Hobbyzucht - Paradies für Kaninchen Dies ist ein Forum für Hobbyzüchter, Rassezüchter und Liebhaber (die nichts gegen Züchter einzuwenden haben:-)). Das Paradies für Kaninchen, was ist es wirklich?

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Sybsilon special rabbit

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 29.01.2007 Beiträge: 1656
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Verfasst am: 07.03.2008,16:53 Titel: Wann ist eine Nagerzucht genehmigungspflichtig? |
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Mal zur Info:
Wann ist eine Nagerzucht genehmigungspflichtig?
Wer gewerbsmäßig Nager züchtet oder mit Nagern handelt, benötigt die
Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 Abs. 1 Nr.
3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine
gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG aber nicht.
Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige Tierzucht" schießen einem Bilder von
Massenhaltung und „Ausschussproduktion" durch den Kopf – doch weit
gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz anderes.
Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass einer bestimmten
Mindestanzahl Jungtiere pro Jahr – 100 als Heimtiere bei Kaninchen
und Chinchillas, 100 bei Meerschweinchen, 300 bei Mäusen, Hamstern,
Ratten und Gerbils – nach § 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr.
12.2.1.5.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer
gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.
Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der Verwaltungsvorschrift, wer
die Zucht selbständig, planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der
Gewinnerzielung ausübt.
Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist vielmehr
gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des
Gewerberechts.
Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt und zahlreiche
Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare
Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, so
braucht der Züchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt
dazu verpflichtet, die Zucht und den Handel zu verbieten, entschied
das Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.
Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte Paarung von Rassetieren,
die einem bestimmten Zuchtziel (z. B. Körperbau, Leistung, Gesundheit
u. a.) entsprechen, in der Erwartung, dass die gewünschten
Eigenschaften und Merkmale sich in den Nachkommen vererben.
Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen Veterinäramt beantragt
werden. Folgende Voraussetzungen sind gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für
diese Erlaubnis zu erfüllen:
1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer
Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs
mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in
einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen
2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die erforderliche
Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein aktuelles polizeiliches
Führungszeugnis)
3. die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen eine den
Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende, mithin tierartgerechte,
Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen
Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu
versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann
insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine Beschränkung
der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die regelmäßige Fort- und
Weiterbildung angeordnet werden, um nur einige Beispiele zu nennen.
Das Merkmal „selbständig" ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn
die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob tatsächlich
ein Gewinn erzielt wird. Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den
auf den Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte
Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu
verschaffen.
Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht vorsätzlich
oder fahrlässig ohne die erforderliche Erlaubnis ausübt oder der
vorsätzlich oder fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis
verbundenen Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu EUR 25.000.-- belegt werden.
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum
Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und
weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige
Einverständnis des Autors einzuholen.
Frank Richter
Rechtsanwalt
Friedrich-Ebert-Anlage 16
D-69117 Heidelberg
Tel.: +49 - (0) 6221 - 475 107
Fax: +49 - (0) 6221 - 473 571
e-mail: Richter@RHJ-law.de
Internet: http://www.richter-heidelberg.de _________________ Liebe Grüße Sylvana
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Verfasst am: 07.03.2008,16:53 Titel: Anzeige |
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knutschkugel *Zuchthase*

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 14.09.2007 Beiträge: 2661 Wohnort: Dithmarschen
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Verfasst am: 07.03.2008,17:40 Titel: |
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Für mich nicht sehr Aussagekräftig.
Fängt ja schon mit dem Satz * Nager * an....löl
Ich halte nicht viel von Anwälten die Online publizieren und mit irgentwelchen Gerichtsentscheidungen umher werfen....
Mag seriös und angsteinflösend wirken und sicher so manchen verunsichern....
Staat tut eben was er kann um an seine Steuern zu kommen.  _________________ LG Knutschkugel
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sunny3 Administrator

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 17.09.2006 Beiträge: 9502 Wohnort: Dörpen im Emsland
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Verfasst am: 07.03.2008,17:50 Titel: |
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Habe jetzt jetzt mal angepinnt, sollte es aber auf Ablehnung stoßen, mache ich es wieder normal.
Emelie hatte ja glaub ich so etwas auch mal eingestellt. Wenn man einen schönen Text hat, finde ich das ehr interessant, was man anpinnen kann.
Der "Nager" hat mich aber auch stutzig gemacht und es hört sich so an, als würden nur Vermehrer nicht gewerbsmäßig handeln, Züchter, die aber bewusst ein Ziel ansztreben sind da eher gewerbsmäßig..... obwohl das ja eigentlich nicht sein sollte... sonst wären würden wir hier ja alle gewerbsmäßig züchten.... _________________ Mein Paint-Horse - Emma
Noch ein Gehege abugeben. Preis VHB
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rarichter

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 21.04.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 22.05.2008,18:27 Titel: |
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| sunny3 hat folgendes geschrieben: | | es hört sich so an, als würden nur Vermehrer nicht gewerbsmäßig handeln, Züchter, die aber bewusst ein Ziel ansztreben sind da eher gewerbsmäßig |
Ob Vermehrer oder Züchter ist egal.
Zur Frage der Unternehmereigenschaft eines Züchters
Erste Voraussetzung für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufes ist eine bestimmte Parteienkonstellation: Ein Unternehmer verkauft eine Sache an einen Verbraucher. In diesem Fall sieht das Gesetz den Unternehmer durch seine Erfahrung und Marktmacht im Vorteil und schränkt daher die Vertragsfreiheit zum Schutz des Käufers ein.
Ein Unternehmer ist, wer bei Abschluss des Rechtsgeschäftes in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Als Unternehmer gilt jede Person oder Gesellschaft, die am Markt planmäßig und dauerhaft gegen Entgelt Leistungen anbietet. Auf die Eintragung im Handelsregister kommt es nicht an. Unter diesen Begriff des Unternehmers fallen vor allem Tierhändler, Züchter als Gewerbetreibende oder als Landwirte, Ausbilder oder Stallbetreiber. Wann allerdings ein Hobbyzüchter zum Unternehmer wird, ist nach wie vor unklar.
Zwar hat Bundesgerichtshof (BGH, AZ VIII ZR 173/05) am 29.03.2006 in einem Fall zum Pferdekauf zur Frage der Unternehmereigenschaft Stellung genommen und festgestellt, „Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen.“ Eine wirkliche Klärung ist damit aber noch nicht erreicht.
Die Unternehmereigenschaft ist zu bejahen, wenn die Person in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies setzt ein planmäßiges Anbieten von Leistungen am Markt auf Dauer und gegen Entgelt voraus. Auch eine nebenberufliche Tätigkeit wird hiervon erfasst.
Das Merkmal „selbständig“ ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben.
Wann eine Tätigkeit „planmäßig und auf Dauer angelegt“ betrieben wird, lässt sich aber nicht nur aufgrund fester Kriterien (Dauer mindestens ein Jahr oder mindestens 10 Geschäftsabschlüsse pro Jahr getätigt werden müssen o. ä.) entscheiden.
Das Merkmal „selbständig“ ist in aller Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben. Wann eine Tätigkeit „planmäßig und auf Dauer angelegt“ betrieben wird, lässt sich aber nicht nur aufgrund fester Kriterien (Dauer mindestens ein Jahr oder mindestens 10 Geschäftsabschlüsse pro Jahr oder Ähnliches) entscheiden. Auf der anderen Seite steht die nur gelegentliche Betätigung, also der Hobby- und Gelegenheitszüchter.
Bei einmaligen, beziehungsweise gelegentlichen Handlungen erreicht man noch nicht die Teilnahme am Wirtschaftsleben, die es rechtfertigt, den Züchter als Unternehmer anzusehen (so auch LG Braunschweig, 4 O 118/04, Urteil vom 26.03.2004). Dagegen genügt es, wenn über einen Zeitraum von 15 Jahren immer wieder Pferde veräußert werden (OLG Köln, 11 U 23/07, Urteil vom 08.08.2007). Hier hatte der Verkäufer allerdings in größerem Umfange Pferde im Internet und in Zeitschriften angeboten und Kleintiere sowie Kutschen- und Reitzubehör veräußert.
Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Ausschlaggebend ist, ob durch regelmäßige, und/oder wiederholte Zucht, eine auf Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll und ob ein organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird. Unter dem Gesichtspunkt des für die Anwendung der Verbraucherschutzbestimmungen maßgebenden Schutzbedürfnisses des Verbrauchers ist maßgebend, ob der Verkäufer am Markt nach seinem gesamten Erscheinungsbild als Unternehmer auftritt. Dabei kommt es vor allem auf den Umfang des Zuchtbetriebs und der Verkaufstätigkeit an. Je mehr Zuchttiere der Züchter hat, je häufiger Nachkommen geboren und verkauft werden und so ein größerer organisatorischer Aufwand entsteht, desto eher ist er Unternehmer. Natürlich muss man auch nach der Art der gezüchteten Tiere unterscheiden. Kaninchen haben nun einmal viel mehr Nachkommen als Pferde. Das muss bei der Betrachtung berücksichtigt werden.
Das Tierschutzrecht definiert für einige Tierarten, dass bei der Haltung einer bestimmten Anzahl (je nach Tierart) fortpflanzungsfähiger Tiere oder von Würfen pro Jahr in der Regel von einer gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist. Ob diese Definition aus dem Tierschutzrecht allerdings auf das Kaufrecht übertragen werden kann, oder nur als Indiz gilt, ist bislang nicht obergerichtlich entschieden.
„Gegen Entgelt“ ist die Zucht immer dann, wenn die Jungtiere nicht verschenkt, sondern verkauft werden, wobei einzelne Verschenkungen noch nicht zur Unentgeltlichkeit des gesamten Zuchtbetriebs führen. Ob mit den Einnahmen auch ein Gewinn erzielt wird, Verluste reduziert werden oder ein Gewinn zumindest beabsichtigt ist, hat für die Entgeltlichkeit der Tätigkeit dagegen keine Bedeutung.
Auch das Merkmal des „Auftretens am Markt“ wird im Allgemeinen vorliegen, denn hier geht es ja gerade um die Fälle, in denen die Zucht nicht als Selbstzweck und zur Vergrößerung der eigenen Herde betrieben wird, sondern in denen die Tiere - grundsätzlich an jedermann - verkauft werden sollen, so dass insofern auch der nebenberufliche oder Hobbyzüchter als Anbieter auf dem „Tiermarkt“ auftritt. Dieses Merkmal kann der Züchter aber selbst beeinflussen. Zwar ist die Unternehmereigenschaft in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Wer als kleiner Züchter aber groß als „Zuchtbetrieb Schulze“ in Zeitschriften und im Internet auftritt, entsprechende Werbung macht und sich auch sonst wie ein normaler Geschäftsmann aufführt, wirkt nach außen eher wie ein Unternehmer als derjenige, der nur von Mundpropaganda lebt und bei den Verkäufen wie ein Privatmann auftritt.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist. Allerdings ist darauf zu achten, dass die meisten Versicherungsverträge nur private Risiken abdecken, ein als Unternehmer eingestufter Züchter jedoch – wie bei der Tierhalterhaftpflicht – eine betriebliche Versicherung benötigt!
Hinweis: Sie dürfen diesen Artikel ohne Veränderungen zum Privatgebrauch oder zum internen Gebrauch gerne frei kopieren und weitergeben. Für die kommerzielle Nutzung ist das vorherige Einverständnis des Autors einzuholen. _________________ Frank Richter
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sunny3 Administrator

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 17.09.2006 Beiträge: 9502 Wohnort: Dörpen im Emsland
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Verfasst am: 22.05.2008,18:46 Titel: |
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Warum steht dann nicht dort, das auch Hobbyzüchter nicht-gewerbsmäßig handeln können?
Was haben die anderen Dinge wie Verkaufsrecht, Pferde usw. damit zutun?
Meine Frage war ja nur, warum nur Vermehrer angesprochen werden und ob es bei "Züchtern" gleich bedeutet, das sie gewerbsmäßig handeln. Der Text gibt es nicht eindeutig wieder. oder hast du dich allgemein nochmal auf den Text bezogen und nicht auf meine Aussage?
Öhm...Da steige ich nicht wirklich durch, ich verstehe nur Bahnhof, um mal ehrlich zu sein. Es sind gerade mal 2 Absätze die ich verstanden habe... _________________ Mein Paint-Horse - Emma
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rarichter

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 21.04.2008 Beiträge: 12 Wohnort: Heidelberg
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Verfasst am: 22.05.2008,19:33 Titel: |
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| sunny3 hat folgendes geschrieben: | | Warum steht dann nicht dort, das auch Hobbyzüchter nicht-gewerbsmäßig handeln können? |
Wo? Ich habe beschrieben, wann ein Züchter/Vermehrer Unternehmer ist - also im Umkehrschluss wann er es nicht ist.
| sunny3 hat folgendes geschrieben: | | Was haben die anderen Dinge wie Verkaufsrecht, Pferde usw. damit zutun? |
Die urteile zu dem Themenkreis betreffen meist Pferde. Aber das ist doch egal, um welches Tier es geht. Und ob einer Unternehmer ist oder nicht, ist eben insb. wichtig für das Kaufrecht. Sonst wäre es doch egal, wenn es sich nicht irgendwie/-wo auswirken würde.
| sunny3 hat folgendes geschrieben: | | Meine Frage war ja nur, warum nur Vermehrer angesprochen werden und ob es bei "Züchtern" gleich bedeutet, das sie gewerbsmäßig handeln. Der Text gibt es nicht eindeutig wieder. oder hast du dich allgemein nochmal auf den Text bezogen und nicht auf meine Aussage? |
Wo werde nur Vermehrer angesprochen??? Ich habe beschrieben, wann ein Züchter/Vermehrer Unternehmer ist - also im Umkehrschluss wann er es nicht ist. _________________ Frank Richter
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sunny3 Administrator

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 17.09.2006 Beiträge: 9502 Wohnort: Dörpen im Emsland
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Verfasst am: 22.05.2008,19:37 Titel: |
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Ich meine den oberen Text, das da nur von Vermehrern gesprochen wird.
Den Text den ich nicht verstege ist deiner.
Warsch. stehen alle Antworten in deinem Text, aber das ist zu hoch für mich... _________________ Mein Paint-Horse - Emma
Noch ein Gehege abugeben. Preis VHB
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knutschkugel *Zuchthase*

Geschlecht:  Anmeldungsdatum: 14.09.2007 Beiträge: 2661 Wohnort: Dithmarschen
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Verfasst am: 22.05.2008,19:41 Titel: |
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Ich persönlich kann mit solch Texten nicht viel anfangen.
Mit Urteilen die irgentwann mal vor 4 bzw. 2 Jahren gefällt wurden auch nicht.
Einzelfälle bringen einen da wohl nicht weiter..........
Der Text kommt mir einfach nur kopiert und eingefügt vor.....nicht nachzuvollziehen für Aussenstehende. _________________ LG Knutschkugel
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