klaraputzich Hilfe zur Selbsthilfe in Putz- und Ordnungsfragen

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Pearl

Anmeldungsdatum: 12.06.2012 Beiträge: 14487 Wohnort: zuhause
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Verfasst am: 17.01.2017, 20:26 Titel: Schneeräumen in D , AU und CH |
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Wir hatten die Rede davon...
DEUTSCHLAND
| wikipedia/Räum- und Streupflicht hat folgendes geschrieben: | Verantwortung und Haftung
Die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, ...(...).... Die Räum- und Streupflicht für öffentliche Gehwege wird üblicherweise - etwa durch kommunale Satzung - auf die privaten Anlieger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht wiederum häufig auf die Mieter der Grundstücke.
Wird die Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Pflichtige unter Umständen für die Folgen von daraus resultierenden Unfällen. ...(..)...Verstoß gegen die ihm obliegende Verkehrssicherungspflicht. ...(...)... zivilrechtliche Haftung aus § 823 Abs.1 BGB ...
In Deutschland ist die Pflicht zur Schneeräumung regional unterschiedlich geregelt.
In der Regel beginnt sie werktags um 7:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9:00 Uhr und endet um 20:00 Uhr.
Rechtsprechung
Außerhalb der Zeiten, für die das Räumen und Streuen vorgeschrieben ist, können Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass die Wege geräumt sind. Der Eigentümer haftet dann nicht bei Stürzen.
Anm. Pearl: Und wie beweise ich das ???
Für Gewerbetreibende mit hohen Publikumsverkehr gilt diese Pflicht oft über 20:00 Uhr hinaus.
Ein vom Grundstückseigentümer angebrachtes Schild mit dem Text „Betreten auf eigene Gefahr, es wird weder geräumt noch gestreut“, setzt die Räumpflicht auf öffentlichen Wegen nicht außer Kraft.
Ein Pflichtiger ist auch dann zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch Berufstätigkeit, Gebrechlichkeit oder Krankheit daran gehindert ist. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren. Die Räum- und Streupflicht kann durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Nur ein Aushang einer Hausordnung nach Abschluss des Mietvertrages führt aber nicht zur Verpflichtung des Winterdienstes.
Der Eigentümer kann seine Räum- und Streupflicht auch auf ein gewerbliches Unternehmen delegieren. Wurden nach einer solchen Delegation die notwendigen Räum- und Streutätigkeiten vom beauftragten Winterdienst nicht oder nur unzureichend ausgeführt, hatte dies der Rechtsprechung nach bislang regelmäßig die eigene Entlastung zur Folge.
Kann die ergriffene Streumaßnahme die Rutschgefahr nicht verhindern, muss mehrmals gestreut werden. Bei starkem Schneefall muss mehrmals geräumt werden. In der Regel aber nur, nachdem es aufgehört hat zu schneien. Eisflächen müssen gebrochen und entfernt werden. Sind diese durch Eisregen entstanden, hat man nach Ende des Regens 40 Minuten Zeit. Der Weg zum Haus muss auch bei extremen Eisverhältnissen begehbar sein.
Sind Eis und Schnee abgetaut, müssen Grundstückseigentümer Streugut entfernen, wenn nicht mit Neuschnee zu rechnen ist |
ÖSTERREICH
| wikipedia/Räum- und Streupflicht hat folgendes geschrieben: | Für die Reinigung von Gehsteigen, die an Privatgrundstücke angrenzen, ist der Grundstücksbesitzer zuständig. Dieser kann diese Reinigungspflicht aber an Fremdpersonen oder Firmen vergeben. Betreut müssen die Gehsteige zwischen 6:00 Uhr früh und 22:00 Uhr abends werden, gereinigt werden müssen die Gehsteige zu zwei Drittel ihrer Breite. Bei Kreuzungen oder Haltestellen ist die gesamte Gehsteigbreite zu reinigen.
Infolge der Abschaffung des Hausbesorgergesetzes werden zunehmend Privatunternehmen beauftragt, die natürlich nicht überall gleichzeitig sein können, worunter häufig die Gehsteigräumung leidet.
Der genaue Umfang von Räum- und Streupflichten ergibt sich aus den Straßengesetzen oder, wenn die Pflichten auf die Anlieger übertragen worden sind, aus der Straßenwinterdienstsatzung der Gemeinde.
In Österreich bspw. im Vorarlberg haben die Eigentümer von verbauten Grundstücken "soweit ihnen dies zumutbar ist, auf ihre Kosten dafür zu sorgen, dass die zu einer öffentlichen Straße gehörenden Gehsteige und Gehwege entlang des ganzen Grundstückes in der Zeit von 7.00 bis 22.00 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schneeglätte und Glatteis bestreut sind. |
SCHWEIZ
| http://www.beobachter.ch/justiz-behoerde/gesetze-recht/artikel/schnee_wer-muss-zur-schaufel-greifen akt. Januar 16/ abger. 17.1.17 um 15.03 hat folgendes geschrieben: |
Mieter
..sind nur dann für die Schneeräumung zuständig, wenn dies im Mietvertrag auch explizit so vereinbart ist. ...gilt, wenn sich die Pflicht aus der Hausordnung ergibt. Die Hausordnung muss ... im Mietvertrag als «integrierender Bestandteil» bezeichnet sein.
Ansonsten ist es am Vermieter, für .... Zugang zum Haus zu sorgen. +... auch die Kosten für die Schneeräumung berappen, es sei denn, er hätte sie im Mietvertrag bei den Nebenkosten aufgeführt. Ausnahme .....Der Mieter hat seinen Autoabstellplatz selber von Schnee und Eis zu befreien.
Ein Spezialfall ist das gemietete Einfamilienhaus -... Schneeschippen immer ...Pflicht.. des Mieters. ... für entsprechende Geräte muss er selber aufkommen.
Stockwerkeigentümer
Für die Schneeräumung zuständig ist die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer.
....
Wegrecht
Ist im Grundbuch ein Wegrecht eingetragen, hat nicht etwa der Eigentümer von Grund und Boden für den Unterhalt und damit für die Schneeräumung zu sorgen, sondern der Berechtigte. Eine Aufteilung der Unterhaltsarbeiten und -kosten ist nur dann möglich, wenn der mit dem Wegrecht belastete Grundeigentümer den Weg ebenfalls benützt. Eine entsprechende Regelung wird mit Vorteil in einem sogenannten Dienstbarkeitsvertrag festgehalten. |
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Wenn kleine Leute in kleinen Orten
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(Afrika) |
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Verfasst am: 17.01.2017, 20:26 Titel: Anzeige |
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