Inverkehrbringen, Freisetzung

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    Re: Inverkehrbringen, Freisetzung

    integer - 04.08.2004, 13:00

    Inverkehrbringen, Freisetzung
    Halo zusammen,

    Definition Inverkehrbringen: Ist die Abgabe von prdukton, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen an Dritte und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, sofern diese nicht für gentechnische Arbeiten in gentechnischen anlagen bestimmt sind usw.

    --> Frage: Welches Gesetz ist denn hier gemeint :shock: Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes??? Wir befinden uns doch schon im Geltungsbereich des GenTG, da muß man den GVO doch nicht erst noch reinbringen... Hat da einer ne Idee, welches Gesetz hier gemeint ist?

    Definition Freisetzung:

    Freisetzung ist das gezielte Ausbringen von GVO in die Umwelt sofern noch keine genehmigung für das inverkehrbringen zum Zwecke des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde.

    --> Irgendwie hört sich das strafbar an ;-)
    Das ist es mit Sicherheit nicht. Heißt das also, dass ich bei einer Freisetzung Sorge dafür zu tragen habe, dass Dritte nicht mit dem ausgebrachten Produkt oder GVO in Kontakt kommen können und dass bei einem genehmigten Inverkehrbringen solche Maßnahmen nicht mehr notwendig sind? Dementsprechend sind ja Freisetzung und Inverkehrbringen was anderes. Wenn ich nämlich Mais ausbringe und ihn abschirme, bspw. durch ne Mantelsaat, Pollenfangvorrichtungen und Isolierabstände dann ist das ne Freisetzung und wenn ich ihn einfach irgendwohin pflanze, dann sollte das ein Inverkehrbringen sein. :roll:
    Für das inverkehrbringen benötige ich also keine besonderen Vorrichtungen sofern ich die Genehmigung dafür habe, in der ja bereits vorher das Risiko bezüglich schädlicher Auswirkungen auf die rechtsgüter abgewogen wurde?

    mfg

    Matthias



    Re: Inverkehrbringen, Freisetzung

    integer - 05.08.2004, 10:14


    Ich habe Herrn Niemann gefragt und er hat mir dann per email die folgenden Antworten zu den oben gestellten Fragen geschickt:

    Zu Frage 1:

    Mit Geltungsbereich des Gesetzes ist in diesem Fall der territoriale Geltungsbereich gemeint, also wo das GenTG Recht ist,
    also in der Bundesrepublik Deutschland, also Inverkehrbringen ist die Abgabe an Dritte und das Einführen entsprechender Produkte über die Grenze nach Deutschland.

    Zu Frage 2:

    Freisetzungen sind nicht so geschützt, das verhindert wird, das Dritte an die freigesetzten GVO`s gelangen können.
    Freisetzungen dienen jedoch nicht dem Zweck die GVO`s an Dritte abzugeben.
    Ernten aus Freisetzungen dürfen nicht vermarktet werden, sondern dürfen nur zu Forschungszwecken verwendet werden.
    Bei Freisetzungen werden Vorkehrungen getroffen die Ausbreitung der GVO`s in die Umwelt zu minimieren,
    da Freisetzungen räumlich und zeitlich begrenzt sein sollen.
    Liegt eine Inverkehrbringgenehmigung zum Zwecke des späteren Ausbringens in die Umwelt vor (Saatgut) so ist beabsichtigt diese an Dritte abzugeben, zu verkaufen und auch die Ernte zu vermarkten.

    Mir hat die Antwort auf jeden Fall weitergeholfen und ich hoffe Euch geht es genauso ;-)

    greetz

    matthias



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