Armeegesetz von Württemberg

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    Re: Armeegesetz von Württemberg

    Zaphikel - 27.06.09, 21:41

    Armeegesetz von Württemberg
    Armeegesetz der Grafschaft Württemberg

    Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg behandelt Tätigkeiten und Personen im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg oder deren Einsätze. Regelungen des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, werden hiervon nicht betroffen. Sollten Regeln des Armeegsetzes einem dieser Gesetze wiedersprechen, so gilt das Armeegesetz in diesem Fall nicht. Sollten Passagen oder einzelne Aussagen des Armeegesetzes Ihre Gültgkeit verlieren, so ist davon das Armeegesetz als Ganzes nicht betroffen.

    Abschnitt I - Allgemeines

    §1 Führung
    Oberster Befehlshaber der Armee ist der Regent von Württemberg.
    Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg. Er besitzt ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen der ihm untergeordneten Strukturen.
    Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Der Armeeführer besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen der Armee. Er unterliegt dem Befehlsrecht des Regenten und dem Weisungsrecht des Hauptmanns.
    §2 Allgemeine Rechte und Pflichten
    Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier hat den Befehlen und Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen.
    Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
    Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
    Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
    Jeder Angehörige der Württembergischen Armee ist verpflichtet die Württembergische Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.
    Befehle, Anweisungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem Armeegesetz ergeben und die aus Gründen, welche im RL begründet liegen, nicht eingehalten werden können, entziehen sich jeder Strafbarkeit.
    Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt Beschwerderecht bei der jeweils zuständigen Vertrauensperson.
    Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt Klagerecht beim Militärgericht Württembergs. Dieses ist über die jeweils zuständige Vertrauensperson einzuleiten.
    Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt aktives und passives Stimmrecht bei der Wahl der Vertrauensperson seines Ortes. Ausgenommen sind der Armeeführer, die Mitglieder des Armeestabes und die Stadtkommandanten.
    Jeder Unteroffizier und Offizier ist berechtigt Vorschläge zur Beförderung einzureichen.
    Es besteht ein Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Wenn die Einsätze sich über mehrere Wochen erstrecken, ist die Freizeit kumuliert zu gewähren. Darüber hinaus wird ein Urlaub von 30 Tagen innerhalb eines Dienstjahres gewährt.
    Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den Armeeführer gewährt werden.
    In Kriegszeiten besteht kein Urlaubsanspruch.
    §3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee, bei allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegen steht.
    Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt und führt zur sofortigen unehrenhaften Entlassung.
    Wenn eine Organisation verboten wird, so ist zu prüfen ob die Person, bei einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation, Mitglied in der württembergischen Armee bleiben darf. Die Entscheidungshoheit darüber liegt beim Armeestab.
    §4 Dienstgrade
    Die Dienstgrade bleiben den vereidigten Angehörigen der Armee vorbehalten.
    Der Hauptmann des Grafschaft Württemberg besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
    Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Offiziere dürfen keinen weiteren militärischen oder teilmilitärischen Organisationen angehören.
    Die mittlere Dienstgradgruppe ist die der Unteroffiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist im Einzelfall zu prüfen
    Die unterste Dienstgradgruppe ist die der Soldaten. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist zulässig, sofern die dortigen Strukturen den Anforderungen der Armee nicht entgegen stehen. Eine Mitgliedschaft ist meldepflichtig.
    Die zur Grundausbildung zugelassene Bewerber erhalten den militärischen Dienstgrad Rekrut.

    Abschnitt II – Mitgliedschaft

    §1 Aufnahme
    Jeder Bürger Württembergs der den 1. Stand erreicht hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
    Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund. Dazu gehören die Angaben von eventuellen Vorstrafen sowie die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinigungen.
    Über die Aufnahme als Rekrut ist nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzung zu entscheiden.
    Die Aufnahme erfolgt als Rekrut. Der Armeeführer hat das Recht, dazu eine andere Entscheidung zu treffen.
    Der Rekrut gilt nicht als vollwertiges Mitglied der Armee.
    §2 Grundausbildung
    Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen.
    Gasthörer aus anderen Provinzen benötigen eine Erlaubnis um den Unterricht verfolgen zu dürfen. Die benötigen dazu eine Erlaubnis des Armeeführers.
    Zum Abschluss der Grundausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
    Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Grundausbildung zu entscheiden.
    §3 Vereidigung
    Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen.
    Text des Fahneneides: Ich schwöre, der Grafschaft Württemberg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Württembergischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
    Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird wie Hochverrat behandelt.
    §4 Ausbildung in der Armee
    Zur Erreichung der Laufbahn einen Unteroffiziers oder eine Offiziers muss man an den befohlene Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.
    Die Unterrichtsmaterialien wie Handbücher oder Bedienungsanleitungen unterstehen der Geheimhaltung.
    Jedes Mitglied der Armee hat das Recht auf Zugriff auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
    Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zur Auffrischung von bestehenden Kenntnissen kann befohlen werden.
    §5 Austritt
    Ein Austritt aus der Armee ist während eines Einsatzes nicht möglich.
    Wenn sich das Grafschaft Württemberg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
    Eine Verlegung des Wohnsitzes zu einem Ort außerhalb der Grafschaft Württemberg, wird als Austritt aus der Armee gewertet. Die Verlegung des Wohnsitzes ist zu melden.
    Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
    Bei einem Austritt aus der Württembergischen Armee, in die Reserve wird der Soldat nicht vom Fahneneid entbunden.
    Es ist dem Armeeführer vorbehalten inaktive Soldaten in die Reserve zu versetzen.
    Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeeführer wirksam.

    Abschnitt III – Spezielle Aufgaben und Rechte

    §1 Regent
    Er erteilt Befehle zum Einsatz der Armee.
    Er ernennt und entlässt den Armeeführer.
    Er hat Vetorecht bei allen Personalentscheidungen in der Armee.
    §2 Hauptmann
    Er erteilt dem Armeeführer Weisungen im Auftrag des Regenten und des Rates von Württemberg.
    Er überwacht die Armee im Auftrag des Regenten und des Rates von Württemberg.
    Er koordiniert, gemäß dem WÜSIG, die Aufnahme der Bürgerwehr und des Verteidigungsheeres in die Armee.
    Er koordiniert die Abtretung der Württembergischen Armee für die Reichsarmee.
    §3 Armeeführer
    Er setzt die Befehle und Weisungen des Regenten und des Hauptmanns um.
    Er ernennt seinen Stellvertreter, den Armeestab und die Stadtkommandanten.
    Er ernennt die Bannerführer, Schatzmeister und Logistiker in den Bannern der Württembergischen Armee.
    Er ernennt den Einsatzführer für die Durchführung einer konkreten militärischen Operationen.
    Er verteilt die Aufgaben an die ihm unterstellten Personen.
    Er entscheidet über die Beförderungen aller Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere.
    Er hat Vetorecht bei allen Personalentscheidungen der untergeordneten Strukturen.
    Er legt gegenüber dem Hauptmann und Regenten Rechenschaft über die Armee ab.
    §4 Armeestab
    Er setzt die Befehle und Anweisungen des Armeeführers um.
    Die Mitglieder des Armeestabes setzen die ihnen zugewiesenen Aufgaben um.
    Die Mitglieder des Armeestabes legen Rechenschaft gegenüber dem Armeeführer ab.
    §5 Stadtkommandant
    Er setzt die Befehle des Armeeführers um.
    Er ernennt die Truppführer.
    Er koordiniert den Einsatz sämtlicher Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere seines Bereiches.
    Er vertritt die Armee gegenüber seinem Bürgermeister.
    Er legt Rechenschaft gegenüber dem Armeeführer ab.
    §6 Einsatzführer
    Er setzt die Befehle des Armeeführers im Rahmen des ihm übertragenen Kommandos um.
    Er erteilt Befehle im Rahmen des ihm übertragenen Kommandos.
    Er ernennt die Truppführer/Fähnleinführer im Rahmen des Ihm übertragenen Kommandos.
    Er ist für die Organisation der Entlohnung und Versorgung aller ihm unterstellten Personen zuständig.
    Er legt regelmäßig Rechenschaft über den Einsatz ab.
    §7 Truppführer/Fähnleinführer
    Er setzt die Befehle der ihm Vorgesetzten um.
    Er organisiert die Entlohnung und Versorgung, der ihm unterstellten Personen.
    Er legt Rechenschaft für die Tätigkeit seines Trupps/Fähnleins ab.
    §8 Vertrauensperson
    Sie kommuniziert Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an vorgesetzte Personen. Der Dienstweg ist dabei einzuhalten, sofern dieser nicht von der Beschwerde betroffen ist.
    Sie versucht schlichtend in Auseinandersetzungen einzugreifen.
    Sie leitet Klagen und Anzeigen an den Militärstaatsanwalt weiter.

    Abschnitt IV – Einsatz

    §1 Einsatzablauf
    Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
    Für die Dauer des Einsatzes, besteht Anspruch auf Lohn.
    Findet der Einsatz im Rahmen eines Verteidigungsfalles statt, so besteht kein Anspruch auf Lohn. Die Grundversorgung muss jedoch gewährleistet sein.
    Mögliche Versorgungsengpässe sind rechtzeitig, spätestens 3 Tage vorher, zu melden.
    Die Aufnahme von Zivilisten zu Einsätzen ist möglich.
    Der Einsatz endet mit Befehl.
    Der Rat, auf jeden Fall der Regent und der stellvertretende Regent, ist über den Einsatz zu informieren, sofern damit nicht gegen besondere Sicherheitsbestimmungen verstossen wird.
    §2 Abrechnung
    Jede im Einsatz befindliche Person ist verpflichtet, seine persönliche Abrechnung an seinen Vorgesetzten oder die dafür zuständige Person zu stellen.
    14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn keine Abrechnung eingereicht wurde.
    Die zuständige Person hat das Recht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.
    §3 Fahnenflucht
    Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
    Fahnenflucht wird gemäß WürttG mindestens als Verrat an der Grafschaft bestraft.

    Abschnitt V – Reichsarmee

    § 1 Abstellung an die Reichsarmee
    Die württembergische Armee, muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
    Die württembergische Armee, kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Rates von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
    Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.
    Die Kosten für Reichsarmeeeinsätze sind komplett von der Reichsarmee zu tragen.
    § 2 Anforderung der Reichsarmee
    Wenn die militärische Notwendigkeit zur Anforderung der Reichsarmee besteht, muss der Regent bei der Reichsarmee eine entsprechende Anforderung stellen.
    Ein entsprechender Antrag beim Regenten, kann duch den Rat von Württemberg, durch den Hauptmann von Württemberg oder durch den Armeeführer gestellt werden.
    Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Weisungsrecht des Regenten von Württemberg.

    Abschnitt VI – Rechtsprechung

    § 1 Zuständigkeit
    Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg.
    Verstöße welche unter die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft Württemberg fallen, werden von dieser verhandelt, sofern es nicht eigenständige Regelungen innerhalb des Armeegesetzes gibt.
    Der Beklagte hat sich einem Verfahren vor dem Militärgericht zu stellen. Sollte dieser sich weigern, so ist er aus der Armee unehrenhaft zu entlassen und die Urteile welche nicht durch die Armee sanktioniert werden können, sind dem Zivilgericht zu übergeben.

    § 2 Personalstruktur
    Das Militärgericht setzt sich aus dem Militärrichter und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet.
    Der Militärrichter wird vom Regenten bestimmt.
    Der Militärstaatsanwalt wird vom Armeeführer ernannt.
    Der Militärstaatsanwalt kann für ein Verfahren einen Vertreter ernennen, der aus den Reihen der Armee kommt, wenn ihm die Verfahrensführung nicht möglich ist.
    Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichts, muss der Zuständige einen Vertreter benennen.
    Der Militärrichter ernennt für jeden Prozess zwei Schöffen.

    § 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung
    Der Militärrichter untersteht keinem Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung. Er ist unabhängig und darf nicht aktives Mitglied der Armee sein.
    Die Schöffen sind für den Prozess vom Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung entbunden, wenn sie Mitglieder der Armee sind.
    Der Militärrichter hat dem Richtervertrag Folge zu leisten.

    § 4 Verfahrensgrundlagen
    Anhörungen und Prozesse laufen im RP-Verfahren ab.
    Der Militärrichter leitet die Anhörung und den Prozess.
    An der Anhörung müssen folgende Personen teilnehmen: Militärrichter, Militärstaatsanwalt, Beklagter. Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen: Rechtsbeistand des Beklagten, ein Zeuge der Anklage und ein Zeuge der Verteidigung.
    Am Prozess müssen folgende Personen teilnehmen: Militärrichter, Militärstaatsanwalt, Beklagter, zwei Schöffen. Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen: Rechtsbeistand des Beklagten, Zeugen der Anklage und Zeugen der Verteidigung.
    Der Beklagte kann für Anhörungen und Prozesse einen Rechtsbeistand benennen.

    § 5 Anhörung
    Die Anhörung wird vom Militärstaatsanwalt beantragt.
    Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
    Der Militärrichter erteilt das Rederecht
    Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
    Der Militärrichter kann eine Klage abweisen.
    Der Militärrichter kann einer Klageerhebung zustimmen.
    Bei Klageerhebung sind die Anklagepunkte zu definieren.
    Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.

    § 6 Prozess
    Die Beweisaufnahme erfolgt nur für die Anklagepunkte, für welche kein Schuldbekenntnis vorliegt.
    Die Zeugen der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Zeugen.
    Die Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Beweise.
    Der Militärrichter und seine Schöffen fällen das Urteil im Prozess, mit je einer Stimme.
    Die Verteilung der Stimmen ist im Urteil bekannt zu geben.
    Die Richtlinien zu allgemeinen Verhaltensweisen und der genaue Prozessablauf sind im Gericht ausgehängt.
    Die Umsetzung des Urteils ist in diesem zu verkünden.

    § 7 Vollstreckung des Urteils
    Urteile sind innerhalb der Armee umzusetzen, sofern die festgelegte Strafe nicht der außerhalb der Sanktionierungsmöglichkeiten der Armee liegt.
    Wenn letzteres zutrifft, wird zur Vollstreckung des Urteils folgendes Verfahren angewendet:
    Der Staatsanwalt der Grafschaft erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess. Es wird eine Erklärung beigefügt, dass es sich um keine Verhandlung sondern um die Umsetzung eines Urteils des Militärgerichts von Württemberg handelt. Die Klageschrift des Militärstaatsanwaltes wird wortwörtlich übernommen.
    Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage.
    Das Urteil des Armeegerichtes wird wörtlich durch den Richter übernommen und im Namen des Militärrichters verkündet.

    § 8 Strafen und Disziplinarmaßnahmen
    Mündliche Ermahnung
    Schriftlicher Tadel
    Tadel vor der Truppe
    Beförderungstop auf Zeit
    Degradierung
    Unehrenhafte Entlassung
    Geldstrafe
    Gefängnisstrafe
    Todesstrafe



    Re: Armeegesetz von Württemberg

    Zaphikel - 27.06.09, 21:42


    Ergänzung am Württembergischen Gesetzbuch

    § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten

    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
    Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft Württemberg übergeben werden.



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