Regelungen der Lanzengenehmigungen der Provinzen

Hulda von Hollenfels Kaserne
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    Re: Regelungen der Lanzengenehmigungen der Provinzen

    Lero - 18.08.2009, 14:09

    Regelungen der Lanzengenehmigungen der Provinzen
    Augsburg
    - keinerlei Melde- oder Genehmigungspflicht
    - 48 Stunden maximale Aufenthaltserlaubnis in einer Stadt

    Baden
    - keine Lanzengenehmigungen
    - Koprsgenehmigungspflicht
    - Verbot einzelner Lanzen durch Regent, Hauptmann, Armeeführer oder
    Stadtkommandant möglich, sofern erforderlich


    Bayern
    - die Lanze muss Ingame beim Regent, Hauptmann oder Obersten
    Feldrichter gemeldet werden
    - Regent oder Marschall erteilen schriftlich Verbot militärischer
    Vereinigungen wenn erforderlich
    - Im Kriegsfall Lanzengenehmigung über Hauptmann und Armeeführer

    Mainz
    - keine Lanzengenehmigung

    Nürnberg
    - keine Lanzengenehmigungen
    - gezielte Bitte um Auflösung wenn erforderlich

    Österreich
    - Genehmigungspflicht durch Erzherzog oder Hauptmann oder der
    Späherleitung
    - Unterzeichnung eines Schwurs zur Achtung der Gesetze


    Steiermark
    - keine Lanzengenehmigungen
    - steirischer Kronrat und Armeeführung dürfen schriftliche Verbote erteilen
    wenn erforderlich

    Württemberg
    - keine Lanzegenehmigung
    - im Einzelfall teilen Graf oder Hauptmann brieflich mit, wenn Lanze nicht
    genehmigt wird


    ( Editiert by: LarsWallenstein 18.07)



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