KANONISCHES RECHT (Glaube)

E Euphorium Bruno Mayer
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    Re: KANONISCHES RECHT (Glaube)

    brunowanderer - 07.04.2013, 12:34

    KANONISCHES RECHT (Glaube)
    Leute/Inhalt PAPST SCHÖNBORN Zitate-Glaube

    ZITATE-Online

    GLAUBE Kapellen Konkordat Marterl PAPST Tod Wallfahrt
    Konkordat Prozession SATIRE: Castro-Papst - Ratzinger VATIKAN
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    Post.A Post.B

    http://www.clerus.org/deutche/00000054_Home_Deutche.html
    http://www.clerus.org/pls/clerus/cn_clerus.h_start_consult_ext?dicastero=2&tema=-1&argomento=-1&sottoargomento=-1&lingua=6&Classe=1&operazione=ges_formaz&rif=&rif1=&vers=3
    http://www.clerus.org/clerus/dati/2000-11/17-10/3011983.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1-1752
    Dank an die " Vater" des Kodex 30/01/1983
    Am 25. Januar - Fest der Bekehrung des Apostels Paulus - wurde der neue Kodex des kanonischen Rechts promulgiert. Es sei mir heute anläßlich des Angelus-Gebets gestattet, im Geist zurückzugehen zum gleichen Datum des Jahres 1959, als dieser neue Kodex vom Diener Gottes Johannes XXIII. zum ersten Mal angekündigt wurde. Diese Ankündigung war wie ein Anzeichen der neuen Aufgaben der Kirche. Heute wollen wir dem Heiligen Geist danken für die Eingebung, die damals im Herzen des Papstes geboren wurde. Er kündigte die Einberufung des Ökumenischen Konzils und die Reform des kirchlichen Gesetzbuches an. Das waren Zielsetzungen von weitreichender Bedeutung. Das Zweite Vatikanische Konzil wurde in den Jahren 1962 bis 1965 verwirklicht. Die Reform des Kirchenrechts sollte den vom Konzil vorgezeichneten Richtlinien folgen. Und nun, genau 24 Jahre nach der ersten Ankündigung, wird auch dieses Anliegen Papst Johannes' in unseren Tagen Wirklichkeit.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/AposKon.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1-1752
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes 25/01/1983
    Zusammenfassung: Die Katholische Kirche hat im Laufe der Jahrhunderte die Vorschriften ihrer kirchlichen Disziplin immer wieder umgeformt und erneuert, damit diese Gesetze in stetiger Treue zum göttlichen Gründer sich ganz der der Kirche anvertrauten Heilssendung anpaßten. Getragen von diesem Vorsatz verfüge ich , daß heute am 25. Januar 1983 das Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes nach der Überarbeitung publiziert werde, womit die Erwartung der katholischen Welt erfüllt wird. Indem ich das tue, richten sich meine Gedanken auf den gleichen Tag im Jahre 1959, als mein Vorgänger Johannes XXIII. seligen Angedenkens seinen Entschluß zur Neugestaltung des damaligen "corpus" der kanonischen Gesetze kundtat, das in feierliche Weise am Pfingstfest des Jahres 1917 erlassen worden war.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC1.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1-203
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Eins 25/01/1983
    Das erste Buch des CIC enthält die allgemeinen Normen, welche sich alle auf das Recht der Lateinischen Kirche beziehen und ihm eine Ordnung geben. Auf diesem Grunde handelt es sich um Normen von ausgeprägt technisch-juridischem Charakter, die die Grundlage eines sicheren Verständnisses, einer richtigen Auslegung und folglich auch einer sachgemäßen Anwendung aller anderen Vorschriften der übrigen Teile des Gesetzbuches schaffen. Die allgemeinen Normen stellen in herausragender Weise die lange juridische Tradition dar, wie sie der Lateinischen Kirche zu eigen ist und zu einem bedeutsamen Teil aus der berühmten und glorreichen Tradition des Römischen Rechtes hervorgeht, um so gleichsam sowohl die solide säkular-juridische Gewißheit als auch die Garantie der in ihr ausgeprägten Gerechtigkeit und Wahrheit aufzuzeigen.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC2.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 204-746
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Zwei 25/01/1983
    Geleitet von der ekklesiologischen Sicht der Dogmatischen Konstitution "Lumen Gentium", die durch nachfolgende Überlegungen vertieft worden ist, stellt das Zweite Buch des CIC eine planmäßige Darstellung vor, die von der biblisch-patristischen Kategorie des Gottesvolkes ausgeht. Es erklärt und übersetzt die neuen ekklesiologischen Ausblicke und die daraus hervorgehenden Handlungskriterien in normative Bestimmungen, wobei ausdrücklich der substantielle Vorrang der gleichen Würde und der gemeinsamen Sendung der Gläubigen im Verhältnis zu jeder nachfolgenden Funktion des Dienstamtes zum Aufbau des Leibes Christi unterstrichen werden.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC3.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 747-833
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Drei 25/01/1983
    Buch Drei des CIC handellt vom Verkündigungsamt der Kirche und stellt in Hinsicht auf die Zusammenstellung, die Struktur und die Ausdehnung einiger Thematiken im Vergleich zum vorhergehenden Teil IV des Dritten Buches des CIC von 1917 "Das Kirchliche Lehramt" eine Neuerung dar. Die Quellen zu den Kanones dieses dritten Buches sind zum großen Teil die Konzilsdokumente und ihre Umsetzung im Rahmen der Gesetzgebung.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC4.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 834-1253
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Vier 25/01/1983
    Das vierte Buch des CIC ist dem Heiligungsdienst der Kirche gewidmet. Aufgeteilt in drei Abschnitte umfaßt es 420 Kanones, die sich folgendermaßen gliedern: 6 einführende Kanones von allgemeinem Charakter zum dem der Kirche eigenen Heiligungsdienst; 326 Kanones über die Sakramente im allgemeinen und im besonderen; 39 Kanones zu anderen Akten des göttlichen Kultes, über das Stundengebet, über das kirchliche Begräbnis, die Verehrung der Heiligen, die Verehrung der heiligen Bilder und Reliquien, zum Gelübde und über den Eid; 48 Kanones über Heilige Orte und Zeiten.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC5.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1254-1310
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Fünf 25/01/1983
    Das fünfte Buch des CIC (cann. 1254-1310) bekräftigt die Lehre der Kirche bezüglich der Notwendigkeit des Besitzes irdischer Mittel materiell-wirtschaftlicher Natur, die die Kirche zur Ausübung der ihr eigenen Sendung besitzt: eine Notwendigkeit, die das Zweite Vatikanische Konzil an verschiedenen Stellen zur Sprache brachte. Detaillierter als es noch im CIC von 1917 der Fall war, werden die Gründe dargelegt, weshalb es der Kirche aufgrund des ihr eigenen Wesens und in Unabhängigkeit von der zivilen Gewalt zukommt, zeitliche Güter zu besitzen und zu verwalten.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC6.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1311-1399
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Sechs 25/01/1983
    Das sechste Buch des CIC (cann. 1311-1399) über die Strafbestimmungen der Kirche sieht die Strafmaßnahmen vorrangig zur Besserung derer vor, die eine Straftat begangen haben. Nur am Rande und in schwersten Fällen tragen sie Sühne- oder Strafcharakter. Der Stil des ganzen Buches ist von großer Milde und christlicher Barmherzigkeit geprägt, wobei anderen pastoralen oder juridischen Maßnahmen vor der Strafe der Vorrang eingeräumt wird. Das sechste Buch gliedert sich in zwei Teile: der erste handelt von den Straftaten und den Strafen im allgemeinen; der zweite Teil geht auf die Strafen ein, mit denen einzelne Delikte geahndet werden.
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    http://www.clerus.org/clerus/dati/1999-10/08-5/CIC7.rtf.html
    Bibliothek /Kanonisches Recht / 1400-1752
    Gesetzbuch des Kanonischen Rechtes. Buch Sieben 25/01/1983
    Der siebte Buch des CIC (cann. 1400-1752) behandelt die Prozesse. Die Normen für die Einzelfall- oder allgemeine Gerechtigkeit werden auch in der Kirche mit dem Ziel auferlegt, nicht nur eine gerechte Lösung von eventuellen Streitfällen zwischen Individuen sicher zu stellen oder Abweichungen im Einzelfall zu korrigieren, sondern überdies das Überleben der Gemeinschaft selbst zu garantieren.
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