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Re: §12 Schutzkleidung
Einsatzleitung - 08.11.2004, 17:27§12 Schutzkleidung
Persönliche Schutzausrüstungen
§ 12. (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung,
Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen
zur Verfügung gestellt werden:
1. Feuerwehrschutzanzug
2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
3. Feuerwehrschutzhandschuhe
4. Feuerwehrschutzschuhwerk
M U S T E R - U V V
GUV-V C53
12
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die universelle Feuerwehrschutzkleidung
den landesrechtlichen Regelungen entspricht.
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrhelme DIN EN 433 „Feuerwehrhelme;
Anforderungen, Prüfung“ entsprechen. Gehört ein Gesichtsschutz
nicht zum Feuerwehrhelm, ist dieser als Zusatzausrüstung
bereitzustellen.
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrschutzhandschuhe den Anforderungen
gemäß DIN EN 659 „Feuerwehrschutzhandschuhe“ entsprechen.
Zu § 12 Abs. 1 Nr. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Feuerwehrsicherheitsschuhe den
Anforderungen der DIN EN 345 Teil 2 entsprechen.
(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen
vorhanden sein, die in Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt
sind.
Zu § 12 Abs. 2:
Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere:
– Feuerwehrschutzkleidung gegen erhöhte thermische Einwirkungen,
– Feuerwehr-Haltegurt entsprechend DIN 14 926 „Feuerwehr-Haltegurt
mit Zweidornschnalle für den Selbstrettungseinsatz – Anforderungen,
Prüfung“,
– Chemikalienschutzanzüge nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend
der Verwaltungsvereinbarung zwischen den Ländern,
– Hitzeschutzkleidung,
– Kontaminationsschutzkleidung,
– Atemschutzgeräte nach vfdb-Richtlinie 0802 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern,
– Feuerschutzhaube entsprechend DIN EN 13 911 „Schutzkleidung für
die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Feuerschutzhauben
für die Feuerwehr“,
– Augen-, Gesichtsschutz (vgl. GUV-Regel „Benutzung von Augen- und
Gesichtsschutz“ [GUV-R 192, bisher GUV 20.13]),
– Feuerwehrleine gemäß DIN 14 920 „Feuerwehrleine; Anforderungen,
Prüfung, Behandlung“,
– Auftriebsmittel wie Rettungskragen und Schwimmwesten gemäß DIN
EN 399 „Rettungswesten und Schwimmhilfen – 275 N“,
– Tauchgeräte nach vfdb-Richtlinie 0803 entsprechend der Verwaltungsvereinbarung
zwischen den Ländern,
M U S T E R - U V V
GUV-V C53
13
– Gehörschutzmittel entsprechend DIN EN 352 Teil 1 „Gehörschützer;
Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen“.
Zu § 12:
Der Unternehmer ist nach § 4 der UVV „Allgemeine Vorschriften“
(GUV-V A 1, bisher GUV 0.1) verpflichtet, geeignete persönliche Schutzausrüstungen
zur Abwehr möglicher Unfall- oder Gesundheitsgefahren zur
Verfügung zu stellen und diese in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.
Das schließt die Wartung, Pflege und rechtzeitige Aussonderung von persönlichen
Schutzausrüstungen ein. D.h., sie ist nach jedem Einsatz durch
die Träger auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden zu prüfen
(Sichtprüfung). Schäden durch mechanische Einwirkung bzw. Wärmeeinwirkung
können den Verlust oder die Reduzierung von Schutzfunktionen
der persönlichen Schutzausrüstung zur Folge haben. Auf Grund von Schäden,
bei denen nicht sicher ist, ob die Schutzwirkung erhalten bleibt, sind
die entsprechenden Teile auszusondern. Für den Feuerwehr-Haltegurt und
die Feuerwehrleine gelten die Angaben der „Prüfgrundsätze für Ausrüstung
und Geräte der Feuerwehr“ (GUV-G 9102, bisher GUV 67.13) bzw. die
Herstellerangaben. Für Feuerwehrhelme nach DIN EN 443 aus duroplastischem
Kunststoff ist entsprechend der GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“
(GUV-R 193, bisher GUV 20.15) ein Ausmusterungszeitraum nicht
ausdrücklich genannt, aber auch sie können durch mechanische Beschädigungen
oder Wärmeeinwirkungen unbrauchbar werden.
Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes sind für jeden
Feuerwehrangehörigen die in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten persönlichen
Schutzausrüstungen bereitzustellen.
Für Angehörige der Jugendfeuerwehren ist die Forderung z.B. erfüllt, wenn
– ein Anzug nach landesrechtlichen Regelungen,
– ein Schutzhelm entsprechend DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“
(vgl. auch GUV-Regel „Benutzung von Kopfschutz“ [GUV-R 193, bisher
GUV 20.15]),
– Sicherheitsschuhe entsprechend DIN EN 345 Teil 1 bis EN 345 Teil 2,
– Schutzhandschuhe
zur Verfügung gestellt werden.
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