Parteisatzung

Fortschritt für Württemberg
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    Re: Parteisatzung

    Shizo - 18.02.2009, 14:41

    Parteisatzung
    Fortschritt für Württemberg

    - SATZUNG-

    §1 Name und Sitz
    §2 Zweck der Partei
    §3 Grundsatzerklärung
    §4 Erwerb der Mitgliedschaft
    §5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
    §6 Parteistruktur
    §7 Bewerbungen
    §8 Bestimmung der Ratswahlliste
    §9 Ordnungsmaßnahmen
    §10 Abstimmungen
    §11 Verlust der Mitgliedschaft
    §12 Änderung der Satzung


    §1 Name und Sitz
    (1) Die Partei führt den Namen: Fortschritt für Württemberg.
    (2) Die Kurzform der Partei lautet FfW.
    (3) Der Sitz der Partei ist in der Grafschaft Württemberg.

    §2 Zweck der Partei
    Die Partei will aktiv an der Grafschaftspolitik teilnehmen und sich erfolgreich zur Wahl stellen. Ziel ist es, eine bestmögliche Vertretung für das Württembergische Volk zu erreichen.

    §3 Grundsatzerklärung
    Der FfW ist eine zukunftsorientierte politische Vereinigung, dessen Mitglieder unabhängig von Herkunft, Rang, Geschlecht oder Konfession die Möglichkeit bekommen, an der Ratspolitik der Grafschaft Württemberg teilzuhaben. Die Freude an der Parteiarbeit steht hierbei an vorderster Stelle. Gemeinschaftlich wird an Konzepten und Lösungen für eine stete Verbesserung des Allgemeinwohls der Württemberger Bevölkerung gearbeitet. Ferner soll durch Hinterfragung des bestehenden Systems und Schaffung von neuen Strukturen der Ablauf der Ratsarbeit im wirtschaftlichen, gerichtlichen, gesetzlichen und militärischen Belangen optimiert werden.

    §4 Erwerb der Mitgliedschaft
    (1) Um Mitglied des FfW zu werden, muss man seinen Hauptwohnsitz in Württemberg haben. Im Einzelfall können Ausnahmen gewährt werden, sofern ein Umzug nach Württemberg geplant ist oder ein Mitglied sich durch langes Engagement innerhalb der Partei ausgezeichnet hat.
    (2) Um Mitglied im FfW zu werden, muss man sich mit den Grundsätzen der Partei identifizieren können und diese auch in der Öffentlichkeit vertreten. Über die tatsächliche Aufnahme bestimmt die Gemeinschaft der Mitglieder des FfW.

    §5 Rechten und Pflichten der Mitglieder
    (1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Diskussionen zu beteiligen und Ämter innerhalb der Partei auszuüben.
    (2) Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in alle Bereiche des Parteiforums zu haben, ausgeschlossen dem Vorstandsbüro. Nur Vorstandsmitglieder haben Zugang zum Vorstandsbüro.
    (3) Jedes Mitglied hat bei Abstimmungen eine Wahlstimme.

    §6 Parteistruktur

    §6.1 Der Vorstand
    (1) Der Vorstand als Ganzes hat die Aufgabe, über den Ablauf der Parteiarbeit zu wachen und sie zu fördern, eine rechtzeitige Fertigstellung aller für die Wahl erforderlicher Arbeiten zu garantieren und für die Repräsentanz der Partei nach Außen zu sorgen. Der Vorstand entscheidet überdies über Ordnungsmaßnahmen gemäß §9.
    (2) Die Vorstandschaft besteht aus Parteivorsitzender, Vize-Parteivorsitzender,
    Bewerbungsbeauftragter, Werbebeauftragter und Vertrauensperson.
    (3) Sofern es die Mitgliederzahl erlaubt, darf kein Mitglied zwei Vorstands-Ämter zur gleichen Zeit bekleiden.
    (4) Die Benennung der Vorstandsmitglieder geschieht per Abstimmung durch die Gesamtheit der Mitglieder der Partei. Jeder Bewerber auf ein Vorstandsamt gibt hierbei eine Primär- und eine Sekundärpräferenz für einen Vorstandsposten ab. Sollte ein Mitglied bei zwei Postenwahlen gewinnen, so würde dieser den Posten mit seiner Primärpräferenz erhalten. Dort, wo dieses Mitglied seine Sekundärpräferenz angegeben hätte, würde somit der Zweitplatzierte die Wahl gewinnen.
    (5) Die Vorstands-Ämter sind im Wesentlichen zeitlich unbefristete Ämter.
    (6) Ein Vorstandsmitglied kann von seiner Arbeit entbunden werden,
    - sofern er es wünscht und ein geeigneter Nachfolger genannt werden kann.
    - wenn aufgrund mangelnder Aktivität das Amt nicht mehr zweckgemäß fortgeführt werden kann.
    (7) Eine Neuwahl des Vorstandes kann ausgerufen werden,
    - wenn die Mitglieder des Vorstandes mehrheitlich beschließen, dass eine Umstrukturierung des Vorstandes zum Vorteil der Gesamtpartei notwendig ist.
    - wenn die Mehrheit aller Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehört, eine Umstrukturierung des Vorstandes für die Gesamtpartei als notwendig erachtet.
    Dann wird eine erneute Abstimmung über alle Vorstandsposten gemäß Punkt (4) durchgeführt.

    §6.2 Der Parteivorsitzende
    (1) Der Parteivorsitzende steht an der Spitze der Partei. Er entscheidet alleine oder in Absprache mit dem Vorstand über wesentliche Maßnahmen, die die Parteiarbeit nach Innen und nach Außen betreffen.
    (2) Der Parteivorsitzende ernennt die Administratoren des Parteiforums.
    (3) Der Parteivorsitzende vertritt den Bewerbungsbeauftragten bei Abwesenheit.
    (4) Der Parteivorsitzende erstellt zu Anfang jeder Ratsperiode einen Zeitplan, wann welche Arbeit in Hinsicht auf die kommende Ratswahl von wem ausgeführt werden soll.

    §6.3 Der Vize-Parteivorsitzende
    (1) Der Vize-Parteivorsitzende vertritt den Parteivorsitzenden bei Abwesenheit. Sein Aufgabenfeld gleicht dem des Parteivorsitzenden, wobei er seine Entscheidungen in Absprache mit dem Parteivorsitzenden treffen muss.

    §6.4 Der Bewerbungsbeauftragte
    (1) Der Bewerbungsbeauftragte führt die Bearbeitung der eingehenden Bewerbungen gemäß §7 aus.
    (2) Der Bewerbungsbeauftragte hat Administratorenrechte im Parteiforum.

    §6.5 Der Werbebeauftragte
    (1) Der Werbebeauftragte ist für das Beobachten und Anwerben von potentiellen Mitgliedern zuständig.

    §6.6 Die Vertrauensperson
    (1) Die Vertrauensperson bildet eine Anlaufstelle bei Fragen von neuen Parteimitgliedern.
    (2) Die Vertrauensperson schreitet bei Streitigkeiten unter Parteimitgliedern schlichtend ein.

    §7 Bearbeitung von Bewerbungen
    (1) für die Bearbeitung von Bewerbungen ist der Bewerbungsbeauftragte verantwortlich.
    (2) Bei Eingehenden Bewerbungen prüft der Bewerbungsbeauftragte umgehend anhand des Profils des Bewerbers und Befragung von Mitbewohnern mögliche Kriterien für eine Nichtaufnahme.
    (3) Sollte hierbei kein Grund für eine Nichtaufnahme gefunden werden, so schaltet der Bewerbungsbeauftragte den Bewerber im Parteiforum frei.
    Die Freischaltung sollte hierbei zügig erfolgen.
    (4) Es wird ein Thread eingerichtet, wo eine Diskussion über den weiteren Verbleib des aufgenommenen Bewerbers unter Mitgliedern stattfinden kann. Der Bewerber hat hier keine Leserechte und darf auch nicht über den Inhalt informiert werden. Sollte in diesem Thread binnen einer Woche kein Einspruch eines Mitglieds über die Aufnahme des Bewerbers erhoben werden, so wird der Bewerber auch in diesem Teil des Forums freigeschaltet. Sollte ein Einspruch vorliegen, so entscheidet zum Zeitpunkt des Einspruchs unter den Mitgliedern eine 2-tägige Abstimmung über die Aufnahme.

    §8 Bestimmung der Ratsliste
    (1) Jedes Parteimitglied gibt im Geheimen ein Ranking 1 - 12 seiner Favoriten und seinen Wunsch für den Listen-Spitzenkandidaten an den Parteivorsitzenden ab. Man kann sich nicht selber nennen. Der Spitzenkandidat kann auch bei den 12 Favoriten genannt werden. Es müssen alle Plätze genannt werden.
    (2) Der Parteivorsitzende erstellt daraus ein durchschnittliches Gesamtranking für die Plätze 2 bis 13 und ein Ranking der gewünschten Spitzenkandidaten.
    (3) Die gewählten Personen haben dann nur ein Vorrecht auf die von ihnen erworbene Position, wenn sie auch eine gültige Stimme abgegeben haben. Sollte diese Position nicht in Anspruch genommen werden, so überträgt sich der Anspruch auf die nächstplatzierte Person usw.
    (4) Im Falle eines Gleichstandes wird nach dem sog. "Medaillenspiegel-Prinzip" verfahren. Das heißt, nur die jeweils höchste Wertung zählt im direkten Vergleich.


    §9 Ordnungsmaßnahmen
    (1) Jedes Parteimitglied hat das Recht ein Parteiausschlussverfahren gegen ein anderes Parteimitglied einzuleiten. Hierzu muss ein Antrag bei der Vorstandschaft abgegeben werden.
    (2) Erachtet die Vorstandschaft den Antrag auf Parteiausschluss als begründet, muss binnen 2 Wochen ein Sonderparteitag zu diesem Thema abgehalten werden. In diesem Sonderparteitag soll allen Beteiligten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden.
    (3) Nach dem Sonderparteitag stimmt die Vorstandschaft über den Parteiausschluss ab.
    (4) Während dem Zeitpunkt der erfolgreichen Einreichung des Antrags und dem endgültigen Entschluss, muss der Angeklagte alle seine parteiinternen Ämter ruhen lassen.

    §10 Abstimmungen
    (1) Über wichtige außer- und innerparteiliche Themen dürfen nur Vorstandsmitglieder Abstimmungen einleiten.
    (2) Bei wichtigen außer- und innerparteilichen Themen sollte immer eine Abstimmung erfolgen.
    (3) Eine Abstimmung dauert in der Regel 2 Tage. Sollte eine dringende Angelegenheit eine schnellere Abstimmung erfordern, so kann sie auf 1 Tag gekürzt werden.
    (4) Eine Abstimmung gilt als mehrheitlich beschlossen, wenn eine Mehrheit unter den Stimmen erreicht worden ist. Bei Gleichstand entscheidet der Parteivorsitzende.
    (5) Abstimmungen erfolgen allesamt im eigens dafür erschaffenen Bereich im Parteiforum
    (6) Abstimmungen finden grundsätzlich im Geheimen statt. Das heißt, weder die Antwort, noch dass man überhaupt abgestimmt hat, muss veröffentlicht werden.


    §11 Verlust der Mitgliedschaft
    (1) Ein Mitglied verliert seine Mitgliedschaft durch Tod, Austritt oder Ausschluss
    (2) Ausschluss erfolgt bei:
    - gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer anderen Partei, die in Württemberg aktiv ist
    - gleichzeitiger Mitgliedschaft in einer Organisation, die mit den Grundsätzen des FfW in Konflikt steht
    - absichtliches Begehen krimineller Taten oder Mitgliedschaft in kriminellen Vereinigungen
    - Öffentliches Arbeiten gegen die Partei
    (3) Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat das ehemalige Mitglied keinen Zugang mehr zum Parteiforum und verliert alle seine parteipolitischen Ämter.

    §12 Änderung der Satzung
    (1) Eine Abstimmung, die zum Inhalt eine Änderung der Satzung hat, ist eine 2/3 – Mehrheit der abgegebenen Stimmen unter den Parteimitgliedern nötig.



    Re: Parteisatzung

    Shizo - 17.05.2009, 10:57


    :arrow: §8 wurde per Abstimmung ergänzt

    Alt:
    Zitat: §8 Bestimmung der Ratsliste
    (1) Jedes Parteimitglied gibt im Geheimen ein Ranking 1 - 12 seiner Favoriten und seinen Wunsch für den Listen-Spitzenkandidaten an den Parteivorsitzenden ab. Man kann sich nicht selber nennen. Der Spitzenkandidat kann auch bei den 12 Favoriten genannt werden.
    (2) Der Parteivorsitzende erstellt daraus ein durchschnittliches Gesamtranking für die Plätze 2 bis 13 und ein Ranking der gewünschten Spitzenkandidaten.
    (3) Die gewählten Personen haben dann ein Vorrecht auf die von ihnen erworbene Position. Sollte diese Position nicht in Anspruch genommen werden, so überträgt sich der Anspruch auf die nächstplatzierte Person usw.

    Neu:
    Zitat: §8 Bestimmung der Ratsliste
    (1) Jedes Parteimitglied gibt im Geheimen ein Ranking 1 - 12 seiner Favoriten und seinen Wunsch für den Listen-Spitzenkandidaten an den Parteivorsitzenden ab. Man kann sich nicht selber nennen. Der Spitzenkandidat kann auch bei den 12 Favoriten genannt werden. Es müssen alle Plätze genannt werden.
    (2) Der Parteivorsitzende erstellt daraus ein durchschnittliches Gesamtranking für die Plätze 2 bis 13 und ein Ranking der gewünschten Spitzenkandidaten.
    (3) Die gewählten Personen haben dann nur ein Vorrecht auf die von ihnen erworbene Position, wenn sie auch eine gültige Stimme abgegeben haben. Sollte diese Position nicht in Anspruch genommen werden, so überträgt sich der Anspruch auf die nächstplatzierte Person usw.
    (4) Im Falle eines Gleichstandes wird nach dem sog. "Medaillenspiegel-Prinzip" verfahren. Das heißt, nur die jeweils höchste Wertung zählt im direkten Vergleich.



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