Büttelgesetz

Regierungsbereich
Verfügbare Informationen zu "Büttelgesetz"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: echton - Blaue*Fee
  • Forum: Regierungsbereich
  • Forenbeschreibung: Erzherzogtum Österreich
  • aus dem Unterforum: Gesetze und Erlässe
  • Antworten: 5
  • Forum gestartet am: Dienstag 03.07.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Büttelgesetz
  • Letzte Antwort: vor 14 Jahren, 1 Monat, 8 Tagen, 11 Stunden, 27 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Büttelgesetz"

    Re: Büttelgesetz

    echton - 24.03.2009, 18:59

    Büttelgesetz
    Zitat: Büttelgesetz des Erzherzogtum Österreich

    Stand: 7. Januar 1458


    §1 Begriffsbestimmung

    Als Amtsperson und Organ der Exekutive sorgt die Büttelin / der Büttel im Bereich des Dorfes für die Einhaltung der österreichischen Gesetze. Sie gelten als Beauftragte und Repräsentanten der Gemeinde und sind erste Ansprechpartner für Bürger und Gäste, bei Fragen der Sicherheit und Umsetzung der Gesetze.

    Vorgesetzter der Büttel ist der Bürgermeister der Gemeinde. Der Bürgermeister ist für die Einstellung, Bezahlung und Entlassung der Büttel verantwortlich. Über die Einstellung neuer Büttel und Entlassung alter Büttel entscheidet der Bürgermeister, er tut dies nach vorheriger Absprache mit dem Staatsanwalt, es besteht von Seiten des Bürgermeisters aktive Informationspflicht.

    Der Bürgermeister kann in seiner Gemeinde dem Staatsanwalt einen Oberbüttel vorschlagen, der den Bütteln der Stadt vorsteht.

    Fachvorgesetzter der Büttel für die Gemeinden ist der Staatsanwalt. Der Bürgermeister spricht sich mit dem Staatsanwalt über die Einstellung und Entlassung von Bütteln ab. Der Staatsanwalt besitzt ein Vetorecht für zur Einstellung und Entlassung vorgeschlagene Büttel und er hat das Recht Büttel aus ihrem aktiven Dienst zu entlassen, wenn sie gegen geltendes Gesetz verstossen.

    Der Staatsanwalt ist für die Einweisung und Schulung der Büttel und der Zusammenarbeit mit der Justiz verantwortlich. Er koordiniert sich mit den Oberbütteln der jeweiligen Gemeinden, die für Einweisung und Schulung zuständig sind.
    Der Staatsanwalt ist befugt, einen Bußgeldkatalog zu erlassen. Die Büttel der Gemeinden des Erzherzogtums Österreich können in eigener Zuständigkeit und entsprechend dem zugrundeliegenden Fall, Bußgelder gemäß Bußgeldkatalog verhängen. Die festgelegten Werte sind dabei nicht zu überschreiten.

    §2 Voraussetzung

    (1) Voraussetzung für eine Tätigkeit als Büttel ist ein einwandfreier Leumund.
    (1.1) Wegen Verrat oder Hochverrat vorbestrafte Personen werden nicht aufgenommen.
    (2) Für das Amt des Büttels ist mindestens der Stand des Bauern sowie ein Charisma von 30 Punkten erforderlich.
    (2.1) Eine kontinuierliche Erhöhung der Charismawerte ist erforderlich.
    (3) Der Nachweis der notwendigen Anforderungen ist dem Bürgermeister zu erbringen.
    (4) Büttel können, aufgrund ihrer Ortsgebundenheit, in den stationären Truppen der Armee arbeiten und unterstehen in dieser Funktion den Befehlen der Armee. Büttel, die nach (4) in der Armee tätig sind, unterliegen nicht den Bestimmungen von (4.1) und (4.2).
    (4.1) Es kann ein Büttel pro Dorf, mit Genehmigung des jeweiligen Bürgermeisters und des Armeeführers, auch in den mobilen Truppen der Armee tätig sein. Dieses Dorf muss aber mindestens zwei weitere Büttel besitzen, damit auch im Kriegseinsatz genug Büttel zur Verfügung stehen.
    (4.2) Ein Büttel, welcher in den mobilen Truppen der Armee arbeitet, kann nur nach Freistellung durch den Bürgermeister andernorts eingesetzt werden.
    (4.3) Zugehörigkeit zu Orden ist Bütteln untersagt.
    (4.4) Mitgliedschaften in zivilen, unbewaffneten Vereinigungen sind erlaubt.

    §3 Aufgaben

    (1) Die Büttel sind verantwortlich für die Überwachung der Märkte, der Stellenmärkte sowie die Einhaltung der Gesetze und Dekrete im Alltag.
    (2) Die Büttel sind zuständig für die Auffindung und Anzeige von Räubern innerhalb der Gemeinden.
    (3) Büttel können zur Unterstützung der Stadtwache herangezogen werden.
    (4) Der Fachvorgesetzte, der das Amt des Staatsanwalts bekleidet, koordiniert die Zusammenarbeit, die Tätigkeit und Anzeigen der Büttel.

    §4 Rechte und Entschädigung der Büttel

    (1) Büttel erhalten für ihre Tätigkeit eine monatliche Entschädigung im Wert von mindestens 1 Gemüse/Obst.
    (2) Die Aufwandsentschädigung der Büttel ist vorzugsweise in Charisma fördernden Naturalien zu gewähren kann jedoch in begründeten Ausnahmefällen in bar oder in anderen gleichwertigen Naturalien nach Ermessen des jeweiligen BM aus der RH Kasse beglichen werden.
    (3) Zur Förderung von charismaschwachen Bütteln sieht das Gesetz eine befristete Unterstützung in Form von Charisma fördernden Naturalien bis zum Erreichen von 150 CP vor:
    (3.1) Die monatliche Unterstützung (inkludiert die monatliche Entschädigung) errechnet sich nach folgender Tabelle:
    30 - 60 CP Punkte - 8 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 3 Monate)
    61 - 90 CP Punkte - 6 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 4 Monate)
    91 - 120 CP Punkte - 4 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 6 Monate)
    121 - 150 CP Punkte - 2 Gemüse/Obst pro Monat (maximal 12 Monate)
    (4) Büttel steht das Kontrollrecht innerhalb der Gemeinden sowie das Anhalterecht und das Anzeigerecht gegen jedermann in der Gemeinde zu der sich im Verdacht einer gerichtlich strafbaren Handlung befindet.

    §5 Pflichten der Büttel

    (1) Büttel haben ihre Pflichten mit größter Sorgfalt zu erledigen.
    (2) Büttel haben Vergehen gegen das EGfÖ ausnahmslos zu melden.
    (3) Sämtliche Verstöße gegen das EGfÖ sind unverzüglich im Justizbereich des erzherzoglichen Schlosses als Anzeige in der dort festgelegten Form zu erbringen. Mündliche und schriftliche Aussagen, Beweismittel, Nennung von Zeugen sind dort zu hinterlegen.
    (3.1) Auf eine Anzeige kann bei Vergehen gegen die Regelungen des EGfÖ sowie ggf. der Gemeindedekrete bei
    (3.1.1) Erstvergehen von Vagabunden.
    (3.1.2) Fristgerechter und nachgewiesener Wiedergutmachung
    verzichtet werden.
    (3.2) In Fällen nach (3.1) hat eine Verwarnung zu erfolgen; diese ist durch Anlegen einer Akte, in der das Vergehen sowie der Täter gemeldet werden, festzuhalten.
    (4) Sollte aufgrund des Profils des Täters ersichtlich sein, dass nach dem Räubercodex vorzugehen ist, so ist neben der Anzeige auch der Staatsanwalt persönlich zu informieren. Von diesem werden nach genauer Prüfung sämtlicher Dokumente, die weiteren Schritte für eine Verfolgung nach dem Räubercodex eingeleitet.
    (5) Büttel müssen ihren Wohnsitz innerhalb des Erzherzogtums haben.
    (5.1) Umzüge in andere Provinzen müssen dem Bürgermeister 3 Tage vorher angekündigt und schriftlich mitgeteilt werden. Sie führen zur Beendigung der Tätigkeit als Büttel.
    (5.2) Umzüge innerhalb des Erzherzogtum Österreich müssen dem Bürgermeister schriftlich mitgeteilt werden und beenden das Dienstverhältnis in der bisherigen Gemeinde.
    (6) Büttel müssen Reisetätigkeiten 2 Tage vor Reiseantritt dem zuständigen Bürgermeister schriftlich melden.
    (7) Klosteraufenthalte mit Angabe der Dauer, sind dem zuständigen Bürgermeister schriftlich zu melden.
    (8) Büttel haben das Recht aus dem Dienst nach eigenem Willen auszuscheiden. Das Ausscheiden ist dem Bürgermeister schriftlich zu melden.
    (9.1) Der Bürgermeister ist verpflichtet eine Büttelliste zu führen (Schloß/Justizpalast/Büttelbereich) und diese tagaktuell zu halten. Die Büttelliste dient der Information von Büttel und Staatsanwalt.
    (9.2) Der Bürgermeister ist verpflichtet den Staatsanwalt über Kündigungen von Büttel schriftlich zu informieren.

    §6 Umgang und Auftreten

    (1) Jeder Büttel ist verpflichtet, die Gemeinde und das EHT nach außen würdevoll zu repräsentieren. Es soll ein Vorbild für andere Bürger sein.
    (2) Der Büttel kann in Fragen zu Gesetzestexten um Auskunft gebeten werden und vermittelt zwischen Bürgern, Bürgermeister und Staatsanwalt.

    §7 Oberbüttel

    (1) Oberbüttel werden vom Staatsanwalt ernannt, Bürgermeister der betroffenen Gemeinde hat bei der Bestellung des Oberbüttels ein Vorschlagerecht.
    (2) Der Oberbüttel steht der ortsansässigen Bütteleinheit vor und ist für die Schulung und Einweisung sowie der Zuweisung der Aufgabenbereiche der ihm unterstellten Einheiten zuständig. Hiezu hat er gegenüber den Bütteln Weisungsrecht
    (3) Dem Oberbüttel obliegt die Koordination der Bütteleinheit innerhalb seiner Gemeinde.
    (4) Der Wohnsitz des Oberbüttels muss in der in seine Verantwortlichkeit fallenden Gemeinde liegen

    §8 Disziplinarmaßnahmen und Strafen

    (1) Bei Verstößen gegen das Büttelgesetz sind Disziplinarmaßnahmen einzuleiten.
    (2) Der Erzherzog besitzt das oberste Disziplinarrecht.
    (3) Über die Erteilung von internen Disziplinarmaßnahmen entscheidet der Justizrat.
    (4) interne außergerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
    (4.1) Rüge
    (4.2) Suspendierung
    (4.3) unehrenhafte Entlassung
    (5) Für die Straftatbestände
    * Störung des öffentlichen Friedens
    * Verrat
    * Hochverrat
    ist das Zivilgericht nach dem EGfÖ zuständig.



    Re: Büttelgesetz

    echton - 29.05.2009, 18:28


    Büttelgesetz mit Stand per 16. März 1457 wurde per 29. Mai 1457 in den §§ 2 und 4 laut Ratsbeschluß geändert.

    Echton, Erzherzogin



    Re: Büttelgesetz

    echton - 10.10.2009, 11:46


    Büttelgesetz mit Stand per 29. Mai 1457 wurde in §5 laut Ratsbeschluß vom 6. September geändert.

    Echton, Erzherzogin



    Re: Büttelgesetz

    echton - 07.12.2009, 10:24


    Büttelgesetz mit Stand per 6. September 1457 wurde in §1 laut Ratsbeschluß per 7. Dezember 1457 geändert.

    Echton, Erzherzogin



    Re: Büttelgesetz

    Blaue*Fee - 07.02.2010, 21:45


    Büttelgesetz mit Stand per per 7. Dezember 1457 wurde in §1 laut Ratsbeschluß per 7. Januar. 1458 geändert.

    Blaue*Fee, Erzherzogin



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Regierungsbereich

    I. Rat des Erzherzogtums Österreich - gepostet von Starkimarm am Freitag 10.08.2007
    Botschafterin des Périgord-Angoumois - gepostet von Carminian am Mittwoch 30.04.2008



    Ähnliche Beiträge wie "Büttelgesetz"

    Holz und Stein - Buppi (Donnerstag 22.03.2007)
    ...immernoch Holz - [DDS]Sterling (Montag 04.07.2005)
    Hab meine 100k Puntke - technokind (Samstag 04.03.2006)
    Ich hab Als erster 300 beiträge - dicker dickie (Montag 14.08.2006)
    ich hab grad bemerkt, dass einer unter uns geraidet wurde. - vulshok (Montag 02.01.2006)
    Wer nimmt den mich.....solnage ich noch kein RK hab - COREY8 (Sonntag 12.06.2005)
    brauch HOLZ - killerdani (Dienstag 01.05.2007)
    Hab etwas gefunden!! - hinterhalt (Sonntag 23.04.2006)
    So ich hab die ersten - Anja (Mittwoch 01.02.2006)
    hab vile ressis - auron14 (Dienstag 22.08.2006)