Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

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    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:21

    Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg



    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    § 2 - Gesetzeshierarchie
    § 3 - Amtssprache
    § 4 - Die Religion
    § 5 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern
    § 6 - Der Adel

    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 7 - Wählbarkeit
    § 8 - Amtsträger in Württemberg
    § 9 - Vertraulichkeit
    § 10 - Volksentscheid
    § 11 - Notstand
    § 12 - Militärische Vereinigungen

    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 15 - Mindestlöhne
    § 16 - Handel
    § 17 - Verträge

    IV. Abschnitt: Schwere Straftaten

    § 21 - Wegelagerei
    § 22 - Mord und versuchter Mord
    § 23 - Revolten und Verschwörungen

    V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten

    1. Allgemeine Strafbestimmungen
    § 25 - Grundsätze der Strafzumessung
    § 26 - Wiederholung von Straftaten
    § 27 - Verwarnungen
    § 28 - Ausgleich
    § 29 – Zeugen

    2. Spezifische Strafbestimmungen
    § 32 Sklaverei
    § 33 Betrug
    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    § 35 Verrat
    § 36 Hochverrat
    § 37 andere Vergehen


    VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch

    § 9 Vertraulichkeit
    Fürstenspiegel von Württemberg
    Allgemeine Verfahrensrichtlinien für das Provinzgericht


    Auslegungsbestimmungen

    :arrow: Stand: 23. Oktober 1457



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:22


    Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:


    § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
    Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft von Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft von Württemberg übergeben werden.


    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.
    (7) Ein gegen Württembergisches Recht verstoßendes Stadtdekret ist als nichtig zu betrachten. Der betroffene Bürgermeister muss in diesem Fall das entsprechende Dekret aus allen öffentlichen Bereichen entfernen und darf es nicht weiter praktizieren. Kommt der Bürgermeister dem nicht nach, ist er wegen Verrats an der Grafschaft von Württemberg vor Gericht anzuklagen.
    (8) Besteht Unklarheit über die Auslegung eines Gesetzes der Grafschaft von Württemberg oder eines Stadtdekretes einer württembergischen Stadt, kann eine Schiedskommission bestehend aus Staatsanwalt, Richter und dem Grafen von Württemberg eine Auslegungsvariante mit einfacher Mehrheit festlegen. Diese Auslegungsvariante ist für alle Personen, die sich im Territorium der Grafschaft von Württemberg befinden nach Verkündung bindend und vom Rat bekannt zu machen bzw. bei den Gesetzen(im Forum) auszuhängen. Gegen den Beschluss der Schiedskommission kann im Reichskammergericht ein "Antrag auf Klärung der Rechtslage" gestellt werden. Die Entscheidung der Schiedskommission bleibt solange in Kraft bis das betreffende Gesetz geändert wird oder bis das Reichskammergericht mit einer "Klärung der Rechtslage" selbst eine Auslegungsvariante festlegt.


    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind im offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in andere Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Muttersprache des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Staatsanwalt) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen.


    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft von Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen der Grafschaft sowie deren Gesetze ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
    (3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen bzw. Gruppierungen, die in Absatz 2 definiert sind werden verfolgt und mit einer Anklage wegen Störung des öffentl. Friedens geahndet.

    § 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Die Bürger der Grafschaft von Württemberg und alle Personen, die sich in selbiger aufhalten, haben sich mit gegenseitigem Respekt, unabhängig von der Situation, zu behandeln. Respektloses Verhalten kann als strafwürdiges Verhalten gewertet werden und wird als Störung des Öffentlichen Friedens zur Anzeige gebracht. Darunter fallen insbesondere:
    Jede Art von Beschimpfung, Drohung, Verfolgung, Rufmord, Hetze und die Anwendung von Gewalt oder der Aufruf dazu.
    (2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtsträger oder Adlige ist härter zu bestrafen.
    (3) Besonders schwere Fälle können dem Kaiser zur Beurteilung vorgelegt werden ((Antrag auf Löschung des Charakters)).


    § 6 Der Adel
    (1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des deutschen Königreiches festgehalten.
    (2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
    (3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) gesehen und verfolgt



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:22


    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 7 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens im ersten Level ist
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt. Ausnahmen stellen Kolonien dar, dort beträgt die Frist 5 Tage.
    (4) a) Bürgermeister können nicht Mitglieder des Rates werden, aber dennoch für ihn kandidieren. Wird ein Bürgermeister in den Rat gewählt muss er sein Bürgermeisteramt niederlegen.
    b)Sollte es keinen geeigneten Ersatz für den Bürgermeister geben ist der Ratsposten niederzulegen.
    (5) a) Die Inhaberschaft eines Amtes in der Kirche oder einer religiösen Gruppierung und die Inhaberschaft eines staatlichen Amtes ist unvereinbar.
    b) Die Grafschaft von Württemberg trennt Staat und Kirche bzw. Religion strikt.
    c) Bürgern, die den Weg der Kirche studieren, aber kein Amt inderselbigen bekleiden ist es erlaubt ein staatliches Amt inne zu haben.
    (6) Handlungen die gegen Absatz 2 – 5 verstoßen, werden als (Wahl)-Betrug geahndet.

    § 8 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sowie die Bürgermeister werden vom Volk gewählt
    (2) Zur Amtseinführung leisten die zukünftigen Ratsmitglieder folgenden Amtseid :

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Württembergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Grafschaft von Württemberg wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Dieser Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3)
    a) Der Rücktritt von einem staatlichen Amt, welches der Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    b) Das Verlassen des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung des Grafen.
    (4)
    a) Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen (z.B. Wahlwerbung oder das Erstellen von Mandaten zur persönlichen Bereicherung )
    b) Befehle oder Weisungen, die einen Amtsmissbrauch anordnen, sind zu missachten
    c) Der Missbrauch von Mandaten ist als Verrat zu ahnden
    d) Der Missbrauch des Amtes für Werbung von politischen Organisationen oder Personen oder Verleumdungen, ist als Störung des öffentlichen Friedens in schwerem Falle zu ahnden
    e) In §8 (4) nicht aufgeführte Arten des Missbrauchs sind nach Ermessen des Staatsanwalts in Rücksprache mit dem Grafen zu ahnden
    (5) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    (6) Allein der Graf von Württemberg oder sein Stellvertreter (im Falle der Abwesenheit des Grafen), hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (7) Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.
    (8) Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3, sowie Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 5 und 6 werden als Hochverrat geahndet

    § 9 Vertraulichkeit
    (1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Schlosses der Grafschaft von Württemberg haben, müssen entsprechend der ausgewiesenen Sicherheitsstufen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
    (2) Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigend, mit der geringsten beginnend:
    Sicherheitsstufe I
    Sicherheitsstufe II
    Sicherheitsstufe III
    Sicherheitsstufe IV
    (3) Jedes neue Thema in einem nichtöffentlichen Bereich unterliegt der Sicherheitsstufe, welche für diesen Bereich festgelegt ist. Der Verfasser des Themas, kann beim Grafen die Änderung der Sicherheitsstufe beantragen. Die Festlegung der Sicherheitsstufe für jeden Bereich, erfolgt durch Ratsbeschluss. Ohne diesen ist die Sicherheitsstufe immer auf 4 festgelegt.
    (4) Der Graf kann die Sicherheitsstufe eines Themas ändern. Diese Änderung gilt mit Bekanntgabe für das komplette Thema, sofern nicht explizit auf anderes hingewiesen wird.
    (5) Der Rat beschließt eine Änderung der Sicherheitsstufe für einen Bereich mit einer Mehrheit gemäß der Geschäftsordnung des Rates. Der Ratsbeschluss ist für alle Personen bindend.
    (6) Gegen die Änderung der Sicherheitsstufe kann innerhalb von 2 Tagen begründeter Einspruch eingelegt werden. Im Zweifelsfall ist mittels Ratsbeschluss eine Sicherheitsstufe festzulegen. Bis zum Ratsbeschluss ist die jeweils höhere Sicherheitsstufe anzuwenden.
    (7) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 und 2 werden als Hochverrat geahndet.

    § 10 Volksentscheid und Gesetzesinitiative
    (1) Die Bürger Württembergs haben das Recht Gesetzesinitiativen zu starten, die im öffentlichen Tagungsraum vom Rat behandelt werden müssen. Außerdem können sich die Bürger durch Teilnahme an einem Volksentscheid an der Gesetzgebung beteiligen. Davon ausgenommen sind Gesetze zum Erhalt der inneren und äußeren Sicherheit, sowie beim Volksentscheid die Steuergesetzgebung und Regularien, die sich der Rat selbst auferlegt hat.
    (2) Gesetzesinitiativen müssen aus einem begründeten Antrag zur Änderung eines Gesetzes bestehen. Dieser Antrag muss allen Dörfern Württembergs öffentlich vorgelegt werden. Finden sich 20 Einwohner in einem Dorf, die den Antrag unterstützen gilt er für dieses Dorf als angenommen. Der Antrag muss von mehr als der Hälfte der Dörfer der Grafschaft angenommen werden bevor er im Rat diskutiert werden muss.
    (3) Volksentscheide können von den Bürgern beantragt oder vom Rat angeordnet werden. Dabei gilt:
    a) Für den Antrag eines Volksentscheids gelten selbige Bestimmungen wie in Abs. 2.
    b) Der Rat kann durch Ratsbeschluss einen Volksentscheid anordnen. Dabei ist mindestens 7 Tage vor Beginn des Entscheids genügend Informationsmaterial zu veröffentlichen, um eine objektive Entscheidung der Bürger zu ermöglichen.
    c) Beim Volksentscheid muss genau formuliert werden über was abzustimmen ist. Es muss die Antwortmöglichkeiten "Dafür", "Dagegen" und "Enthaltung" geben. Ein Gesetz gilt als angenommen, wenn mindestens 50% der Abstimmenden mit "Dafür" stimmen. Damit ein Volksentscheid Gültigkeit besitzt bedarf es binnen 14 Tagen der Beteiligung von mindestens 15% der Bürger der Grafschaft. Die Stimmen sind per Brief an unabhängige Wahlhelfer zu schicken, die vom Rat benannt werden. Die Ergebnisse werden zentral zusammengefasst und entsprechend ausgewertet. Das Ergebnis wird dann veröffentlicht.

    § 11 Notstand
    (1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:
    a) Hunger und schlechter finanzieller Lage, oder
    b) unrechtmäßiger Politik, oder
    c) fehlender Besetzung der politischen Ämter
    (2) Der Notstand kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
    (3) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingt Folge zu leisten.
    (4) Der Notstand kann durch die Grafschaft wieder aufgehoben werden. Ein Bürgermeister kann nur Notstände aufheben, die er selbst ausgerufen hat.
    (5) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.
    (6) Hunger im Sinne von Absatz (1) a) ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage im Sinne von Absatz (1) a) liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 100 Taler verfügt.
    (7) Unrechtmäßige Politik im Sinne von § 11 Absatz (1) b) liegt vor, wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl des Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.
    (Cool Fehlende Besetzung der Ämter nach Absatz (1) c) liegt vor, wenn ein Dorf keinen Bürgermeister hat bzw. einen, der entweder tot, im Kloster oder außerhalb des Dorfes ohne Genehmigung des Grafen ist, oder wenn der Rat der Grafschaft sich außerstande sieht alle dringend notwendigen Ratsämter zu besetzen. Dazu gehören: Graf, Vogt, Handelsbevollmächtigter, Oberster Feldrichter, Staatsanwalt und Richter
    (9) Bei der Gründung einer Kolonie besteht ein Sonderzustand. Ein Abgesandter des Rates begibt sich in die Kolonie und übernimmt bis zur Wahl des Bürgermeisters die Amtsgeschäfte.

    § 12 Militärische Vereinigungen
    (1) Militärische Organisationen sowie Organisationen mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, sowie militärische Einheiten, dürfen nur durch die Grafschaft von Württemberg oder das Deutsche Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.
    (2) Die Württembergische Armee ist die einzige dauerhaft offizielle militärische Organisation der Grafschaft von Württemberg.
    (3) a) Die Gründung von bew. Korps bzw. Lanzen in der Grafschaft von Württemberg oder die Einreise mit einer solchen militärischen Gruppe ist erlaubt.
    b) Der Graf oder der Hauptmann können diese Erlaubnis für einzelne Lanzen ohne Angabe von Gründen entziehen. Der Entzug der Erlaubnis muss dem Lanzen(Korps-)führer per Taube mitgeteilt werden. Dieser muss der Anweisung innerhalb von 24 Stunden nachkommen.
    (4)Wer anderweitig eine Vereinigung gemäß Absatz (1) gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.
    (5) Vergehen, die gegen Absatz (3) Verstoßen, werden wegen Verrat verfolgt



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:23


    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel


    § 15 - Mindestlöhne
    (1) a) In Württemberg gelten folgende Mindestlöhne:
    15 Taler bei 0 - 7 geforderten Attributspunkten
    17 Taler bei 8 -17 geforderten Attributspunkten
    19 Taler bei 18+ geforderten Attributspunkten
    b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
    (2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
    werden als Sklaverei geahndet


    § 16 - Handel und Lizenzen
    (1) Die Bürgermeister der württembergischen Städte sind weitgehend verantwortlich für die Stabilität und den Zustand ihres Stadtmarktes. Jeder Bürgermeister verpflichtet sich mit Amtsantritt dazu den Stadtmarkt als wichtigsten Bestandteil der Stadtgemeinschaft mit besonderer Fürsorge zu behandeln und im Sinne seiner Bürger zu agieren.
    (2) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen und gelten für jede Person, die sich in dem entsprechenden Ort aufhält. Der Graf besitzt ein Vetorecht.
    (3) Für den Verkauf von "nicht selbst produzierten Waren" muss beim Bürgermeister grundsätzlich eine Lizenz beantragt werden (Lizenzpflicht). Der Bürgermeister kann einzelne Waren von der Lizenzpflicht befreien, muss aber im gleichen Zuge Handelsbedingungen (z.B. Preisgrenzen oder Regeln für wen die Befreiung gilt) angeben.
    (4) Die Erteilung der Lizenzen erfolgt in der Regel durch den Bürgermeister. Dieser kann seine Befugnisse aber an einen Einwohner seines Dorfes übertragen. Es kann die Möglichkeit der "automatischen Lizenzvergabe" gegeben werden, die durch Meldung der Menge und des Preises der zu verkaufenden Waren in der Dorfhalle erfolgt.
    (4) Ausgenommen von der Lizenzpflicht sind:
    a) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
    b) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen.
    c) vom Bürgermeister von der Lizenzpflicht befreite Personen. Bürgermeister können beliebig viele Einwohner ihres Dorfes und max. 20 Auswärtige befreien.
    (5) Als "nicht selbst produziert" gelten Waren, die
    a) nicht durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld hergestellt werden können.
    b) nicht durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden.
    c) vom Markt eines Dorfes gekauft wurden und in einem anderen wieder verkauft werden sollen.
    (6) Waren an dem selben Markt günstig zu erwerben und teurer zu verkaufen ist verboten (Spekulation).
    (7)Es ist jedem Bürgermeistern in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
    auf Korruption, Vetternwirtschaft oder andere kriminelle Verhalten hinauslaufen. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge, sind vor dem Gesetz ungültig.
    (8) a) Verstöße gegen die Regelungen der Absätze 3 oder 6 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen. Verstöße gegen Absatz 7 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
    b) Verletzt ein Bürgermeister seine Verpflichtungen gem. Abs. 1 wird dies als Verrat geahndet.




    § 17 - Verträge
    (1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
    a) zwischen zwei oder mehreren Personen
    b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlich organisierten Gruppe, oder einer Amtsperson bzw. Regierung
    c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
    getroffen werden
    (2) a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird
    b) Aufträge von Rathäusern und der Grafschaft kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
    (3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird
    (4) a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat sie dieses selbst zu verschulden, macht sie sich des Vertragsbruches schuldig
    b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte (Screen)
    (5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtung, wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden
    a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
    b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
    c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet
    d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet
    e) Verstöße gemäß Absatz 4 sind nicht strafbar, wenn der Vertragspartner beweisen kann, dass ein Dritter die Erfüllung des Vertrages verhindert hat
    (7) Dritte, die die Erfüllung eines Vertrages wissentlich behindern oder nachdem sie in Kenntnis gesetzt wurden, keine Schritte zur Beseitigung der Behinderung unternehmen, machen sich des Betruges schuldig.



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:23


    IV. Abschnitt: Schwere Straftaten


    § 21 Wegelagerei
    (1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind strafbar
    (2) Der bloße Versuch eine der in Absatz 1 genannten Straftaten zu begehen ist genauso zu bestrafen, wie die begangene Straftat selbst.
    (3) Die Beihilfe zu Straftaten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls strafbar.
    (4) Vergehen gemäß Absatz 1 und 3 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

    § 22 Mord und versuchter Mord
    (1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
    (2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen.
    (3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
    (4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.

    § 23 Revolten
    (1) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung der Burg und bzw. oder deren Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (2) Wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet der Grafschaft reichsfrei zu machen, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (3) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung eines Rathauses und bzw. oder dessen Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Verrat an der Grafschaft Württemberg.
    (4) Es ist die Pflicht eines jeden Bürgers, der Kenntnis von Vorhaben gemäß Absatz 1-3 hat umgehend den Rat zu informieren um die Grafschaft vor Schaden zu bewahren
    (5) Wer ein Vorhaben gemäß Absatz 1 - 3 androht oder dazu aufruft, begeht eine Störung des öffentlichen Friedens der Grafschaft Württemberg.



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:24


    V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten


    1. Allgemeine Strafbestimmungen

    § 25 Grundsätze der Strafzumessung
    § 25 Grundsätze der Strafzumessung
    (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
    Hierbei kommen namentlich in Betracht:

    (a) die Beweggründe und die Ziele des Täters;
    (b) die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der Tatwille;
    (c) das Maß der Gesetzwidrigkeit;
    (d) die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat;
    (e) das Vorleben des Täters, seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse;
    (f) sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.

    (3) Dem Richterlichen Vertrag hat der Richter zwingend Folge zu leisten.
    (4) Nach Ablauf der Rehabilitationszeit gilt der Täter als nicht Vorbestraft, seine Akte wird geschlossen.
    (5) Die Rehabilitationszeit beginnt nach Ende der vom Richter ausgesetzten Strafe.
    (6) Die Länge der Rehabilitationszeit für verschiedene Straftaten findet sich im Anhang an das Gesetzbuch.
    (7) Wird ein einer Straftat Verdächtigter nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Stattfinden derselbigen wegen dieser angeklagt, kann der Verdächtigte nicht mehr wegen dieser belangt werden.
    (8) Wird der Prozess vor Ende der Verjährungsfrist begonnen, muss das Urteil auch dann gefällt werden, wenn die Urteilsverkündung nach Ende der Verjährungsfrist liegt.
    (9) Die Länge der Verjährungsfristen findet sich im Anhang des Gesetzbuches.


    § 26 Wiederholung von Straftaten
    (1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der Rehabilitationsfrist zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führt.
    (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafe.
    (3) Eine Wiederholungstat führt zur Addierung der verbleibenden und der neuen Rehabilitationsfrist.

    § 27 Verwarnungen
    (1) Solange eine geringfügige Straftat vorliegt, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (zum Beispiel von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen.
    (2) Sind Straftaten Erstvergehen und sind sie geringfügig, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
    (3) Geringfügige Verbrechen im Rahmen dieses Gesetzes sind:
    a) Sklaverei
    b) Betrug gem. § 16 Abs. 2, Abs. 3a, Abs. 6, Abs. 7 WG, sofern der entstandene Schaden einen Wert von 20 Talern nicht übersteigt.
    c) Liegt ein Verbrechen gem. § 37 WG vor entscheidet der Richter über vorliegende Geringfügigkeit
    (4) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.


    § 28 Ausgleich
    (1) a) Wird ein geringfügiges Verbrechen gem. § 27 Abs. 3 begangen und ist dieses keine Wiederholungstat gem. § 26 Abs. 1, ist die Möglichkeit eines Ausgleichs gegeben.
    b) Nach erfolgtem Ausgleich gilt der Täter als verwarnt.
    (2) Zur Durchführung eines Ausgleichs sind die Täter von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung des Büttels im Polizeibüro zu erfolgen.
    (3) Das Anschreiben muss enthalten:

    - eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
    - den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt.
    - den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.

    (4) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
    (5) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurück gezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login.
    (6) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen.

    § 29 Zeugen
    (1) Niemand ist gezwungen eine Zeugenaussage vor Gericht zu machen.
    (2) Sagt eine Zeuge vor Gericht aus, muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliche Falschaussagen sind strafbar. Gleiches gilt für das Verfälschen der Aussagen durch das wissentliche Weglassen von Tatsachen.
    (3) Verstöße gemäß Absatz 2 können mit Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe bestraft werden.


    2. Spezifische Strafbestimmungen

    § 32 Sklaverei
    (1)Verstöße gegen die in § 13 aufgeführten Mindestlöhne,
    werden als Sklaverei mit Geldstrafe geahndet.
    (2) Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 30 Tage.

    § 33 Betrug
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Betrug fallen, werden mit Geldstrafen geahndet.
    (2) Vergehen gegen § 7 (Wahlbetrug) beinhalten zudem die Freistellung des Beschuldigten von der entsprechenden Wahl.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Betrug beträgt 45 Tage.

    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Störung des öffentlichen Friedens fallen werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten geahndet. Die Strafe für versuchten Raub beträgt explizit 50 Taler.
    (2) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Störung des Öffentlichen Friedens beträgt 60 Tage.

    § 35 Verrat
    (1) Verrat wird mit Gefängnis und/oder Geldstrafe geahndet.
    (2) In schweren Fällen kann die Todesstrafe, verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Verrat beträgt 75 Tage.

    § 36 Hochverrat
    (1) Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ist von einer hohen Gefängnisstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe eine bessere Einwirkung auf den Täter zu erwarten oder ist dies im Sinne einer möglichen Entschädigung von maßgeblichem Vorteil oder wird von der Anklage gefordert oder liegen andere Gründe im Sinne des § 26 vor, kann das Gericht auf selbiges entscheiden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Hochverrat beträgt 90 Tage.

    § 37 andere Vergehen
    (1) Über Vergehen die sich außerhalb der in § 25 bis § 29 definierten Tatbestände befinden, hat der Richter nach eigenem Ermessen zu befinden.
    (2) Die Regelung von Absatz 1 gilt ebenso für die Bemessung der Rehabilitationszeit.



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:25


    VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch:


    Anlage zu § 8 - Vertraulichkeit - Definition der Sicherheitsstufen gemäß § 9 (2)

    Sicherheitsstufe I
    Themen die der Sicherheitsstufe I zugeordnet sind, unterliegen keiner Beschränkung. Inhalte dürfen von allen Mitgliedern des Schlosses uneingeschränkt veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe II
    Themen die der Sicherheitsstufe II zugeordnet sind, sind eingeschränkt für die Öffentlichkeit bestimmt. Zwischenstände und Ergebnisse von Ratsdiskussionen dürfen von Ratsmitgliedern veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe III
    Themen die der Sicherheitsstufe III zugeordnet sind, sind nicht für die Bevölkerung bestimmt. Inhalte dürfen von Ratsmitgliedern an Bürgermeister, Offiziere, Partei- und betroffene Gildenvorstände, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung weitergereicht werden. Diese Personen wiederum sind zum Stillschweigen gegenüber den ihnen untergeben Personen verpflichtet, nicht aber gegenüber ihres Informanten oder Kollegen.

    Sicherheitsstufe IV
    Themen die der Sicherheitsstufe IV zugeordnet sind, unterliegen der strengsten Geheimhaltung. Inhalte dieser Themen sind ausschließlich Ratsmitgliedern, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung vorbehalten und sind auch nur im Ratsbereich zu behandeln. Außerhalb des Ratsbereiches sind keine Veröffentlichungen oder Preisgaben von Informationen gestattet.
    Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Herzog/Graf gestatten.

    Anlage zu §25
    Rehabilitationsfristen:
    Sklaverei: 30 Tage
    Betrug: 45 Tage
    Störung des Öffentlichen Friedens: 60 Tage
    Verrat: 75 Tage
    Hochverrat: 90 Tage

    Verjährungsfristen:
    Sklaverei: 2 Monate
    Betrug: 3 Monate
    Störung des Öffentlichen Friedens: 4 Monate
    Verrat 5 Monate
    Hochverrat: 6 Monate


    Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
    Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt


    Präambel
    Die nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ämter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Wenn diese den folgenden Richtlinien im Wege steht, ist sie zu bevorzugen.

    Richtlinien zur Verteilung der Ämter
    Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
    Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
    Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)

    Allgemeine Richtlinien für den Rat
    Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
    Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
    Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
    Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.



    Zitat: Allgemeine Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht


    § 1 Gültigkeit und Definition
    (1) Die folgenden Regeln finden Anwendung auf das Provinzgericht der Grafschaft von Württemberg und sind von den Staatsanwälten und Richtern der Provinz einzuhalten.
    (2) Die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" sind niedergeschriebene Mindestanforderungen an Anklageschrift, Abschlussplädoyer der Anklage und Urteilsspruch in einem Verfahren. Sind die Mindestanforderungen nicht erfüllt ist ein Verfahren wegen Verfahrensfehlern für ungültig zu erklären. Ein unrechtmäßig Verurteilter muss durch die Grafschaft für eine evtl. erhaltene Strafe angemessen entschädigt werden.

    § 2 Personal des Provinzgerichts
    Ein Richter darf nicht über ein Verfahren urteilen, dass er selbst als Staatsanwalt begonnen hat.

    § 3 Die Anklageschrift
    (1) Eine Anklageschrift muss folgende Inhalte aufweisen:
    a) Name des Angeklagten
    b) Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird
    c) Ort und Datum der Tat
    d) Nennung der gebrochenen Gesetzesstellen
    e) Nennung der Beweise für die Tat (Alternativ gewichtige Zeugenaussagen)
    f) Nennung von Vorstrafen
    g) Unterschrift des Staatsanwalts
    (2) Ausnahme davon bilden Durchführungen von Urteilen des Reichskammergerichts oder anderen Gerichten, die Anspruch auf Urteilsdurchführung durch das Provinzgericht haben. In diesem Fall muss aber ein eindeutiger Bezug zu dem entsprechenden Prozess vor dem anderen Gericht hergestellt werden.
    (3) Es darf pro Anklageschrift nur ein Verbrechen angeklagt werden. Bezüge zu parallel laufenden Prozessen dürfen hergestellt werden.
    (4) Der Angeklagte muss mit entsprechendem Respekt angesprochen werden. Beleidigungen haben keinen Platz im Gerichtssaal.

    § 4 Das Abschlussplädoyer der Anklage
    Das Abschlussplädoyer der Anklage muss abgehalten werden. Es sollte Bezug zur Verteidigungsrede haben und auf evtl. Zeugenaussagen eingehen.

    § 5 Die Fristen
    (1) Dem Angeklagten bzw. dem Staatsanwalt werden je zwei Tage für das Halten ihrer Plädoyers gegeben.
    (2) Die Prozessbeteiligten haben in jedem Prozess einmalig die Möglichkeit begründet die Frist auf maximal 10 Tage verlängern zu lassen.
    (3) Um eine Fristverlängerung zu beantragen, muss ein Brief an den Richter der Grafschaft geschrieben werden, der die gewünschte Dauer der Fristverlängerung und eine Begründung enthält.
    (4) Der Richter entscheidet, ob die Gründe für eine Verlängerung plausibel sind und kann die Dauer der Fristverlängerung festlegen.

    § 6 Der Urteilsspruch
    (1) Der Urteilsspruch muss folgende Inhalte aufweisen:
    a) Name des Angeklagten
    b) Schuldspruch/Freispruch von der zu Lasten gelegten Tat
    c) Strafmaß
    d) Begründung des gefunden Urteils und des Strafmaßes
    e) Datum und Unterschrift des Richters
    (2) Ein Angeklagter darf nur für eine Tat und zwar die vom Staatsanwalt angeklagte, verurteilt werden.

    § 7 Verstöße
    (1) Liegt ein Verstoß gegen die "Allgemeinen Regeln für Verfahren vor dem Provinzgericht" vor kann der Belastete dies in einem Antrag auf Berufung vor dem Reichskammergericht gem. Statut des Reichskammergerichts beklagen.
    (2) Wird ein Verstoß durch das Reichskammergericht festgestellt ist das Urteil aufzuheben und das Verfahren zu wiederholen.

    Zitat: Erlass zur Durchführung von Prozessen in der Weinstube

    § 1 Zustandekommen eines RP-Prozesses

    1. Sowohl Angeklagter als auch Kläger können einen RP-Prozess beim Richter der Grafschaft von Württemberg beantragen.
    2. Erfolgt ein Antrag muss der Richter der Grafschaft den jeweils anderen Prozessbeteiligten fragen, ob er mit einem RP-Prozess einverstanden ist.
    3. Ist der Angeklagte bzw. der Kläger nicht mit dem RP-Prozess einverstanden muss ein reguläres Verfahren durchgeführt werden.
    4. Richter und Staatsanwalt der Grafschaft können gemeinsam mit Begründung einen RP-Prozess ablehnen.

    § 2 Vorbereitung eines RP-Prozesses
    1. Der Staatsanwalt muss die zur Klage nötigen Beweise aufnehmen und dem Richter mögliche Zeugen nennen
    2. Der Angeklagte muss dem Richter mögliche Zeugen nennen und evtl. Gegenbeweise vorlegen.
    3. Der Angeklagte hat das Recht einen Rechtsbeistand zu berufen, der vor Prozessbeginn dem Richter der Grafschaft gemeldet werden muss.
    4. Vor Beginn des RP-Prozesses wird ein reguläres Verfahren durch den Staatsanwalt eröffnet, welches auf das kommende RP-Verfahren verweist und ausschließlich zur Urteilsdurchführung dient.


    § 3 Verfahrensablauf
    1. Eröffnung des Prozesses durch den Richter der Grafschaft.
    2. Verlesung der Anklageschrift durch den Staatsanwalt mit Vorlage aller Beweise und Benennung der Zeugen der Anklage.
    3. Halten der Verteidigungsrede durch den Rechtsbeistand bzw. Angeklagten mit Vorlage aller Gegenbeweise und Benennung der Zeugen der Verteidigung.
    4. Befragung der Zeugen der Anklage durch den Staatsanwalt.
    5. Befragung der Zeugen der Anklage durch den Angeklagten bzw. Rechtsbeistand.
    6. Befragung der Zeugen der Verteidigung durch den Angeklagten bzw. Rechtsbeistand.
    7. Befragung der Zeugen der Verteidigung durch den Staatsanwalt.
    8. Der Richter beschließt den Abschluss der Beweisaufnahme.
    9. Verlesung des Abschlussplädoyers der Anklage durch den Staatsanwalt.
    10. Verlesung des Abschlussplädoyers der Verteidigung durch den Rechtsbeistand bzw. Angeklagten.
    11. Der Richter zieht sich zur Urteilsberatung zurück und fällt anschließend das Urteil.

    § 4 Urteilsverkündung und Strafmaß
    1. Der Richter fällt sein Urteil aufgrund des Richtervertrages und des Gesetzbuches der Grafschaft von Württemberg.
    2. Es gelten die regulären Richtlinien zur Strafzumessung. Die Strafe kann allerdings durch Rp-Strafen ergänzt werden.
    3. Das Urteil wird Ingame durch Eröffnung eines Prozesses umgesetzt. Dabei wird lediglich auf das Verfahren in der Weinstube verwiesen.

    § 5 Verhaltensregeln

    1. Das Wort darf nur erhoben werden, wenn der Richter dieses erteilt hat.
    2. Den Angehörigen des Gerichtes ist Respekt zu zollen.
    3. Amtsträger, Angehörige der Armee und Adlige sind mit korrekter Anrede anzusprechen.
    4. Zum Sprechen muss sich vom Platz erhoben werden. Das Gericht ist davon ausgeschlossen.
    5. Zuschauer dürfen den Verhandlungsablauf nicht stören.
    6. Den Anweisungen des Gerichts ist Folge zu leisten.
    7. Der Angeklagte darf die Grafschaft während des RP-Prozesses nicht unerlaubt verlassen. Unerlaubtes Verlassen gilt als Schuldeingeständnis. Wurden durch den Staatsanwalt alle Beweise der Anklage vorgetragen und nötige Zeugen befragt, kann der Richter sofort zur Urteilsfindung und -verkündung übergehen.

    § 6 Fristen

    1. Jeder, dem das Wort durch den Richter erteilt wird, hat drei Tage Zeit dieses zu ergreifen. Versäumen der Aussage wird als Verweigerung derselbigen gewertet.
    2. Die Frist kann auf Antrag beim Richter unbegründet maximal um 3 Tage und begründet auf maximal 14 Tage verlängert werden. Der Richter entscheidet über die Gewährung der Fristverlängerung.



    Re: Aktuelles Gesetzbuch der Grafschaft von Württemberg

    Thrawn1990 - 09.05.09, 01:33


    Auslegungsbestimmungen:

    Zitat: Werte Bürgerinnen und Bürger,

    Der Rat wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass der Irrglaube besteht, dass ein Vertrag in welchem ein Handelsgeschäft Thema ist, von der Lizenzpflicht entbindet.
    Der Rat stellt hiermit klar, dass alle Handelsgeschäfte mit Waren, die nicht selbst hergestellt oder in einem anderen Ort erworben wurden, seien sie mit Vertrag oder mündlicher Vereinbarung, einer Lizenz bedürfen.
    Ausnahmen von der Lizenzpflicht bilden nur folgende in § 16 Abs. 4 aufgeführte Fälle:
    a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren am selben Ort verkauft werden, an dem sie erwirtschaftet wurden.
    b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
    c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. [...]

    Verträge fallen nicht darunter. Verträge können auch das Gesetz nicht brechen, sodass alle Handelsgeschäfte, die in Verträgen vereinbart werden einer Lizenz bedürfen.

    § 17 spricht nicht gegen dieses Vorgehen. Erteilt ein Bürgermeister eine Lizenz nicht, was zur Nichterfüllung des Vertrages führt, ist er nicht gem. § 17 abs. 7 als Dritter, der die Vertragserfüllung behindert, zu sehen. Die Vertragspartner machen sich in einem solchen Falle auch nicht des Vertragsbruches schuldig.
    Das Wohl der Märkte steht über dem persönlichen Gewinn einzelner Personen, sodass ausschließlich diese Interpretation der beiden Paragraphen zulässig ist.

    gez.
    Der Rat von Württemberg

    26. April 1457



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