klaraputzich Hilfe zur Selbsthilfe in Putz- und Ordnungsfragen

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Pearl

Anmeldungsdatum: 12.06.2012 Beiträge: 14487 Wohnort: zuhause
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Verfasst am: 04.06.2016, 12:47 Titel: Alte gehortete Feuerwerkskörper/Pyrotechnik |
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Ein ganz schwieriges Thema
Es gibt verschiedene Gefahrgutklassen dieser Teile und unsachgemässer Umgang mit diesem Gefahrgut kann strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Diese Dinge nicht einfach wegwerfen und auch nicht irgendwem im Internet schicken, der Feuerwerkskörper zu sammeln vorgibt.
Die Dinger enthalten Schwarzpulver und ich will mir nicht ausdenken, was einer mit Mengen an Schwarzpulver Übles anstellen könnte..
Ganz zu schweigen von den Kids, die damit Mutproben machen ( - in unserem Bekanntenkreis gibt es leider deshalb auch bei den Jugendlichen eine ungerade Anzahl von Gliedmassen )
ich werde mir noch das Sprengstoffgesetz in puncto "In "Verkehr bringen" genauer anschauen; vorerst dies aus der Wikipedia und einer anderen Seite.
| https://de.wikipedia.org/wiki/Feuerwerk#Deutschland hat folgendes geschrieben: | Deutschland[Bearbeiten | Quelltext bearbeiten]
Die Verwendung von Feuerwerk in der Nähe von Reet- und Fachwerkhäusern ist seit 2009 untersagt.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 an Privatpersonen ist nur an den letzten drei Werktagen des Jahres erlaubt, in der Regel vom 29. bis 31. Dezember. Fällt der 29. Dezember auf einen Freitag, Samstag oder Sonntag, ist der Verkauf bereits ab dem 28. Dezember gestattet. An Privatpersonen mit einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 24 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz – gewöhnlich im Rahmen einer Genehmigung zum Abbrand eines Kl.-II-Feuerwerks zu einem besonderen Anlass – darf auch außerhalb der oben genannten Zeiten Feuerwerk der Klasse II verkauft werden.
Gezündet werden dürfen Kategorie 2-Artikel nach § 23 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) nur vom 31. Dezember 00:00 Uhr bis zum 1. Januar 24:00 Uhr. Städte und Gemeinden können das Zünden von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II mit ausschließlicher Knallwirkung für diese beiden Tage zeitlich beschränken oder aus Brandschutzgründen räumlich einschränken beziehungsweise generell unterbinden (1. SprengV § 24). Der Erwerb ist dabei ausschließlich Volljährigen, d. h. Personen ab 18 Jahren erlaubt. Der Import von Feuerwerkskörpern durch Privatpersonen ist, mit Ausnahme von Kategorie 1- und 2-Artikeln mit gültiger CE-Nummer, in Deutschland seit 2005 eine Straftat. |
Paar Dinge zur Lagerung:
| http://www.feuerwerk-vpi.de/index.php?id=89 hat folgendes geschrieben: | Folgende Schutzvorkehrungen sind bei der Aufbewahrung zu beachten:
Es sind Maßnahmen zu treffen, um unbefugte Entnahme und Diebstahl zu verhindern.
- Pyrotechnische Gegenstände sind so aufzubewahren, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreitet.
- Das Abstellen dieser Gegenstände in unmittelbarer Nähe von oder auf Heizkörpern oder Heizleitungen sollte vermieden werden.
- In unmittelbarer Nähe der explosionsgefährlichen Stoffe und pyrotechnischen Munition dürfen keine Stoffe gelagert werden, die zu einer Gefahrenerhöhung beitragen (z.B. Spraydosen).
- Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht sowie offenes Licht oder Feuer verwendet werden.
- Geeignete Maßnahmen zur Brandbekämpfung sind vorzuhalten und müssen jederzeit erreichbar sein.
- Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Packstücken muss dafür gesorgt werden, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und die Gegenstände nicht nach außen gelangen. Es ist ratsam, die angebrochene
- Originalverpackung wieder mit einem Klebeband zu verschließen.
- Die Packstücke (z.B. Versandkartons)sind so zu stellen und zu stapeln, dass sie von sich aus ihre Lage nicht verändern können. Werden die Packstücke gestapelt, ist darauf zu achten, dass sie sich durch das Gewicht nicht in einer die Sicherheit gefährdenden Weise verformen. Eine sichere Handhabung der Packstücke muss möglich sein.
- Unbrauchbare pyrotechnische Gegenstände sind gesondert aufzubewahren. Sie sind möglichst bald an den Hersteller zurückzugeben. |
Sicn an die örtliche Feuerwehr wenden, falls man diese Dinge zu entsorgen hat, wäre wohl eine gute Idee. _________________
Wenn kleine Leute in kleinen Orten
kleine Dinge tun,
verändern sie die Welt.
(Afrika) |
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Verfasst am: 04.06.2016, 12:47 Titel: Anzeige |
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Pearl

Anmeldungsdatum: 12.06.2012 Beiträge: 14487 Wohnort: zuhause
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Verfasst am: 05.06.2016, 10:41 Titel: |
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Die Gesetzeslage ist u.U. je nach Bundesland in Details etwas anders geregelt.
| http://www.bussgeldkatalog.net/umweltschutzordnungswidrigkeiten/sprengv/ hat folgendes geschrieben: | Bußgeldkatalog: Harte Strafen für Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz
Jeglicher Verstoß der Sprengstoffverordnung gegen das Zündverbot von Feuerwerk zwischen dem 2.1. und dem 30.12. eines jeden Jahres stellt laut Bußgeldkatalog eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet. Darüber hinaus macht sich jemand sogar strafbar, wenn er ohne vorherige Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen handelt, diese verwendet oder nicht berechtigten Personen zur Benutzung überlässt. In einem solchen Fall drohen eine Freiheits- und Geldstrafe. |
Dramatisch finde ich Fälle von vor einigen Jahren,
als die Polizei in einem ländlichen Gebiet bei einer Hausdurchsuchung in einer vergammelten Scheune im Dorf statt dem erhofften Fund zwischen dem alten Heu und Stroh auf eine unsachgemässe "Sammlung" von Waffen und Pyrotechnik gestoßen ist -
oder
den Typ in einer Großstadt, der Kram mit enormer Sprengkraft im gut für alle möglichen Personen zugänglichen Keller eines Wohnblocks im Wohngebiet lagerte ... _________________
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