Gesetze

Willkommen im Schloß von Württemberg
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  • Forum: Willkommen im Schloß von Württemberg
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    Re: Gesetze

    Lestad - 16.11.08, 17:58

    Gesetze
    Werte Mitglieder des Rates!

    Ich habe gerade verzweifelt nach Gesetzen aus Würtemberg gesucht. Doch als Nichwürtemberger findet man sie nirgends. Doch da ich des öfteren auf Reisen in Würtemberg bin, würde ich sie gerne immer zur Hand haben, um von vorneherein nicht gegen Gesetze zu verstoßen. Daher bitte ich, mir alle Gesetze der Grafschaft und alle Dekrete der Grafschaft zu kommen zu lassen. Dekrete der einzellnen Dörfer sind nicht erforderlich.

    Dankend
    Graf Lestad von Mahburg-Harlingerland
    Hochmeister der Ritter der Königin



    Re: Gesetze

    Kuschelchen - 16.11.08, 18:56


    Kuschelchen von Waldenburg betrat die Pforte des Schlosses und sah den Grafen von Mahburg Lestad, ihren Cousin dort stehen. Grüß dich, du möchtest das komplette Gesetzbuch, ich werde dir es aus der Bibliothek holen.
    Warte solang hier.

    Zitat: Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    § 2 - Gesetzeshierarchie
    § 3 - Amtssprache
    § 4 - Die Religion
    § 5 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürgern
    § 6 - Der Adel

    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 7 - Wählbarkeit
    § 8 - Amtsträger in Württemberg
    § 9 - Vertraulichkeit
    § 10 - Volksentscheid
    § 11 - Notstand
    § 12 - Militärische Vereinigungen

    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 15 - Mindestlöhne
    § 16 - Handel und Lizenzen
    § 17 - Handelsbeschränkungen
    § 18 - Verträge

    IV. Abschnitt: Schwere Straftaten

    § 21 - Wegelagerei
    § 22 - Mord und versuchter Mord
    § 23 - Revolten und Verschwörungen

    V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten

    1. Allgemeine Strafbestimmungen
    § 25 - Grundsätze der Strafzumessung
    § 26 - Wiederholung von Straftaten
    § 27 - Verwarnungen
    § 28 - Ausgleich
    § 29 – Zeugen

    2. Spezifische Strafbestimmungen
    § 32 Sklaverei
    § 33 Betrug
    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    § 35 Verrat
    § 36 Hochverrat
    § 37 andere Vergehen


    VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch

    § 9 Vertraulichkeit
    Fürstenspiegel von Württemberg




    Armeegesetz der Grafschaft Württemberg


    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S


    I. Abschnitt: Allgemeines

    § 1 Führung
    § 2 Allgemeine Rechte und Pflichten
    § 3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
    § 4 Dienstgrade

    II. Abschnitt: Mitgliedschaft

    § 1 Aufnahme
    § 2 Grundausbildung
    § 3 Vereidigung
    § 4 Ausbildung in der Armee
    § 5 Austritt

    III. Abschnitt: Spezielle Aufgaben und Rechte

    § 1 Regent
    § 2 Hauptmann
    § 3 Armeeführer
    § 4 Armeestab
    § 5 Stadtkommandant
    § 6 Einsatzführer
    § 7 Truppführer/Fähnleinführer
    § 8 Vertrauensperson

    IV. Abschnitt: Einsatz

    § 1 Einsatzablauf
    § 2 Abrechnung
    § 3 Fahnenflucht

    V. Abschnitt: Reichsarmee

    § 1 Abstellung an die Reichsarmee
    § 2 Anforderung der Reichsarmee

    V. Abschnitt: Rechtsprechung

    § 1 Zuständigkeit
    § 2 Personalstruktur
    § 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung
    § 4 Verfahrensgrundlagen
    § 5 Anhörung
    § 6 Prozess
    § 7 Vollstreckung des Urteils
    § 8 Strafen und Disziplinarmaßnahmen

    Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg
    Zitat: Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:


    § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
    Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft von Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft von Württemberg übergeben werden.


    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.


    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind im offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in andere Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Muttersprache des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Staatsanwalt) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen.


    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft von Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen der Grafschaft sowie deren Gesetze ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
    (3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen bzw. Gruppierungen, die in Absatz 2 definiert sind werden verfolgt und mit einer Anklage wegen Störung des öffentl. Friedens geahndet.

    § 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird als Störung des Öffentlichen Friedens geahndet.
    (2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu bestrafen.
    (3) Zum Schutz eines potentiellen Opfers kann das Gericht eine Umgangssperre verhängen. Bei Verstoß dagegen, kann das Gericht auch Gefängnisstrafen erteilen
    (4) Besonders schwere Fälle können zu einem Antrag auf Löschung des Charakters führen.


    § 6 Der Adel
    (1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des deutschen Königreiches festgehalten.
    (2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
    (3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) gesehen und verfolgt
    Zitat: Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:


    § 1 Geltungsbereich und Zuständigkeiten
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.
    Die Strafverfolgung bei Verstößen hat durch die Justiz der Grafschaft Württemberg zu erfolgen, es sei denn sie liegen im Zuständigkeitsbereich einer anderen juristischen Institution. Dies meint insbesondere das Reichskammergericht bei Vergehen von Ratsmitgliedern oder Adel und das Militärgericht der Grafschaft von Württemberg, bei Verstößen durch Mitglieder der Armee, nach Defintion des Armee- oder Sicherheitsgesetzes von Württemberg. In diesem Rahmen können Urteile zur Vollstreckung wieder an die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft von Württemberg übergeben werden.


    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft von Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete und Reichsgesetze stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen gemäß Abschnitt I der Geschäftsordnung des Rates geändert werden.


    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind im offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in andere Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Muttersprache des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Staatsanwalt) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen.


    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft von Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen der Grafschaft sowie deren Gesetze ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.
    (3) Handlungen die gegen § 4 Abs. 1 verstoßen bzw. Gruppierungen, die in Absatz 2 definiert sind werden verfolgt und mit einer Anklage wegen Störung des öffentl. Friedens geahndet.

    § 5 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird als Störung des Öffentlichen Friedens geahndet.
    (2) Ein Verhalten nach Absatz 1 durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu bestrafen.
    (3) Zum Schutz eines potentiellen Opfers kann das Gericht eine Umgangssperre verhängen. Bei Verstoß dagegen, kann das Gericht auch Gefängnisstrafen erteilen
    (4) Besonders schwere Fälle können zu einem Antrag auf Löschung des Charakters führen.


    § 6 Der Adel
    (1) Nähere rechtliche Bestimmungen zum Adel sind im Adelsgesetz des deutschen Königreiches festgehalten.
    (2) Der Rittertitel ist Voraussetzung um einen Ritterorden gründen zu dürfen.
    (3) Verstöße gegen Absatz 2 werden als Betrug (Urkundenfälschung) gesehen und verfolgt


    Zitat: II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 7 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens im ersten Level ist
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens 30 Tagen in Württemberg wohnt. Ausnahmen stellen Kolonien dar, dort beträgt die Frist 5 Tage.
    (4) a) Bürgermeister können nicht Mitglieder des Rates werden, aber dennoch für ihn kandidieren. Wird ein Bürgermeister in den Rat gewählt muss er sein Bürgermeisteramt niederlegen.
    b)Sollte es keinen geeigneten Ersatz für den Bürgermeister geben ist der Ratsposten niederzulegen.
    (5) a) Die Inhaberschaft eines Amtes in der Kirche oder einer religiösen Gruppierung und die Inhaberschaft eines staatlichen Amtes ist unvereinbar.
    b) Die Grafschaft von Württemberg trennt Staat und Kirche bzw. Religion strikt.
    c) Bürgern, die den Weg der Kirche studieren, aber kein Amt inderselbigen bekleiden ist es erlaubt ein staatliches Amt inne zu haben.
    (6) Handlungen die gegen Absatz 2 – 5 verstoßen, werden als (Wahl)-Betrug geahndet.

    § 8 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sowie die Bürgermeister werden vom Volk gewählt
    (2) Zur Amtseinführung leisten die zukünftigen Ratsmitglieder folgenden Amtseid :

    "Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohle des Württembergischen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, die Gesetze der Grafschaft von Württemberg wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."
    Dieser Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    (3)
    a) Der Rücktritt von einem staatlichen Amt, welches der Autorität des Grafen untersteht, ist nur mit Genehmigung des Grafen zulässig.
    b) Das Verlassen des Rates bedarf ebenfalls der Genehmigung des Grafen.
    (4)
    a) Amtsinhabern ist es ausdrücklich verboten ihr Amt zum persönlichen Vorteil oder zum Vorteil einer Gruppierung zu missbrauchen (z.B. Wahlwerbung oder das Erstellen von Mandaten zur persönlichen Bereicherung )
    b) Befehle oder Weisungen, die einen Amtsmissbrauch anordnen, sind zu missachten
    c) Der Missbrauch von Mandaten ist als Verrat zu ahnden
    d) Der Missbrauch des Amtes für Werbung von politischen Organisationen oder Personen oder Verleumdungen, ist als Störung des öffentlichen Friedens in schwerem Falle zu ahnden
    e) In §8 (4) nicht aufgeführte Arten des Missbrauchs sind nach Ermessen des Staatsanwalts in Rücksprache mit dem Grafen zu ahnden
    (5) Ratsmitgliedern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Grafschaft zu verlassen. Bürgermeister dürfen Ihre Ortschaften nicht verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren, sofern das Fortlaufen der Amtsgeschäfte gewährleistet ist.
    (6) Allein der Graf von Württemberg oder sein Stellvertreter (im Falle der Abwesenheit des Grafen), hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (7) Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.
    (8) Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 2 und 3, sowie Verstöße gegen die Bestimmungen nach Absatz 5 und 6 werden als Hochverrat geahndet

    § 9 Vertraulichkeit
    § 9 Vertraulichkeit
    (1) Alle Personen, die Einblick in nicht öffentliche Bereiche des Schlosses der Grafschaft von Württemberg haben, müssen entsprechend der ausgewiesenen Sicherheitsstufen über sämtliche dort aufgeführte Vorgänge und Informationen Stillschweigen bewahren.
    (2) Die Sicherheitsstufen lauten aufsteigend, mit der geringsten beginnend:
    Sicherheitsstufe I
    Sicherheitsstufe II
    Sicherheitsstufe III
    Sicherheitsstufe IV
    (3) Jedes neue Thema in einem nichtöffentlichen Bereich unterliegt der Sicherheitsstufe, welche für diesen Bereich festgelegt ist. Der Verfasser des Themas, kann beim Grafen die Änderung der Sicherheitsstufe beantragen. Die Festlegung der Sicherheitsstufe für jeden Bereich, erfolgt durch Ratsbeschluss. Ohne diesen ist die Sicherheitsstufe immer auf 4 festgelegt.
    (4) Der Graf kann die Sicherheitsstufe eines Themas ändern. Diese Änderung gilt mit Bekanntgabe für das komplette Thema, sofern nicht explizit auf anderes hingewiesen wird.
    (5) Der Rat beschließt eine Änderung der Sicherheitsstufe für einen Bereich mit einer Mehrheit gemäß der Geschäftsordnung des Rates. Der Ratsbeschluss ist für alle Personen bindend.
    (6) Gegen die Änderung der Sicherheitsstufe kann innerhalb von 2 Tagen begründeter Einspruch eingelegt werden. Im Zweifelsfall ist mittels Ratsbeschluss eine Sicherheitsstufe festzulegen. Bis zum Ratsbeschluss ist die jeweils höhere Sicherheitsstufe anzuwenden.
    (7) Zuwiderhandlungen gegen Absatz 1 und 2 werden als Hochverrat geahndet.

    § 10 Volksentscheid
    (1) Die Bürger Württembergs haben für weitreichende Gesetzesänderungen bzw. -einführungen ein Mitbestimmungsrecht. Davon ausgenommen sind Gesetze zum Erhalt der inneren und äußeren Sicherheit
    (2) a) Der Volksentscheid kann vom Rat einberufen werden, aber auch das Württembergische Volk kann Gesetzesinitiativen durch den Volksentscheid zur Entscheidung in den Rat einbringen.
    b) Wird der Volksentscheid vom Rat initiiert, entscheidet das Volk über Annahme bzw. Ablehnung der Gesetzesvorlage, jedoch nicht über einzelne inhaltliche Punkte. Hierzu bedarf es einer Wahlbeteilung von mindestens 30% aller wahlberechtigten Bürger.
    Bei Nichterreichen einer Wahlbeteiligung von 30% innerhalb von 14 Tagen kann der Rat das Gesetz per interner Abstimmung verabschieden.
    c) Bei einem vom Volk geforderten Volksentscheid können die Bürger eine Gesetzesvorschlag in den Rat einbringen, um eine Diskussion im Rat zu erzwingen. Hierfür müssen mindestens 30 wahlberechtigte Bürger aus jeder Stadt einen Volksentscheid fordern.
    (3) Die Abstimmung erfolgt mittels Brief. Die Stimmen werden von freiwilligen, unabhängigen Wahlhelfern gesammelt und erfasst. Die Listen werden zentral zusammenfasst und entsprechend ausgewertet. Das Ergebnis wird dann veröffentlicht.

    § 11 Notstand
    (1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:

    a) Hunger und schlechter finanzieller Lage, oder
    b) unrechtmäßiger Politik, oder
    c) fehlender Besetzung der politischen Ämter


    (2) Der Notstand kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
    (3) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingt Folge zu leisten.
    (4) Der Notstand kann durch die Grafschaft wieder aufgehoben werden. Ein Bürgermeister kann nur Notstände aufheben, die er selbst ausgerufen hat.
    (5) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.
    (6) Hunger im Sinne von Absatz (1) a) ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage im Sinne von Absatz (1) a) liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 100 Taler verfügt.
    (7) Unrechtmäßige Politik im Sinne von § 11 Absatz (1) b) liegt vor, wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl des Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.
    (Cool Fehlende Besetzung der Ämter nach Absatz (1) c) liegt vor, wenn ein Dorf keinen Bürgermeister hat bzw. einen, der entweder tot, im Kloster oder außerhalb des Dorfes ohne Genehmigung des Grafen ist, oder wenn der Rat der Grafschaft sich außerstande sieht alle dringend notwendigen Ratsämter zu besetzen. Dazu gehören: Graf, Vogt, Handelsbevollmächtigter, Oberster Feldrichter, Staatsanwalt und Richter
    (9) Bei der Gründung einer Kolonie besteht ein Sonderzustand. Ein Abgesandter des Rates begibt sich in die Kolonie und übernimmt bis zur Wahl des Bürgermeisters die Amtsgeschäfte.

    § 12 Militärische Vereinigungen
    (1) Militärische Organisationen sowie Organisationen mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, sowie militärische Einheiten, dürfen nur durch die Grafschaft von Württemberg oder das Deutsche Königreich gegründet werden. Ausnahmegenehmigungen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehens ist befristet.
    (2) Die Württembergische Armee ist die einzige dauerhaft offizielle militärische Organisation der Grafschaft von Württemberg.
    (3) Jede durch den Kaiser, den König, die Grafschaft oder die Kirche anerkannte militärische Organisation, sowie Organisation mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen, hat sich die Bildung von militärischen Einheiten oder deren Einreise nach Württemberg von der Grafschaft, unter Angabe des Grundes, genehmigen zu lassen. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
    (4)Wer anderweitig eine Vereinigung gemäß Absatz (1) gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig.
    (5) Vergehen, die gegen Absatz (3) Verstoßen, werden wegen Verrat verfolgt

    Zitat: III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel


    § 15 - Mindestlöhne
    (1) a) In Württemberg gelten folgende Mindestlöhne:
    16 Taler bei 0 - 7 geforderten Attributspunkten
    18 Taler bei 8 -17 geforderten Attributspunkten
    20 Taler bei 18+ geforderten Attributspunkten
    b) Der Standardlohn der Bergwerke beträgt 16 Taler. Lohnänderungen in einzelnen Bergwerken sind durch den Rat möglich
    (2) Verstöße gegen die in Absatz 1 aufgeführten Mindestlöhne
    werden als Sklaverei geahndet


    § 16 - Handel und Lizenzen
    1) Die Regeln für den Handel in den Dörfern werden auf Grundlage dieses Paragraphen durch den Bürgermeister für sein Dorf festgelegt. Diese sind im Rathausbereich und im Forum zu veröffentlichen. Änderungen an diesen Regeln sind unverzüglich per Rundbrief allen Einwohner mitzuteilen.
    (2) a) Die vom jeweiligen Bürgermeister für sein Dorf festgelegten Regeln für den Handel, gelten für jeden Bürger, der in diesem Dorf lebt oder verweilt.
    b) Die Wirtshäuser sind davon ausgeschlossen.
    (3) a) Für den Handel mit nicht selbst produzierten Waren, ist es notwendig eine Lizenz beim Bürgermeister einzuholen.
    b) Der Bürgermeister kann waren- oder personenbezogene Pauschallizenzen an einzelne Personen vergeben. Es dürfen maximal 50 Pauschallizenzen pro Dorf vergeben werden
    (4) Ausnahmen von dieser Lizenzpflicht sind
    a) Verkäufe von selbst produzierten Waren, wenn die Waren am selben Ort verkauft werden, an dem sie erwirtschaftet wurden.
    b) Verkäufe der Bürgermeister im Rahmen ihrer Amtsgeschäfte.
    c) Verkäufe von Beauftragten der Grafschaft oder Beauftragten des Deutschen Königreiches im Rahmen ihrer Aufträge bzw. Verpflichtungen. Diese unterliegen jedoch einer vorhergehenden Informationspflicht gegenüber dem Bürgermeister.
    (5) Als "selbst produziert" gelten Waren, die
    a) durch die eigene Werkstatt oder durch das eigene Feld erwirtschaftet werden und dem zum Zeitpunkt des Verkaufes im Profil des Verkäufers ersichtlichen Beruf oder Feldtyp entsprechen oder
    b) die durch Pflücken (Obst), Hacken (Holz) oder Fischen in der jeweiligen Stadt erwirtschaftet werden.
    (6) Waren an dem selben Markt günstig zu erwerben und teurer zu verkaufen ist verboten (Spekulation).
    (7) Bürgern ist der Handel auf der Grafschaftsmesse ohne Genehmigung des Handelsbevollmächtigten, Vogts oder Grafen nicht gestattet.
    (8) Es ist jedem Bürgermeister in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die anderen Organisationen oder Personen das Handeln auf dem Dorfmarkt verbieten. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge sind vor dem Gesetz ungültig.
    (9)Es ist jedem Bürgermeistern in Württemberg untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
    auf Korruption, Vetternwirtschaft oder andere kriminelle Verhalten hinauslaufen. Zudem liegt es im Ermessen des Bürgermeisters, ob Räuber Lizenzen erhalten. Von einem Bürgermeister in diesem Sinne geschlossene Verträge, sind vor dem Gesetz ungültig.
    (10) a) Verstöße gegen die Regelungen des Absatzes 2, 3, 6 oder 7 werden als Betrug zur Anklage gebracht und sind mit einer Geldstrafe zu belegen. Verstöße gegen Absatz 8 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.
    b) Bei Verstößen gegen Absatz 9 machen sich alle Beteiligten an dem "Vertrag" der Störung des öffentlichen Friedens schuldig.


    § 17 - Verträge
    (1) Als Vertrag im Sinne dieser Norm gelten alle Vereinbarungen, die
    a) zwischen zwei oder mehreren Personen
    b) zwischen einer Person und einer Vereinigung, Partei oder ähnlich organisierten Gruppe, oder einer Amtsperson bzw. Regierung
    c) zwischen mehreren Vereinigungen, Parteien oder ähnlichen, organisierten Gruppen oder Amtspersonen bzw. Regierungen
    getroffen werden
    (2) a) Verträge gelten als vereinbart, wenn dem jeweils gleichlautenden Inhalt eines Vertrages per Ingamebrief (Screen) durch die Vertragsparteien zugestimmt wird
    b) Aufträge von Rathäusern und der Grafschaft kommen ohne die in a) genannte Regel aus. Sie sind bindend und gelten als abgeschlossener Vertrag
    (3) Entgegen der gegenseitigen Annahme von gegenseitig verpflichtenden Verträgen gemäß Absatz 2 kann ein Vertrag auch dadurch zustande kommen, dass per Ingamebrief (Screen) einer einseitigen Verpflichtung durch denjenigen dem die Verpflichtung obliegt, zugestimmt wird
    (4) a) Kommt eine Vertragspartei einer Verpflichtung aus einem Vertrag nicht nach und hat sie dieses selbst zu verschulden, macht sie sich des Vertragsbruches schuldig
    b) Das Verbrechen des Vertragsbruches liegt nicht vor, wenn der Verpflichtete, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, nachweisen kann, dass die andere Vertragspartei per Ingame-Brief einer Änderung des Wortlautes im Vertrag (z. B. der Fristen) zustimmte (Screen)
    (5) Verstöße gemäß Absatz 4 sind strafbar und können, je nach Verletzung der vertraglichen Verpflichtung, wie folgt zur Anzeige gebracht und angeklagt werden
    a) Nichterbringen einer Leistung wird als Betrug geahndet.
    b) Nichtzahlung eines Preises/ eines Entgelts/ einer Gebühr wird als Betrug geahndet
    c) Brechen einer Verschwiegenheitsverpflichtungen (nicht § 9 des Württembergischen Gesetzbuches) oder etwas Vergleichbarem wird als Verrat geahndet
    d) Der Missbrauch von öffentlichen Mitteln eines Auftrages der Grafschaft oder eines Rathauses zu anderen Zwecken als im Auftrag vorgegeben, wird als Verrat geahndet
    e) Verstöße gemäß Absatz 4 sind nicht strafbar, wenn der Vertragspartner beweisen kann, dass ein Dritter die Erfüllung des Vertrages verhindert hat
    (7) Dritte, die die Erfüllung eines Vertrages wissentlich behindern oder nachdem sie in Kenntnis gesetzt wurden, keine Schritte zur Beseitigung der Behinderung unternehmen, machen sich des Betruges schuldig.

    Zitat: IV. Abschnitt: Schwere Straftaten


    § 21 Wegelagerei
    (1) Wegelagerei, Diebstahl und Raubmord sind strafbar
    (2) Der bloße Versuch eine der in Absatz 1 genannten Straftaten zu begehen ist genauso zu bestrafen, wie die begangene Straftat selbst.
    (3) Die Beihilfe zu Straftaten gemäß Absatz 1 ist ebenfalls strafbar.
    (4) Vergehen gemäß Absatz 1 und 3 werden als Störung des öffentlichen Friedens geahndet.

    § 22 Mord und versuchter Mord
    (1) Wer eine andere Person tötet ist mit dem Tod zu bestrafen.
    (2) Jeder der des versuchten Mordes überführt wird, ist mit einem Gefängnisaufenthalt oder dem Tod zu bestrafen.
    (3) Wer aus Notwehr handelt und dabei eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen.
    (4) Wer in der Ausübung seiner ihm durch die Grafschaft Württemberg auferlegten Pflicht eine Person tötet, ist nicht zu bestrafen. Gleiches gilt für denn Fall, dass dies im Rahmen eines durch die Grafschaft Württemberg gegebenen Rechts erfolgt.

    § 23 Revolten
    (1) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung der Burg und bzw. oder deren Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (2) Wer Bestrebungen unternimmt, ein Dorf im Hoheitsgebiet der Grafschaft reichsfrei zu machen, begeht Hochverrat an der Grafschaft Württemberg.
    (3) Wer die nichtgenehmigte Erstürmung eines Rathauses und bzw. oder dessen Plünderung plant oder daran teilnimmt, begeht Verrat an der Grafschaft Württemberg.
    (4) Es ist die Pflicht eines jeden Bürgers, der Kenntnis von Vorhaben gemäß Absatz 1-3 hat umgehend den Rat zu informieren um die Grafschaft vor Schaden zu bewahren
    (5) Wer ein Vorhaben gemäß Absatz 1 - 3 androht oder dazu aufruft, begeht eine Störung des öffentlichen Friedens der Grafschaft Württemberg.
    Zitat: V. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten


    1. Allgemeine Strafbestimmungen

    § 25 Grundsätze der Strafzumessung
    § 25 Grundsätze der Strafzumessung
    (1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
    (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab.
    Hierbei kommen namentlich in Betracht:

    (a) die Beweggründe und die Ziele des Täters;
    (b) die Gesinnung, die aus der Tat spricht und der Tatwille;
    (c) das Maß der Gesetzwidrigkeit;
    (d) die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat;
    (e) das Vorleben des Täters, seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse;
    (f) sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erreichen.

    (3) Dem Richterlichen Vertrag hat der Richter zwingend Folge zu leisten.
    (4) Nach Ablauf der Rehabilitationszeit gilt der Täter als nicht Vorbestraft, seine Akte wird geschlossen.
    (5) Die Rehabilitationszeit beginnt nach Ende der vom Richter ausgesetzten Strafe.
    (6) Die Länge der Rehabilitationszeit für verschiedene Straftaten findet sich im Anhang an das Gesetzbuch.
    (7) Wird ein einer Straftat Verdächtigter nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach dem Stattfinden derselbigen wegen dieser angeklagt, kann der Verdächtigte nicht mehr wegen dieser belangt werden.
    (8) Wird der Prozess vor Ende der Verjährungsfrist begonnen, muss das Urteil auch dann gefällt werden, wenn die Urteilsverkündung nach Ende der Verjährungsfrist liegt.
    (9) Die Länge der Verjährungsfristen findet sich im Anhang des Gesetzbuches.


    § 26 Wiederholung von Straftaten
    (1) Die Wiederholung einer Straftat innerhalb der Rehabilitationsfrist zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führt.
    (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafe.
    (3) Eine Wiederholungstat führt zur Addierung der verbleibenden und der neuen Rehabilitationsfrist.

    § 27 Verwarnungen
    (1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter Anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen.
    (2) Sind Straftaten Erstvergehen und fallen sie unter Geringfügigkeit, können sie auch von den Bütteln unter Hinweis auf die Gesetze verwarnt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Verwarnungen beträgt 20 Tage.

    § 28 Ausgleich
    (1) Die Täter sind von den Bütteln anzuschreiben und auf ihr Vergehen aufmerksam zu machen. Es hat eine Meldung im Polizeibüro zu erfolgen.
    (2) Das Anschreiben muss enthalten:

    - eine Rechtsbelehrung (Hinweis auf die Gesetze) .
    - den Hinweis, dass es die Möglichkeit gibt einen Prozess zu verhindern, wenn ein privater Ausgleich oder ein Rückkauf zustande kommt.
    - den Hinweis, dass ein normaler Prozess eingeleitet wird, wenn binnen 48 Stunden keine positive Antwort bezüglich des Ausgleiches erfolgt.

    (3) Der Büttel hat nach diesen 48 Stunden eine Meldung im Polizeibüro zu machen, ob ein Ausgleich oder Rückkauf angestrebt wird oder nicht.
    4) Kommt der Ausgleich oder Rückkauf durch Verschulden des Täters binnen 5 Tagen nicht zustande, wird ein Prozess gegen ihn eingeleitet. Hat sich der Täter in das Kloster zurück gezogen, beginnt die Frist mit seinem nächsten Login.
    (5) Ist der Täter gewillt für einen Ausgleich zu sorgen, aber das Opfer meldet sich nicht, kann auch eine Spende an das Rathaus erfolgen.
    (6) Ist der Augleich erfolg, gilt der Täter als verwarnt.

    § 29 Zeugen
    (1) Niemand ist gezwungen eine Zeugenaussage vor Gericht zu machen.
    (2) Sagt eine Zeuge vor Gericht aus, muss er nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sprechen. Wissentliche Falschaussagen sind strafbar. Gleiches gilt für das Verfälschen der Aussagen durch das wissentliche Weglassen von Tatsachen.
    (3) Verstöße gemäß Absatz 2 können mit Geldstrafe und/oder Gefängnisstrafe bestraft werden.


    2. Spezifische Strafbestimmungen

    § 32 Sklaverei
    (1)Verstöße gegen die in § 13 aufgeführten Mindestlöhne,
    werden als Sklaverei mit Geldstrafe geahndet.
    (2) Die Rehabilitationszeit bei Sklaverei beträgt 30 Tage.

    § 33 Betrug
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Betrug fallen, werden mit Geldstrafen geahndet.
    (2) Vergehen gegen § 7 (Wahlbetrug) beinhalten zudem die Freistellung des Beschuldigten von der entsprechenden Wahl.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Betrug beträgt 40 Tage.

    § 34 Störung des öffentlichen Friedens
    (1) Vergehen die unter den Tatbestand Störung des öffentlichen Friedens fallen werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten geahndet. Die Strafe für versuchten Raub beträgt explizit 50 Taler.
    (2) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Störung des Öffentlichen Friedens beträgt 60 Tage.

    § 35 Verrat
    (1) Verrat wird mit Gefängnis und/oder Geldstrafe geahndet.
    (2) In schweren Fällen kann die Todesstrafe, verhängt werden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Verrat beträgt 75 Tage.

    § 36 Hochverrat
    (1) Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ist von einer hohen Gefängnisstrafe in Verbindung mit einer Geldstrafe eine bessere Einwirkung auf den Täter zu erwarten oder ist dies im Sinne einer möglichen Entschädigung von maßgeblichem Vorteil oder wird von der Anklage gefordert oder liegen andere Gründe im Sinne des § 16 vor, kann das Gericht auf selbiges entscheiden.
    (3) Die Rehabilitationszeit bei Hochverrat beträgt 90 Tage.

    § 37 andere Vergehen
    (1) Über Vergehen die sich außerhalb der in § 25 bis § 29 definierten Tatbestände befinden, hat der Richter nach eigenem Ermessen zu befinden.
    (2) Die Regelung von Absatz 1 gilt ebenso für die Bemessung der Rehabilitationszeit.
    Zitat: VI. Abschnitt: Anlagen zum Gesetzbuch:


    Anlage zu § 8 - Vertraulichkeit - Definition der Sicherheitsstufen gemäß § 9 (2)

    Sicherheitsstufe I
    Themen die der Sicherheitsstufe I zugeordnet sind, unterliegen keiner Beschränkung. Inhalte dürfen von allen Mitgliedern des Schlosses uneingeschränkt veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe II
    Themen die der Sicherheitsstufe II zugeordnet sind, sind eingeschränkt für die Öffentlichkeit bestimmt. Zwischenstände und Ergebnisse von Ratsdiskussionen dürfen von Ratsmitgliedern veröffentlicht werden.

    Sicherheitsstufe III
    Themen die der Sicherheitsstufe III zugeordnet sind, sind nicht für die Bevölkerung bestimmt. Inhalte dürfen von Ratsmitgliedern an Bürgermeister, Offiziere, Partei- und betroffene Gildenvorstände, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung weitergereicht werden. Diese Personen wiederum sind zum Stillschweigen gegenüber den ihnen untergeben Personen verpflichtet, nicht aber gegenüber ihres Informanten oder Kollegen.

    Sicherheitsstufe IV
    Themen die der Sicherheitsstufe IV zugeordnet sind, unterliegen der strengsten Geheimhaltung. Inhalte dieser Themen sind ausschließlich Ratsmitgliedern, sowie betroffenen Mitgliedern der Reichregierung vorbehalten und sind auch nur im Ratsbereich zu behandeln. Außerhalb des Ratsbereiches sind keine Veröffentlichungen oder Preisgaben von Informationen gestattet.
    Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Herzog/Graf gestatten.

    Anlage zu §25
    Rehabilitationsfristen:
    Sklaverei: 30 Tage
    Betrug: 45 Tage
    Störung des Öffentlichen Friedens: 60 Tage
    Verrat: 75 Tage
    Hochverrat: 90 Tage

    Verjährungsfristen:
    Sklaverei: 2 Monate
    Betrug: 3 Monate
    Störung des Öffentlichen Friedens: 4 Monate
    Verrat 5 Monate
    Hochverrat: 6 Monate


    Zusatz: Der Fürstenspiegel von Württemberg
    Ein Kodex der für den Rat von Württemberg vom heutigen Tage an gilt


    Präambel
    Die nachfolgenden Richtlinien sind nach Möglichkeit mit bestem Wissen und Gewissen der verhandelnden Ratsmitglieder einzuhalten. Die Ämter müssen in erster Linie nach der Kompetenz vergeben werden und nicht im Machtinteresse einzelner Fraktionen oder Personen. Wenn diese den folgenden Richtlinien im Wege steht, ist sie zu bevorzugen.

    Richtlinien zur Verteilung der Ämter
    1. Zum Gewähren der Unabhängigkeit der Justiz, dürfen Graf und Staatsanwalt nicht von der gleichen Fraktion wie der Richter gestellt werden.
    2. Der Armeeführer darf nicht im Sicherheitsbereich des Rates tätig sein.
    3. Es muss vermieden werden, dass eine Fraktion alle Ämter eines Bereiches innehat (Wirtschaft, Justiz, Militär)



    Allgemeine Richtlinien für den Rat

    1. Die Mitglieder des Rates müssen respektvoll miteinander umgehen.
    2. Der Rat ist keine Plattform für Politik im Geist des Wahlkampfes.
    3. Anträge sind schnellstmöglich zu diskutieren und zur Abstimmung zu bringen.
    4. Die Mitglieder im Rat sollten sich aktiv an der Diskussion im Rat beteiligen, auch wenn diese nicht Ihr Gebiet betreffen.
    Zitat: Armeegesetz der Grafschaft Württemberg

    Das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg behandelt Tätigkeiten und Personen im Rahmen der Armee der Grafschaft Württemberg oder deren Einsätze. Regelungen des Württembergischen Gesetzbuches, des Württembergischen Sicherheitsgesetzes und des Reichsarmeegesetzes, werden hiervon nicht betroffen. Sollten Regeln des Armeegsetzes einem dieser Gesetze wiedersprechen, so gilt das Armeegesetz in diesem Fall nicht. Sollten Passagen oder einzelne Aussagen des Armeegesetzes Ihre Gültgkeit verlieren, so ist davon das Armeegesetz als Ganzes nicht betroffen.

    Abschnitt I - Allgemeines

    §1 Führung

    1. Oberster Befehlshaber der Armee ist der Regent von Württemberg.
    2. Das zivile Oberkommando über die Armee liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg. Er besitzt ein grundsätzliches Weisungsrecht bei allen Entscheidungen der ihm untergeordneten Strukturen.
    3. Das militärische Oberkommando liegt beim Armeeführer. Der Armeeführer besitzt Befehlsrecht in sämtlichen Entscheidungen der Armee. Er unterliegt dem Befehlsrecht des Regenten und dem Weisungsrecht des Hauptmanns.


    §2 Allgemeine Rechte und Pflichten

    1. Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier hat den Befehlen und Weisungen seiner Vorgesetzten zu folgen.
    2. Jedes Mitglied ist verpflichtet über die Abläufe in der Armee, Einsatzpläne und Einsätze stillschweigen zu bewahren.
    3. Jeder Soldat, Unteroffizier und Offizier ist mit Respekt und freundlich zu behandeln.
    4. Probleme innerhalb der Armee, sind im vertrauensvollen Gespräch mit den Vorgesetzen oder über die Vertrauensperson zu klären.
    5. Jeder Angehörige der Württembergischen Armee ist verpflichtet die Württembergische Armee nach außen würdevoll zu repräsentieren.
    6. Befehle, Anweisungen und Verpflichtungen, welche sich aus dem Armeegesetz ergeben und die aus Gründen, welche im RL begründet liegen, nicht eingehalten werden können, entziehen sich jeder Strafbarkeit.
    7. Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt Beschwerderecht bei der jeweils zuständigen Vertrauensperson.
    8. Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt Klagerecht beim Militärgericht Württembergs. Dieses ist über die jeweils zuständige Vertrauensperson einzuleiten.
    9. Jedes Mitglied der Württembergischen Armee besitzt aktives und passives Stimmrecht bei der Wahl der Vertrauensperson seines Ortes. Ausgenommen sind der Armeeführer, die Mitglieder des Armeestabes und die Stadtkommandanten.
    10. Jeder Unteroffizier und Offizier ist berechtigt Vorschläge zur Beförderung einzureichen.
    11. Es besteht ein Anspruch auf einen freien Tag je Woche. Wenn die Einsätze sich über mehrere Wochen erstrecken, ist die Freizeit kumuliert zu gewähren. Darüber hinaus wird ein Urlaub von 30 Tagen innerhalb eines Dienstjahres gewährt.
    12. Nach Erteilung eines Einsatzbefehls, sind für die Dauer des Einsatzes keine Freizeit- oder Urlaubsansprüche zu gewähren. Ausnahmen können nur durch den Armeeführer gewährt werden.
    13. In Kriegszeiten besteht kein Urlaubsanspruch.


    §3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen

    1. Jedes Armeemitglied kann sich außerhalb der Armee, bei allen zugelassen Parteien, Orden und Verbänden beteiligen, sofern die dortige Organisationsstruktur sich nicht auf die Armee auswirkt oder ihren Forderungen/Ansprüchen entgegen steht.
    2. Eine Mitgliedschaft in verbotenen Organisationen ist untersagt und führt zur sofortigen unehrenhaften Entlassung.
    3. Wenn eine Organisation verboten wird, so ist zu prüfen ob die Person, bei einem sofortigen Austritt aus der verboten Organisation, Mitglied in der württembergischen Armee bleiben darf. Die Entscheidungshoheit darüber liegt beim Armeestab.


    §4 Dienstgrade

    1. Die Dienstgrade bleiben den vereidigten Angehörigen der Armee vorbehalten.
    2. Der Hauptmann des Grafschaft Württemberg besitzt keinen Dienstgrad im militärischen Sinn.
    3. Die oberste Dienstgradgruppe ist die der Offiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Offiziere dürfen keinen weiteren militärischen oder teilmilitärischen Organisationen angehören.
    4. Die mittlere Dienstgradgruppe ist die der Unteroffiziere. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist im Einzelfall zu prüfen
    5. Die unterste Dienstgradgruppe ist die der Soldaten. Über die einzelnen zu vergebenen Dienstgrade entscheidet der Armeestab. Die Zugehörigkeit zu weiteren erlaubten militärischen oder teilmilitärischen Organisationen ist zulässig, sofern die dortigen Strukturen den Anforderungen der Armee nicht entgegen stehen. Eine Mitgliedschaft ist meldepflichtig.
    6. Die zur Grundausbildung zugelassene Bewerber erhalten den militärischen Dienstgrad Rekrut.

    Zitat: Abschnitt II – Mitgliedschaft

    §1 Aufnahme

    1. Jeder Bürger Württembergs der den 1. Stand erreicht hat, kann Mitglied der Württembergischen Armee werden.
    2. Vorraussetzung für die Zulassung zur Armee ist ein einwandfreier Leumund. Dazu gehören die Angaben von eventuellen Vorstrafen sowie die Mitgliedschaft in Organisationen und Vereinigungen.
    3. Über die Aufnahme als Rekrut ist nach Prüfung der Zulassungsvoraussetzung zu entscheiden.
    4. Die Aufnahme erfolgt als Rekrut. Der Armeeführer hat das Recht, dazu eine andere Entscheidung zu treffen.
    5. Der Rekrut gilt nicht als vollwertiges Mitglied der Armee.


    §2 Grundausbildung

    1. Jeder Rekrut muss sich einer Grundausbildung unterziehen.
    2. Gasthörer aus anderen Provinzen benötigen eine Erlaubnis um den Unterricht verfolgen zu dürfen. Die benötigen dazu eine Erlaubnis des Armeeführers.
    3. Zum Abschluss der Grundausbildung ist eine Prüfung abzulegen.
    4. Über die Aufnahme als vereidigtes Mitglied der Armee ist nach der Grundausbildung zu entscheiden.


    §3 Vereidigung

    1. Jedes Mitglied der Armee und der Reserve ist zu vereidigen.
    2. Text des Fahneneides: Ich schwöre, der Grafschaft Württemberg treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des Württembergischen Volkes tapfer zu verteidigen, so wahr mir Gott helfe.
    Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
    3. Ein Verstoß gegen den Fahneneid wird wie Hochverrat behandelt.


    §4 Ausbildung in der Armee

    1. Zur Erreichung der Laufbahn einen Unteroffiziers oder eine Offiziers muss man an den befohlene Ausbildungen und Prüfungen teilnehmen.
    2. Die Unterrichtsmaterialien wie Handbücher oder Bedienungsanleitungen unterstehen der Geheimhaltung.
    3. Jedes Mitglied der Armee hat das Recht auf Zugriff auf die Ausbildungsunterlagen, welche seiner Laufbahnstufe entsprechen.
    4. Die Teilnahme an Ausbildungsmaßnahmen zur Auffrischung von bestehenden Kenntnissen kann befohlen werden.


    §5 Austritt

    1. Ein Austritt aus der Armee ist während eines Einsatzes nicht möglich.
    2. Wenn sich das Grafschaft Württemberg im Krieg befindet, ist ein Ausscheiden nicht gestattet.
    3. Eine Verlegung des Wohnsitzes zu einem Ort außerhalb der Grafschaft Württemberg, wird als Austritt aus der Armee gewertet. Die Verlegung des Wohnsitzes ist zu melden.
    4. Der Bürger wird mit dem Austritt vom Fahneneid entbunden.
    5. Bei einem Austritt aus der Württembergischen Armee, in die Reserve wird der Soldat nicht vom Fahneneid entbunden.
    6. Es ist dem Armeeführer vorbehalten inaktive Soldaten in die Reserve zu versetzen.
    7. Der Austritt wird mit dem Stattgeben durch den Armeeführer wirksam.
    Zitat: Abschnitt III – Spezielle Aufgaben und Rechte

    §1 Regent

    1. Er erteilt Befehle zum Einsatz der Armee.
    2. Er ernennt und entlässt den Armeeführer.
    3. Er hat Vetorecht bei allen Personalentscheidungen in der Armee.


    §2 Hauptmann

    1. Er erteilt dem Armeeführer Weisungen im Auftrag des Regenten und des Rates von Württemberg.
    2. Er überwacht die Armee im Auftrag des Regenten und des Rates von Württemberg.
    3. Er koordiniert, gemäß dem WÜSIG, die Aufnahme der Bürgerwehr und des Verteidigungsheeres in die Armee.
    4. Er koordiniert die Abtretung der Württembergischen Armee für die Reichsarmee.


    §3 Armeeführer

    1. Er setzt die Befehle und Weisungen des Regenten und des Hauptmanns um.
    2. Er ernennt seinen Stellvertreter, den Armeestab und die Stadtkommandanten.
    3. Er ernennt die Bannerführer, Schatzmeister und Logistiker in den Bannern der Württembergischen Armee.
    4. Er ernennt den Einsatzführer für die Durchführung einer konkreten militärischen Operationen.
    5. Er verteilt die Aufgaben an die ihm unterstellten Personen.
    6. Er entscheidet über die Beförderungen aller Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere.
    7. Er hat Vetorecht bei allen Personalentscheidungen der untergeordneten Strukturen.
    8. Er legt gegenüber dem Hauptmann und Regenten Rechenschaft über die Armee ab.


    §4 Armeestab

    1. Er setzt die Befehle und Anweisungen des Armeeführers um.
    2. Die Mitglieder des Armeestabes setzen die ihnen zugewiesenen Aufgaben um.
    3. Die Mitglieder des Armeestabes legen Rechenschaft gegenüber dem Armeeführer ab.


    §5 Stadtkommandant

    1. Er setzt die Befehle des Armeeführers um.
    2. Er ernennt die Truppführer.
    3. Er koordiniert den Einsatz sämtlicher Soldaten, Unteroffiziere und Offiziere seines Bereiches.
    4. Er vertritt die Armee gegenüber seinem Bürgermeister.
    5. Er legt Rechenschaft gegenüber dem Armeeführer ab.


    §6 Einsatzführer

    1. Er setzt die Befehle des Armeeführers im Rahmen des ihm übertragenen Kommandos um.
    2. Er erteilt Befehle im Rahmen des ihm übertragenen Kommandos.
    3. Er ernennt die Truppführer/Fähnleinführer im Rahmen des Ihm übertragenen Kommandos.
    4. Er ist für die Organisation der Entlohnung und Versorgung aller ihm unterstellten Personen zuständig.
    5. Er legt regelmäßig Rechenschaft über den Einsatz ab.


    §7 Truppführer/Fähnleinführer

    1. Er setzt die Befehle der ihm Vorgesetzten um.
    2. Er organisiert die Entlohnung und Versorgung, der ihm unterstellten Personen.
    3. Er legt Rechenschaft für die Tätigkeit seines Trupps/Fähnleins ab.


    §8 Vertrauensperson

    1. Sie kommuniziert Beschwerden, Probleme oder Vorschläge an vorgesetzte Personen. Der Dienstweg ist dabei einzuhalten, sofern dieser nicht von der Beschwerde betroffen ist.
    2. Sie versucht schlichtend in Auseinandersetzungen einzugreifen.
    3. Sie leitet Klagen und Anzeigen an den Militärstaatsanwalt weiter.
    Zitat: Abschnitt IV – Einsatz

    §1 Einsatzablauf

    1. Der Einsatz beginnt mit Befehl oder durch Zuteilung zu einer Einsatztruppe.
    2. Für die Dauer des Einsatzes, besteht Anspruch auf Lohn.
    3. Findet der Einsatz im Rahmen eines Verteidigungsfalles statt, so besteht kein Anspruch auf Lohn. Die Grundversorgung muss jedoch gewährleistet sein.
    4. Mögliche Versorgungsengpässe sind rechtzeitig, spätestens 3 Tage vorher, zu melden.
    5. Die Aufnahme von Zivilisten zu Einsätzen ist möglich.
    6. Der Einsatz endet mit Befehl.
    7. Der Rat, auf jeden Fall der Regent und der stellvertretende Regent, ist über den Einsatz zu informieren, sofern damit nicht gegen besondere Sicherheitsbestimmungen verstossen wird.


    §2 Abrechnung

    1. Jede im Einsatz befindliche Person ist verpflichtet, seine persönliche Abrechnung an seinen Vorgesetzten oder die dafür zuständige Person zu stellen.
    2. 14 Tage nach Einsatzende verfallen sämtliche Ansprüche, wenn keine Abrechnung eingereicht wurde.
    3. Die zuständige Person hat das Recht, unbegründete oder falsche Einsatzrechnungen abzulehnen.


    §3 Fahnenflucht

    1. Als Fahnenflucht gilt die nicht genehmigte Abwesenheit während eines Einsatzes der Armee.
    2. Fahnenflucht wird gemäß WürttG mindestens als Verrat an der Grafschaft bestraft.
    Blaue*Fee hat folgendes geschrieben: Abschnitt V – Reichsarmee

    § 1 Abstellung an die Reichsarmee

    1. Die württembergische Armee, muss Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben in den Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Freiwillige sind für diesen Einsatz zu bevorzugen.
    2. Die württembergische Armee, kann Soldaten für Einsätze im Rahmen der Reichsarmee abstellen, deren Ziel die Durchführung militärischer Aufgaben außerhalb der Grenzen des Deutschen Königreichs ist. Hierfür ist die explizite Zustimmung des Rates von Württemberg einzuholen. Die Teilnahme an diesen Einsätzen ist freiwillig.
    3. Der Umfang der zur Verfügung zu stellenden Soldaten wird im Reichsarmeegesetz definiert.
    4. Die Kosten für Reichsarmeeeinsätze sind komplett von der Reichsarmee zu tragen.


    § 2 Anforderung der Reichsarmee

    1. Wenn die militärische Notwendigkeit zur Anforderung der Reichsarmee besteht, muss der Regent bei der Reichsarmee eine entsprechende Anforderung stellen.
    2. Ein entsprechender Antrag beim Regenten, kann duch den Rat von Württemberg, durch den Hauptmann von Württemberg oder durch den Armeeführer gestellt werden.
    3. Truppen der Reichsarmee, welche auf dem Boden Württembergs militärisch aktiv werden sollen, unterstehen dem Weisungsrecht des Regenten von Württemberg.
    Zitat: Abschnitt VI – Rechtsprechung

    § 1 Zuständigkeit

    1. Das Militärgericht behandelt Verstöße gegen das Armeegesetz der Grafschaft Württemberg.
    2. Verstöße welche unter die zivile Gerichtsbarkeit der Grafschaft Württemberg fallen, werden von dieser verhandelt, sofern es nicht eigenständige Regelungen innerhalb des Armeegesetzes gibt.
    3. Der Beklagte hat sich einem Verfahren vor dem Militärgericht zu stellen. Sollte dieser sich weigern, so ist er aus der Armee unehrenhaft zu entlassen und die Urteile welche nicht durch die Armee sanktioniert werden können, sind dem Zivilgericht zu übergeben.


    § 2 Personalstruktur

    1. Das Militärgericht setzt sich aus dem Militärrichter und dem Militärstaatsanwalt zusammen. Für die Durchführung eines Prozesses werden zwei Schöffen beigeordnet.
    2. Der Militärrichter wird vom Regenten bestimmt.
    3. Der Militärstaatsanwalt wird vom Armeeführer ernannt.
    4. Der Militärstaatsanwalt kann für ein Verfahren einen Vertreter ernennen, der aus den Reihen der Armee kommt, wenn ihm die Verfahrensführung nicht möglich ist.
    5. Im Falle der Befangenheit eines Mitglieds des Militärgerichts, muss der Zuständige einen Vertreter benennen.
    6. Der Militärrichter ernennt für jeden Prozess zwei Schöffen.


    § 3 Unabhängigkeit der Urteilsfindung

    1. Der Militärrichter untersteht keinem Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung. Er ist unabhängig und darf nicht aktives Mitglied der Armee sein.
    2. Die Schöffen sind für den Prozess vom Befehls- oder Weisungsrecht der Armeeführung entbunden, wenn sie Mitglieder der Armee sind.
    3. Der Militärrichter hat dem Richtervertrag Folge zu leisten.


    § 4 Verfahrensgrundlagen

    1. Anhörungen und Prozesse laufen im RP-Verfahren ab.
    2. Der Militärrichter leitet die Anhörung und den Prozess.
    3. An der Anhörung müssen folgende Personen teilnehmen: Militärrichter, Militärstaatsanwalt, Beklagter. Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen: Rechtsbeistand des Beklagten, ein Zeuge der Anklage und ein Zeuge der Verteidigung.
    4. Am Prozess müssen folgende Personen teilnehmen: Militärrichter, Militärstaatsanwalt, Beklagter, zwei Schöffen. Zusätzlich können folgende Personen teilnehmen: Rechtsbeistand des Beklagten, Zeugen der Anklage und Zeugen der Verteidigung.
    5. Der Beklagte kann für Anhörungen und Prozesse einen Rechtsbeistand benennen.


    § 5 Anhörung

    1. Die Anhörung wird vom Militärstaatsanwalt beantragt.
    2. Befangenheitsanträge müssen vor Beginn der Anhörung gestellt werden.
    3. Der Militärrichter erteilt das Rederecht
    4. Der Militärrichter ist berechtigt, eine Schlichtung im Verlauf der Anhörung anzustreben.
    5. Der Militärrichter kann eine Klage abweisen.
    6. Der Militärrichter kann einer Klageerhebung zustimmen.
    7. Bei Klageerhebung sind die Anklagepunkte zu definieren.
    8. Bei Klageerhebung wird ein Schuld-/Unschuldbekenntnis des Angeklagten zu jedem Anklagepunkt verlangt.


    § 6 Prozess

    1. Die Beweisaufnahme erfolgt nur für die Anklagepunkte, für welche kein Schuldbekenntnis vorliegt.
    2. Die Zeugen der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Zeugen.
    3. Die Beweise der Anklage und Verteidigung sind vor Prozessbeginn zu benennen. Der Militärrichter entscheidet über die Zulassung der Beweise.
    4. Der Militärrichter und seine Schöffen fällen das Urteil im Prozess, mit je einer Stimme.
    5. Die Verteilung der Stimmen ist im Urteil bekannt zu geben.
    6. Die Richtlinien zu allgemeinen Verhaltensweisen und der genaue Prozessablauf sind im Gericht ausgehängt.
    7. Die Umsetzung des Urteils ist in diesem zu verkünden.


    § 7 Vollstreckung des Urteils

    1. Urteile sind innerhalb der Armee umzusetzen, sofern die festgelegte Strafe nicht der außerhalb der Sanktionierungsmöglichkeiten der Armee liegt.
    2. Wenn letzteres zutrifft, wird zur Vollstreckung des Urteils folgendes Verfahren angewendet:
    1. Der Staatsanwalt der Grafschaft erhebt Klage unter Verweis auf den bereits stattgefundenen Prozess. Es wird eine Erklärung beigefügt, dass es sich um keine Verhandlung sondern um die Umsetzung eines Urteils des Militärgerichts von Württemberg handelt. Die Klageschrift des Militärstaatsanwaltes wird wortwörtlich übernommen.
    2. Einreden des Beklagten gelten ebenso wenig wie weitere Vorträge der Anklage.
    3. Das Urteil des Armeegerichtes wird wörtlich durch den Richter übernommen und im Namen des Militärrichters verkündet.


    § 8 Strafen und Disziplinarmaßnahmen

    * Mündliche Ermahnung
    * Schriftlicher Tadel
    * Tadel vor der Truppe
    * Beförderungstop auf Zeit
    * Degradierung
    * Unehrenhafte Entlassung
    * Geldstrafe
    * Gefängnisstrafe
    * Todesstrafe
    Zitat: Sicherheitsgesetz

    Zitat: Sicherheitsgesetz der Grafschaft Württemberg

    Abschnitt 1: Sicherheitsstrukturen

    §1 Die Miliz
    Sie ist der direkte Schutz des Rathauses und wird vom Bürgermeister direkt eingestellt. Eine zivile Einheit die keine Ausbildung benötigt und an ihr Dorf gebunden ist.

    §2 Bürgerwehr

    (1) Die Bürgerwehr ist die durch den Obersten Feldrichter eingestellte Truppe zum Schutz des Rathauses. Die Mitglieder der Bürgerwehr müssen bei ihrer ersten Anstellung einen Informationsbrief von ihrem Truppführer erhalten und Zugang zu einer Bürgerwehr-FAQ erhalten. Die Verantwortung für die Ausbildung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.
    (2) Die Bürgerwehr darf in Friedenszeiten nicht außerhalb des eigenen Ortes, im Verteidigungsfall nicht außerhalb der Grafschaft Württemberg tätig werden.
    (3) Mitglieder der Armee dürfen auch Mitglied der Bürgerwehr sein. Ihre Verpflichtungen gegenüber der Armee haben jedoch Vorrang vor denen gegenüber der Bürgerwehr.

    §3 Verteidigungsheer

    (1) Im Verteidigungsheer werden alle nicht der Bürgerwehr oder Armee angehörigen Personen erfasst, welche Verteidigungsfall der Grafschaft freiwillig zur Verfügung stehen.
    (2) Die Angehörigen des Verteidigungsheeres unterliegen in Friedenszeiten keinerlei Verpflichtungen.
    (3) Angehörige des Verteidigungsheeres müssen sich nach Ausruf des Verteidigungsfalls binnen 2 Tagen bei Ihren zugewiesenen Kommandanten melden
    (4) Mitglieder des Verteidigungsheeres dürfen nicht zu Einsätzen außerhalb der Grafschaft Württemberg befohlen werden.
    (5) Im Verteidigungsfall gilt für das Verteidigungsheer das Armeegesetz der Grafschaft von Württemberg.


    Abschnitt 2: Frieden

    §4 Sicherung der Dörfer

    (1) Die Sicherung des Dorfes wird durch die Bürgerwehr des Dorfes übernommen.
    (2) a) Für die Sicherung der Dörfer in Friedenszeiten liegt die Verantwortung beim amtierenden Bürgermeister des Dorfes.
    b) Wird vom Rat oder vom Grafen befunden, dass die Sicherheit in einem Dorf nicht gewährleistet ist, kann dem Bürgermeister befohlen werden eine gewisse Anzahl an Verteidigern einzustellen.


    §5 Sicherung der Hauptstadt

    (1) Zur Sicherung der Hauptstadt wird die Armee der Grafschaft Württemberg eingesetzt.
    (2) Die Bürgerwehr der Hauptstadt beteiligt sich unter dem Kommando der Armee an der Sicherung.
    (3) Die Sicherheit der Hauptstadt obliegt der Verantwortung des Hauptmanns der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit dem Bürgermeister der Hauptstadt.

    §6: Grenzsicherung

    (1) Der Rat von Württemberg kann ein Einreiseverbot für einzelne Personen, Gruppen oder Organisationen erlassen
    (2) Der Graf kann bei akuter Gefahr eigenmächtig ein Einreiseverbot erlassen, welches aber binnen 5 Tagen vom Rat bestätigt werden muss
    (3) Die Bedingungen des Einreiseverbots werden vom Rat bzw. dem Grafen diktiert
    (4) Die Möglichkeit auf Beantragung einer Einreisegenehmigung muss bestehen. Diese kann jedoch verweigert werden.
    (5) Das Einreiseverbot kann ohne Angabe eines Grundes verhängt werden. Der Rat kann aber über eine Veröffentlichung der Gründe entscheiden.
    (6) Zuwiderhandeln gegen die Bedingungen des Einreiseverbots wird als Verrat geahndet.
    (7) Konsequenzen welche sich aus dem Verstoss gegen das Einreiseverbot ergeben, muss der Verstoßende selber tragen.
    (8) Wenn ein Reiseverbot gegen eine, oder mehrere untereinander nicht organisierte Personen verhängt wurde, so müssen jene per Ingame-Brief darüber unterrichtet werden.
    (9) Wenn eine organisierte Gruppe Einreiseverbot erhält, so muss dies öffentlich im Forum kundgetan werden.

    Abschnitt 3: Krieg

    §7 Verteidigung der Dörfer/Hauptstadt

    (1) Für die Verteidigung der Ortschaften in der Grafschaft ist im Kriegsfall die Bürgerwehr zuständig.
    (2) Die Bürgerwehr wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §2 Abs.2 WüSiG ist zu berücksichtigen.
    (3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg, in Kooperation mit den Bürgermeistern.

    §8 Verteidigung der Grafschaft

    (1) Die Verteidigung der Grafschaft wird durch die Armee gewährleistet.
    (2) Das Verteidigungsheer wird in die Armee eingegliedert und steht unter dem Recht der Armee. §4 Abs.4 WüSiG ist zu berücksichtigen.
    (3) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

    §9 Kriegseinsätze außerhalb der Grafschaft Württemberg

    (1) Freiwillige dürfen unter Einhaltung des Armeegesetzes der Grafschaft Württemberg an Kriegseinsätzen außerhalb beteiligt werden.
    (2) Die Verantwortung liegt beim Hauptmann der Grafschaft Württemberg.

    und hier, hier sind die Dekrete der Grafschaft Württemberg und reichte ihm ein weiteres Büchlein.

    Lonestar71 hat folgendes geschrieben:
    I Ordenserlass der Grafschaft

    Der Graf von Württemberg stiftet den Württembergischen Verdienstorden. Er ist eine Auszeichnung für Verdienste um die Grafschaft von Württemberg
    Der Orden wird in drei Klassen verliehen:

    Gold
    Silber
    Bronze

    Für die Verleihung des Verdienstordens ist ein Vorschlag nötig.
    Vorschlagsberechtig sind alle Bürger Württembergs.
    Für die Verleihung des Verdienstordens in Silber dedarf es der Unterstützung von zumindest drei Ratsmitgliedern.
    Die Verleihung des Verdienstordens in Gold bedarf der Zustimmung des Rates.
    Es wird ein Register mit allen Ordensträgern geführt.
    Die Verleihung erfolgt durch den Grafen.
    Der Orden kann wegen ungebührlichem Verhalten wieder aberkannt werden.

    Die Orden



    II Auszeichnungserlass für die Dörfer

    Die Dörfer können Ehrenmedaillen, Ehrenurkunden und Ehrenbürgerschaften nach eigenem Ermessen verleihen bzw. aberkennen.
    Gleiches gilt für die Benennung von Straßen oder Plätzen zur Ehrung eines Bürgers.


    Stuttgart, den 24.März 1455
    Lonestar71
    Graf von Württemberg

    Grao hat folgendes geschrieben:
    Erlass für die Durchführung eines Zulassungsverfahren von militärischen Orden sowie Organisation mit militärischen Unterorganisationen, Abteilungen oder Bereichen.

    (1) Für die Einleitung eines Zulassungsverfahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

    a) Übergabe von Informationen über Regeln, Ziele, Mitglieder und aktuellen Aktivitäten in Württemberg an den Rat von Württemberg.
    b) Anerkennung der Gesetze/Armeegesetze von Württemberg und deren Einhaltung
    c) uneingeschränkter Zugang zum Versammlungsort (Forum o.ä.) für mindestens 2 Ratsmitglieder


    (2) Erteilung der Zulassung

    a) Nach Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen, entscheidet der Rat über die Zulassung


    (3) Nach Zulassung gelten folgende Bedingungen:

    a)Einhaltung der in Absatz 1 genannten Bedingungen.
    b) Regelmäßige Berichte über Aktivitäten in der Vergangenheit, laufende Aktivitäten sowie für die Zukunft geplante Aktivitäten. Die Häufigkeit der Berichte wird vom Rat festgelegt.
    c) Informationen über Aktivitäten in der Grafschaft Württemberg
    d) Einhaltung der in §12 WüGB hinterlegten Anforderungen für miltärische Vereinigungen.


    (4) Entzug der Zulassung

    a) Wird durch den Rat entschieden.
    b) Bei nachweislichen Verstoss gegen die in Absatz 3 erhobenen Bedingungen, tritt automatisch ein vorläufiger Zulassungsentzug bis zur endgültigen Entscheidung des Rates ein.
    c) Bei Verdacht auf Verstoss gegen die in Absatz 3 erhobenen Bedingungen, kann der Graf oder der Rat einen vorläufigen Zulassungsentzug beschließen, bis der Sachverhalt endgültig geklärt ist.


    Stuttgart, 03.September 1455
    Grao
    Gräfin v. Württemberg
    Thrawn1990 hat folgendes geschrieben: Zitat:
    Erlass zur Genehmigung von Bürgermeisterlanzen

    1) Bürgermeistern steht während ihrer aktiven Amtszeit in ihrem Dorf das Recht zu, eine passive Lanze zu gründen und das Dorf bei Gefahren aktiv zu verteidigen.
    2) Diese Genehmigung erlischt sobald der Bürgermeister sein Amt nicht mehr ausführt.
    3) Die Kosten für den aktiven Schutz des Rathauses werden nur übernommen, wenn dies zuvor vom Grafen bzw. dem Rat genehmigt wurde.

    gez.
    Thrawn von Schenkenbach
    Graf von Württemberg
    in Stuttgart am 26.06.1456
    Dejima hat folgendes geschrieben: Zitat:
    Erlass zu öffentlichen Ratssitzungen

    (1) Alle Themen, die SST 1 unterliegen werden in öffentlichen Ratssitzungen behandelt.
    (2) Werden sicherheitsrelevante Details bei der Diskussion nötig ist die Sicherheitsstufe zu erhöhen.
    (3) Alle Bürger haben im öffentlichen Sitzungssaal Leserecht
    (4) Alle Bürger Württembergs können Petitionen und Anfragen via Brief oder in einem gesonderten Thread an den Rat stellen. Ein Sachbearbeiter des Rates prüft diese auf Plausibilität.

    -gezeichnet-
    Dejima von Baumgarten
    Graf von Württemberg
    in Stuttgart am 01.August 1456
    Dejima hat folgendes geschrieben: Zitat: Räubercodex der Grafschaft Württemberg


    I. WIRKSAMKEIT:

    1. Der Codex wird mit gesetzlicher Inkraftsetzung in der Grafschaft Württemberg anerkannt und gilt für alle Codexräuber, die auf der von der Führung der g.i.c.a. geführten Liste



    Re: Gesetze

    MHK - 10.02.09, 23:16


    MHK trat vor dem Rat und Verneigte sich.

    Werte Ratsmitglieder Ich habe heute versucht im RK Hauptforum die Württenbergische Getzte nachzuvollziehen versucht und bin leicht verwirrt: Ich fand folgenden Post von
    fromDEAnonymous im Bereich Gesetzesänderungen


    Zitat:
    Anmeldedatum: 01.11.2005
    Beiträge: 78


    Verfasst am: 01 Dez 2007 19:50 Titel: Antworten mit Zitat
    Nachfolgend aufgeführte Gesetzestexte verlieren ab dem heutigen Tag ihre Gültigkeit.

    Zitat:
    § 1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.



    Zitat:
    Armeegesetz

    I. Abschnitt: Struktur der Armee


    § 1 Hierarchieebenen der Armee

    (1) Oberster Befehlshaber der Armee ist der Herz


    u.sw

    Gib es kein Armeegesetzt mehr???? Der Post der Zusammenfassung in den Gesetzten Württembergs ist älter und es steht nirgends das ein neuer Abschnitt in Kraft getreten ist.



    Bitte fasst doch mal das aktuelle Getze zusammen. Und veröffentlicht sie hier im Forum.



    Re: Gesetze

    Anonymous - 11.02.09, 08:15


    http://forum.diekoenigreiche.com/viewtopic.php?t=127058&sid=Qt408pDChdt3WwYaVvj047eYN
    Zu finden unter:
    Foren-Übersicht -> Gesetze und Verordnungen für Württemberg -> Gesetzbuch und Armeegesetz von Württemberg im ersten Forum. Das sind die geltenden Gesetzte. Wenn ich mich nicht sehr täusche werden die Dinge die im Bereich Gesetzesänderungen behandelt wurden gleich Ersetzt. Man möge mich korrigieren wenn es nicht so ist.

    Gruß Wulf



    Re: Gesetze

    MHK - 13.02.09, 22:57


    0öhm laut angezeigten datum ist die Fassung dort aber älter als die auserkraft getretene Fassung. Inhaltlich ist sie so weit ich es beurteilen kann neuer. Allerdings fehlt dann auch bei vielen post der passus, das das Neue eingepflegt wurde.

    Wulf glaub mir ich arbeite mit 8 Welt weit verstreuten Dokumentenmanagmentsystemen. Und überall gilt:

    - Die Version ist eindeutig zu Kennzeichen.
    - Änderungen zur Vorherigen Version sind zu Kennzeichen
    - es ist eine Änderungshistorie zu führen
    - das Inkraftrteten und die Gültigkeit ist eindeutig anzugeben
    - der Geltungsbereich ist eindeutig anzugeben
    - für Dokument ist mit einem eindeutigen Namen zu vergeben.
    - der Prüf und Genemigungsworkflow ist Bestandteil des Dokumentes
    - der Verteiler bes Dokumentes bei einer gültigsetzung einer neuen Version

    Gewiss braucht mann sich hier nicht an jeden Punkt halten,
    aber ich finde auch hier sollte man eine gewisse Form waren.
    Wulf du kannst gewiss nichts dafür, aber ich finde die Änderungen nur noch chaotisch.



    Re: Gesetze

    Anonymous - 14.02.09, 08:01


    Und was willst du nun von mir? Soll ich nachvollziehen wer wann was wo geändert hat? Soll ich das Rad neu erfinden? Ich verstehe noch nicht ganz wo das Problem ist. Da ist ein (Armee-) Gesetzt mit dem du arbeiten kannst. Und?

    Gruß Wulf



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