Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

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    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Ed - 31.05.2009, 14:05

    Aktuelle Satzung des GR von Konstanz
    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, das jegliche Entscheidung gerecht und für alle Bürger Nachvollziehbar getroffen werden.


    I. Struktur

    A. Mitglieder

    (1) Im Allgemeinen umfasst der Gemeinderat die Vertreter der jeweiligen Berufsgruppen sowie einen Vertreter der Armee und den ortsansässigen Vertreter der derzeitigen Staatsreligion.
    a) Weitere Interessengruppen der Stadt haben auch die Möglichkeit sich um eine Position im Gemeinderat zu bewerben, in der Regel sind dies Religionsgemeinschaften und etwaige wirtschaftliche Interessengruppen. Über die Zulassung zum Gemeinderat entscheiden Bürgermeister und Gemeinderat gemeinsam.
    (2) Der Oberbüttel und die EBV-Leitung werden vom Bürgermeister eingesetzt, sie sind die beiden wichtigsten Personen neben dem Bürgermeister und müssen daher vollstes Vertrauen des Bürgermeisters genießen.
    (3) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen.

    B. Abstimmungen

    Im Allgemeinen stimmt der Gemeinderat über Mindest-/Höchstpreise, sowie die Festlegung von Löhnen, das Lizenzsystem und alle Gemeinderateinterna ab. Alles was darüber hinausgeht obliegt dem Bürgermeister, es zur Abstimmung vorzulegen.

    (1) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates (s. I (1)) mit einer Stimme stimmberechtigt.
    (2) Abstimmungen sind am dritten Tage nach Eröffnung der Abstimmung um 20 Uhr beendet.
    Alle bis dahin nicht abgebenen Stimmen verfallen.
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (3) Der Bürgermeister hat sich uneingeschränkt an das Ergebnis einer Abstimmung im Gemeinderat zu halten.

    II. Legitimation

    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzten, muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufs- oder Interessengruppe, der er selbst angehört, bewerben. Berechtigt hierzu ist jeder Einwohner der Stadt Konstanz.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Absprache mit dem Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister ist nicht befugt, seinem Amtsnachfolger Einschränkungen aufzuerlegen, alle dahingehenden Einschränkungen der Befugnisse des Nachfolgers sind ungültig.

    A. Ausscheiden aus dem Gemeinderat

    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates nicht mehr das Kriterium nach II. (1) erfüllt, ist es verpflichtet, den entsprechenden Posten im Gemeinderat abzugeben, kann aber darum bitten, auf einen anderen Posten umverlegt zu werden.
    (3) Nach einer Woche Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt, nach vorheriger Warnung, der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (4) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.


    III. Aufgaben

    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen. Hierzu trifft sich der Gemeinderat regelmäßig, um über wichtige Themen zu diskutieren.
    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, Punkte auf die Tagesordnung zu setzen.
    (3) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.
    (4) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit, der abgebenen Stimmen, beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt ist.
    a) eine Enthaltung ist eine Enthaltung von der Stimme und somit keine Stimme.
    (5) Die Beschlüsse des Gemeinderates müssen von allen Mitgliedern mitgetragen werden, ganz gleich, welche Meinung sie in Wirklichkeit vertreten. Sobald eine Entscheidung getroffen wurde, müssen sich die Mitglieder dieser unterordnen.

    IV. Öffentlichkeit der Sitzungen

    (1) Um eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und Nachvollziehbarkeit jeglicher Entscheidungen zu erreichen, werden alle Diskussionen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
    a) Ausnahmen kann nur der BM anordnen, dazu wird im öffentlichen Bereich ein Verweis ausgehängt.

    V. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner nächsten Legislaturperiode weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.


    Edwinthenorthmen
    Konstanz den 31. Mai 1457



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 17.09.2009, 07:00


    Mit Beschluss vom 16.09.1457 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihres Postens bewusst sein.

    I. Aufgaben

    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen.
    (3) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem

    II. Mitglieder

    (1) Im Allgemeinen umfasst der Gemeinderat die Vertreter der jeweiligen Berufsgruppen sowie jeweils einen Vertreter des Einbürgerungsvereins, der Armee und den ortsansässigen Vertreter der derzeitigen Staatsreligion.
    a) Weitere Interessengruppen der Stadt haben auch die Möglichkeit sich um eine Position im Gemeinderat zu bewerben, in der Regel sind dies Religionsgemeinschaften und etwaige wirtschaftliche Interessengruppen. Über die Zulassung zum Gemeinderat entscheidet der Gemeinderat.
    (2) Der Oberbüttel und die EBV-Leitung werden vom Bürgermeister eingesetzt.
    (3) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden.

    III. Legitimation

    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzten, muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufs- oder Interessengruppe, der er selbst angehört, bewerben. Berechtigt hierzu ist jeder Einwohner der Stadt Konstanz.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Absprache mit dem Gemeinderat.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt. So verliert derjenige seinen Posten im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Posten im Gemeinderat erlangen wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind und keine triftigen Gründe dagegen sprechen (z.B. rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht).

    IV. Ausscheiden aus dem Gemeinderat

    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates nicht mehr das Kriterium nach II. (1) erfüllt, ist es verpflichtet, den entsprechenden Posten im Gemeinderat abzugeben, kann aber darum bitten, auf einen anderen Posten umverlegt zu werden.
    (3) Nach einer Woche Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt, nach vorheriger Warnung, der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (4) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag muß schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    V. Abstimmungen

    (1) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates (s. I (1)) mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgenommen sind der Oberbüttel und der Vertreter des Einbürgerungsvereins.
    (2) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt ist.
    (3) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 72 Stunden laufen.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (4) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VI. Öffentlichkeit der Sitzungen

    (1) Um eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und Nachvollziehbarkeit jeglicher Entscheidungen zu erreichen, werden alle Diskussionen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
    (2) Eine nicht öffentliche Diskussion kann nur in besonderen Ausnahmefällen eröffnet werden.

    VII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    VIII. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muß mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    IX. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner nächsten Legislaturperiode weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    17.09.1457
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 20.12.2009, 16:11


    Mit Beschluss vom 19.12.1457 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihres Postens bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen.
    (3) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem
    (5) Die Aufgaben für folgende Posten werden durch Arbeitsanleitungen des Bürgermeisters geregelt:
    - Büttel
    - Eingliederungsbeauftragte (EBV)
    - Steuerfahnder

    II. Mitglieder
    (1) Im Allgemeinen umfasst der Gemeinderat die Vertreter der jeweiligen Berufsgruppen sowie jeweils einen Vertreter der Armee, den Kulturbeauftragten/in und den ortsansässigen Vertreter der derzeitigen Staatsreligion.
    a) Weitere Interessengruppen der Stadt haben auch die Möglichkeit sich um eine Position im Gemeinderat zu bewerben, in der Regel sind dies Religionsgemeinschaften und etwaige wirtschaftliche Interessengruppen. Über die Zulassung zum Gemeinderat entscheidet der Gemeinderat.
    (2) Der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder werden vom Bürgermeister eingesetzt und sind ebenfalls Mitglieder des Gemeinderates. Auf diesen Posten kann auch ein Gemeinderatsmitglied nach Abs. 1 gesetzt werden, dadurch bleibt derjenige trotzdem auf den Platz nach Abs. 1
    (3) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden.

    III. Legitimation
    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzten, muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufs- oder Interessengruppe, der er selbst angehört, bewerben. Berechtigt hierzu ist jeder Einwohner der Stadt Konstanz.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Absprache mit dem Gemeinderat.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt. So verliert derjenige seinen Posten im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Posten im Gemeinderat erlangen wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind und keine triftigen Gründe dagegen sprechen (z.B. rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht).

    IV. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates nicht mehr das Kriterium nach II. (1) erfüllt, ist es verpflichtet, den entsprechenden Posten im Gemeinderat abzugeben, kann aber darum bitten, auf einen anderen Posten umverlegt zu werden.
    (3) Nach einer Woche Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt, nach vorheriger Warnung, der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (4) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag muß schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    V. Abstimmungen
    (1) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates (s. I (1)) mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgenommen sind der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder, wenn sie nicht Mitglied des Gemeinderates nach I. Abs (1) sind.
    (2) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt ist.
    (3) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 72 Stunden laufen.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (4) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VI. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1) Um eine möglichst hohe Akzeptanz in der Bevölkerung und Nachvollziehbarkeit jeglicher Entscheidungen zu erreichen, werden alle Diskussionen für die Öffentlichkeit zugänglich sein.
    (2) Eine nicht öffentliche Diskussion kann nur in besonderen Ausnahmefällen eröffnet werden.

    VII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    VIII. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muß mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    IX. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    20.12.1457
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 19.07.2010, 00:15


    Mit Beschluss vom 16.07.1458 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihres Postens bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen.
    (3) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem
    (5) Die Aufgaben für folgende Posten werden durch Arbeitsanleitungen des Bürgermeisters geregelt:
    - Büttel
    - Eingliederungsbeauftragte (EBV)
    - Steuerfahnder

    II. Mitglieder
    (1) Im Allgemeinen umfasst der Gemeinderat die Vertreter der jeweiligen Berufsgruppen ausgenommen der Fischer, sowie jeweils einen Vertreter der Armee, den Kulturbeauftragten/in und den ortsansässigen Vertreter der derzeitigen Staatsreligion.
    a) Weitere Interessengruppen der Stadt haben auch die Möglichkeit sich um eine Position im Gemeinderat zu bewerben, in der Regel sind dies Religionsgemeinschaften und etwaige wirtschaftliche Interessengruppen. Über die Zulassung zum Gemeinderat entscheidet der Gemeinderat.
    (2) Der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder werden vom Bürgermeister eingesetzt und sind ebenfalls Mitglieder des Gemeinderates. Auf diesen Posten kann auch ein Gemeinderatsmitglied nach Abs. 1 gesetzt werden, dadurch bleibt derjenige trotzdem auf den Platz nach Abs. 1
    (3) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden.

    III. Legitimation
    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzten, muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufs- oder Interessengruppe, der er selbst angehört, bewerben. Berechtigt hierzu ist jeder Einwohner der Stadt Konstanz.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Absprache mit dem Gemeinderat.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt. So verliert derjenige seinen Posten im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Posten im Gemeinderat erlangen wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind und keine triftigen Gründe dagegen sprechen (z.B. rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht).

    IV. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates nicht mehr das Kriterium nach II. (1) erfüllt, ist es verpflichtet, den entsprechenden Posten im Gemeinderat abzugeben, kann aber darum bitten, auf einen anderen Posten umverlegt zu werden.
    (3) Nach einer Woche Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt, nach vorheriger Warnung, der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (4) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag muß schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    V. Abstimmungen
    (1) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates (s. I (1)) mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgenommen sind der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder, wenn sie nicht Mitglied des Gemeinderates nach I. Abs (1) sind.
    (2) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt ist.
    (3) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 72 Stunden laufen.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (4) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VI. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1)Über die Öffentlichkeit der Sitzungen entscheidet der Bürgermeister.
    (2)Entscheidungen werden veröffentlicht.

    VII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    VIII. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muß mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    IX. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    20.12.1457
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 20.07.2010, 21:14


    Mit Beschluss vom 20.07.1458 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihres Postens bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Alle Mitglieder des Gemeinderates sind berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen.
    (3) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem
    (5) Die Aufgaben für folgende Posten werden durch Arbeitsanleitungen des Bürgermeisters geregelt:
    - Büttel
    - Eingliederungsbeauftragte (EBV)
    - Steuerfahnder

    II. Mitglieder
    (1) Im Allgemeinen umfasst der Gemeinderat die Vertreter der jeweiligen Berufsgruppen ausgenommen der Fischer, sowie jeweils einen Vertreter der Armee, den Kulturbeauftragten/in und den ortsansässigen Vertreter der derzeitigen Staatsreligion. Bleibt ein Sitz einer Berufsgruppe vakant, so kann für diesen Sitz ein Stellvertreter benannt werden, auch wenn er einer anderen oder gar keiner Berufsgruppe angehört.
    a) Weitere Interessengruppen der Stadt haben auch die Möglichkeit sich um eine Position im Gemeinderat zu bewerben, in der Regel sind dies Religionsgemeinschaften und etwaige wirtschaftliche Interessengruppen. Über die Zulassung zum Gemeinderat entscheidet der Gemeinderat.
    (2) Der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder werden vom Bürgermeister eingesetzt und sind ebenfalls Mitglieder des Gemeinderates. Auf diesen Posten kann auch ein Gemeinderatsmitglied nach Abs. 1 gesetzt werden, dadurch bleibt derjenige trotzdem auf den Platz nach Abs. 1
    (3) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden

    III. Legitimation
    (1) Um einen freien Posten im Gemeinderat zu besetzten, muss sich ein Mitglied der entsprechenden Berufs- oder Interessengruppe, der er selbst angehört, bewerben. Berechtigt hierzu ist jeder Einwohner der Stadt Konstanz.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister nach vorheriger Absprache mit dem Gemeinderat.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt. So verliert derjenige seinen Posten im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Posten im Gemeinderat erlangen wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt sind und keine triftigen Gründe dagegen sprechen (z.B. rechtskräftige Verurteilung durch ein ordentliches Gericht).

    IV. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates nur auf eigenen Wunsch oder wenn gegen ihn ein Misstrauensantrag von einem anderen der stimmberechtigten Mitglied eingebracht wurde. Damit dieser Antrag umgesetzt werden kann, bedarf es einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    (2) Wenn ein Mitglied des Gemeinderates nicht mehr das Kriterium nach II. (1) erfüllt, ist es verpflichtet, den entsprechenden Posten im Gemeinderat abzugeben, kann aber darum bitten, auf einen anderen Posten umverlegt zu werden.
    (3) Nach einer Woche Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt, nach vorheriger Warnung, der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (4) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag muß schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    V. Abstimmungen
    (1) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates (s. I (1)) mit einer Stimme stimmberechtigt. Ausgenommen sind der Oberbüttel, EBV-Leitung und Steuerfahnder, wenn sie nicht Mitglied des Gemeinderates nach I. Abs (1) sind.
    (2) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt ist.
    (3) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 72 Stunden laufen.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (4) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VI. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1)Über die Öffentlichkeit der Sitzungen entscheidet der Bürgermeister.
    (2)Entscheidungen werden veröffentlicht.

    VII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    VIII. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muß mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    IX. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    20.12.1457
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 21.09.2010, 12:32


    Mit Beschluss vom 20.09.1458 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihrer Verantwortung bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten. Diese werden in den inneren Räumen des Gemeinderates beraten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem

    II. Arbeitsweise des Gemeinderates
    (1) Die Mitglieder des Gemeinderates verpflichten sich zur Anwesenheit bei Beratungen und Sitzungen (Teilnahme an Diskussionen im Forum).
    (2)Nach 5 Tagen völliger Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt nach vorheriger Verwarnung mit einer Frist von 5 Tagen der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen und dann für das von ihm vorgeschlagene Thema verantwortlich. Nach 5 Tagen ohne Diskussionsbeitrag wird eine Zusammenfassung erstellt. Beschlussvorlagen, Vertagungen oder Vorschläge zur Archivierung kommen vom Themeneröffner. Bei Ausscheiden des Mitglieds ernennt der Bürgermeister einen Verantwortlichen.
    (3) Jedes Mitglied erkennt die Satzung mit Unterschrift an.
    (4) Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Gemeinderates gegenüber jedem Nichtmitglied.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch ein anderes Mitglied des Gemeinderates (hier entscheidet eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit) oder durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag durch Bürger muss schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    III. Mitglieder
    (1) Die Anzahl der Sitze beträgt 10 zuzüglich des amtierenden Bürgermeisters.
    Alle Mitglieder des Gemeinderates zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bleiben bis zu ihrem Ausscheiden Mitglieder.
    Bei Ausscheiden werden keine neuen Mitglieder aufgenommen, bis die festgelegt Mitgliederzahl nach Abs. 1 Satz 1 erreicht ist.
    (2) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden

    IV. Legitimation
    (1) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt sich um einen Sitz im Gemeinderat zu bewerben.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister. Zuvor stimmt der bestehende Gemeinderat über die Aufnahme ab.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt verliert derjenige seinen Sitz im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Sitz im Gemeinderat erlangen.

    V. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder durch einen bestätigten Misstrauensantrag.
    (a) Nach Ausscheiden aus dem Gemeinderat kann nach einer bei Ausschluss festgelegten Sperrfrist die Wiederaufnahme beantragt werden.
    (2) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.


    VI. Abstimmungen
    (1) Jedes Mitglied ist bei Anwesenheit verpflichtet an den Abstimmungen teilzunehmen.
    (2) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates mit einer Stimme stimmberechtigt.
    (3) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt wurde.
    (4) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 5 Tage laufen. Abstimmungen werden bei Beginn per Taube jedem Mitglied angekündigt.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung.
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (5) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VII. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1)Über die Öffentlichkeit der Sitzungen entscheidet der Bürgermeister.
    (2)Entscheidungen werden veröffentlicht.

    VIII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    IX. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muss mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    X. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    20.09.1458
    Leucomela,
    Edler von Ossenbruegge,
    Bürgermeister zu Konstanz



    Re: Aktuelle Satzung des GR von Konstanz

    Leucomela - 29.01.2011, 16:39


    Mit Beschluss vom 25.01.1459 tritt die neue Satzung des Gemeinderates von Konstanz mit sofortiger Wirkung in Kraft:

    Zitat: Satzung des Gemeinderates der Stadt Konstanz

    Präambel zum Verständnis des Gemeinderates und der Satzung

    Der Gemeinderat soll den Bürgermeister in seiner Arbeit unterstützen und entlasten. Durch den Gemeinderat soll sichergestellt werden, dass jegliche Entscheidungen gerecht und für alle Bürger nachvollziehbar getroffen werden. Die Mitglieder des Gemeinderates sollen Vorbilder für die Bürger der Stadt sein, stets hilfsbereit und sich ihrer Verantwortung bewusst sein.

    I. Aufgaben
    (1) Die Hauptaufgabe des Gemeinderates ist es, den Bürgermeister bei der Verwaltung des Dorfes zu unterstützen.
    (2) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt, Fragen und Anträge an den Gemeinderat zu richten. Diese werden in den inneren Räumen des Gemeinderates beraten.
    (4) Ausschließlich durch den Gemeinderat zu treffende Entscheidungen sind:
    - Festlegung der Mindest-/Höchstpreise
    - Festlegung von Mindestlöhne
    - Festlegung des Lizenzsystem

    II. Arbeitsweise des Gemeinderates
    (1) Die Mitglieder des Gemeinderates verpflichten sich zur Anwesenheit bei Beratungen und Sitzungen (Teilnahme an Diskussionen im Forum).
    (2)Nach 5 Tagen völliger Inaktivität ohne Abmeldung erfolgt nach vorheriger Verwarnung mit einer Frist von 5 Tagen der Ausschluss aus dem Gemeinderat. Sollte ein Gemeinderatsmitglied drei mal in Folge aufgrund von Inaktivität ermahnt werden, erfolgt der Ausschluss aus dem Gemeinderat.
    (2) Jedes Mitglied des Gemeinderates ist berechtigt, Punkte die das Leben und Treiben der Stadt Konstanz betreffen auf die Tagesordnung zu setzen und dann für das von ihm vorgeschlagene Thema verantwortlich. Nach 5 Tagen ohne Diskussionsbeitrag wird eine Zusammenfassung erstellt. Beschlussvorlagen, Vertagungen oder Vorschläge zur Archivierung kommen vom Themeneröffner. Bei Ausscheiden des Mitglieds ernennt der Bürgermeister einen Verantwortlichen.
    (3) Jedes Mitglied erkennt die Satzung mit Unterschrift an.
    (4) Die Mitglieder verpflichten sich zur Verschwiegenheit über Angelegenheiten des Gemeinderates gegenüber jedem Nichtmitglied.
    (5) Ein Misstrauensantrag gegen ein Mitglied des Gemeinderats (ausgenommen ist der Bürgermeister) kann auch durch ein anderes Mitglied des Gemeinderates (hier entscheidet eine Abstimmung mit 2/3 Mehrheit) oder durch die Bürgerinnen und Bürger des Stadt Konstanz gestellt werden. Der Antrag durch Bürger muss schriftlich an den Bürgermeister gestellt werden und von mindestens 5 Bürgern unterschrieben sein. (Der Antrag ist von jedem Antragsteller per Taube an den Bürgermeister mit gleichem Wortlaut zu senden).

    III. Mitglieder
    (1) Die Anzahl der Sitze beträgt 10 zuzüglich des amtierenden Bürgermeisters.
    Alle Mitglieder des Gemeinderates zum Zeitpunkt der Satzungsänderung bleiben bis zu ihrem Ausscheiden Mitglieder.
    Bei Ausscheiden werden keine neuen Mitglieder aufgenommen, bis die festgelegt Mitgliederzahl nach Abs. 1 Satz 1 erreicht ist.
    (2) Der Bürgermeister hat den Vorsitz über den Gemeinderat und leitet die Sitzungen und Abstimmungen. Der Vorsitz kann vom Bürgermeister an ein Mitglied des Gemeinderates delegiert werden

    IV. Legitimation
    (1) Jeder Einwohner der Stadt Konstanz ist berechtigt sich um einen Sitz im Gemeinderat zu bewerben.
    (2) Die Einsetzung in das Amt erfolgt durch den Bürgermeister. Zuvor stimmt der bestehende Gemeinderat über die Aufnahme ab.
    (4) Wird ein Gemeinderatsmitglied zum Bürgermeister gewählt verliert derjenige seinen Sitz im Gemeinderat. Nach Ende der Tätigkeit kann derjenige wieder einen Sitz im Gemeinderat erlangen.

    V. Ausscheiden aus dem Gemeinderat
    (1) Ausscheiden kann ein Mitglied des Gemeinderates auf eigenen Wunsch, durch Ausschluss bei Verstößen gegen die Satzung oder durch einen bestätigten Misstrauensantrag.
    (a) Nach Ausscheiden aus dem Gemeinderat kann nach einer bei Ausschluss festgelegten Sperrfrist die Wiederaufnahme beantragt werden.
    (2) Nach seinem endgültigen Tod (Löschung) verfällt das Anrecht des Mitgliedes auf den Sitz im Gemeinderat.


    VI. Abstimmungen
    (1) Jedes Mitglied ist bei Anwesenheit verpflichtet an den Abstimmungen teilzunehmen.
    (2) Bei Abstimmungen sind alle Mitglieder des Gemeinderates mit einer Stimme stimmberechtigt.
    (3) Beschlüsse des Gemeinderates werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen - sofern Abstimmungsspezifisch nicht etwas anderes festgelegt wurde.
    (4) Abstimmungen müssen mit Beginn und Ende Termin versehen werden und mindestens 5 Tage laufen. Abstimmungen werden bei Beginn per Taube jedem Mitglied angekündigt.
    Alle bis dahin nicht abgegebenen Stimmen werden nicht berücksichtigt. Das heißt wenn nur 5 Stimmen abgegeben worden sind, ist die einfache Mehrheit mit 3 Stimmen erreicht. Dies gilt für die 2/3 Mehrheit entsprechend.
    Enthaltungen werden wie folgt Berücksichtigt: z.B. 3 Ja, 3 Nein, 1 Enthaltung = 6 zählbare Stimmen = 50% Ja 50% Nein = keine einfache Mehrheit und 1 Enthaltung.
    a) Sollte sich schon vorher ein klares, unumstößliches Ergebnis abzeichnen, so kann die Abstimmung durch den Bürgermeister oder den Vorsitzenden schon vor Ablauf der Frist beendet werden.
    (5) Die Gemeinderatsmitglieder haben sich an das Ergebnis uneingeschränkt zu halten.

    VII. Öffentlichkeit der Sitzungen
    (1)Über die Öffentlichkeit der Sitzungen entscheidet der Bürgermeister.
    (2)Entscheidungen werden veröffentlicht.

    VIII. Änderungen der Satzung
    (1) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden.
    (2) Für I. (4) reicht zur Änderung eine einfache Mehrheit aus.

    IX. Ehrenbürgerschaft
    (1) Jeder Bürger kann einen anderen Bürger für die Ehrenbürgerschaft mit Begründung vorschlagen.
    (2) Über die Ehrenbürgerschaft entscheidet der Gemeinderat.
    (3) Der Bürgermeister überreicht und erklärt die Ehrenbürgerschaft. Wenn dem amtierenden Bürgermeister die Ehrenbürgerschaft verliehen werden soll, dann wird dies vom stellv. Bürgermeister oder einem Mitglied des Gemeinderats oder dem Regenten übernommen.
    (4) Der vorgeschlagenen Bürger muss mindestens drei Monte in Konstanz wohnen.

    X. Anerkennung des Gemeinderates

    Ich erkenne hiermit, als Bürgermeister von Konstanz, den Gemeinderat als wichtiges Organ des Bürgerwillens an und gelobe, den Gemeinderat innerhalb meiner Legislaturperiode(n) weder aufzulösen, seine Satzung zu missachten oder ohne Abstimmung zu verändern, noch seinen Rat zu verwerfen.

    25.01.1459
    Leucomela,
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