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Re: STUDIE: MUSLIME IM RAUM ZÜRICH
Anonymous - 23.01.2009, 22:51
Hier der Link zur Endfassung der Studie
http://www.sk.zh.ch/internet/sk/de/mm/2008/324.ContentList.0005.Document.pdf
Re: STUDIE: MUSLIME IM RAUM ZÜRICH
M.M.Hanel - 23.01.2009, 22:54
1
4569
Bericht und Antrag
des Regierungsrates an den Kantonsrat
zum Postulat Nr. 257/2006 betreffend
Bericht zur Situation der muslimischen Bevölkerung
im Kanton Zürich
(vom 3. Dezember 2008)
http://www.justizzh.ch/internet/ji/de/aktuelles/medienmitteilungen/aktuelle_news/324.ContentList.0002.Document.pdf
Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 11. Dezember 2006
folgendes, von Kantonsrat Dr. Beat Walti, Zollikon, Kantonsrätin
Carmen Walker Späh, Zürich, und Kantonsrat Prof. Dr. Richard Hirt,
Fällanden, eingereichte Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung
überwiesen:
Der Regierungsrat wird eingeladen, einen Bericht zur Situation der
muslimischen Bevölkerung im Kanton Zürich zu verfassen. Dabei ist
auch auf die Stellung von muslimischen Familien, Frauen und Jugendlichen
einzugehen. Im Bericht sollen zudem nebst statistischen Angaben
v. a. auch die Stellung und das Verhältnis der Muslime zu anderen Glaubensgemeinschaften
und zum Staat dargestellt und bei Identifikation
allfälliger Problembereiche Massnahmenvorschläge skizziert werden.
Der Regierungsrat erstattet hierzu folgenden Bericht:
I. Ausgangslage, Eingrenzungen und Präzisierungen
Das Postulat KR-Nr. 257/2006 wurde vor dem Hintergrund der
nach wie vor aktuellen und kontrovers geführten politischen Diskussion
um den Bau von Minaretten in der Schweiz überwiesen. Verlangt
wird indessen ein Bericht, der die Stellung der muslimischen Bevölkerung
im gesamten Zusammenhang ihres Verhältnisses zu Staat, Gesellschaft
und Religion betrachtet.
Dieser umfassende Ansatz übersteigt nicht nur den möglichen
Umfang einer Berichterstattung im Rahmen eines Postulats. Die Berücksichtigung
sämtlicher im Postulat angesprochenen Themen würde
auch – wie etwa bei der gesellschaftlichen Stellung muslimischer Familien
oder dem Verhältnis der Muslime zu anderen Glaubensgemein-
KR-Nr. 257/2006
schaften – Untersuchungen in Bereichen erfordern, die grösstenteils
nicht öffentlich-rechtlich geregelt sind und in denen der Kanton grundsätzlich
keine Regelungskompetenz hat. Da das Postulat zudem auch
Vorschläge für Massnahmen verlangt, die gegebenenfalls vom Staat zu
ergreifen wären, wird der Postulatsbericht auf Politikbereiche begrenzt,
die sich aus den in der Kantonsverfassung festgelegten Staatsaufgaben
ableiten.
Angesichts des grossen Umfangs dieser Staatsaufgaben sind jedoch
weitere Einschränkungen erforderlich. Der Bericht konzentriert sich
daher auf jene Bereiche, in denen aus der Sichtweise staatlicher Zuständigkeit
und Verantwortlichkeit besondere Probleme vorstellbar
sind.
Das Postulat unterscheidet sodann zwischen der Stellung der muslimischen
Bevölkerung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber
dem Staat. Die Optik wechselt zudem zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen
wie etwa Kindern oder Frauen oder ist auf bestimmte
gesellschaftliche Formen des Zusammenlebens wie z. B. die Familie
ausgerichtet. Die theoretisch zwar mögliche, in der Praxis aber kaum
umsetzbare Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft birgt die
Gefahr einer akademischen Untersuchung, die keine ausreichende
Grundlage für Massnahmen liefern könnte. Der Wechsel der Optik
zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen und gesellschaftlichen
Formen des Zusammenlebens schadet der Übersichtlichkeit. Der Bericht
beschränkt sich daher auch aus diesen Gründen auf die staatliche
Sicht.
Der Postulatstext geht schliesslich davon aus, dass die muslimische
Bevölkerung im Kanton Zürich eine homogene Gruppe bilde. Verschiedene
Studien lassen indessen vermuten, dass bei der muslimischen
Bevölkerung im täglichen Leben nicht nur oder nicht so sehr die
Religion, sondern besonders die Herkunft eine Rolle spielt. So stammen
die heute in der Schweiz lebenden rund 340 000 Musliminnen und
Muslime aus über 100 verschiedenen Ländern. Im Kanton Zürich leben
66 520 Musliminnen und Muslime, wovon 9519 (14,3%) die
schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen (Volkszählung 2000). Zu
dieser äusserst heterogenen Zusammensetzung der muslimischen Bevölkerungsgruppe
kommen die verschiedenen Glaubensrichtungen im
Islam hinzu. Diese Vielfalt ist insbesondere bei allgemeinen Aussagen
zur Stellung der muslimischen Bevölkerung zu berücksichtigen.
II. Studie zur Stellung der muslimischen Bevölkerung
im Kanton Zürich
Trotz der dargelegten Einschränkungen verlangt eine sorgfältige
Berichterstattung zum Postulat wissenschaftliche Vorarbeiten, die den
Beizug von externen Expertinnen und Experten erforderten.
Der Regierungsrat beauftragte daher am 27. Juni 2007 die Direktion
der Justiz und des Innern damit, als Grundlage zum vorliegenden
Bericht eine Studie in Auftrag zu geben. Im Rahmen einer Gesamtstudie
zur Stellung der muslimischen Bevölkerung im Kanton Zürich sollten
unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen
und Literatur mit vier Teilstudien die Bereiche Bildung,
Gesundheit, Sozialhilfe und Straf- und Massnahmenvollzug sowie in
Form eines summarischen Überblicks weitere Bereiche untersucht
werden. Die Studie sollte zudem Empfehlungen für allfällige staatliche
Massnahmen erarbeiten.
Die Direktion der Justiz und des Innern beauftragte das Institut für
Politikwissenschaft der Universität Zürich mit der Leitung der Gesamtstudie,
zu der neben der Gesamtkoordination auch die Erarbeitung
des summarischen Studienteils gehörte.
Die vier Teilstudien wurden an das Sozialforschungsbüro Landert
& Partner (Bildung), das Departement Gesundheit der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaft (Gesundheit) und an das Zentrum
für Sozialwissenschaftliche Analysen der Universität Neuenburg
(Sozialhilfe) vergeben. Die Teilstudie zum Bereich Strafen- und Massnahmenvollzug
wurde von der Abteilung für Evaluation und Qualitätssicherung
des Amtes für Justizvollzug erarbeitet.
Die spezifischen Fragestellungen zu den vier Teilstudien wurden in
Zusammenarbeit mit der Studienleitung ausgearbeitet, welche die
Teilstudien auch überwachte und koordinierte.
III. Zusammenfassung der Studie
Im November 2008 legte die Studienleitung die Gesamtstudie vor.
Die vier Teilstudien untersuchten die folgenden vier Fragenkomplexe,
die je nach Bereich weiter konkretisiert wurden:
– Wie gross sind der relative und der absolute Umfang der betroffenen
islamischen Bevölkerung im entsprechenden Politikfeld?
– Hinsichtlich welcher Teilaspekte des Islams (bezogen auf die zentralen
Elemente des islamischen Glaubens, die «fünf Säulen des Islam
»: Glaubensbekenntnis, Gebet, Abgabe, Fasten und Pilger4
fahrt) bestehen Berührungspunkte mit der staatlichen Tätigkeit im
entsprechenden Politikfeld?
– Welche Herausforderungen oder Probleme bestehen allenfalls im
Zusammenwirken von staatlicher Tätigkeit und islamischem Glauben?
– Wo besteht in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf und welche
Massnahmen sind zu empfehlen?
Die Studie enthält einleitend eine kurze Gesamtzusammenfassung.
Der Darstellung des Rahmens und der Organisation der Studie folgt
ein statistischer Überblick. Die vier Teilstudien sowie die summarische
Studie enthalten am Ende jeweils eine bereichspezifische Zusammenfassung
der Ergebnisse und Empfehlungen. Die Teilstudien werden
sodann in einer übergreifenden Synthese zusammengefasst. Die Empfehlungen
werden schliesslich nach übergreifenden und themenspezifischen
Massnahmen unterschieden.
Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Hauptpunkte
der Studie und dabei insbesondere auf die wesentlichen Befunde
in den untersuchten Bereichen sowie auf die übergreifenden Befunde.
Die detaillierte Auseinandersetzung mit den zahlreichen
Befunden in den einzelnen Politikbereichen sowie mit den entsprechenden
Empfehlungen ist im Rahmen eines Postulatsberichts nicht
möglich und wird Gegenstand weiterführender Arbeiten zur Studie
sein (vgl. hinten Ziffer VI).
1. Statistik und Datenlage
Die Studie weist in einem einleitenden statistischen Überblick darauf
hin, dass aktuelle statistische Angaben zur muslimischen Bevölkerung
im Kanton Zürich (aber auch in der Schweiz allgemein) grösstenteils
fehlten. Die statistischen Angaben zur muslimischen Bevölkerung
stützen sich daher auf die Volkszählung 2000. Die Studie geht indessen
aufgrund von heutigen Daten aus 29 Einwohnerregistern davon aus,
dass sich das starke Wachstum der muslimischen Bevölkerungsgruppe
zwischen 1970 und 2000 seit der Jahrtausendenwende verlangsamt
habe.
Gemäss der Studie kommen Personen mit muslimischem Hintergrund,
die im Kanton Zürich leben, mehrheitlich aus dem ehemaligen
Jugoslawien und aus der Türkei. Rund ein Viertel der Musliminnen
und Muslime im Kanton sei auch hier geboren worden. In den Gemeinden
schwanke der Anteil der muslimischen Bevölkerung zwischen
0% und 12%. Der Kanton Zürich weise 2000 mit 5,3% rund
5
1 Prozentpunkt mehr muslimische Einwohnerinnen und Einwohner
auf als der schweizerische Durchschnitt.
Zwischen den Glaubensgemeinschaften herrschten im Übrigen
grosse demografische Unterschiede etwa bezüglich der Altersstruktur
oder der sozioökonomischen Merkmale.
2. Ergebnisse der Teilstudien
Untersuchungsbereiche
Die Teilstudie Bildung untersuchte die Bereiche Volksschule, Sekundarstufe
II, Lehrerinnen- und Lehrerausbildung sowie Elternbildung.
Die Teilstudie Gesundheit konzentrierte sich auf die Akutspitäler.
Die Teilstudie Sozialhilfe untersuchte die wirtschaftliche Hilfe und
die Arbeitsvermittlung und die Teilstudie Straf- und Massnahmenvollzug
die Strafanstalt Pöschwies. In der summarischen Teilstudie wurden
schliesslich die Bereiche Bestattungen, Gebetsräume, Musliminnen
und Muslime im Alter und Musliminnen und Muslime in der öffentlichen
Verwaltung beleuchtet.
Bereichsübergreifende Ergebnisse
Die Studie stellt in den untersuchten Bereichen keine systematischen
Benachteiligungen der muslimischen Bevölkerungsgruppe fest.
In einzelnen Punkten macht sie jedoch Probleme aus. Sie führt diese
aber eher auf eine allgemeine Unterschätzung der Bedeutung der individuellen
Religionszugehörigkeit bzw. der Bedeutung der Religion für
die einzelnen Einwohnerinnen und Einwohner als auf spezifische
Schwierigkeiten zwischen dem Staat und der muslimischen Bevölkerung
zurück. Die säkulare Leistungserbringung durch den Staat etwa
werde häufig unbewusst durch christliche Tradition beeinflusst, was
bei nicht christlichen Glaubensgemeinschaften zu Konflikten führen
könne (z. B. die Ausrichtung von Arbeitsplanungen auf christliche
Feiertage). Die Studie bemängelt die bezüglich der nicht anerkannten
Religionsgemeinschaften unbefriedigende Datenlage und weist darauf
hin, dass die richtige Gewichtung der individuellen Religionszugehörigkeit
im Rahmen von integrierenden Massnahmen eine positive Wirkung
haben könnte.
Bildung
Die Teilstudie geht davon aus, dass in den Zürcher Kindergärten
und Volksschulen rund 15 000 Kinder und Jugendliche mit muslimischem
Elternhaus unterrichtet würden (knapp 10%). Davon sollen
zwischen 1500 und 2000 Kinder und Jugendliche Familien angehören,
die nach strengen religiösen Regeln leben.
Mögliche Problem- und Konfliktfelder im Bereich der Bildung
seien schon früh erkannt und etwa mit den 1989 erarbeiteten Richtlinien
der Bildungsdirektion zum Umgang mit muslimischen Kindern
und Eltern angegangen worden. Der Ausgleich zwischen Bedürfnissen
der muslimischen Bevölkerung und staatlichen Ansprüchen funktioniere
hier daher gut.
Als besonders sensible Stufen in Bezug auf die Beziehung zwischen
dem Bildungssystem und den muslimischen Eltern sieht die Teilstudie
die Primarschule und die Sekundarstufe I. Viele Regeln des Islams
würden sodann vor allem auf der Volksschulstufe bedeutsam, da sie
erst ab einsetzender Pubertät der Jugendlichen von Bedeutung seien.
Mädchen seien mehr betroffen als Knaben. Die Teilstudie weist darauf
hin, dass Schwierigkeiten im Bildungsbereich nie allein vor dem Hintergrund
religiöser Differenzen, sondern immer auch im Kontext möglicher
kultureller Unterschiede zu betrachten seien.
Gesundheit
Die Teilstudie führt zunächst aus, dass die Zahl der muslimischen
Patientinnen und Patienten in somatischen Akutspitälern auf Schätzungen
beruhen. Die Gesundheitsversorgung werde von der muslimischen
Bevölkerung im Wesentlichen positiv wahrgenommen. Die Studie
führt dies unter anderem darauf zurück, dass in den Spitälern
gegenüber den Bedürfnissen der muslimischen Bevölkerung eine
grundsätzliche Sensibilität vorhanden sei. Sprachliche Barrieren würden
mitunter zu Schwierigkeiten führen. Dies sei zwar kein religionsspezifischer
Aspekt. Da aber der Anteil an Migrantinnen und Migranten
bei der muslimischen Patientenschaft hoch sei, sieht die Teilstudie
hier einen gewissen Zusammenhang.
Probleme zeigten sich bei der religiösen Betreuung in Spitälern, wo
für die Patientinnen und Patienten muslimischen Glaubens oder anderer
(nicht christlicher) Glaubensrichtungen kein Angebot bestehe. Sodann
führten die bei muslimischen Patientinnen und Patienten häufigen
Besuche durch eine grosse Zahl von Angehörigen zu Konflikten
mit der Pflege und mit anderen Patientinnen und Patienten.
Sozialhilfe
Die Teilstudie geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zum Islam in
der Sozialhilfe meistens mit dem Status als Ausländerin oder Ausländer
verbunden sei. Nach Schätzungen der in der Studie befragten Sozialhilfefachleute
seien von den ausländischen Klientinnen und Klienten
etwa 20% bis 30% muslimisch.
Die Teilstudie führt aus, dass die Sozialhilfe in der Regel «religionsblind
», das heisst ohne Berücksichtigung der religiösen Zugehörigkeit
der Klientel geleistet werde. Die muslimische Religionszugehörigkeit
werde bei der Sozialhilfe denn auch in der Regel nicht als problematisch
wahrgenommen. Die «religionsblinde» Leistungserbringung
könne aber zu indirekter bzw. unbewusster Benachteiligung zwar nicht
besonders der muslimischen, aber allgemein der nicht christlichen Bevölkerung
führen. Bei Musliminnen würden die Sozialhilfefachleute
sodann eine Benachteiligung von Kopftuchträgerinnen auf dem Arbeits-
und Lehrstellenmarkt ausmachen. Zahlreiche Arbeitgebende
seien anscheinend nicht bereit, Musliminnen anzustellen, die ein Kopftuch
tragen würden. Dies berühre die Sozialhilfe insofern, als es ihre
Aufgabe erschwere, ihre Klientel in die wirtschaftliche Unabhängigkeit
zu führen.
Von privater Seite (Vereine usw.) werde schliesslich in beachtlichem
Ausmass Sozialhilfe geleistet, die aber nicht mit der Sozialhilfe
des Staats koordiniert sei.
Straf- und Massnahmenvollzug
Nach Angaben der Teilstudie lag der Anteil der muslimischen Insassen
von 2001 bis 2007 zwischen 30% und höchstens 38% (gegenwärtig
sind von 461 Insassen 32% muslimisch, 56% christlich und 12%
weitere). Der Ausländeranteil bei den muslimischen Insassen lag bei
92% gegenüber 57% bei nicht muslimischen Insassen.
Zum Zeitpunkt des Anlassdelikts (Grund für die Unterbringung in
der Strafanstalt) habe der Anteil an vorbestraften Insassen bei den
Muslimen mit 64% höher als bei den Nichtmuslimen mit 55% gelegen.
Die muslimischen Insassen seien zudem mit 23% deutlich mehr wegen
eines Gewaltdelikts vorbestraft als nicht muslimische Insassen mit
15%. Dieser Unterschied bleibe auch dann bedeutsam, wenn der Effekt
in einer Modellrechnung um den Aufenthaltsstatus und die Nationalität
kontrolliert werde.
Die Teilstudie kann keine spezifische Benachteiligung der Insassen
muslimischen Glaubens ausmachen. Allerdings sei das Betreuungsangebot
für die muslimischen Insassen trotz ihrer grossen Anzahl geringer
als für nicht muslimische Insassen. Die Präsenzzeiten der Imame
seien kürzer als jene der Gefängnispfarrer und die Zahl der angeordneten
Therapien sei geringer. So liege der Anteil der Insassen, bei denen
eine gerichtlich angeordnete Therapie durchgeführt worden sei,
bei den nicht muslimischen Insassen bei 14%, bei den muslimischen
Insassen aber bei 10%. Der Anteil verwahrter Muslime liege mit 4%
zudem deutlicher unter jenem der nicht muslimischen Insassen mit
20%. Dieser Befund lasse sich nicht dadurch erklären, dass der für die
8
Anordnung einer Massnahme erforderliche Zusammenhang zwischen
Störung und Rückfallrisiko bei muslimischen Insassen seltener gegeben
wäre als bei nicht muslimischen Insassen. Die Teilstudie vermutet,
dass die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer gerichtlichen Therapie
von der Religionszugehörigkeit oder der Nationalität abhängig sei.
Die muslimischen Insassen selber hätten schliesslich im Vollzugsalltag
grössere Anpassungsschwierigkeiten als die nicht muslimischen
Insassen. Muslimische Insassen seien mit 24% gegenüber 16%
signifikant häufiger als nicht muslimische Insassen in eine gewalttätige
Auseinandersetzung involviert gewesen.
Summarische Studie
Die hiesige Praxis bei den Bestattungen wird nach den Ergebnissen
der summarischen Studie den religiösen Bedürfnissen der muslimischen
Bevölkerung nicht ganz gerecht. Trotz der Anpassung der Bestattungsverordnung,
welche die religionsübergreifende Gleichbehandlung
im Begräbniswesen auf öffentlichen Friedhöfen verlange,
hätte die wachsende muslimische Bevölkerung in der Mehrheit der
Gemeinden keine Möglichkeit, sich nach den eigenen Ritualen (z. B.
Begräbnis in einem Tuch, rituelle Waschung, abgetrennte Grabfelder,
ungestörte ewige Totenruhe usw.) bestatten zu lassen. Das lasse vermuten,
dass die Bestattungsregelungen in ihren Wirkungen nicht religionsneutral
seien. Allerdings wird in der summarischen Studie auch
ausgeführt, dass sich die Musliminnen und Muslime der ersten und
zweiten Generation auf eigenen Wunsch fast ausschliesslich zurückführen
liessen, in der dritten Generation aber ein Umdenken eingesetzt
habe. Allerdings gehe der zunehmende Verzicht auf eine Rückführung
nicht mit der Aufgabe des Wunsches nach einem Begräbnis
gemäss eigener Riten einher. Angesichts der demografischen Entwicklung
und der Bedeutung der Bestattung nach muslimischen Vorstellungen
sei vielmehr davon auszugehen, dass das Thema an Aktualität
gewinne. Die einschlägige Gesetzgebung im Kanton enthalte aber jene
Ermessensspielräume, die für individuelle Lösungen erforderlich
seien, was sowohl von der muslimischen Bevölkerung als auch von der
Verwaltung geschätzt werde.
Die summarische Studie geht weiter davon aus, dass im Kanton Zürich
mehr als 40 islamische Zentren bestünden, wobei angenommen
wird, dass alle über Gebetsmöglichkeiten verfügten. Die meisten der
Zentren würden schon seit etwa 20–30 Jahren betrieben. Die Zentren
stünden meistens in Industriezonen oder in Wohnzonen an peripherer
Lage. Die Bauten könnten daher ihre Funktion als Orte der religiösen
und sozialen Begegnung nur beschränkt erfüllen. Die meisten Musliminnen
und Muslime würden die Zentren ihrer Herkunftsländer besu9
chen. Da sich diese häufig nicht in einer Wohnzone oder zumindest
nicht in der eigenen Wohnzone befinden würden, führe das zeitweilig
und besonders an Feiertagen zu einem hohen Verkehrsaufkommen
und zu Parkplatzproblemen.
Die summarische Studie hält fest, dass mehr als 99% der muslimischen
Bevölkerung im Kanton Zürich jünger als 70 Jahre sei. Der Anteil
muslimischer Patientinnen und Patienten sowohl in den Pflegezentren
des Kantons als auch im Bereich der Spitex-Dienste sei daher
unbedeutend. Vor dem Hintergrund der heute noch jungen Bevölkerungsgruppe
sowie der demografischen Entwicklung sei indes davon
auszugehen, dass die Alterspflege muslimischer Patientinnen und Patienten
ein zunehmend wichtiges Thema werde.
Beim Thema Musliminnen und Muslime in der öffentlichen Verwaltung
sei davon auszugehen, dass gegenwärtig nur wenige Musliminnen
und Muslime beim Kanton angestellt seien. Die Religionsausübung
werde in der Regel als private Angelegenheit verstanden, weshalb die
Ausübung religiöser Praktiken am Arbeitsplatz kaum Thema sei.
IV. Empfehlungen der Studie
1. Allgemeine Massnahmen
Allgemeinen Handlungsbedarf sieht die Studie bei der Erarbeitung
allgemeiner Konzepte zum Umgang mit religiöser und kultureller
Diversität (sogenanntes Diversity Management), bei der statistischen
Erfassung der Religionszugehörigkeit, beim Einbezug weiterer geistlicher
Amtsträger in die bisher vorwiegend christlich geprägte religiöse
Betreuung sowie beim verstärkten Informationsaustausch zwischen
dem Staat und religiösen Gemeinschaften.
2. Bildung
Entsprechend den Ergebnissen der Teilstudie werden im Bildungsbereich
keine konkreten Massnahmen, sondern lediglich die Weiterführung
des eingeschlagenen Wegs empfohlen.
3. Gesundheit
Bei den Empfehlungen dieser Teilstudie werden solche an die Spitäler,
an den Kanton und an die muslimischen Gemeinschaften unterschieden.
Im Bereich der Behandlung und Pflege werden den Spitälern unter
anderem die Schaffung bzw. der Ausbau des Angebots an religiöser
Betreuung in Spitälern und der Information zu spezifischen Angeboten
und Möglichkeiten für muslimische Patientinnen und Patienten
empfohlen. Angeregt werden zudem Rückzugsräume für Gebete und
geeignete Räume für die Bewältigung von Krankenbesuchen von Angehörigen
in grosser Zahl. Schliesslich sollen spitalinterne Konzepte
zur Palliativpflege von muslimischen Patientinnen und Patienten eingeführt
werden.
Auch die Teilstudie Gesundheit geht indessen davon aus, dass bei
den erkannten Problemen nicht klar sei, ob sie in erster Linie
Ausdruck des jeweiligen religiösen oder des jeweiligen kulturellen
Hintergrunds seien. Dem Kanton wird daher empfohlen, die Gesundheitsversorgung
verstärkt unter den Gesichtspunkten sowohl der kulturellen
als auch der religiösen Verschiedenheit (migrationsspezifische
Aspekte) zu steuern und zu beaufsichtigen.
Den muslimischen Gemeinden wird empfohlen, Bedürfnisse und
Wünsche ihrer Mitglieder im Gesundheitsbereich aktiv auszudrücken
und bekannt zu machen.
4. Sozialhilfe
Bei den Empfehlungen dieser Teilstudie werden solche an den Gesetzgeber,
an die Regierung und an die ausführenden Institutionen unterschieden.
Auch die Teilstudie Sozialhilfe empfiehlt, dass die einschlägigen gesetzlichen
Grundlagen auf die Möglichkeit einer verstärkten Berücksichtigung
der kulturellen und religiösen Verschiedenheit geprüft werden
sollen. Bei den Mitarbeitenden der Sozialhilfe soll zudem eine
verstärkte Reflexion über die Zusammenhänge zwischen Religion, Migration
und sozioökonomischen Faktoren gefördert werden. Schliesslich
wird angeregt, die private und staatliche Sozialhilfe z. B. nach dem
Vorbild der Zusammenarbeit zwischen Staat und Landeskirchen in diesem
Bereich zu koordinieren und zu vernetzen.
5. Straf- und Massnahmenvollzug
Die Teilstudie kommt zum Schluss, dass in der Strafanstalt Pöschwies
bereits eine Reihe von strukturellen Anpassungen vorgenommen
worden seien, um die Religionsausübung für muslimische Insassen
möglichst umfassend zu gewährleisten. Dennoch seien einige Problem11
felder identifiziert worden. Bei allfälligen Massnahmen sei aber die
Verknüpfung zwischen der Religionsausübung und anderen Faktoren
wie etwa den kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen zu berücksichtigen.
Die Studie hält fest, dass rund ein Drittel der Insassen Muslime und
etwas mehr als die Hälfte Christen seien. Die religiöse Betreuung
durch Pfarrer betrage etwa 76 Stunden pro Woche, jene durch Imame
rund 13 Stunden. Die Imame verfügten zudem im Vergleich zu den
Pfarrern über eine schlechtere Infrastruktur. Die Studie empfiehlt daher,
die Festanstellung eines Imams zu prüfen, um sowohl die religiöse
Begleitung der muslimischen Insassen als auch die dazu zur Verfügung
zu stellende Infastruktur den für die christlichen Insassen geltenden
Bedingungen und Möglichkeiten anzupassen. Parallel dazu sollen auch
die Weiterbildungsangebote für das religiöse Betreuungspersonal evaluiert
werden.
Trotz der geringeren Anzahl gerichtlich angeordneter Therapien
bei muslimischen Insassen findet die Teilstudie keine Anhaltspunkte
für die Annahme, dass Delikte, die von Muslimen begangen werden,
weniger häufig mit behandlungsbedürftigen Störungsbildern in Zusammenhang
stehen würden beziehungsweise bei Muslimen allgemein
eine geringere Rückfallgefahr anzunehmen sei. Sie regt daher weiterführende
Studien an.
Die Studie vermutet schliesslich, dass die Situation der muslimischen
Bevölkerung in den weiteren Gefängnissen des Kantons Zürich
weniger gut als in der Strafanstalt Pöschwies sei. Es wird daher in Anlehnung
an die vorliegende Studie eine spezifische Untersuchung in
den weiteren Gefängnissen angeregt.
6. Summarischer Teil
Bestattungen
Da viele Probleme auf Missverständnissen beruhten, schlägt die
summarische Studie eine vom Kanton angestossene Verbesserung der
gegenseitigen Information zwischen Staat und muslimischen Gemeinschaften
vor. Damit könnten insbesondere die in verschiedenen politischen
Gemeinden gefundenen pragmatischen Lösungen bekannt gemacht
werden. Der Regierungsrat soll sodann prüfen, wieweit die
Probleme im Zusammenhang mit muslimischen Bestattungen im Rahmen
einer interkommunalen Zusammenarbeit (z. B. mit Zweckverbänden)
gelöst werden könnten.
Gebetsräume
Für die Musliminnen und Muslime solle die Möglichkeit geschaffen
werden, sich bei den Gemeinderegistern freiwillig eintragen zu lassen.
Dies verbessere die Möglichkeit der Schaffung von gebietsbezogener
statt herkunftsbezogener Organisation von Musliminnen und
Muslimen.
Musliminnen und Muslime im Alter
Die summarische Studie schlägt vor, in den Kardexvorgaben für
die Spitex-Betriebe die Einführung der Rubrik «Religionszugehörigkeit
» zu prüfen. Angesichts der demografischen Entwicklung und der
zunehmenden Integration der muslimischen Bevölkerung sei davon
auszugehen, dass die gegenwärtig noch vorherrschende familieninterne
Betreuung abnehmen werde. Es solle daher eine Strategie erarbeitet
werden, wie zukünftig mit der Thematik umzugehen sei. Dabei
sei auch darauf zu achten, die familieninterne Betreuung vor Überlastung
zu schützen und so die soziale Integration der jüngeren muslimischen
Bevölkerung und damit insbesondere der Frauen zu fördern.
Schliesslich soll der Einbezug von Imamen bei der religiösen Betreuung
geprüft werden.
Musliminnen und Muslime in der öffentlichen Verwaltung
Die vermehrte Beschäftigung von muslimischen Angestellten
könnte nach Auffassung der summarischen Studie insbesondere in den
Bereichen des Strafvollzugs, des Gesundheitswesens einschliesslich
der Alterspflege sowie des Bildungs- und Polizeiwesens dazu beitragen,
interreligiöse und interkulturelle Schwierigkeiten zu lösen.
V. Beurteilung des Regierungsrates
Die Studie liefert in ausgesuchten Politikfeldern aus der Sichtweise
möglicher Reibungspunkte zwischen staatlicher Tätigkeit und islamischer
Religionsausübung trotz der zum Teil unbefriedigenden Datengrundlage
eine sorgfältige und umfassende Untersuchung der Stellung
der muslimischen Bevölkerung. Der in der einleitend angeführten Fragestellung
erteilte Auftrag wurde erfüllt.
Die Studie kommt zum Schluss, dass in keiner der Schnittstellen in
den untersuchten Bereichen systematische Benachteiligungen zu finden
sind. Sie zeigt jedoch auch einige belegte oder vermutete Defizite
auf, bei denen konkrete Massnahmen oder weitere Abklärungen zu
prüfen sind. Besonderes Gewicht kommt der Aussage zu, dass die fest13
gestellten oder möglichen Problemfelder nicht mit einer spezifischen
Glaubensrichtung zusammenhängen, sondern eher in einer Unterschätzung
der individuellen Bedeutung der Religion überhaupt gründen,
wobei immer auch die Verknüpfung von Religionszugehörigkeit,
Nationalität und kulturellem Hintergrund eine wichtige Rolle spiele.
So ist festzuhalten, dass gemäss den Erhebungen der Teilstudie Sozialhilfe
die überdurchschnittlich hohe Arbeitslosenrate der muslimischen
Bevölkerung im Kanton Zürich und die damit verbundene Sozialhilfeabhängigkeit
nicht in erster Linie in der Religiosität bzw. Glaubenspraxis
begründet liegt, sondern hauptsächlich durch andere Faktoren
verursacht wird wie fehlende Bildung, ungenügende berufliche Qualifikation,
Migrationshintergrund sowie mangelnde Kenntnis der deutschen
Sprache.
Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Glaubens-
und Gewissensfreiheit stellt der Staat die volle Freiheit aller
Menschen in der Glaubensentscheidung sicher und schliesst jeden
möglichen Zwang in Glaubensfragen aus. Die Kultusfreiheit stellt sodann
als wichtige Folge der Glaubens- und Gewissensfreiheit sicher,
dass eine bestimmte Glaubenshaltung auch nach aussen sowohl einzeln
wie gemeinschaftlich bezeugt werden darf. Das staatliche Handeln
und die Gesetzgebung gründen aber auf Werten, die wesentlich
von der christlichen Ethik geprägt sind. Gerade mit Blick auf die eben
dargelegte Verknüpfung von individueller Bedeutung der Religion
und Religionszugehörigkeit, Nationalität und kulturellem Hintergrund
erscheint es daher wichtig, die einer Gesetzgebung zugrunde liegenden
Wertungen offenzulegen, um mögliche Konfliktfälle bewusst
regeln zu können.
Schliesslich liefert die Studie keine Anhaltspunkte dafür, dass
staatliche Leistungen von der muslimischen Bevölkerung überdurchschnittlich
in Anspruch genommen werden. Im Gegenteil wird gezeigt,
dass diese Inanspruchnahme in einzelnen Bereichen wie etwa bei der
Alterspflege weniger häufig ist als bei anderen Bevölkerungsgruppen.
Die Studie geht indessen davon aus, dass tendenziell eine Annäherung
an die Durchschnittswerte erfolgen wird.
VI. Vorschläge für das weitere Vorgehen
Die in der Studie aufgezeigten Schnittstellen und Problembereiche
decken sich im Grundsatz mit der Einschätzung des Regierungsrates
und bilden eine taugliche Grundlage für weiterführende Arbeiten.
Mit dem vorliegenden Bericht bezieht der Regierungsrat jedoch
nicht Stellung zu den einzelnen in der Studie festgehaltenen Befunden
und Empfehlungen. Letztere decken zudem ein sehr breites Spektrum
ab und reichen von einzelnen konkreten Massnahmen (z. B. Bezeichnung
der Himmelsrichtung Ost in den Zellen der Strafvollzugsanstalt
Pöschwies) bis zu umfangreichen strategischen Konzepten (z. B. Einführung
eines «Diversity Management» zum Umgang staatlicher Institutionen
mit religiöser Vielfalt).
Bei der Vielfalt an Empfehlungen auf unterschiedlichster Konkretisierungsstufe
kann angesichts der zum Teil unbefriedigenden Datenlage
im Rahmen des vorliegenden Postulatsberichts noch nicht über
die Umsetzung konkreter Massnahmen entschieden werden. In einem
nächsten Schritt sind daher jene Bereiche festzulegen, in denen vor einem
Entscheid über Massnahmen weitere Untersuchungen durchzuführen
sind. Auch konkrete und in der Studie klar umrissene Empfehlungen
haben sodann häufig politische Bedeutung (z. B. Förderung des
gezielten Einsatzes von muslimischen Angestellten in den Bereichen
Strafvollzug, Gesundheitswesen, Bildungs- und Polizeiwesen). Daher
soll auch bei jenen Empfehlungen, die theoretisch ohne weitere Untersuchungen
umgesetzt werden könnten, zunächst die politische Diskussion
der Studie im Kantonsrat abgewartet werden. Gestützt auf diese
erweiterten Grundlagen wird dann der Regierungsrat über Massnahmen
entscheiden.
VII. Antrag
Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat,
das Postulat KR-Nr. 257/2006 als erledigt abzuschreiben.
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Der Staatsschreiber:
Notter Husi
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