauensvotum gilt als verkündet, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dieses unterstützen.
    (5) Ein erfolgreich ausgesprochenes Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung, die Ratsmitglieder können ihre Amtsposten straffrei niederlegen.
    (6) Der Graf wird Neugewählt.Die Neuverteilung der Ratsposten auf die verbleibenden Ratsmitglieder steht dem neuen Grafen frei.

    Mein Vorschlag, Änderungen in Fett, lautet:
    IV. Misstrauensvotum gegen den Grafen
    (1) Das Misstrauensvotum ist das Entziehen des Vertrauen des Rates gegenüber dem amtierenden Grafen.
    (2) Das Misstrauensvotum kann nur gestellt werden, wenn der amtierende Graf
    - sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt
    - desöfteren Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zum Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben
    - die Arbeit des Gesamtrates blockiert
    (3) Das Misstrauensvotum erfolgt offen und kann vom Grafen und den Ratsmitgliedern zur Abstimmung gebracht werden. Dem Grafen muss eine zweitägige Möglichkeit zur Rechtfertigung und/oder Widerlegung des Antrags gegeben werden.
    (4) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder dieses unterstützen.
    (5) Ein erfolgreich ausgesprochenes Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung. Die Ratsmitglieder müssen bis zur Wahl eines neuen Grafen ihr Amt weiterhin ausführen.
    (6) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.

    Ich bitte auch hier um Meinungen



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Tom_Builder - 02.10.09, 18:34

    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnun
    Thrawn1990 hat folgendes geschrieben:
    Die Ratsmitglieder müssen bis zur Wahl eines neuen Grafen ihr Amt weiterhin ausführen.


    Also ich gebe hier zu bedenken das es dann nach neu Wahles zu dem gleichen Effekt kommen kann, eben das zuviel ihr Amt niederlegen und der Rat in ein Chaos stürzen könnte. Muss man wirklich dem Rat die möglichkeit einräumen das sie ihr Amt niederlegen wenn ein neuer Graf kommt? Denn selbst wenn ich normal in den Rat gewählt werde Garantiert mir keiner das ich mit dem Grafen konform bin und müsste mich dann erklären warum ich den Rat verlassen will. Ich denke das Votum betrifft den Graf und nicht den Rest des Rates, auch ist es ja so das dem Votumssteller nicht die möglickeit gegeben ist, wenn der Graf bestättigt wird, sein Amt nieder zu legen obwohl es offentsichtlich ist das dieses Ratsmitglied nicht mit dem Grafen kann. Ich Plädier für streichung diese Passus, einfach zum Schutz für Wb und zu gunsten eines Funktionierenten Rates, nachdem der Graf "gestürzt" wurde.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 02.10.09, 18:39


    Werter Tom,

    Da steht nirgends, dass die Mitglieder des Rates danach zurücktreten dürfen. Nach der Wahl eines neuen Grafen gilt die übliche Regel, dass man um Genehmigung bitten muss, um zurücktreten zu können.
    Also kann nach der Wahl eines neuen Grafen nicht das auftreten, was bei der derzeitigen Version passieren könnte.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Tom_Builder - 02.10.09, 18:50


    Nun ich halte es für Interpretation und hier könnte man sich darauf Berufen in dem man sagt: "Nun in der Geschäftsordung steht geschrieben das ich mein Amt bis zur neu Wahl des Grafen Ausführen muss, diese wurde nun durch geführt und daher lege ich nun mein Amt nieder!"

    Wie ihr selbst schon gezeigt habt kann man vieles was geschrieben ist so auslegen wie man es gerade braucht. Wenn man das ganze weg lässt ist da kein Diskusionspunkt gegeben. Ich halte diesen Punkt einfach für zu Gefährlich, das z.B. die Parteimitglieder des gestürzten Rates alle ihr Amt niederlegen und somit die Gefahr besteht das der Rat gesprengt wird.

    Entweder streiht man das oder ergänzt das mit der neu Wahl des Rats wieder zur "normalen" Geschäftsordnung übergegangen wird.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 02.10.09, 19:44


    Ich halte den Satz für wichtig, da sonst eben die enttäuschten Anhänger des Grafen ihre Arbeit nicht mehr machen könnten. Ich lasse mir eine Änderung, die nicht allzulang ist einfallen.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 07.10.09, 22:30


    Keine weiteren Meinungen?



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Hildetraut - 07.10.09, 23:54


    Ich frage mich warum überhaupt eine nochmalige 2 Tages Frist zur Rechtfertigung eingeräumt werden muss.
    Bis es zu einem Misstrauensvotum kommt ist meist schon viel passiert und es besteht die Möglichkeit im Vorfeld schon viel zu klären.....also warum im Nachhinein nochmal?
    Wenn eine Frist, dann sollte sie im Vorfeld eingeräumt werden.
    Im Nachhinein finde ich sie schlichtweg unsinnig.
    Abgestimmt ist abgestimmt, sonst müssten hier dann auch in anderen Bereichen Ausnahmen gelten.

    Ich befürworte da eher eine 2 tägige Debatte, um die Möglichkeit der Rechtfertigung zu geben, aber im Vorfeld, keinesfalls nach einer Abstimmung.

    Misstrauensvotum--->2-tägige Debatte----> Abstimmung

    so in etwa.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 08.10.09, 00:28


    Das ist eigentlich auch gemeint, Hildetraut. Anders wäre es ja unsinnig.
    Wenn der Antrag gestellt wurde, mit Begründung, kann der Graf sich rechtfertigen und dann wird abgestimmt.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Mornus - 08.10.09, 17:32


    Werte Kollegen, verzeiht, dass ich mich erst jetzt zu Wort melde, aber ich musste mir dieses Mal genauer überlegen was ich sage.

    ((bzw der Spieler hatte keine Zeit zum posten :o) ))

    Zunächst möchte ich daran erinnern, dass keinesfalls Unwahrheiten in das Misstrauensvotum eingingen. Möglicherweise war nicht alles absolut korrekt, aber wenn, dann lag das an der mangelhaften Informationsbereitstellung an den Gesamtrat.

    Wir tagen hier öffentlich, weshalb ich das nochmal richtig stellen muss.

    Die Änderungen finde ich sinnvoll. Der Graf sollte sich rechtfertigen können, denn das war tatsächlich nicht das Wahre bei diesem Misstrauensvotum.
    Auch den Einwand von Tom Builder finde ich angebracht.

    Ich denke mehr muss ich dazu nicht sagen.



    Re: [Vorschlag Änderung von Abschnitt IV der Geschäftsordnung

    Thrawn1990 - 21.10.09, 19:00


    Zitat: IV. Misstrauensvotum gegen den Grafen
    (1) Das Misstrauensvotum ist das Entziehen des Vertrauen des Rates gegenüber dem amtierenden Grafen.
    (2) Das Misstrauensvotum kann nur gestellt werden, wenn der amtierende Graf
    - sein Amt nicht ensprechend seinen Pflichten erfüllt
    - desöfteren Entscheidungen gefällt hat, die sich gravierend zu Ungunsten Württembergs ausgewirkt haben
    - die Arbeit des Gesamtrates blockiert
    (3) Das Misstrauensvotum erfolgt offen und kann vom Grafen und den Ratsmitgliedern zur Abstimmung gebracht werden. Dem Grafen muss eine zweitägige Möglichkeit zur Rechtfertigung und/oder Widerlegung des Antrags gegeben werden.
    (4) Das Misstrauensvotum gilt als erfolgreich, wenn mehr als die Hälfte der Ratsmitglieder gegen den Grafen stimmt.
    (5) Ein erfolgreich ausgesprochenes Misstrauensvotum erwartet vom Grafen eine Amtsniederlegung. Die Ratsmitglieder dürfen den Rat nicht verlassen bis der neue Graf dies genehmigt hat.
    (6) Der Rat entscheidet nach dem Rücktritt des Grafen mehrheitlich dessen Nachfolge.


    Ich habe Toms Einwand eingebaut.
    Das wäre also nun mien letzter Vorschlag dazu. Wie immer zwei Tage Zeit für Einwände und Verbesserungsvorschläge



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