Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

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    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 21.08.2009, 12:39

    Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs
    Da ich gerade eine größere Reise im deutschsprachigen Raum mache, teile ich euch hier mal Erfahrungen mit.

    Ob hieraus Ideen für Österreich abgeleitet werden können, ist ein anderes Thema. Möchte euch diese aber nicht vorenthalten.


    Übersicht:
    Zitat: - Bergwerkförderprogramm in Württemberg
    - Mindestlöhne Kurfürstentum Mainz und Stadt Buchen
    - Wirtschaftsgesetz des Kurfürstentum Mainz
    - Löhne in Bergwerken
    - Steuersatz in Rothenburg / GS Nürnberg
    - Vorkehrung für evtl. Burg-/Rathausstürme in Bayern
    - Lizenzpolitik Regensburg
    - Mindestlöhne Bayern
    - Steuerpolitik Freising + Förderung Zweitfelderbrachlegung
    - Solidaritätssteuer für Gemüsefelder in Freising
    - Lizenzpolitik Freising
    - Dekret Feldverkauf in Freising
    - Dekret zum Verkauf von Holz in Passau



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 21.08.2009, 12:41

    Bergwerkförderprogramm in Württemberg
    Zitat: Es ergeht hiermit ein einmaliges Angebot an die Handwerker von Reutlingen, Esslingen und Stuttgart!

    Die Grafschaft belohnt Euch für die Arbeit in den Steinbergwerken!
    Der Handwerker (Level2 oder höher), der regelmäßig in den Steinbergwerken arbeiten geht, erhält eine Waren-Gutschrift von der Grafschaft nach folgender Staffelung:

    - 2 Tage Bergwerk pro Woche: Warengutschrift über 10 Taler (Umgerechnet 21 Taler Gehalt)
    - 3 Tage Bergwerk pro Woche: Warengutschrift über 18 Taler (Umgerechnet 22 Taler Gehalt)
    - 4 Tage Bergwerk pro Woche: Warengutschrift über 28 Taler (Umgerechnet 23 Taler Gehalt)
    - 5 Tage Bergwerk pro Woche: Warengutschrift über 40 Taler (Umgerechnet 24 Taler Gehalt)

    Zum Verfahren:

    :arrow: Keine Voranmeldung, keine Verpflichtung.
    Als Beweis dient lediglich ein Screenshot vom sonntäglichen Ereignis über die Lohnnachzahlung der Grafschaft.

    :arrow: Die Warenbestellungen werden dann wöchentlich aufgenommen und per Mandat an den Begünstigten zugesandt

    :arrow: Es werden so gut wie alle Waren zu gängigen Preisen angeboten. Die genaue Liste samt Umrechnungspreisen wird hier noch von HBV veröffentlicht.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    Lieber_Augustin - 21.08.2009, 12:44


    Werter Caedmon.
    Dies ist eine sehr gute Idee und sicherlich informativ und hilfreich.
    Gerade spezielle, von unserer Praxis abweichende Gesetze und Dekrete sind für unsere MitbürgerInnen sicherlich sehr interessant.

    Ansonst wünsche ich Dir noch eine gute und erfolgreiche Reise und pass auf Dich und den Rest Deiner Gruppe auf. Ich freu´ mich schon auf Deine Ankunft.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 21.08.2009, 18:51

    Mindestlöhne Kurfürstentum Mainz und Stadt Buchen
    Danke Gustl. Ich werd mal noch versuchen einigermaßen zusammenzutragen, was ich noch gesehen habe. :D Zitat: Mindestlöhne: Im Kurfürstentum Mainz gilt ein Mindestlohn von 14 Taler, man darf aber auch mehr bezahlen.


    In Buchen gilt eine zusätzliche Staffelung:

    0-7 Eigenschaftspunkte: 14 Taler
    8-17 Eigenschaftspunkte: 16 Taler
    18-19 Eigenschaftspunkte: 18 Taler Diese Lohnstaffelung ist bei den Stellenangeboten zu sehen. So gibt es kaum Arbeit zu 20Taler.

    Außerdem werden die Bergwerke mit 15Taler entlohnt. Hier ist aber zu sagen, dass diese meist voll sind. In Buchen sind 2 Bergwerke sichtbar mit je 25Arbeitsplätzen zu der jetzigen Zeit voll.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 21.08.2009, 19:04

    Wirtschaftsgesetz des Kurfürstentum Mainz
    Zitat: § 2 - Der Markt
    (1) Der Markt des Kurfürstentums Mainz ist frei. Es gibt keine Beschränkungen für Waren, Personen und Handel.
    (2) Wer die Freiheit des Marktes einschränkt oder einzuschränken versucht, macht sich des Betruges schuldig.
    (3) Der Rat des Kurfürstentums kann auf Anfrage in wirtschaftlichen Krisen Bürgermeistern erlauben, in einem festgelegten Zeitraum Marktbeschränkungen in Form von Lizenzvergabe und -verweigerung und/oder Preisschranken vorzunehmen und so die Bürgermeister von (2) ausnehmen.
    (4) Verstöße gegen Lizenzbestimmungen, die nach (3) gültig sind, werden als Betrug geahndet. Gleiches gilt für Verstöße gegen Preisschranken, die nach (3) gültig sind. Hier steht noch nicht mal etwas, das Spekulation verbietet.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 22.08.2009, 12:42

    Löhne in Bergwerken
    Ich sehe diese zwar jetzt aus den bereisten Provinzen nicht mehr und muss daher mein löchriges Erinnerungsvermögen heranziehen.

    Mainz zahlt nur 15Taler Bergwerkslohn. Ich glaube in Württemberg sind es sogar 17Taler und in Bayern 16,xxTaler. An den Rest kann mich gerade leider nicht mehr erinnern. :roll:



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    echton - 22.08.2009, 14:28


    Danke für die Vergleichsinformationen aus dem Reich!

    Freundliche Grüße, Echton



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    Odovacar - 23.08.2009, 12:20


    Moin Moni, ;)

    schön, dass du dich in meiner 2. Heimat Buchen mal rumgetrieben hast, hätt ich das vorher gewusst, hättest du gern ein paar Grüße dorthin ausrichten können.

    Als ehemaliger etwa 1jähriger Mainzer Bewohner kann ich zu den dortigen Bergwerken noch sagen: Die Bergwerke in Buchen und Bad Mergentheim sind eigtl. immer voll, da sich die beiden Orte eines zu 25 Plätzen (das einzige Stein-BW) teilen müssen, das andere 25er-Bergwerk ist nur von Buchen aus zugänglich.
    In Mainz besteht also grundsätzlich Steinbedarf, sollten hierzulande mal Überschüsse darin produziert werden.
    Mindest- und BW-Löhne sind in Mainz seit geraumer Zeit auf diesem Niveau, um auch die großen Bergwerke um Mainz, Frankfurt und Aschaffenburg herum attraktiver zu machen, durch das geringere Lohnniveau wird zudem der Export aufgrund sinkender Herstellungskosten und damit resultierenden Warenpreisen attraktiver.

    Und ja, der Mainzer Markt ist seit Existenz dieser Provinz ein echter freier Markt, wie es ihn seit geraumer Zeit auch in Nürnberg gibt.
    Deswegen herrscht dort auch recht reger Handel allein seitens der Bürger, und dies macht ihn für Händler u.a. wegen der oft geringen Preise durchaus attraktiv ... wenn sich nicht auch dort mittlerweile der Bevölkerungsschwund mehr als bemerkbar gemacht haben sollte. :?



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 25.08.2009, 19:18

    Steuersatz in Rothenburg / GS Nürnberg
    Zitat: Steuersatz in Rothenburg

    Der Steuersatz der Provinz beträgt derzeit:
    6,50 Taler pro Feld
    6,50 Taler pro Handwerk

    Der Steuersatz von Rothenburg beträgt derzeit:

    5,50 Taler pro Feld
    5,50 Taler pro Handwerk

    Die Differenz von 1,00 pro Feld / Handwerk wird von dem Rathaus übernommen. Würde dieses System auch bei uns in Österreich befürworten. Wenn eine Stadt gut wirtschaftet, kann sie auch Steuern erlassen und aus der Rathauskasse bezahlen. Das macht doch gerade die Arbeit des BM aus.
    Um zu vermeiden, dass ein BM alle Gelder "verschenkt" (denke aber solche BM haben wir derzeit nicht in Ö), könnte man z.B. den BM erlauben, die Gewinne des Rathausen bei den Steuern zu verrechnen. Also als Beispiel: Mistelbach hatte in den letzten 2Wochen 200Taler Gewinn erwirtschaftet und kann so seinen Einwohnern ein Nachlass von 50Heller je Feld und Handwerk gewähren.



    @Odo
    Hallo Odo, bin bereits wieder ein Stückchen weiter. Leider ist Aschaffenburg, Frankfurt und Mainz abseits des Weges. Wäre dahin auch gerne noch gereist.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 28.08.2009, 14:08

    Vorkehrung für evtl. Burg-/Rathausstürme in Bayern
    Finde dieses recht interessant.

    Beara hat folgendes geschrieben: Zitat: Werte Bürgermeister, werter Vogt

    Nach den Erfahrungen Anfangs August und aus Gründen der Sicherheit unseres Herzogtums und zur Sicherung unserer Vermögenswerte gilt ab sofort folgende Beschränkung:

    Ein jedes Rathaus darf ab sofort nach Tageswechsel maximal 6 Handelspunkte besitzen. Das Herzogtum maximal 11 Handelspunkte.

    Somit werden Ausstellen von Beamtenstellen bei noch genügenden Handelspunkten oder Beamtenstellen zu 20 Punkten im Bereich des Handels verboten. Es ist uns bewusst, dass dies etwas teurer ist, jedoch zwingen uns die Sorge um die Sicherheit des Herzogtums und die akute Gefahr eines Rathaussturmes zu diesem Schritt.

    18. August 1457



    Gez.
    Beara,
    Vize-Regent, in Vertretung des Rates und der Armeeführung



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    Vorian_Blackthorne - 28.08.2009, 14:45


    Wahrscheinlich blicke ich nicht tief genug in die Materie, aber der Sinn dieser Regelung erschließt sich mir nicht ganz. Geht es darum, die Handlungsfähigkeit des Rathauses/der Burg einzuschränken falls ein Sturm erfolgreich ist? Kann man als Bürgermeister oder auch Kämmerer/Vogt nicht trotzdem Mandate in entsprechenden Größenordnungen ausstellen?



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 28.08.2009, 15:19


    Wenn ich mich Recht entsinne wurden in Bayern Geld und Waren im Wert von 200.000Taler gestohlen. Die 200.000Taler hatte aber niemals Bayern, sondern es wurde meines Wissens eine Systemlücke genutzt, die mit den Handelspunkten zu tun hat.

    Durch eine geringere Anzahl an Handelspunkte, lässt sich aber die stehlbare Summe reduzieren. Schließlich benötigt man für Mandate / Verkäufe / Ankäufe Handelspunkte (glaube 1Handespunkt je 10.000Taler).

    Da wird der Rat sicherlich besser bescheid wissen wie iche. :)



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    Vorian_Blackthorne - 28.08.2009, 15:22


    Ah ok...das mit der Systemlücke war mir unbekannt. Das erklärt dann einiges.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 07:17

    Lizenzpolitik Regensburg
    Das lasse ich mal als Händler unkommentiert. :twisted:

    Zitat: 1.3) neue Dekrete

    Dekret zur Verwaltung des Dorfmarktes von Regensburg (gültig ab 17.08.1457)

    Jeder Bürger mit dem Wohnort Regensburg darf ab sofort ohne Lizenzanfrage selbst hergestellte, erträumte – als auch Fremdware auf den Regensburger Dorfmarkt stellen. Die Verantwortung des fairen Marktes liegt nun in der Hand jeden einzelnen Bürgers. Grundsätzlich sollte sich an die 5 Heller Regelung zum Unter- bzw. Überbieten einer Ware gehalten werden (hauptsächlich bei Felderträgen und Nahrungsmitteln) - soweit möglich. Natürlich können Preise auch entsprechend Handelsabsprachen z.B. bei Kleidung, Waffen von dieser 5 Heller Regelung abweichen.

    Jeder Bürger mit einem anderen Wohnort als Regensburg benötigt weiterhin eine Lizenz, die per Taube oder im Forum im Lizenzthread beantragt werden können. Der Markt wird von den Bütteln weiterhin überwacht und Zuwiderhandeln mit entsprechenden Strafverfolgungen geahndet.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 07:42

    Mindestlöhne Bayern
    Zitat: 1) Die im Herzogtum Bayern gültigen Mindestlöhne:
    15 Taler bei geforderten 0 - 6 Attributspunkten
    17 Taler bei geforderten 7 - 10 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 11 - 17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten

    Die Bergwerksarbeit wird mit 16 - 16,20Taler entlohnt.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 07:52

    Steuerpolitik Freising + Förderung Zweitfelderbrachlegung
    Zitat: Hiermit verkündige ich, Kraft meines Amtes als Freisinger Bürgermeister, eine Änderung des Freisinger Steuersystems, diese beruhen auf dem § 12b des GdHB über die Steuern des Herzogtums.

    Ab dem heutigen Datum wird die zweiwöchige Steuer nach der Anzahl der Felder und/oder Zuchten (im folgendem als Feld zusammengefasst) berechnet. Für das Erstfeld muss eine Steuer von 5 Talern und für das Zweitfeld muss eine Steuer in Höhe von 11 Talern entrichtet werden. In dem Steuerbescheid muss jeder Freisinger Bürger 8 Taler auf jedes Feld zahlen, Mitbürger, die am Tag der Steuererhebung nur ein Feld in Benutzung haben, haben das Recht die Steuern zurück zu fordern. Hierbei ist ein formloses Schreiben, im ersten Forum per Brief an den Bürgermeister zu stellen. Die Rückschrift, der zu viel gezahlten Steuern, erfolgt nach einer individuellen Ausgleichsregelung und kann bis zum kommenden Steuerbescheid beantragt werden, oder solange bis der entsprechende Steuerbescheid beglichen wurde, hierbei muss der Antrag vor Begleichung des Bescheides erfolgen.

    Im Zuge dieser Steuerreform wird auch eine Solidaritätssteuer in Höhe von 50 Heller alle zwei Wochen von den Level 2 Handwerkern auf ihre Werkstatt erhoben. Diese dienen unmittelbar der finanziellen Stabilität des Rathauses.

    Das Steueraufkommen kann jederzeit angeglichen werden, um weiterhin die Steuern für das Herzogtum zu decken.

    Gez.

    dergrossealte von Löwenstern [EU]
    Bürgermeister zu Freising

    Freising, den 13.08.1457

    Zitat: Dekret zur prämierten Stilllegung von Zweitfeldern

    Im Zuge der Steuerreform wird für die Stilllegung der Felder eine Prämie in Höhe von 50 Talern gezahlt, diese Prämie muss vor der Stilllegung beantragt werden, das Rathaus kann den Antrag grundlos ablehnen, sofern die finanziellen Kapazitäten ausgeschöpft sind. Hierbei wird folgender, bindender Vertrag eingegangen:

    Zitat: Vertrag zur prämierten Stilllegung von Zweitfeldern

    Das Rathaus und die Vertragspartei verpflichten sich zu folgenden Punkten.
    1. Wurde der Antrag ordnungsgemäß vor der Stilllegung gestellt und seitens des Bürgermeisters angenommen, verpflichtet sich das Rathaus zur Zahlung von 50 Talern unmittelbar nach der nachweislichen Stilllegung des Feldes.
    2. Die Vertragspartei verpflichtet sich dazu, das Feld mittels des Wiederaufbaus stillzulegen und nicht neu zu bebauen. Das Feld muss zwei Monate still liegen und darf nicht auf dem Bodenmarkt zum Verkauf angeboten werden. Jede Zuwiderhandlung wird als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben laut § 28 des GdHB bestraft.
    3. Der Bürgermeister hat das Recht, den Vertrag aufzuheben und für ungültig zu erklären, die Vertragspartei nur, wenn sie die Summe von 50 Talern zurückerstattet.

    Gez.

    Dergrossealte von Löwenstern [EU]
    Bürgermeister zu Freising



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 07:57

    Solidaritätssteuer für Gemüsefelder in Freising
    Ob dieses Dekret mit dem vorher erwähnten abgelöst wurde, weiß ich nicht. :wink:
    Zitat: Gemäß dem § 12b des GbHb über die Steuern des Herzogtums
    [...]

    erhebe ich, zusätzlich zur Grafschaftssteuer, eine Solidaritätssteuer in Höhe von 1,50 Taler pro aktiven Gemüsefeld in Freising.
    Diese zusätzliche Steuer ist aufgrund der gestiegenen Aufwendungen/Kosten, ausgelöst durch die neue Wirtschaftspolitik des Herzogtums, unumgänglich.
    Des Weiteren stellt sie in diesem bestimmten Produktionsbereich eine Chance, zur optimierten Justierung des bestehenden Warenvolumens dar.

    Das Dekret gilt unbefristet ab dem 12.07.1457.

    gez. Elmo de Soint crois [EU]



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 08:11

    Lizenzpolitik Freising
    Die interessante Stelle habe ich mal hervorgehoben. Soviel zur Gleichbehandlung. :wink:
    Zitat: Dekret zur Verwaltung des Dorfmarktes von Freising:

    (1) Lizenzen beantragen/ Blankolizenz
    a) Alle Bürger müssen Lizenzen mit Art, Menge, sowie dem Stückpreis bei dem amtierenden Bürgermeister per Brief oder in dem entsprechendem Thread beantragen (Handel und Lizenzen / Forum 1). Ebenfalls müssen Stückpreisänderungen erneut mit Art und Menge beantragt werden. Lizenzen gelten für die Dauer des jeweiligen Aufenthalts.

    b) Folgende Sachverhalte werden nicht mit einer Lizenzpflicht belegt:
    I) Verkäufe von Waren, wenn diese in Freising erwirtschaftet wurden
    II) Verkäufe des amtierenden Bürgermeisters im Rahmen seiner Amtsgeschäfte oder wenn diese den Amtsgeschäften dienlich sind
    III) Verkäufe von Beauftragten der Provinz, der Bürgermeister der Provinz oder Beauftragten des Reiches (DKR) im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen nach vorheriger Meldung
    IV) Verkäufe von erträumten Waren, die von Bürgern Freisings in dem dazugehörigen Thread mit Screen gepostet wurden

    c) Folgende Personen erhalten direkt nach der Beantragung ihrer Lizenzen eine unter Vorbehalt, pauschale automatische Erteilung und müssen auf keine Antwort seitens des Bürgermeisters warten:
    I) Freisinger Bürger für alle Waren
    II) Münchener Bürger für alle Waren
    III) Bayrische Mitbürger auf vom Rathaus gekennzeichnete lizenzfreie Waren

    Bayrische Mitbürger, die nicht-lizenzfreie Waren verkaufen möchten, sowie Bürger von außerhalb Bayerns müssen weiterhin auf die Annahme ihrer beantragten Lizenzen warten.


    d) Die von dem jeweiligen Bürgermeister für Freising festgelegten Regeln für den Handel, gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder weilt.
    I) Dem Bürgermeister steht es frei, für Freising unter Angabe des Gültigkeitszeitraumes Höchst- und Mindestpreise als Gemeindedekret zu erlassen. Ein Verstoß gegen diese Preisgebote wird gemäß § 28 strafrechtlich verfolgt.
    II) Die vom Bürgermeister festgelegten Regeln bezüglich der Höchst-/Mindestpreise und des An- und Verkaufs von Waren gelten nicht für die Wirtshäuser und können auch nicht auf selbige ausgeweitet werden.


    e) Der Bürgermeister behält sich das Recht vor Lizenzen wieder aufzuheben, sofern ein funktionierendes Wirtschaftsleben beeinträchtigt wird oder ein anderer Grund vorliegt.

    f) Handel ohne vorherige Beantragung einer Lizenz bei dem Bürgermeister wird laut § 28 des GdHB als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben angeklagt.

    Gez.
    Elmo de Soint crois [EU]
    Bürgermeister zu Freising


    Das Dekret beruft sich auf § 12 Handel und Lizenzen des GdHB und ist somit rechtskräftig!



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 08:16

    Dekret Feldverkauf in Freising
    Also was Dekrete anbetrifft, ist Freising kaum zu toppen. Finde man kann es auch übertreiben! (ob es noch gültig weiß ich nicht)

    Zitat: Feldverkauf unter 400 Talern

    Mit sofortiger Wirkung ist der Feldverkauf unterhalb von 400 Talern verboten.

    Ethen Cole

    Dekret gültig ab 27.03.1457



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 29.08.2009, 08:19

    Dekret zum Verkauf von Holz in Passau
    Kurz und knapp. Verkauf von Holz ist über 4Taler nur erlaubt. Bis 3,80Taler darf ans Rathaus verkauft werden. :wink:

    Zitat: Dekret zum Verkauf von Holz

    (1) Der Verkauf von Holz unter 4,00 Talern, ist nur dem Rathaus gestattet.

    (2) Lizenzen zum Holzverkauf für Reisende und Händler werden gesondert und voraussichtlich nicht unter diesem festgesetzten Preis vom Bürgermeister u./o. Lizenzbeauftragten ausgegeben. Es besteht jedoch die Möglichkeit für Reisende und Händler Holz direkt an das Rathaus zu verkaufen (max. 3,80), wenn Interesse von Seiten der Stadt Passau besteht. Hierbei ist der Bürgermeister u./o. Lizenzbeauftragte direkt zu benachrichtigen (Forum: Halle von Passau/ Handel und Lizenzen // bzw. Persönliche Nachricht: siehe Briefkasten)

    (3) Der Verkauf unter 4,00 Taler ist gestattet (Lizenzpflichtig!!!), wenn:

    (a) Ein Versorgungsengpass im Warenbestand Holz besteht. Einzelne Lizenzen werden vom Bürgermeister u./o. Lizenzbeauftragten der Stadt direkt ausgegeben.

    (b) Das Dekret vom Bürgermeister ausgesetzt wurde, sofern ein funktionierendes Wirtschaftsleben beeinträchtigt wird oder ein anderer Grund vorliegt.

    (4) Der Verkauf von Holz ist in jedem Falle auch weiterhin von einer Lizenzpflicht belegt!

    (5) Der Handel ohne vorherige Beantragung einer Lizenz bei dem Bürgermeister wird laut § 28 des GdHB als Verstoß gegen ein geordnetes Wirtschaftsleben angeklagt.

    Gez. Meestar
    -Bürgermeister-

    Das Dekret beruft sich auf § 12 Handel und Lizenzen des GdHB und ist somit rechtskräftig!



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 02.11.2009, 07:15

    Dekret Freising - Bergwerkstag
    Da ich jetzt endlich die Bayrische Weinstube wieder sehe, gibts mal wieder etwas ... kurioses. :lol:

    Stand: 01.11.1457
    Zitat: Die Stadt Freising erklärt hiermit den

    Samstag

    zum Bergwerkstag. An diesem Tag dürfen Feldarbeiten nicht vor der 20. Abendstunde ausgeschrieben werden.

    Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in Kuh-, Schweine- oder Schafzuchten. Da die Tiere, wenn sie nicht geschlachtet, geschoren oder gemolken werden, frühzeitig verenden könnten oder große Einkommensschäden entstehen.

    Arbeiten auf den Feldern dürfen auch dann schon früher ausgeschrieben werden, wenn bewiesen werden kann und wird ((Screen im dafür vorgesehenen Thread des Forums)), dass die Bergwerksplätze der drei von Freising aus zugänglichen Bergwerke belegt waren.


    Arbeitskraft stellt ein Handelsgut dar, deshalb können Verstöße gegen dieses Dekret einen Verstoß gegen § 12 GdHB dar stellen und nach § 28 GdHB mit Strafen zwischen 10 und 100 Talern bestraft werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Nichtigkeitsverfahrens finden Anwendung.



    Freising, den 1. November 1457

    gez. Sheharazade_
    Bürgermeisterin zu Freising.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 02.11.2009, 07:20

    Dekret Freising - Förderung junger Bürger
    Denkt nicht das wäre das einzigste aus Freising. Das ist eine richtige Dekretflut da. Ich beschränke mich mal auf ein paar interessante noch. :wink:

    Stand: 18.10.1457
    Zitat: Dekret zur Förderung junger Bürger
    Alle Brote auf dem Freisinger Markt, deren Preis mit einem Heller an der zweiten Nachkommastelle gekennzeichnet sind dürfen NUR und ausschließlich von Bürgern gekauft werden, welche nicht älter als 31 Tage sind oder das lvl1 nach Vollendung der 31 Tage noch nicht erreicht haben. Diese Brote sind explizit nur zur Förderung junger Bürger Freisings gedacht.
    Zuwiederhandlungen werden nach GdHB §28 strafrechtlich geahndet.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    caedmon123 - 02.11.2009, 07:25

    Dekret Freising - Beschränkung Warenabgaben
    Stand: 18.10.1457
    Zitat: Dekret über die vorübergehende Beschränkung von Warenabgaben


    Wie in den Bürgerbriefen bereits ausgeführt, leidet Freising derzeit wie auch viele andere Städte des Reiches an einer Nahrungsmittelknappheit und damit einhergehend zu hohen Marktpreisen für Nahrungsmittel und Rohstoffe.


    Diese Knappheit wird noch dadurch verschärft, dass sich vermögendere Mitbürger mit günstig auf den Markt kommenden Gütern auf längere Sicht eindecken. Das hat zur Folge, dass die Läger der reichen Bürger gefüllt sind, mit Waren, die die ärmeren Mitbürger dringend benötigen würden


    Die Stadt Freising hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um diese Situation nachhaltig zu ändern, bis diese Maßnahmen greifen können, verfüge ich, dass ab Verkündung dieses Dekretes die Maximalzahl der an einem Tag am Markt zu erwerbenden Nahrungsmittel auf 10 Einheiten des betreffenden Gutes und von Rohstoffen wie Weizen auf 12 Einheiten beschränkt werden.

    Ausnahmeregelungen können bei der Bürgermeisterin eingeholt werden. Dazu reicht ein Antrag per Brief oder im Handelslizenzenthread mit Angabe des Ausnahmegrundes. Jede genehmigte Ausnahmeregelung gilt für eine Transaktion.

    Zuwiderhandlungen stellen einen Verstoß gegen § 12 (1) GdHB dar und werden gemäß § 28 GdHB geahndet.


    Ich bitte die reicheren Mitbürger, die hiervon betroffen werden um Verständnis, aber im Sinne eines ausgeglichenen Warenangebotes mit vernünftigen Preisen ist das die einzige Möglichkeit, um die noch einschneidendere Einführung von Höchstpreisbestimmungen zu vermeiden.


    gez.
    Sheharazade_
    Bürgermeister zu Freising Wer jetzt aber denkt ich hätte Lizenz für Brot oder Gemüse erhalten liegt leicht daneben.



    Re: Förderprogramme, Gesetze, Dekrete etc. außerhalb Österreichs

    Gadeiros - 02.11.2009, 10:05


    Da geht es dir wie mir :lol:
    Interessanter ist :

    Zitat:
    Die Stadt Freising erklärt hiermit den

    Samstag

    zum Bergwerkstag. An diesem Tag dürfen Feldarbeiten nicht vor der 20. Abendstunde ausgeschrieben werden.

    Ausgenommen hiervon sind Arbeiten in Kuh-, Schweine- oder Schafzuchten. Da die Tiere, wenn sie nicht geschlachtet, geschoren oder gemolken werden, frühzeitig verenden könnten oder große Einkommensschäden entstehen.

    Arbeiten auf den Feldern dürfen auch dann schon früher ausgeschrieben werden, wenn bewiesen werden kann und wird ((Screen im dafür vorgesehenen Thread des Forums)), dass die Bergwerksplätze der drei von Freising aus zugänglichen Bergwerke belegt waren.


    Arbeitskraft stellt ein Handelsgut dar, deshalb können Verstöße gegen dieses Dekret einen Verstoß gegen § 12 GdHB dar stellen und nach § 28 GdHB mit Strafen zwischen 10 und 100 Talern bestraft werden. Die Bestimmungen des Gesetzes über Nichtigkeitsverfahrens finden Anwendung.



    Freising, den 1. November 1457

    gez. Sheharazade_
    Bürgermeisterin zu Freising.



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