Sicherheitsgesetz von Württemberg

Willkommen im Schloß von Württemberg
Verfügbare Informationen zu "Sicherheitsgesetz von Württemberg"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: Zaphikel
  • Forum: Willkommen im Schloß von Württemberg
  • Forenbeschreibung: Hier ist der Rat und die Armee zu Hause
  • aus dem Unterforum: Bekanntmachungen Rat / Armee
  • Antworten: 1
  • Forum gestartet am: Mittwoch 11.07.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Sicherheitsgesetz von Württemberg
  • Letzte Antwort: vor 14 Jahren, 9 Monaten, 31 Tagen, 11 Stunden, 43 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Sicherheitsgesetz von Württemberg"

    Re: Sicherheitsgesetz von Württemberg

    Zaphikel - 27.06.09, 21:53

    Sicherheitsgesetz von Württemberg
    Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg

    Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

    §1 Die Miliz
    Sie ist der direkte Schutz des Rathauses und wird vom Bürgermeister direkt eingestellt. Eine zivile Einheit die keine Ausbildung benötigt und an ihr Dorf gebunden ist.

    §2 Bürgerwehr

    (1) Die Bürgerwehr ist die durch den Obersten Feldrichter eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Die Mitglieder der Bürgerwehr müssen bei ihrer ersten Anstellung einen Informationsbrief von ihrem Truppführer erhalten und Zugang zu einer Bürgerwehr-FAQ erhalten. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.
    (2) Die Bürgerwehr darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft Württemberg tätig werden.
    (3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglied der Bürgerwehr sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang vor denen gegenüber der Bürgerwehr.

    §3 Verteidigungsheer

    (1) Im Verteidigungsheer werden alle nicht der Bürgerwehr oder Armee angehörigen Personen erfasst, welche Verteidigungsfall der Grafschaft freiwillig zur Verfügung stehen.
    (2) Die Angehörigen des Verteidigungsheeres unterliegen in Friedenszeiten keinerlei Verpflichtungen.
    (3) Angehörige des Verteidigungsheeres müssen sich nach Ausruf des Verteidigungsfalls binnen 2 Tagen bei Ihren zugewiesenen Kommandanten melden
    (4) Mitglieder des Verteidigungsheeres dürfen nicht zu Einsätzen außerhalb der Grafschaft Württemberg befohlen werden.
    (5) Im Verteidigungsfall gilt für das Verteidigungsheer das Armeegesetz der Grafschaft von Württemberg.


    Abschnitt 2: Frieden

    §4 Sicherung der Dörfer

    (1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Bürgerwehr des Dorfes übernommen.
    (2) a) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim amtierenden Bürgermeister des Dorfes.
    b) Wird vom Rat oder vom Grafen befunden, dass die Sicherheit in einem Dorf nicht gewährleistet ist, kann dem Bürgermeister befohlen werden eine gewisse Anzahl an Verteidigern einzustellen.


    §5 Sicherung der Hauptstadt

    (1) Zur Sicherung der Hauptstadt wird die Armee der Grafschaft Württemberg eingesetzt.
    (2) Die Bürgerwehr der Hauptstadt beteiligt sich unter dem Kommando der Armee an der Sicherung.
    (3) Die Sicherheit der Hauptstadt obliegt der Verantwortung des Hauptmanns der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit dem Bürgermeister der Hauptstadt.

    §6: Grenzsicherung

    (1) Der Rat von Württemberg kann ein Einreiseverbot für einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen erlassen
    (2) Der Graf kann bei akuter Gefahr eigenmächtig ein Einreiseverbot erlassen, welches aber binnen 5 Tagen vom Rat bestätigt werden muss
    (3) Die Bedingungen des Einreiseverbots werden vom Rat bzw. dem Grafen diktiert
    (4) Die Möglichkeit auf Beantragung einer Einreisegenehmigung muss bestehen. Diese kann jedoch verweigert werden.
    (5) Das Einreiseverbot kann ohne Angabe eines Grundes verhängt werden. Der Rat kann aber über eine Veröffentlichung der Gründe entscheiden.
    (6) Zuwiderhandeln gegen die Bedingungen des Einreiseverbots wird als Verrat geahndet.
    (7) Konsequenzen welche sich aus dem Verstoss gegen das Einreiseverbot ergeben, muss der Verstoßende selber tragen.
    (8) Wenn ein Reiseverbot gegen eine, oder mehrere untereinander nicht organisierte Personen verhängt wurde, so müssen jene per Ingame-Brief darüber unterrichtet werden.
    (9) Wenn eine organisierte Gruppe Einreiseverbot erhält, so muss dies öffentlich im Forum kundgetan werden.

    Abschnitt 3: Krieg

    §7 Verteidigung der Dörfer/Hauptstadt

    (1) Für die Verteidigung der Ortschaften in der Grafschaft ist im Kriegsfall die Bürgerwehr zuständig.
    (2) Die Bürgerwehr wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §2 Abs.2 WüSiG ist zu berücksichtigen.
    (3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit den Bürgermeistern.

    §8 Verteidigung der Grafschaft

    (1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.
    (2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §4 Abs.4 WüSiG ist zu berücksichtigen.
    (3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

    §9 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft Württemberg

    (1) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes der Grafschaft Württemberg an Kriegseinsätzen außerhalb beteiligt werden.
    (2) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.




    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Willkommen im Schloß von Württemberg

    [Ausstellung] die Württembergische Armee - gepostet von Schlosswächter am Mittwoch 22.04.2009
    Ernennungen von Stadtkommandanten - gepostet von Zaphikel am Samstag 23.08.2008
    Rekruten gesucht - gepostet von Tasuke am Samstag 08.09.2007



    Ähnliche Beiträge wie "Sicherheitsgesetz von Württemberg"

    Begleitung angeboten/gesucht - Reifer-Engel (Freitag 18.03.2011)
    Wie ist Frau Batard so? - Marie-Sophie (Mittwoch 30.05.2007)
    prüfung bei Frau Braun? - Micha (Montag 29.01.2007)
    zwar kein lehrer aber ok frau alberding - dapddy (Mittwoch 22.11.2006)
    Heisseste Frau der Welt? - tWeedy (Freitag 09.03.2007)
    Frau Gäbel - sheedy (Freitag 02.02.2007)
    Frau Hachtel - wolfgang (Freitag 12.05.2006)
    Frau Hausmann - Ninne (Donnerstag 02.02.2006)
    Füst, Milán - Die Geschichte meiner Frau - Krümel (Donnerstag 06.12.2007)
    Frau sewald - Jo (Donnerstag 12.10.2006)