Gruppen, bewaffnete Gruppen und Lanzen

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    Re: Gruppen, bewaffnete Gruppen und Lanzen

    echton - 04.06.2009, 10:10

    Gruppen, bewaffnete Gruppen und Lanzen
    Werte Reisende und Gäste im Erzherzogtum Österreich!

    Nachfolgend die Vorgehensweise wenn ihr im Erzherzogtum eine Lanze, eine bewaffnete Gruppe gründen möchtet oder mittels Schiffs einreisen wollt, dies ist laut Dekret nur mit einer Genehmigung gestattet.

    Das Dekret setzt mit Verkündigung ggf. anders lautende Gesetze zu Gruppen, bewaffneten Gruppen und Lanzen außer Kraft:

    Zitat: Dekret zu Gruppen, bewaffnete Gruppen, Lanzen und Schiffsverkehr

    (1) Die Gründung von einfachen Gruppen innerhalb des Erzherzogtum Österreich oder die Einreise einer einfachen Gruppe in das Erzherzogtum Österreich ist gestattet.

    (2) Die Gründung und der Bau bzw. das Einreisen von bewaffneten Gruppen, Lanzen oder Schiffen unterliegt der Genehmigungspflicht des Erzherzogtum Österreich. Eine Genehmigung wird nur in Ausnahmefällen und nur auf Antrag erteilt. Anträge können an den Hauptmann und den Regenten gestellt werden. Die Angaben unter (3) sind Pflicht und ohne diese Angaben wird keine Genehmigung erteilt.

    (3) Einem Antrag gemäß (2) sind zwingend folgende Angaben hinzuzufügen

    Namen der Mitglieder der Lanze bzw. der bewaffnete Gruppe:
    Grund der Reise:
    Dauer der Reise:
    Aufenthalt in den jeweiligen Dörfern:
    bzw.
    Art des Schiffes:
    Name der Besatzung:
    Grund der Reise:
    Dauer der Reise:
    Aufenthalt in den jeweiligen Häfen:

    (4) Der Gründer der bewaffneten Gruppe, der Lanze oder der Kapitän des jeweiligen Schiffes muss folgendes unterschreiben:

    Mein(e) bewaffnete Gruppe / Lanze / Schiff dient ausschließlich zu Reisezwecken.
    Ändern sich meine Aufenthaltszeit oder die Mitgliedernamen in meiner bewaffneten Gruppe, Lanze oder Schiff, teile ich dies umgehend dem Erzherzogtum Österreich mit.
    Ich schwöre gegen keine bestehenden Gesetze Österreichs zu verstoßen und Beobachtungen die ich auf Reisen gemacht habe zu melden.

    Datum und Unterschrift

    (5) Zuwiderhandlungen gegen (2) bis (4) gelten als Störung des öffentlichen Friedens am Erzherzogtum Österreich und werden als diese zur Anklage gebracht. Das Erzherzogtum behält sich in Einzelfällen vor, vor einer Anklage die betreffenden Gruppen-, Lanzenführer bzw. Kapitäne anzuschreiben und unter kurzer Fristsetzung eine Auflösung der Gruppe, Lanze zu verlangen bzw. bei Schiffen die Anlegegenehmigung zu verweigern oder die Abgabe eines Antrags einzufordern. Nach erfolglosem Fristablauf wird Anklage erhoben.

    (6) Jeder Bürger der von der Existenz, der Gründung oder der geplanten Gründung von

    - Bewaffneten Gruppe die nicht zu Verteidigungszwecken bestehen
    - Bannern
    - Militärischen Verbänden
    - Einreisen von Schiffen und Schiffkonvois

    Kenntnis erlangt, hat dies umgehend der Armeeführung oder dem Erzherzog unter Bekanntgabe aller Informationen mitzuteilen.
    Jede Missachtung ist strafbar und wird wegen Verrat angeklagt.


    Zuständig für die Genehmigung einer bewaffneten Gruppe, einer Lanze, der Bau oder Einreise eines Schiffes im Erzherzogtum sind folgende Personen:

    Erzherzogin Echton
    Hauptmann Kyrostasis
    Anfragen bitte per Brieftaube (ingame) oder PN an obgenannte Personen richten.

    Freundliche Grüße, Echton
    Erzherzogin von Österreich




    Wien, 14. Jänner 1458



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