STUDIE: MUSLIME IM RAUM ZÜRICH

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    Re: STUDIE: MUSLIME IM RAUM ZÜRICH

    Anonymous - 23.01.2009, 22:51


    Hier der Link zur Endfassung der Studie

    http://www.sk.zh.ch/internet/sk/de/mm/2008/324.ContentList.0005.Document.pdf



    Re: STUDIE: MUSLIME IM RAUM ZÜRICH

    M.M.Hanel - 23.01.2009, 22:54


    1
    4569
    Bericht und Antrag
    des Regierungsrates an den Kantonsrat
    zum Postulat Nr. 257/2006 betreffend
    Bericht zur Situation der muslimischen Bevölkerung
    im Kanton Zürich
    (vom 3. Dezember 2008)
    http://www.justizzh.ch/internet/ji/de/aktuelles/medienmitteilungen/aktuelle_news/324.ContentList.0002.Document.pdf

    Der Kantonsrat hat dem Regierungsrat am 11. Dezember 2006
    folgendes, von Kantonsrat Dr. Beat Walti, Zollikon, Kantonsrätin
    Carmen Walker Späh, Zürich, und Kantonsrat Prof. Dr. Richard Hirt,
    Fällanden, eingereichte Postulat zur Berichterstattung und Antragstellung
    überwiesen:
    Der Regierungsrat wird eingeladen, einen Bericht zur Situation der
    muslimischen Bevölkerung im Kanton Zürich zu verfassen. Dabei ist
    auch auf die Stellung von muslimischen Familien, Frauen und Jugendlichen
    einzugehen. Im Bericht sollen zudem nebst statistischen Angaben
    v. a. auch die Stellung und das Verhältnis der Muslime zu anderen Glaubensgemeinschaften
    und zum Staat dargestellt und bei Identifikation
    allfälliger Problembereiche Massnahmenvorschläge skizziert werden.
    Der Regierungsrat erstattet hierzu folgenden Bericht:

    I. Ausgangslage, Eingrenzungen und Präzisierungen

    Das Postulat KR-Nr. 257/2006 wurde vor dem Hintergrund der
    nach wie vor aktuellen und kontrovers geführten politischen Diskussion
    um den Bau von Minaretten in der Schweiz überwiesen. Verlangt
    wird indessen ein Bericht, der die Stellung der muslimischen Bevölkerung
    im gesamten Zusammenhang ihres Verhältnisses zu Staat, Gesellschaft
    und Religion betrachtet.
    Dieser umfassende Ansatz übersteigt nicht nur den möglichen
    Umfang einer Berichterstattung im Rahmen eines Postulats. Die Berücksichtigung
    sämtlicher im Postulat angesprochenen Themen würde
    auch – wie etwa bei der gesellschaftlichen Stellung muslimischer Familien
    oder dem Verhältnis der Muslime zu anderen Glaubensgemein-
    KR-Nr. 257/2006

    schaften – Untersuchungen in Bereichen erfordern, die grösstenteils
    nicht öffentlich-rechtlich geregelt sind und in denen der Kanton grundsätzlich
    keine Regelungskompetenz hat. Da das Postulat zudem auch
    Vorschläge für Massnahmen verlangt, die gegebenenfalls vom Staat zu
    ergreifen wären, wird der Postulatsbericht auf Politikbereiche begrenzt,
    die sich aus den in der Kantonsverfassung festgelegten Staatsaufgaben
    ableiten.
    Angesichts des grossen Umfangs dieser Staatsaufgaben sind jedoch
    weitere Einschränkungen erforderlich. Der Bericht konzentriert sich
    daher auf jene Bereiche, in denen aus der Sichtweise staatlicher Zuständigkeit
    und Verantwortlichkeit besondere Probleme vorstellbar
    sind.
    Das Postulat unterscheidet sodann zwischen der Stellung der muslimischen
    Bevölkerung gegenüber der Gesellschaft und gegenüber
    dem Staat. Die Optik wechselt zudem zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen
    wie etwa Kindern oder Frauen oder ist auf bestimmte
    gesellschaftliche Formen des Zusammenlebens wie z. B. die Familie
    ausgerichtet. Die theoretisch zwar mögliche, in der Praxis aber kaum
    umsetzbare Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft birgt die
    Gefahr einer akademischen Untersuchung, die keine ausreichende
    Grundlage für Massnahmen liefern könnte. Der Wechsel der Optik
    zwischen verschiedenen Bevölkerungsgruppen und gesellschaftlichen
    Formen des Zusammenlebens schadet der Übersichtlichkeit. Der Bericht
    beschränkt sich daher auch aus diesen Gründen auf die staatliche
    Sicht.
    Der Postulatstext geht schliesslich davon aus, dass die muslimische
    Bevölkerung im Kanton Zürich eine homogene Gruppe bilde. Verschiedene
    Studien lassen indessen vermuten, dass bei der muslimischen
    Bevölkerung im täglichen Leben nicht nur oder nicht so sehr die
    Religion, sondern besonders die Herkunft eine Rolle spielt. So stammen
    die heute in der Schweiz lebenden rund 340 000 Musliminnen und
    Muslime aus über 100 verschiedenen Ländern. Im Kanton Zürich leben
    66 520 Musliminnen und Muslime, wovon 9519 (14,3%) die
    schweizerische Staatsbürgerschaft besitzen (Volkszählung 2000). Zu
    dieser äusserst heterogenen Zusammensetzung der muslimischen Bevölkerungsgruppe
    kommen die verschiedenen Glaubensrichtungen im
    Islam hinzu. Diese Vielfalt ist insbesondere bei allgemeinen Aussagen
    zur Stellung der muslimischen Bevölkerung zu berücksichtigen.

    II. Studie zur Stellung der muslimischen Bevölkerung
    im Kanton Zürich

    Trotz der dargelegten Einschränkungen verlangt eine sorgfältige
    Berichterstattung zum Postulat wissenschaftliche Vorarbeiten, die den
    Beizug von externen Expertinnen und Experten erforderten.
    Der Regierungsrat beauftragte daher am 27. Juni 2007 die Direktion
    der Justiz und des Innern damit, als Grundlage zum vorliegenden
    Bericht eine Studie in Auftrag zu geben. Im Rahmen einer Gesamtstudie
    zur Stellung der muslimischen Bevölkerung im Kanton Zürich sollten
    unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Untersuchungen
    und Literatur mit vier Teilstudien die Bereiche Bildung,
    Gesundheit, Sozialhilfe und Straf- und Massnahmenvollzug sowie in
    Form eines summarischen Überblicks weitere Bereiche untersucht
    werden. Die Studie sollte zudem Empfehlungen für allfällige staatliche
    Massnahmen erarbeiten.
    Die Direktion der Justiz und des Innern beauftragte das Institut für
    Politikwissenschaft der Universität Zürich mit der Leitung der Gesamtstudie,
    zu der neben der Gesamtkoordination auch die Erarbeitung
    des summarischen Studienteils gehörte.

    Die vier Teilstudien wurden an das Sozialforschungsbüro Landert
    & Partner (Bildung), das Departement Gesundheit der Zürcher Hochschule
    für Angewandte Wissenschaft (Gesundheit) und an das Zentrum
    für Sozialwissenschaftliche Analysen der Universität Neuenburg
    (Sozialhilfe) vergeben. Die Teilstudie zum Bereich Strafen- und Massnahmenvollzug
    wurde von der Abteilung für Evaluation und Qualitätssicherung
    des Amtes für Justizvollzug erarbeitet.
    Die spezifischen Fragestellungen zu den vier Teilstudien wurden in
    Zusammenarbeit mit der Studienleitung ausgearbeitet, welche die
    Teilstudien auch überwachte und koordinierte.
    III. Zusammenfassung der Studie
    Im November 2008 legte die Studienleitung die Gesamtstudie vor.
    Die vier Teilstudien untersuchten die folgenden vier Fragenkomplexe,
    die je nach Bereich weiter konkretisiert wurden:
    – Wie gross sind der relative und der absolute Umfang der betroffenen
    islamischen Bevölkerung im entsprechenden Politikfeld?
    – Hinsichtlich welcher Teilaspekte des Islams (bezogen auf die zentralen
    Elemente des islamischen Glaubens, die «fünf Säulen des Islam
    »: Glaubensbekenntnis, Gebet, Abgabe, Fasten und Pilger4
    fahrt) bestehen Berührungspunkte mit der staatlichen Tätigkeit im
    entsprechenden Politikfeld?
    – Welche Herausforderungen oder Probleme bestehen allenfalls im
    Zusammenwirken von staatlicher Tätigkeit und islamischem Glauben?
    – Wo besteht in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf und welche
    Massnahmen sind zu empfehlen?
    Die Studie enthält einleitend eine kurze Gesamtzusammenfassung.
    Der Darstellung des Rahmens und der Organisation der Studie folgt
    ein statistischer Überblick. Die vier Teilstudien sowie die summarische
    Studie enthalten am Ende jeweils eine bereichspezifische Zusammenfassung
    der Ergebnisse und Empfehlungen. Die Teilstudien werden
    sodann in einer übergreifenden Synthese zusammengefasst. Die Empfehlungen
    werden schliesslich nach übergreifenden und themenspezifischen
    Massnahmen unterschieden.
    Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf die Hauptpunkte
    der Studie und dabei insbesondere auf die wesentlichen Befunde
    in den untersuchten Bereichen sowie auf die übergreifenden Befunde.
    Die detaillierte Auseinandersetzung mit den zahlreichen
    Befunden in den einzelnen Politikbereichen sowie mit den entsprechenden
    Empfehlungen ist im Rahmen eines Postulatsberichts nicht
    möglich und wird Gegenstand weiterführender Arbeiten zur Studie
    sein (vgl. hinten Ziffer VI).

    1. Statistik und Datenlage
    Die Studie weist in einem einleitenden statistischen Überblick darauf
    hin, dass aktuelle statistische Angaben zur muslimischen Bevölkerung
    im Kanton Zürich (aber auch in der Schweiz allgemein) grösstenteils
    fehlten. Die statistischen Angaben zur muslimischen Bevölkerung
    stützen sich daher auf die Volkszählung 2000. Die Studie geht indessen
    aufgrund von heutigen Daten aus 29 Einwohnerregistern davon aus,
    dass sich das starke Wachstum der muslimischen Bevölkerungsgruppe
    zwischen 1970 und 2000 seit der Jahrtausendenwende verlangsamt
    habe.
    Gemäss der Studie kommen Personen mit muslimischem Hintergrund,
    die im Kanton Zürich leben, mehrheitlich aus dem ehemaligen
    Jugoslawien und aus der Türkei. Rund ein Viertel der Musliminnen
    und Muslime im Kanton sei auch hier geboren worden. In den Gemeinden
    schwanke der Anteil der muslimischen Bevölkerung zwischen
    0% und 12%. Der Kanton Zürich weise 2000 mit 5,3% rund
    5
    1 Prozentpunkt mehr muslimische Einwohnerinnen und Einwohner
    auf als der schweizerische Durchschnitt.
    Zwischen den Glaubensgemeinschaften herrschten im Übrigen
    grosse demografische Unterschiede etwa bezüglich der Altersstruktur
    oder der sozioökonomischen Merkmale.

    2. Ergebnisse der Teilstudien
    Untersuchungsbereiche

    Die Teilstudie Bildung untersuchte die Bereiche Volksschule, Sekundarstufe
    II, Lehrerinnen- und Lehrerausbildung sowie Elternbildung.
    Die Teilstudie Gesundheit konzentrierte sich auf die Akutspitäler.
    Die Teilstudie Sozialhilfe untersuchte die wirtschaftliche Hilfe und
    die Arbeitsvermittlung und die Teilstudie Straf- und Massnahmenvollzug
    die Strafanstalt Pöschwies. In der summarischen Teilstudie wurden
    schliesslich die Bereiche Bestattungen, Gebetsräume, Musliminnen
    und Muslime im Alter und Musliminnen und Muslime in der öffentlichen
    Verwaltung beleuchtet.

    Bereichsübergreifende Ergebnisse
    Die Studie stellt in den untersuchten Bereichen keine systematischen
    Benachteiligungen der muslimischen Bevölkerungsgruppe fest.
    In einzelnen Punkten macht sie jedoch Probleme aus. Sie führt diese
    aber eher auf eine allgemeine Unterschätzung der Bedeutung der individuellen
    Religionszugehörigkeit bzw. der Bedeutung der Religion für
    die einzelnen Einwohnerinnen und Einwohner als auf spezifische
    Schwierigkeiten zwischen dem Staat und der muslimischen Bevölkerung
    zurück. Die säkulare Leistungserbringung durch den Staat etwa
    werde häufig unbewusst durch christliche Tradition beeinflusst, was
    bei nicht christlichen Glaubensgemeinschaften zu Konflikten führen
    könne (z. B. die Ausrichtung von Arbeitsplanungen auf christliche
    Feiertage). Die Studie bemängelt die bezüglich der nicht anerkannten
    Religionsgemeinschaften unbefriedigende Datenlage und weist darauf
    hin, dass die richtige Gewichtung der individuellen Religionszugehörigkeit
    im Rahmen von integrierenden Massnahmen eine positive Wirkung
    haben könnte.

    Bildung
    Die Teilstudie geht davon aus, dass in den Zürcher Kindergärten
    und Volksschulen rund 15 000 Kinder und Jugendliche mit muslimischem
    Elternhaus unterrichtet würden (knapp 10%). Davon sollen
    zwischen 1500 und 2000 Kinder und Jugendliche Familien angehören,
    die nach strengen religiösen Regeln leben.
    Mögliche Problem- und Konfliktfelder im Bereich der Bildung
    seien schon früh erkannt und etwa mit den 1989 erarbeiteten Richtlinien
    der Bildungsdirektion zum Umgang mit muslimischen Kindern
    und Eltern angegangen worden. Der Ausgleich zwischen Bedürfnissen
    der muslimischen Bevölkerung und staatlichen Ansprüchen funktioniere
    hier daher gut.
    Als besonders sensible Stufen in Bezug auf die Beziehung zwischen
    dem Bildungssystem und den muslimischen Eltern sieht die Teilstudie
    die Primarschule und die Sekundarstufe I. Viele Regeln des Islams
    würden sodann vor allem auf der Volksschulstufe bedeutsam, da sie
    erst ab einsetzender Pubertät der Jugendlichen von Bedeutung seien.
    Mädchen seien mehr betroffen als Knaben. Die Teilstudie weist darauf
    hin, dass Schwierigkeiten im Bildungsbereich nie allein vor dem Hintergrund
    religiöser Differenzen, sondern immer auch im Kontext möglicher
    kultureller Unterschiede zu betrachten seien.

    Gesundheit
    Die Teilstudie führt zunächst aus, dass die Zahl der muslimischen
    Patientinnen und Patienten in somatischen Akutspitälern auf Schätzungen
    beruhen. Die Gesundheitsversorgung werde von der muslimischen
    Bevölkerung im Wesentlichen positiv wahrgenommen. Die Studie
    führt dies unter anderem darauf zurück, dass in den Spitälern
    gegenüber den Bedürfnissen der muslimischen Bevölkerung eine
    grundsätzliche Sensibilität vorhanden sei. Sprachliche Barrieren würden
    mitunter zu Schwierigkeiten führen. Dies sei zwar kein religionsspezifischer
    Aspekt. Da aber der Anteil an Migrantinnen und Migranten
    bei der muslimischen Patientenschaft hoch sei, sieht die Teilstudie
    hier einen gewissen Zusammenhang.
    Probleme zeigten sich bei der religiösen Betreuung in Spitälern, wo
    für die Patientinnen und Patienten muslimischen Glaubens oder anderer
    (nicht christlicher) Glaubensrichtungen kein Angebot bestehe. Sodann
    führten die bei muslimischen Patientinnen und Patienten häufigen
    Besuche durch eine grosse Zahl von Angehörigen zu Konflikten
    mit der Pflege und mit anderen Patientinnen und Patienten.
    Sozialhilfe
    Die Teilstudie geht davon aus, dass die Zugehörigkeit zum Islam in
    der Sozialhilfe meistens mit dem Status als Ausländerin oder Ausländer
    verbunden sei. Nach Schätzungen der in der Studie befragten Sozialhilfefachleute
    seien von den ausländischen Klientinnen und Klienten
    etwa 20% bis 30% muslimisch.
    Die Teilstudie führt aus, dass die Sozialhilfe in der Regel «religionsblind
    », das heisst ohne Berücksichtigung der religiösen Zugehörigkeit
    der Klientel geleistet werde. Die muslimische Religionszugehörigkeit
    werde bei der Sozialhilfe denn auch in der Regel nicht als problematisch
    wahrgenommen. Die «religionsblinde» Leistungserbringung
    könne aber zu indirekter bzw. unbewusster Benachteiligung zwar nicht
    besonders der muslimischen, aber allgemein der nicht christlichen Bevölkerung
    führen. Bei Musliminnen würden die Sozialhilfefachleute
    sodann eine Benachteiligung von Kopftuchträgerinnen auf dem Arbeits-
    und Lehrstellenmarkt ausmachen. Zahlreiche Arbeitgebende
    seien anscheinend nicht bereit, Musliminnen anzustellen, die ein Kopftuch
    tragen würden. Dies berühre die Sozialhilfe insofern, als es ihre
    Aufgabe erschwere, ihre Klientel in die wirtschaftliche Unabhängigkeit
    zu führen.
    Von privater Seite (Vereine usw.) werde schliesslich in beachtlichem
    Ausmass Sozialhilfe geleistet, die aber nicht mit der Sozialhilfe
    des Staats koordiniert sei.

    Straf- und Massnahmenvollzug
    Nach Angaben der Teilstudie lag der Anteil der muslimischen Insassen
    von 2001 bis 2007 zwischen 30% und höchstens 38% (gegenwärtig
    sind von 461 Insassen 32% muslimisch, 56% christlich und 12%
    weitere). Der Ausländeranteil bei den muslimischen Insassen lag bei
    92% gegenüber 57% bei nicht muslimischen Insassen.
    Zum Zeitpunkt des Anlassdelikts (Grund für die Unterbringung in
    der Strafanstalt) habe der Anteil an vorbestraften Insassen bei den
    Muslimen mit 64% höher als bei den Nichtmuslimen mit 55% gelegen.
    Die muslimischen Insassen seien zudem mit 23% deutlich mehr wegen
    eines Gewaltdelikts vorbestraft als nicht muslimische Insassen mit
    15%. Dieser Unterschied bleibe auch dann bedeutsam, wenn der Effekt
    in einer Modellrechnung um den Aufenthaltsstatus und die Nationalität
    kontrolliert werde.
    Die Teilstudie kann keine spezifische Benachteiligung der Insassen
    muslimischen Glaubens ausmachen. Allerdings sei das Betreuungsangebot
    für die muslimischen Insassen trotz ihrer grossen Anzahl geringer
    als für nicht muslimische Insassen. Die Präsenzzeiten der Imame
    seien kürzer als jene der Gefängnispfarrer und die Zahl der angeordneten
    Therapien sei geringer. So liege der Anteil der Insassen, bei denen
    eine gerichtlich angeordnete Therapie durchgeführt worden sei,
    bei den nicht muslimischen Insassen bei 14%, bei den muslimischen
    Insassen aber bei 10%. Der Anteil verwahrter Muslime liege mit 4%
    zudem deutlicher unter jenem der nicht muslimischen Insassen mit
    20%. Dieser Befund lasse sich nicht dadurch erklären, dass der für die
    8
    Anordnung einer Massnahme erforderliche Zusammenhang zwischen
    Störung und Rückfallrisiko bei muslimischen Insassen seltener gegeben
    wäre als bei nicht muslimischen Insassen. Die Teilstudie vermutet,
    dass die Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer gerichtlichen Therapie
    von der Religionszugehörigkeit oder der Nationalität abhängig sei.
    Die muslimischen Insassen selber hätten schliesslich im Vollzugsalltag
    grössere Anpassungsschwierigkeiten als die nicht muslimischen
    Insassen. Muslimische Insassen seien mit 24% gegenüber 16%
    signifikant häufiger als nicht muslimische Insassen in eine gewalttätige
    Auseinandersetzung involviert gewesen.

    Summarische Studie
    Die hiesige Praxis bei den Bestattungen wird nach den Ergebnissen
    der summarischen Studie den religiösen Bedürfnissen der muslimischen
    Bevölkerung nicht ganz gerecht. Trotz der Anpassung der Bestattungsverordnung,
    welche die religionsübergreifende Gleichbehandlung
    im Begräbniswesen auf öffentlichen Friedhöfen verlange,
    hätte die wachsende muslimische Bevölkerung in der Mehrheit der
    Gemeinden keine Möglichkeit, sich nach den eigenen Ritualen (z. B.
    Begräbnis in einem Tuch, rituelle Waschung, abgetrennte Grabfelder,
    ungestörte ewige Totenruhe usw.) bestatten zu lassen. Das lasse vermuten,
    dass die Bestattungsregelungen in ihren Wirkungen nicht religionsneutral
    seien. Allerdings wird in der summarischen Studie auch
    ausgeführt, dass sich die Musliminnen und Muslime der ersten und
    zweiten Generation auf eigenen Wunsch fast ausschliesslich zurückführen
    liessen, in der dritten Generation aber ein Umdenken eingesetzt
    habe. Allerdings gehe der zunehmende Verzicht auf eine Rückführung
    nicht mit der Aufgabe des Wunsches nach einem Begräbnis
    gemäss eigener Riten einher. Angesichts der demografischen Entwicklung
    und der Bedeutung der Bestattung nach muslimischen Vorstellungen
    sei vielmehr davon auszugehen, dass das Thema an Aktualität
    gewinne. Die einschlägige Gesetzgebung im Kanton enthalte aber jene
    Ermessensspielräume, die für individuelle Lösungen erforderlich
    seien, was sowohl von der muslimischen Bevölkerung als auch von der
    Verwaltung geschätzt werde.
    Die summarische Studie geht weiter davon aus, dass im Kanton Zürich
    mehr als 40 islamische Zentren bestünden, wobei angenommen
    wird, dass alle über Gebetsmöglichkeiten verfügten. Die meisten der
    Zentren würden schon seit etwa 20–30 Jahren betrieben. Die Zentren
    stünden meistens in Industriezonen oder in Wohnzonen an peripherer
    Lage. Die Bauten könnten daher ihre Funktion als Orte der religiösen
    und sozialen Begegnung nur beschränkt erfüllen. Die meisten Musliminnen
    und Muslime würden die Zentren ihrer Herkunftsländer besu9
    chen. Da sich diese häufig nicht in einer Wohnzone oder zumindest
    nicht in der eigenen Wohnzone befinden würden, führe das zeitweilig
    und besonders an Feiertagen zu einem hohen Verkehrsaufkommen
    und zu Parkplatzproblemen.
    Die summarische Studie hält fest, dass mehr als 99% der muslimischen
    Bevölkerung im Kanton Zürich jünger als 70 Jahre sei. Der Anteil
    muslimischer Patientinnen und Patienten sowohl in den Pflegezentren
    des Kantons als auch im Bereich der Spitex-Dienste sei daher
    unbedeutend. Vor dem Hintergrund der heute noch jungen Bevölkerungsgruppe
    sowie der demografischen Entwicklung sei indes davon
    auszugehen, dass die Alterspflege muslimischer Patientinnen und Patienten
    ein zunehmend wichtiges Thema werde.
    Beim Thema Musliminnen und Muslime in der öffentlichen Verwaltung
    sei davon auszugehen, dass gegenwärtig nur wenige Musliminnen
    und Muslime beim Kanton angestellt seien. Die Religionsausübung
    werde in der Regel als private Angelegenheit verstanden, weshalb die
    Ausübung religiöser Praktiken am Arbeitsplatz kaum Thema sei.

    IV. Empfehlungen der Studie
    1. Allgemeine Massnahmen
    Allgemeinen Handlungsbedarf sieht die Studie bei der Erarbeitung
    allgemeiner Konzepte zum Umgang mit religiöser und kultureller
    Diversität (sogenanntes Diversity Management), bei der statistischen
    Erfassung der Religionszugehörigkeit, beim Einbezug weiterer geistlicher
    Amtsträger in die bisher vorwiegend christlich geprägte religiöse
    Betreuung sowie beim verstärkten Informationsaustausch zwischen
    dem Staat und religiösen Gemeinschaften.

    2. Bildung
    Entsprechend den Ergebnissen der Teilstudie werden im Bildungsbereich
    keine konkreten Massnahmen, sondern lediglich die Weiterführung
    des eingeschlagenen Wegs empfohlen.

    3. Gesundheit
    Bei den Empfehlungen dieser Teilstudie werden solche an die Spitäler,
    an den Kanton und an die muslimischen Gemeinschaften unterschieden.
    Im Bereich der Behandlung und Pflege werden den Spitälern unter
    anderem die Schaffung bzw. der Ausbau des Angebots an religiöser
    Betreuung in Spitälern und der Information zu spezifischen Angeboten
    und Möglichkeiten für muslimische Patientinnen und Patienten
    empfohlen. Angeregt werden zudem Rückzugsräume für Gebete und
    geeignete Räume für die Bewältigung von Krankenbesuchen von Angehörigen
    in grosser Zahl. Schliesslich sollen spitalinterne Konzepte
    zur Palliativpflege von muslimischen Patientinnen und Patienten eingeführt
    werden.
    Auch die Teilstudie Gesundheit geht indessen davon aus, dass bei
    den erkannten Problemen nicht klar sei, ob sie in erster Linie
    Ausdruck des jeweiligen religiösen oder des jeweiligen kulturellen
    Hintergrunds seien. Dem Kanton wird daher empfohlen, die Gesundheitsversorgung
    verstärkt unter den Gesichtspunkten sowohl der kulturellen
    als auch der religiösen Verschiedenheit (migrationsspezifische
    Aspekte) zu steuern und zu beaufsichtigen.
    Den muslimischen Gemeinden wird empfohlen, Bedürfnisse und
    Wünsche ihrer Mitglieder im Gesundheitsbereich aktiv auszudrücken
    und bekannt zu machen.

    4. Sozialhilfe
    Bei den Empfehlungen dieser Teilstudie werden solche an den Gesetzgeber,
    an die Regierung und an die ausführenden Institutionen unterschieden.
    Auch die Teilstudie Sozialhilfe empfiehlt, dass die einschlägigen gesetzlichen
    Grundlagen auf die Möglichkeit einer verstärkten Berücksichtigung
    der kulturellen und religiösen Verschiedenheit geprüft werden
    sollen. Bei den Mitarbeitenden der Sozialhilfe soll zudem eine
    verstärkte Reflexion über die Zusammenhänge zwischen Religion, Migration
    und sozioökonomischen Faktoren gefördert werden. Schliesslich
    wird angeregt, die private und staatliche Sozialhilfe z. B. nach dem
    Vorbild der Zusammenarbeit zwischen Staat und Landeskirchen in diesem
    Bereich zu koordinieren und zu vernetzen.

    5. Straf- und Massnahmenvollzug
    Die Teilstudie kommt zum Schluss, dass in der Strafanstalt Pöschwies
    bereits eine Reihe von strukturellen Anpassungen vorgenommen
    worden seien, um die Religionsausübung für muslimische Insassen
    möglichst umfassend zu gewährleisten. Dennoch seien einige Problem11
    felder identifiziert worden. Bei allfälligen Massnahmen sei aber die
    Verknüpfung zwischen der Religionsausübung und anderen Faktoren
    wie etwa den kulturellen Unterschieden oder Sprachproblemen zu berücksichtigen.
    Die Studie hält fest, dass rund ein Drittel der Insassen Muslime und
    etwas mehr als die Hälfte Christen seien. Die religiöse Betreuung
    durch Pfarrer betrage etwa 76 Stunden pro Woche, jene durch Imame
    rund 13 Stunden. Die Imame verfügten zudem im Vergleich zu den
    Pfarrern über eine schlechtere Infrastruktur. Die Studie empfiehlt daher,
    die Festanstellung eines Imams zu prüfen, um sowohl die religiöse
    Begleitung der muslimischen Insassen als auch die dazu zur Verfügung
    zu stellende Infastruktur den für die christlichen Insassen geltenden
    Bedingungen und Möglichkeiten anzupassen. Parallel dazu sollen auch
    die Weiterbildungsangebote für das religiöse Betreuungspersonal evaluiert
    werden.
    Trotz der geringeren Anzahl gerichtlich angeordneter Therapien
    bei muslimischen Insassen findet die Teilstudie keine Anhaltspunkte
    für die Annahme, dass Delikte, die von Muslimen begangen werden,
    weniger häufig mit behandlungsbedürftigen Störungsbildern in Zusammenhang
    stehen würden beziehungsweise bei Muslimen allgemein
    eine geringere Rückfallgefahr anzunehmen sei. Sie regt daher weiterführende
    Studien an.
    Die Studie vermutet schliesslich, dass die Situation der muslimischen
    Bevölkerung in den weiteren Gefängnissen des Kantons Zürich
    weniger gut als in der Strafanstalt Pöschwies sei. Es wird daher in Anlehnung
    an die vorliegende Studie eine spezifische Untersuchung in
    den weiteren Gefängnissen angeregt.

    6. Summarischer Teil
    Bestattungen
    Da viele Probleme auf Missverständnissen beruhten, schlägt die
    summarische Studie eine vom Kanton angestossene Verbesserung der
    gegenseitigen Information zwischen Staat und muslimischen Gemeinschaften
    vor. Damit könnten insbesondere die in verschiedenen politischen
    Gemeinden gefundenen pragmatischen Lösungen bekannt gemacht
    werden. Der Regierungsrat soll sodann prüfen, wieweit die
    Probleme im Zusammenhang mit muslimischen Bestattungen im Rahmen
    einer interkommunalen Zusammenarbeit (z. B. mit Zweckverbänden)
    gelöst werden könnten.

    Gebetsräume
    Für die Musliminnen und Muslime solle die Möglichkeit geschaffen
    werden, sich bei den Gemeinderegistern freiwillig eintragen zu lassen.
    Dies verbessere die Möglichkeit der Schaffung von gebietsbezogener
    statt herkunftsbezogener Organisation von Musliminnen und
    Muslimen.
    Musliminnen und Muslime im Alter
    Die summarische Studie schlägt vor, in den Kardexvorgaben für
    die Spitex-Betriebe die Einführung der Rubrik «Religionszugehörigkeit
    » zu prüfen. Angesichts der demografischen Entwicklung und der
    zunehmenden Integration der muslimischen Bevölkerung sei davon
    auszugehen, dass die gegenwärtig noch vorherrschende familieninterne
    Betreuung abnehmen werde. Es solle daher eine Strategie erarbeitet
    werden, wie zukünftig mit der Thematik umzugehen sei. Dabei
    sei auch darauf zu achten, die familieninterne Betreuung vor Überlastung
    zu schützen und so die soziale Integration der jüngeren muslimischen
    Bevölkerung und damit insbesondere der Frauen zu fördern.
    Schliesslich soll der Einbezug von Imamen bei der religiösen Betreuung
    geprüft werden.
    Musliminnen und Muslime in der öffentlichen Verwaltung
    Die vermehrte Beschäftigung von muslimischen Angestellten
    könnte nach Auffassung der summarischen Studie insbesondere in den
    Bereichen des Strafvollzugs, des Gesundheitswesens einschliesslich
    der Alterspflege sowie des Bildungs- und Polizeiwesens dazu beitragen,
    interreligiöse und interkulturelle Schwierigkeiten zu lösen.

    V. Beurteilung des Regierungsrates
    Die Studie liefert in ausgesuchten Politikfeldern aus der Sichtweise
    möglicher Reibungspunkte zwischen staatlicher Tätigkeit und islamischer
    Religionsausübung trotz der zum Teil unbefriedigenden Datengrundlage
    eine sorgfältige und umfassende Untersuchung der Stellung
    der muslimischen Bevölkerung. Der in der einleitend angeführten Fragestellung
    erteilte Auftrag wurde erfüllt.
    Die Studie kommt zum Schluss, dass in keiner der Schnittstellen in
    den untersuchten Bereichen systematische Benachteiligungen zu finden
    sind. Sie zeigt jedoch auch einige belegte oder vermutete Defizite
    auf, bei denen konkrete Massnahmen oder weitere Abklärungen zu
    prüfen sind. Besonderes Gewicht kommt der Aussage zu, dass die fest13
    gestellten oder möglichen Problemfelder nicht mit einer spezifischen
    Glaubensrichtung zusammenhängen, sondern eher in einer Unterschätzung
    der individuellen Bedeutung der Religion überhaupt gründen,
    wobei immer auch die Verknüpfung von Religionszugehörigkeit,
    Nationalität und kulturellem Hintergrund eine wichtige Rolle spiele.
    So ist festzuhalten, dass gemäss den Erhebungen der Teilstudie Sozialhilfe
    die überdurchschnittlich hohe Arbeitslosenrate der muslimischen
    Bevölkerung im Kanton Zürich und die damit verbundene Sozialhilfeabhängigkeit
    nicht in erster Linie in der Religiosität bzw. Glaubenspraxis
    begründet liegt, sondern hauptsächlich durch andere Faktoren
    verursacht wird wie fehlende Bildung, ungenügende berufliche Qualifikation,
    Migrationshintergrund sowie mangelnde Kenntnis der deutschen
    Sprache.
    Auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Glaubens-
    und Gewissensfreiheit stellt der Staat die volle Freiheit aller
    Menschen in der Glaubensentscheidung sicher und schliesst jeden
    möglichen Zwang in Glaubensfragen aus. Die Kultusfreiheit stellt sodann
    als wichtige Folge der Glaubens- und Gewissensfreiheit sicher,
    dass eine bestimmte Glaubenshaltung auch nach aussen sowohl einzeln
    wie gemeinschaftlich bezeugt werden darf. Das staatliche Handeln
    und die Gesetzgebung gründen aber auf Werten, die wesentlich
    von der christlichen Ethik geprägt sind. Gerade mit Blick auf die eben
    dargelegte Verknüpfung von individueller Bedeutung der Religion
    und Religionszugehörigkeit, Nationalität und kulturellem Hintergrund
    erscheint es daher wichtig, die einer Gesetzgebung zugrunde liegenden
    Wertungen offenzulegen, um mögliche Konfliktfälle bewusst
    regeln zu können.
    Schliesslich liefert die Studie keine Anhaltspunkte dafür, dass
    staatliche Leistungen von der muslimischen Bevölkerung überdurchschnittlich
    in Anspruch genommen werden. Im Gegenteil wird gezeigt,
    dass diese Inanspruchnahme in einzelnen Bereichen wie etwa bei der
    Alterspflege weniger häufig ist als bei anderen Bevölkerungsgruppen.
    Die Studie geht indessen davon aus, dass tendenziell eine Annäherung
    an die Durchschnittswerte erfolgen wird.

    VI. Vorschläge für das weitere Vorgehen
    Die in der Studie aufgezeigten Schnittstellen und Problembereiche
    decken sich im Grundsatz mit der Einschätzung des Regierungsrates
    und bilden eine taugliche Grundlage für weiterführende Arbeiten.
    Mit dem vorliegenden Bericht bezieht der Regierungsrat jedoch
    nicht Stellung zu den einzelnen in der Studie festgehaltenen Befunden
    und Empfehlungen. Letztere decken zudem ein sehr breites Spektrum
    ab und reichen von einzelnen konkreten Massnahmen (z. B. Bezeichnung
    der Himmelsrichtung Ost in den Zellen der Strafvollzugsanstalt
    Pöschwies) bis zu umfangreichen strategischen Konzepten (z. B. Einführung
    eines «Diversity Management» zum Umgang staatlicher Institutionen
    mit religiöser Vielfalt).
    Bei der Vielfalt an Empfehlungen auf unterschiedlichster Konkretisierungsstufe
    kann angesichts der zum Teil unbefriedigenden Datenlage
    im Rahmen des vorliegenden Postulatsberichts noch nicht über
    die Umsetzung konkreter Massnahmen entschieden werden. In einem
    nächsten Schritt sind daher jene Bereiche festzulegen, in denen vor einem
    Entscheid über Massnahmen weitere Untersuchungen durchzuführen
    sind. Auch konkrete und in der Studie klar umrissene Empfehlungen
    haben sodann häufig politische Bedeutung (z. B. Förderung des
    gezielten Einsatzes von muslimischen Angestellten in den Bereichen
    Strafvollzug, Gesundheitswesen, Bildungs- und Polizeiwesen). Daher
    soll auch bei jenen Empfehlungen, die theoretisch ohne weitere Untersuchungen
    umgesetzt werden könnten, zunächst die politische Diskussion
    der Studie im Kantonsrat abgewartet werden. Gestützt auf diese
    erweiterten Grundlagen wird dann der Regierungsrat über Massnahmen
    entscheiden.

    VII. Antrag
    Gestützt auf diesen Bericht beantragt der Regierungsrat dem Kantonsrat,
    das Postulat KR-Nr. 257/2006 als erledigt abzuschreiben.
    Im Namen des Regierungsrates
    Der Präsident: Der Staatsschreiber:
    Notter Husi



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