klaraputzich Hilfe zur Selbsthilfe in Putz- und Ordnungsfragen

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Pearl

Anmeldungsdatum: 12.06.2012 Beiträge: 14487 Wohnort: zuhause
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Verfasst am: 14.11.2017, 12:38 Titel: Hartz IV Urteil |
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| http://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/id_82694614/urteil-zu-hartz-iv-staat-muss-wohn-und-heizkosten-nicht-voll-uebernehmen.html abgerufen am 14.11.17 um 11°° hat folgendes geschrieben: | Müssen Jobcenter die Kosten für Miete und Heizung von Hartz IV-Empfängern immer komplett bezahlen? Nein, sagen die Verfassungsrichter in Karlsruhe und setzen enge Grenzen.....Empfänger von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten. Es sei "verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat", entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Jobcenter dürften vielmehr die Erstattung auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im "unteren Preissegment" üblich sei.....
Das Bundesverfassungsgericht....Auch wenn "die grundlegende Lebenssituation eines Menschen" betroffen sei, ergebe sich "daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären". |
o_O
Eine logische Entscheidung, scheint es.
| http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/057317a82d0a59701.php abgerufen 14.11.2017 um 17°° hat folgendes geschrieben: | Das Bundesverfassungsgericht sah darin keine Beschränkung des Grundrechts von Beziehern nach dem SGB II (Beschluss vom 10. Oktober 2017/1 BvR 617/14.)
2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat in einem heute veröffentlichten Beschluss entschieden, dass diese Begrenzung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist. Der Gesetzgeber muss keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Wohnungskosten vorsehen. Die Regelung ist auch ausreichend klar und verständlich. Damit habe nach Ansicht des Gerichts der Gesetzgeber seiner aus der Verfassung herzuleitenden Pflicht genügt, einen konkreten gesetzlichen Anspruch zur Erfüllung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum zu schaffen. |
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Verfasst am: 14.11.2017, 12:38 Titel: Anzeige |
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