Gildenregeln

Des Kaisers Mannen
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    Re: Gildenregeln

    Antef - 30.06.2004, 15:37

    Gildenregeln
    In Ihrem Bewußtsein vor Kaiser und Reich haben sich [DKM] Des Kaisers Mannen folgende Verfassung gegeben:

    Art. I
    Vor dem Kaiser sind alle gleich, welchen Rang ein Mitglied auch bekleiden mag, jeder Stimme kommt gleiches Gewicht zu.

    Art. II Das Amt des Kanzlers
    Entscheidungen werden vom Kanzler getroffen. Ihm obliegt es Minister zu ernennen und zu entlassen und ihnen ihre Aufgaben zuzuweisen. Er entscheidet über Krieg oder Frieden, über das Abschließen von Bündnissen oder Verträgen und die Aufnahme neuer Mannen und Frauen in die Reihen des Kaisers. Ebenso kann er Mitglieder befördern. An seine Weisungen sind alle Mitglieder der [DKM] gebunden.

    Art. III Die Wahl des Kanzlers
    Der Kanzler wird durch Wahl bestimmt. Wahlen finden statt, sobald dies von einem Mitglied gefordert wird. Wählbar ist jeder, der den Rang eines Barons (vollwertiges Mitglied) erreicht hat. Jedes Mitglied hat das Recht einen Kandidaten vorzuschlagen (auch sich selbst). Wahlberechtigt ist jedermann, der ebenfalls mindestens den Rang eines Barons erreicht hat.
    Ausgerichtet wird die Wahl durch den Vorsitzenden des Hohen Rates und soll innerhalb einer Woche abgeschlossen sein.
    Entschieden wird die Wahl durch Abstimmungsmehrheit. Verliert der bisherige Kanzler sein Amt, verlieren auch die Minister ihres, so sie nicht durch den neuen Kanzler umgehend wieder eingesetzt werden.

    Art. IV Kriege
    Angriffe auf Angehörige anderer Gilden bedürfen der Zustimmung des Kanzlers. Angriffe auf fremde Herrscher ohne Gildenzugehörigkeit, sowie Truppen im eigenen Gebiet müssen dem Kanzler vorher mitgeteilt werden. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich.

    Art. V Hilfe
    Jedes Mitglied ist zur Hilfe seinen Mitstreitern gegenüber verpflichtet. Dies betrifft insbesondere den Verteidigungsfall; wer Truppen besitzt, ist verpflichtet diese in die belagerte Stadt zu schicken, es sei denn, er könnte sich dann selbst nicht mehr verteidigen. Auf jeden Fall muß jeder dem Belagerten Ressourcen unentgeltlich zukommen lassen.
    Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, alles der Gildenführung mitzuteilen, was zum Erfolg der Gilde beizutragen vermag. Das betrifft vor allem die Weiterleitung der Koordinaten neu entdeckter Städte und Informationen über ihre Besitzer an den
    Spionageminister.

    Art. VI Geheimhaltung
    Jedes Mitglied ist zur Geheimhaltung der internen Angelegenheiten der Gilde verpflichtet. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Weitergabe von Koordinaten jeglicher Art, es sei denn, dies wurde ausdrücklich durch den Kanzler genehmigt. Ausgeschlossen ist hiervon jedoch der Handel mit anderen Mitspielern, bei dem nur die eigenen Koordinaten preisgegeben werden.

    Art. VII Gildenränge
    Gildenränge werden durch den Kanzler vergeben. Die Vergabe von Gildenrängen liegt im Ermessen des Kanzlers, soll aber die Verdienste des Mitglieds um die Gilde und den Stand im Spiel wiederspiegeln.
    Wer den Rang eines Freiherren bekleidet, ist noch kein volles Mitglied. Er ist Anwärter und von den Wahlen und internen Gildenberatungen bis zur Ernennung zum Baron ausgeschlossen.

    Art VIII private Friedensverträge und Bündnisse
    Jedes Mitglied hat das Rechte private Friedens- oder Handelsverträge mit anderen Mitgliedern außerhalb der Gilde abzuschließen.
    Bündnisse dürfen allerdings erst nach Rücksprache mit dem Kanzler abgeschlossen werden. Geschieht dies nicht, wird seitens der Gilde auf derartige Bündnisse keinerlei Rücksicht genommen.

    Art. IX Abwesenheit
    Wer längere Zeit (spätestens ab einer Woche) nicht spielen kann, kündigt dies im Forum oder beim Kanzler an. Geschieht dies nicht, kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

    Art. X Umgang mit anderen Mitspielern
    Wer andere Mitspieler in beliebiger Art und Weise beleidigt, wird umgehend aus der Gilde ausgeschlossen, im Zweifel entscheidet der Kanzler was als Beleidigung anzusehen ist.



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