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§11-Genehmigung



 
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integer Antworten mit Zitat
Administrator



Anmeldungsdatum: 01.06.2004
Beiträge: 89
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 05.08.2004, 12:02    Titel: §11-Genehmigung
 
In §11 Absatz 1 Satz 3b steht, dass man eine Erlaubnis von der zuständigen Behörde haben muß, wenn man gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handeln will. Was ist aber wenn ich ne hündin habe, die trächtig ist und 10 Junge bekommen wird und ich die alle verkaufen will. Brauch ich dafür auch ne Genehmigung? Ist ja auch ein Handel mit Wirbeltieren.
Und wer ist denn die zuständige Behörde? Die Bezirksregierung? Denn die §11-Genehmigung erteilt doch letztendlich der Amtstierarzt, oder?

mfg

matthias
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BeitragVerfasst am: 05.08.2004, 12:02    Titel: Anzeige
 
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BryanBell Antworten mit Zitat
Moderator



Anmeldungsdatum: 26.07.2004
Beiträge: 86
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 05.08.2004, 23:42    Titel:
 
Ist damit vielleicht nur der gewerbemässige Handel von Versuchstieren gemeint? Ich mein in der Vorlesung hatten wir ja dass nur zweckgezüchtete Tiere von Züchtern mit §11 Genehmigung benutzt werden! Und das Züchtungen und so wieter ja nix mit Tierversuchen zu tun haben ?!
Is aber nur sone Idee! Also geraten!Winken
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integer Antworten mit Zitat
Administrator



Anmeldungsdatum: 01.06.2004
Beiträge: 89
Wohnort: Essen

BeitragVerfasst am: 06.08.2004, 09:38    Titel:
 
Ich stell einfach mal nen Auszug aus § 11 hier hinein. Der scheint nicht nur für Versuchstieren zu gelten, da er ja auch im TSchG steht, welches allgemein für Tiere gilt. Versuchstieren müssten dementsprechend nur ein Unterpunkt sein.


§ 11
Erlaubnis
(1) Wer
1. Wirbeltiere
a) nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 zu Versuchszwecken oder zu den in § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10 a genannten Zwecken oder
b) nach § 4 Abs. 3 zu dem dort genannten Zweck züchten oder halten,
2. Tiere für andere in einem Tierheim oder in einer ähnlichen Einrichtung halten,
2a. Tiere in einem Zoologischen Garten oder einer anderen Einrichtung, in der Tiere gehalten und zur Schau gestellt werden, halten,
2b. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,
2c. Tierbörsen zum Zwecke des Tausches oder Verkaufes von Tieren durch Dritte durchführen oder
3. Gewerbsmäßig
a) Wirbeltiere, außer landwirtschaftliche Nutztiere, züchten oder halten,
b) mit Wirbeltieren handeln,
c) einen Reit- oder Fahrbetrieb unterhalten,
d) Tiere zur Schau stellen oder für solche Zwecke zur Verfügung stellen oder
e) Wirbeltiere als Schädlinge bekämpfen will,
bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.


Also muß man doch für fast alles bei dem man tiere hält ne Gnehmigung einholen, oder? Außer man hält sich ein Tier zuhause... jedenfalls hab ich da keine Genehmigung für Winken
Naja, vielleicht ist mein Frage da oben auch einfach nur zu kleinlich.
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