§12 Schutzkleidung

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    Re: §12 Schutzkleidung

    Einsatzleitung - 08.11.2004, 17:27

    §12 Schutzkleidung
    Persönliche Schutzausrüstungen
    § 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
    Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
    zur Verfügung gestellt werden:
    1. Feuerwehrschutzanzug
    2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
    3. Feuerwehrschutzhandschuhe
    4. Feuerwehrschutzschuhwerk
    M U S T E R - U V V
    GUV-V C53
    12
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 1:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die universelle Feuerwehrschutzkleidung
    den landesrechtlichen Regelungen entspricht.
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrhelme DIN EN 433 „Feuerwehrhelme;
    Anforderungen, Prüfung“ entsprechen. Gehört ein Gesichtsschutz
    nicht zum Feuerwehrhelm, ist dieser als Zusatzausrüstung
    bereitzustellen.
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrschutzhandschuhe den Anforderungen
    gemäß DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ entsprechen.
    Zu § 12 Abs. 1 Nr. 4:
    Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrsicherheitsschuhe den
    Anforderungen der DIN EN 345 Teil 2 entsprechen.
    (2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen
    vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt
    sind.
    Zu § 12 Abs. 2:
    Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
    – Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
    – Feuerwehr-Haltegurt entsprechend DIN 14 926 „Feuerwehr-Haltegurt
    mit Zweidornschnalle für den Selbstrettungseinsatz – Anforderungen,
    Prüfung“,
    – Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend
    der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
    – Hitzeschutzkleidung,
    – Kontaminationsschutzkleidung,
    – Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
    zwischen den Ländern,
    – Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für
    die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben
    für die Feuerwehr“,
    – Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und
    Gesichtsschutz“ [GUV-R 192, bisher GUV 20.13]),
    – Feuerwehrleine gemäß DIN 14 920 „Feuerwehrleine; Anforderungen,
    Prüfung, Behandlung“,
    – Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten gemäß DIN
    EN 399 „Rettungswesten und Schwimmhilfen – 275 N“,
    – Tauchgeräte nach vfdb-Richtlinie 0803 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
    zwischen den Ländern,
    M U S T E R - U V V
    GUV-V C53
    13
    – Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 „Gehörschützer;
    Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.
    Zu § 12:
    Der Unternehmer ist nach § 4 der UVV „Allgemeine Vorschriften“
    (GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen
    zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur
    Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
    Das schließt die Wartung, Pflege und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen
    Schutzausrüstungen ein. D.h., sie ist nach jedem Einsatz durch
    die Träger auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen
    (Sichtprüfung). Schäden durch mechanische Einwirkung bzw. Wärmeeinwirkung
    können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen
    der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben. Auf Grund von Schäden,
    bei denen nicht sicher ist, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind
    die entsprechenden Teile auszusondern. Für den Feuerwehr-Haltegurt und
    die Feuerwehrleine gelten die Angaben der „Prüfgrundsätze für Ausrüstung
    und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13) bzw. die
    Herstellerangaben. Für Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 aus duroplastischem
    Kunststoff ist entsprechend der GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
    (GUV-R 193, bisher GUV 20.15) ein Ausmusterungszeitraum nicht
    ausdrücklich genannt, aber auch sie können durch mechanische Beschädigungen
    oder Wärmeeinwirkungen unbrauchbar werden.
    Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes sind für jeden
    Feuerwehrangehörigen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten persönlichen
    Schutzausrüstungen bereitzustellen.
    Für Angehörige der Jugendfeuerwehren ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn
    – ein Anzug nach landesrechtlichen Regelungen,
    – ein Schutzhelm entsprechend DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“
    (vgl. auch GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ [GUV-R 193, bisher
    GUV 20.15]),
    – Sicherheitsschuhe entsprechend DIN EN 345 Teil 1 bis EN 345 Teil 2,
    – Schutzhandschuhe
    zur Verfügung gestellt werden.



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