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Der Jungtierverkauf durch den Gelegenheitszüchter



 
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rarichter




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BeitragVerfasst am: 19.05.2008,17:29    Titel: Der Jungtierverkauf durch den Gelegenheitszüchter Antworten mit Zitat

Der Jungtierverkauf durch den Gelegenheitszüchter

Der vorliegende Beitrag befasst sich im wesentlichen mit dem Problem, vor dem nach Einführung des neuen Schuldrechts jeder Hobbyzüchter stehen dürfte:

Wofür haftet man?

Diese Frage ist leider nicht mit einem Satz zu beantworten.

Die Haftung des Tierverkäufers – ob Händler oder privater Züchter – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig.
Woran der Verkäufer eines Jungtieres denken sollte…
Vorab: Es ist nicht nur ein gut gemeinter Rat, sondern ein unbedingtes Muss für den privaten Tierverkäufer, einen schriftlichen Kaufvertrag zu schließen. Hier kommt es dann darauf an, die zutreffende Formulierung für den Ausschluss möglicher Ansprüche des Käufers auf Grund der Mängelhaftung des Verkäufers zu finden. Es reicht eben nicht aus, lediglich die Formel zu verwenden: „Gekauft wie besehen“. Bei einer solchen Regelung hat der Käufer dann weiterhin die Möglichkeit, Ansprüche wegen versteckter Mängel geltend zu machen, die bei einer oberflächlichen Besichtigung nicht erkennbar waren. Es empfiehlt sich daher in etwa wie folgt zu formulieren: „Das Tier wird verkauft unter Ausschluss jedweder Mängelhaftung einschließlich möglicher versteckter Mängel, unabhängig davon, ob derartige Mängel zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses oder aber zum Zeitpunkt der Ablieferung vorliegen.“
Die rechtliche Ausgangslage:

Rechtsmängel sind bei Tieren kein besonderes Problem, schon alleine wegen der Seltenheit dieser Fallkonstellation.

Der Sachmangel.

Nach dem neuen Recht ist das gekaufte Tier frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Tier beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag zum Beispiel das Tier ist „gesund“, „zuchttauglich“, „verladefromm“, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die das Tier bei Nichtvorliegen mangelhaft machen.

Sofern keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Tieres getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich.

Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass die Erheblichkeitsgrenze für die Berücksichtigung eines Mangels entfallen ist. Nach dem alten Recht berechtigt eine unerhebliche Minderung des Wertes oder der Gebrauchstauglichkeit nicht zu irgendwelchen Ansprüchen. Nach dem neuen Recht soll der Käufer die Möglichkeit haben, schon bei geringfügigen Mängeln Ansprüche geltend zu machen. Die Interessen des Verkäufers werden dadurch gewahrt, dass der Käufer bei geringfügigen Mängeln nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, sondern lediglich mindern kann.

Ein Sachmangel ist dann gegeben, wenn eine der Partei ihre Verpflichtung aus § 433 I S.2 BGB nicht vertragsgemäß erfüllt.
Die Freiheit von Sachmängeln beurteilt sich nach § 434 BGB :
Bei Vorliegen einer ausdrücklichen oder konkludenten Beschaffenheitsvereinbarung (keiner bloßen „Anpreisung“) über Zustand und konkrete Eigenschaften der Kaufsache kommt es auf die Eignung zum vertraglich vorausgesetzten Verwendungszweck, bei Fehlen einer Beschaffenheitsvereinbarung auf die Eignung für den gewöhnlichen (allgemein üblichen) Verwendungszweck an.

Öffentliche Werbeaussagen des Verkäufers, des Züchters oder Dritter erweitern die Sollbeschaffenheit der Eignung zur gewöhnlichen Verwendung um solche, die an sich nicht zu einer derartigen Beschaffenheit gehören, wenn der Verkäufer diese Aussagen kannte oder kennen musste.

Folgen von Mängeln der Kaufsache.

Der Sachmangel muss bei Gefahrübergang, also mit der Übergabe des Tieres oder der Versendung auf Verlangen des Käufers, vorliegen.

Treten Mängel vor dem Gefahrübergang auf, richtet sich alles Weitere nach § 311a BGB. Der Verkäufer haftet dann nur auf Schadens- oder Aufwendungsersatz, wenn er ohne Verschulden nichts von dem Mangel wusste.

Wird nach dem Gefahrübergang wegen eines Mangels gestritten sind die §§ 434 ff BGB einschlägig.

Diese regeln, dass der Käufer zuerst dem Verkäufer die Chance geben muss den Mangel zu beheben. Ansonsten verliert er alle Ansprüche gegen den Verkäufer.

Hierdurch wird das Primat der Vertragserfüllung eingeführt, die Durchführung des Vertrags ist vorrangiges Ziel des Gesetzes. Dies wird erreicht durch ein Stufenverhältnis für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB.

Erste Stufe ist immer die Nacherfüllung.

Die erste Stufe ist die Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung gem. §§ 437 Nr.1, 439 Abs. 1 BGB, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist, schließlich trägt der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung.

Als Nacherfüllung kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien (Ersatz-)Tieres verlangen. Die Forderung, ein mangelfreies (Ersatz-)Tier zu liefern, ist beim Tierkauf in der Praxis von untergeordneter Bedeutung, insbesondere wenn das Tier nicht allein nach rein äußerlichen Kriterien wie Größe, Farbe, Alter und Geschlecht gekauft werden. Andererseits kann es sinnvoll sein, dem Verkäufer etwa dann die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn eine akute Erkrankung oder ein behebbarer Ausbildungsmangel vorliegt. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie zum Beispiel Transport des Tieres in eine Tierklinik oder zu einem Ausbilder, Tierarztkosten und die Unterhaltung während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung allerdings nicht möglich sein, diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden.

Rücktritt, Minderung und Schadensersatz.

Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder Minderung sein. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns denkbar.
Hier ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht - Rücktritt oder Minderung - nur einmal ausgeübt werden kann. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.

Im Fall des Rücktrittes ist das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist zunächst festzustellen, wie hoch der Minderwert des Hundes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Pferd ohne den Mangel und mit dem Mangel angesehen. Im Zweifel wird ein Sachverständiger die Wertfeststellung treffen müssen.

Die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Kein vollkommen unerheblicher Mangel
- angemessene Frist zur Nacherfüllung
- zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder
- besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs

Für die Minderung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt.
Gegebenenfalls besteht ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises.

Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache allerdings zurückgeben.

Als Schadensersatzvoraussetzungen sind zu nennen:
- angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit
- Verschulden des Verkäufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung bleibt dem Käufer nur der Schadensersatz, nun allerdings ohne Fristsetzung.

Dem Käufer steht in der Regel ein Schadenersatzanspruch zu, auch ohne eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt zu haben. Nach der Konzeption des neuen Schuldrechts ist die Nachlieferung bei einem im Falle eines Jungtierkaufs vorliegenden Stückkauf nicht schlechthin unmöglich. Die Nacherfüllung ist möglich, soweit es sich um vertretbare Sachen handelt und die nachgelieferte Sache wirtschaftlich der ursprünglich geschuldeten entspricht. Bei dem Kauf eines Tieres liegt ein solcher Fall aber in der Regel nicht vor. Das Leistungsinteresse des Käufers kann meist nicht durch Nachlieferung eines gleichartigen, die gleichen wesentlichen Merkmale aufweisenden Tieres erfüllt werden, da sich zwei Tiere niemals so sehr gleichen können und es bei der Kaufentscheidung auch auf die Abstimmung zwischen Mensch und Tier aus Sicht des Käufers ankommen kann. Dies kann weder der Verkäufer noch ein Gericht anstelle des Käufers entscheiden.

Wird Schadensersatz verlangt gibt es mehrere Möglichkeiten.
Zunächst ist der sogenannte „kleine Schadensersatz“, bei dem das Tier beim Käufer bleibt, dieser aber zusätzlich Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens erhält, möglich.
Alternativ kann aber auch der sogenannte „große Schadensersatz“ geltend gemacht werden. Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung, statt der Leistung bekommt er umfassenden Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem erheblichem Mangel.

Vergebliche Aufwendungen.

Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wer also zum Beispiel ein krankes Tier in Kenntnis des Vorliegens dieser Erkrankung erwirbt und es anschließend behandeln lässt, der kann, falls das Tier weitere Mängel hat, von dem Vertrag zurückzutreten und neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.

Wenn das Tier an einer ansteckenden Erkrankung leidet und beim Käufer andere Tiere angesteckt hat, dann wird der in der Ansteckung weiterer Tiere liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens ist eigentlich kein Gewährleistungsrecht und unabhängig vom eventuellem Gelingen der Nacherfüllung.

Der Verzugsschaden bei Verzug mit der Nacherfüllung kann ebenfalls als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden – auch wenn er auch ohne Mangel eingetreten wäre.

Vertretenmüssen.

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu Rücktritt oder Minderung berechtigt, zu vertreten hat. Zu vertreten haben bedeutet, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Tieres zumindest fahrlässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der ein Jungtier aus bester Zucht in gutem Glauben als brauchbar verkauft hat, haftet dem Käufer zwar falls das Tier krank ist und muss das Tier unter Umständen zurücknehmen bzw. einen Minderungsanspruch gegen sich gelten lassen, er haftet allerdings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die Unbrauchbarkeit des Tieres nicht schuldhaft verschwiegen hat.

Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Interessant für den Käufer ist die Garantiehaftung. Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen, haftet er verschuldensunabhängig für alle Folgen fehlender garantierter Eigenschaften.

Haftungsausschlüsse.

Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Tieres, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, höchstens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz und Arglist möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf, der bei der hier zu besprechenden Thematik aber nicht von Interesse ist. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen.

Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten dann nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, wohl aber aus anderen Mängeln.

Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.

Ein Haftungsausschluss ist möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind die meisten einschlägigen Vorschriften weitgehend dispositiv. Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind lediglich Garantieeinschränkung und Vorsatzfreizeichnung.

Konsequenzen der Gesetzesänderung für die Gestaltung von Verträgen:

Folgen für den Tierhandel.

Der Tierhandel muss sich auf die Situation einstellen und neue Wege gehen, um Gewährleistungsrisiken angemessen zu reduzieren beziehungsweise zu verteilen und Unklarheiten zu vermeiden. Dabei wird der professionellen Gestaltung des schriftlichen Kaufvertrages größere Bedeutung zukommen als bisher und der Zustand des Tieres bei der Übergabe wird sorgfältiger dokumentiert werden müssen.

Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich nun auch im Tierhandel Einzug halten. Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das Tier nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Das Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.

Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.

Der Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen.

Eine sorgfältige Ankaufs- und/oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.

Die Untersuchung kann als aufschiebende Bedingung für den Kauf vereinbart und die Kostentragung der Untersuchung geregelt werden.

Alles, was vertraglich fixiert ist kann später den Ausgang eines Prozesses beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Erinnerung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend, das dies selten gelingen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auch nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Frank Richter
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BeitragVerfasst am: 19.05.2008,17:29    Titel: Anzeige

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jackylyn
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BeitragVerfasst am: 22.05.2008,10:16    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
- angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit

was genau ist damit gemeint?
das der käufer das tier umtauschen kann oder das der verkäufer es gesundpflegen muss im zweifelsfall?
wie ist das denn, wenn der käufer es selbst gesundgepflegt(oder es versucht) hat? kann er dann die ta kosten dem verkäufer in rechnung stellen?
wie ist es, wenn das Tier bei einem misslungenen verarztunsversuch seitens des käufers stirbt? muss der verkäufer dann ta kosten und die kaufkosten tragen? oder nur die kaufkosten oder garnichts???
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nirvana
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BeitragVerfasst am: 22.05.2008,11:19    Titel: Antworten mit Zitat

ich würde mal sagen, hier wird das tier wiedr als sache gesehen, auch wenns lt § 90a BGB (der wars doch doer??) keine solche ist... aber trotzdem wird ein tier meist wie eine sache behandelt..
§ 439 BGB war nacherfüllung oder? das heißt: ich geb das tier ab und bekommd dafür ein neues... oder reparatur.. wär im fall tier dann wohl das gesund pflegen schätz ich. musste mal nachscauen, was in dem § drin steht.

was verstehst du unter misslungenem veranrztungsversuch?
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rarichter




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BeitragVerfasst am: 22.05.2008,17:18    Titel: Antworten mit Zitat

jackylyn hat folgendes geschrieben:

was genau ist damit gemeint?

Entweder man muss eine Frist zur Nachbesserung setzen oder eben nicht.
nachbesserung ist bei einem Tier eben Austausch oder Heilung.

jackylyn hat folgendes geschrieben:
wie ist das denn, wenn der käufer es selbst gesundgepflegt(oder es versucht) hat? kann er dann die ta kosten dem verkäufer in rechnung stellen?

Diese Kosten wären ein Schadensersatz und den gibt es nur, wenn die Nachbesserung fehlgeschlagen, abgelehnt oder unmöglich ist oder eben keine Frist zur Nachbesserung gesetzt werden muss.

jackylyn hat folgendes geschrieben:
wie ist es, wenn das Tier bei einem misslungenen verarztunsversuch seitens des käufers stirbt? muss der verkäufer dann ta kosten und die kaufkosten tragen? oder nur die kaufkosten oder garnichts???

Ab Gefahrübergang (Übergabe) trägt der Käufer das Risiko, es sei denn er hat Ansprüche wegen einem Mangel des Tieres.
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rarichter




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BeitragVerfasst am: 22.05.2008,17:20    Titel: Antworten mit Zitat

nirvana hat folgendes geschrieben:
ich würde mal sagen, hier wird das tier wiedr als sache gesehen, auch wenns lt § 90a BGB (der wars doch doer??)


§ 90a sagt, Tiere sind keine Sachen, aber die für Sachen geltenden Vorschriften werden auf sie angewendet, sofern es keine besonderen Vorschriften gibt. Wie soll´s auch sonst gehen? Soll das kaninchen nicht mehr gekauft werden können???
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rarichter




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BeitragVerfasst am: 22.05.2008,17:21    Titel: Antworten mit Zitat

Die Nachfristsetzung im Tierkaufsrecht

Treten Probleme bei einem Tierkauf auf, weil das Tier krank ist, wollen viele Käufer die Tierarztkosten vom Verkäufer ersetzt haben. Diese Ansprüche sind allerdings Schadensersatzansprüche, die es im Kaufrecht grundsätzlich nur nach einer erfolglosen Nachbesserung durch den Verkäufer gibt. Hierzu muss dem Verkäufer zunächst eine Nachfrist gesetzt werden.

Wie der BGH mit Urteil vom 23. Februar 2005, VIII ZR 100/04, entschieden hat, setzt der Anspruch des Käufers auf Schadensersatz voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat, soweit nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten Kaufpreis in dieser Höhe zurückfordern.

In Notfällen ist eine solche Nachfristsetzung aber entbehrlich (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig bleibt (Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).

Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

Die Parteien des Verfahrens VIII ZR 1/05 stritten um Erstattung der Kosten für die tierärztliche Behandlung eines Hundes, den der Kläger gekauft hatte. Mit schriftlichem Kaufvertrag vom 7. September 2002 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Terrier-Welpen zum Preis von 390 €. Kurze Zeit nach der Übergabe erkrankte das Tier an blutigem Durchfall, der durch verschiedene Bakterien verursacht worden war. Der Kläger brachte den Welpen daher am 11. September 2002 zu einer nahen Tierarztpraxis. Für diesen Arztbesuch und für die weiteren tierärztlichen Behandlungen, die sich bis zum 7. Oktober 2002 hinzogen, entstanden dem Kläger Kosten von insgesamt 379,39 €.

Zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs hat der Kläger vorgetragen, die festgestellte Erkrankung sei ausschließlich auf unzulängliche und unhygienische Haltung und Behandlung des Welpen vor der Übergabe an ihn, den Kläger, zurückzuführen. Er habe mit dem etwa 30 km entfernt wohnenden Beklagten telefonisch Verbindung aufnehmen wollen; dabei habe er den Beklagten von der Erkrankung des Welpen in Kenntnis gesetzt und dieser habe ihm zum Abwarten geraten. Im übrigen sei eine Fristsetzung zur Nachbesserung entbehrlich gewesen, weil Gefahr im Verzug bestanden habe.

Der BGH urteilte, dass der Kläger von dem Beklagten Ersatz seiner Aufwendungen für die tierärztliche Behandlung des Welpen verlangen könne; eine vorherige (erfolglose) Nachfristsetzung war unter den besonderen Umständen des Falles ausnahmsweise entbehrlich.

Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei der ersten tierärztlichen Behandlung um eine Notfallmaßnahme handelte, die aus damaliger Sicht keinen Aufschub duldete und auch einen Transport des erkrankten Hundes zum Beklagten nicht zuließ. Wie die Sachverständige nach den Feststellungen des Amtsgerichts, in ihrem schriftlichen Gutachten und bei ihrer mündlichen Anhörung erläutert hat, war die sofortige tierärztliche Behandlung bei dem Welpen geboten und erforderlich, auch wenn sich bei der Erstuntersuchung herausstellte, dass eine lebensbedrohliche Erkrankung nicht vorlag.

Unter diesen Umständen war der Kläger nicht gehalten, und es war ihm auch nicht zumutbar, mit dem Tier im Auto eine Strecke von 30 km zurückzulegen, um den Welpen zu dem Beklagten zurückzubringen, damit dieser nunmehr die nötigen tierärztlichen Untersuchungen selbst einleiten konnte. Die gesetzlich vorgeschriebenen Interessenabwägung ist etwa dann zugunsten des Käufers vorzunehmen, wenn bei einem mit der Nachfristsetzung notwendigerweise verbundenen Zeitverlust ein wesentlich größerer Schaden droht als bei einer vom Gläubiger sofort vorgenommenen Mängelbeseitigung. Dieser Gedanke ist auch für den vorliegenden Fall heranzuziehen, in dem bei einem Zeitverlust die Gefahr eines größeren Schadens drohte und überdies Gesichtspunkte des Tierschutzes ein sofortiges Handeln erforderlich machten.

Durfte der Kläger danach die tierärztliche Behandlung des erkrankten Welpen veranlassen, ohne vorher den Verkäufer zur Durchführung einer solchen Maßnahme innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert zu haben, so gilt dies in gleicher Weise auch für die weiteren notwendigen tierärztlichen Behandlungstermine. Eine Aufforderung des Verkäufers zur weiteren Nachbesserung mit der Möglichkeit, den behandelnden Tierarzt zu wechseln, war unter Abwägung der beiderseitigen Interessen entbehrlich. Bei der medizinischen Behandlung eines akut erkrankten Tieres, die sich über einen Zeitraum von 4 Wochen hinzieht, erscheint dem BGH ein derartiger Wechsel für den Käufer unzumutbar und unzweckmäßig. Das gilt umso mehr, wenn sich die Kosten der Behandlung in Grenzen halten und in gleicher Höhe auch angefallen wären, wenn nach entsprechender Aufforderung des Klägers die medizinisch gebotene weitere Behandlung des Welpen durch den Verkäufer veranlasst worden wäre. Bei einem Wechsel des Tierarztes wären möglicherweise sogar Mehrkosten entstanden, weil dieser nicht an eine eigene Erstuntersuchung hätte anknüpfen können.

Aus dieser Entscheidung ist daher abzuleiten, dass in eng umgrenzen Ausnahmefällen auf eine Nachfristsetzung ganz verzichtet werden kann. Interessanter dürfte die Entscheidung aber für die Frage sein, wie lang eine Frist bemessen sein muss, um noch angemessen zu sein. So könnte ein Käufer beispielsweise dem Verkäufer eine Frist von wenigen Stunden oder Tagen setzen um eine dringende Maßnahme durchzuführen. Die Abgrenzung wann eine Frist (noch) angemessen ist, wird aber von Einzelfall zu Einzellfall variieren. Hier sollte man fachkundigen Rat – nicht nur anwaltlichen, sondern auf vorab telefonisch insbesondere tierärztlichen – einholen.

Denn der BGH hat in der zweitgenannten Entscheidung klargestellt, dass grundsätzlich auf das Nacherfüllungsverlangen nicht verzichtet werden kann.

Eine weitere wichtige Ausnahme von dem Erfordernis der Nachfristsetzung macht der BGH, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat. Dies gilt für den sofortigen Rücktritt (Beschluss vom 08.12.2006, AZ: V ZR 249/05) und für die sofortige Minderung des Kaufpreises (Urteil vom 09.01.2008, AZ: VIII ZR 210/06).

Wenn der Verkäufer einen behebbaren Mangel arglistig verschweigt, ist im Regelfall eine Nachfristsetzung entbehrlich, denn die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage ist meist zerstört. Entschließt sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so muss man ihm keine zweite Chance einräumen, nachdem der Mangel entdeckt ist. Dies gilt in der Regel auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – bspw. einen Tierarzt – zu beseitigen wäre. Auch bei einer Mangelbeseitigung, die durch einen vom Verkäufer auszuwählenden Dritten vorzunehmen ist, fehlt auf Seiten des Käufers in der Regel die für die Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche Vertrauensgrundlage.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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