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Anonymous - 21.04.2006, 05:50
Sexuelle Belästigung ist kein Kavaliersdelikt !
Seit 1.7.2004 gilt das neue Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (BGBl Nr. 100/1993 idgF) .
Das bisherige Bundes-Gleichbehandlungsgesetz wird um eine Reihe von Gründen erweitert, aus denen DienstnehmerInnen nicht benachteiligt werden dürfen.
Die 5 zentralen Diskriminierungsgründe sind:
· Geschlecht
· Ethnische Zugehörigkeit
· Religion oder Weltanschauung
· Alter
· Sexuelle Orientierung
Was bedeutet Diskriminierung ?
unmittelbare Diskriminierung:
Eine Person erfährt in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person oder wird belästigt.
mittelbare Diskriminierung:
Eine dem Anschein nach neutrale Regelung benachteiligt im Ergebnis Personen aufgrund der oben aufgelisteten Gründe (zB Teilzeitbeschäftigte).
Sexuelle Belästigung und Belästigung sind Diskriminierungen !
Wird eine Person sexuell belästigt oder aus einem der oben aufgelisteten Gründe belästigt, gilt dies als Diskriminierung und ist somit verboten. Diskriminierungen sind Dienstpflichtverletzungen !
Was ist eine sexuelle Belästigung ?
Eine sexuelle Belästigung (= Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes) liegt vor,
- wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers selbst BelästigerIn ist (zB. der Vorgesetzte „begrapscht“ eine Mitarbeiterin gegen ihren Willen)
- wenn die Vertreterin oder der Vertreter des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe gegen eine sexuelle Belästigung durch Dritte zu schaffen
- wenn Dritte (zB. Kollegen) sexuell belästigen.
Als sexuelle Belästigung gilt ein Verhalten, das
- der sexuellen Sphäre zugehört
- die Würde einer Person beeinträchtigt
- für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und für sie folgende Auswirkungen hat:
1. es wird eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt geschaffen oder
2. der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten zurückweist oder duldet, wird ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht.
Was ist eine Belästigung ?
Unter Belästigung versteht man ein unerwünschtes Verhalten, das auf Grund der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion oder der Weltanschauung, des Alters oder der sexuellen Orientierung einer Person gesetzt wird und die Würde dieser Person beeinträchtigt und zugleich einschüchternd, feindselig oder demütigend ist (zB rassistische Witze) oder - wie auch schon bei der sexuellen Belästigung - nachteilige Auswirkungen in der Arbeitswelt hat (analog Pkt. 2. oben).
Auch die geschlechtsbezogene Belästigung ist ein neuer Diskriminierungstatbestand, der sich von der sexuellen Belästigung insofern unterscheidet, als die Belästigung zwar auf Grund des Geschlechts, aber ohne Bezug auf den sexuellen Bereich erfolgt.
Belästigungen sind verboten ! In diesem Zusammenhang wird auch der Begriff "Mobbing" verwendet.
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes:
- Gegenüber der belästigenden Person besteht im Fall einer sexuellen Belästigung oder Belästigung Anspruch der Dienstnehmerin oder des Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens, wenn sie oder er im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis diskriminiert worden ist.
- Der Anspruch einer Dienstnehmerin oder eines Dienstnehmers auf Ersatz des erlittenen Schadens besteht auch gegenüber dem Bund, wenn es der Dienstgeber schuldhaft unterlässt, angemessene Abhilfe zu schaffen.
- Soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die
Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer zum Ausgleich der erlittenen
persönlichen Beeinträchtigung jedenfalls Anspruch auf angemessenen Schadenersatz, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz von 720 Euro.
Welche Fristen müssen beachtet werden ?
Eine sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung ist binnen eines Jahres geltend zu machen, eine Belästigung aus den sonstigen Diskriminierungsgründen binnen sechs Monaten.
Wohin können sich Personen wenden, die sich diskriminiert erachten ?
- An die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers (PräsidentIn, GerichtsvorsteherIn, VorsteherIn der Geschäftsstelle)
- An die Gleichbehandlungsbeauftragte
- An die Kontaktfrauen
- An die Bundes-Gleichbehandlungskommission
Das hab ich durch Zufall auf unserer Intranetseite gefunden und wollte euch das mal nicht vorenthalten. Selbiges gilt übrigens an Schulen.
Wie steht ihr zu dem Thema? Letztens zB wurde eine Arbeitskollegin von mir sexuell belästigt indem man ihr einen Porno per Mail schickte...
Angelus heiress - 25.04.2006, 10:05
*sfz* sexuelle Belästigung wird immer wieder unterschätzt oder nicht ernst genommen. Zum Glück habe ich einen Selbstverteidigungskurs gemacht, da weiß ich ein bisschen bescheid.
Es gilt z.B. schon als sexuelle Belästigung, wenn man im Bus sitzt und man in den Nacken gepustet wird.
Anonymous - 25.04.2006, 10:35
Joa, leider.
o.O omg...wir haben jetzt in österreich ein anti stalker gesetz...bis zu einem jahr freiheitsstrafe
Angelus heiress - 26.04.2006, 18:14
Hmpf, finde ich ehrlich gesagt, zu knapp bemessen... ist ja gut, dass es sowas überhaupt gibt, aber es ist so.. ach.. *grml* mich macht das immer wütend, da find ich nie die richtigen Worte... aber warum gibt es für Diebstahl, Raubkopie o.Ä. höher Freiheitsstrafen, als wenn die Psyche eines Menschen zu Schaden kommt? Man sollte die psychische Belastung bei Stalkeropfern nicht unterschätzen...
Anonymous - 27.04.2006, 05:47
Das Stalking is sowieso krank...bei dem gesetz muss eine frau, wenn sie vom stalker blumen bekommt, die blumen annehmen, beim gericht einen antrag einreichen, damit er sowas nimma tun muss. weißt du, wie lang sowas dauert?! das kann bis zu 6 monate gehen........ scheiß gesetz geworden <.<
Ja stimmt...vergewaltigung zB ist viel zu knapp bemessen. Wenn man bedenkt, wie opfer unter so einem erlebnis leiden *sfz*
Angelus heiress - 27.04.2006, 11:25
ô.o muss die Blumen annehmen? Wie krank ist das bitte? Wahrscheinlich kann der Stalker die Frau auch noch verklagen, weil sie seine Blumen in den Müll geschmissen hat >.< wie dämlich, einfach nur dämlich
*Gerry tröstend in Arm nehm* (wenn du willst) Da reg ich mich auch immer tierisch drüber auf -.- *sigh* wenn ich da die Strafen höhre... 2 Jahre... Bewährung... blabla... mir ist dieser Fall von einem Kindesmissbrauch noch gut im Gedächtniss... Er hätte früher gefunden werden können, weil er schon früher so eine Tat begangen hatte und damit sein Fingerabdruck im Computer war. Aber die Adresse wurde nicht aktualisiert, weil er umgezogen war... wie verantwortungslos ist da bitte? Und im Nachhinein hieß es nur, "Glück gehabt, dass er das Mädchen nicht umgebracht hat!" ist ja nichts, dass er das Kind in eine Kiste gesperrt hat und sich mehrmals an ihm vergangen hat >.<
Anonymous - 27.04.2006, 13:25
Nein das nicht, sie msus sie nehmen, kann sie dann aber entsorgen oder sonst was.
*ankuschel* 2 jahre bewährung ist gar nichts. durchschnittlich sitzt ein vergewaltiger 2-3 jahre in österreich (wobei wir einen mit 12 ham).
Hm o.O das ist ja mehr als leichtsinnig o.O
naja..das ist natürlich schlimm und ich glaube, ganz ehrlich, es wäre besser, wenn er sie umgebracht hätte..das kind wird wohl für sein leben geschädigt sein >.<
Angelus heiress - 28.04.2006, 12:08
Ach, merkst du übrigens, dass wir die Einzigen sind, die hier reinschreiben?^^
*kraul* einfach eine zu kure Zeit... besonders sollte man davon ausgehen, dass die danach fast gar nicht richtig therapiert sind-.-
weiß nicht, ob es besser wäre, dass sie gestorben wär, da sind mir Menschenleben zu wichtig. Aber das krasse war ja, dass der Typ auch noch mit ihr spazieren gegangen ist !! dabei konnte sie einen zettel mit hilferuf fallen lassen
Anonymous - 28.04.2006, 13:24
^^ japp, interessiert wohl nur uns ;)
*schnurr* joa, viel zu kurz. naja die therapien bringen in seltenen fällen wirklich wenig. da brauchts scho langzeittherapie <.<
hm naja so lebt sie jetzt tag für tag mit diesem schmerz *sfz* hm...naja sie hatte wohl einfach angst <.<
Angelus heiress - 29.04.2006, 19:09
Also ich setze mich gerne dafür ein!
Ehrlich gesagt, bei sowas bin ich auch für die Todesstrafe. Diese kranken Menschen leben nur auf Staatskosten und es werden Unmengen an Geld für Therapien ausgegeben, die eh nicht viel nützen. Deswegen regen mich auch diese laschen Strafen so auf
Anonymous - 30.04.2006, 01:10
Ich bin der Meinung Vergewaltiger und Staler sollten viel härter bestraft werden. Einem Stalker bin ich bereits einmal zum Opfer gefallen, eine Vergewaltigung konnte ich gerade noch verhindenr, aber meine beste Freundin wurde jahrelang von ihrem Bruder misshandelt - und das macht mich einfach tierisch wütend. Sie haben nichts dagegen getan und ihn nichtmal bestraft... ich könnte ihn... arg!
Anonymous - 02.05.2006, 05:39
Angelus heiress hat folgendes geschrieben: Also ich setze mich gerne dafür ein!
Ehrlich gesagt, bei sowas bin ich auch für die Todesstrafe. Diese kranken Menschen leben nur auf Staatskosten und es werden Unmengen an Geld für Therapien ausgegeben, die eh nicht viel nützen. Deswegen regen mich auch diese laschen Strafen so auf
In Österreich zahlt sich der Häftling die Strafe zu 75 % selbst..^^aber n insasse kostet 80 euro am tag. Ergo sind härtere Strafen auch teurer für den staat <.< tolle justizlogik...
*trillian umärmel und drück* deine freundin sollte ihn anzeigen...so ein schwein darf nicht ungestraft davon kommen *knuff*
Angelus heiress - 02.05.2006, 10:00
Tja, also doch die todesstrafe.. und das meine ihc Ernst.. ich bin nicht so naiv "Och, das sind doch auch nur Menschen, die tun das nicht mehr..." von wegen... tut mmir Leid, wenn meine Meinung zu krass ist, aber das sind für mich keine wirklichen Menschen mehr!
Und Trilli.. sie sollte ihn wirklich anzeigen.. das darf man doch nicht zulassen
Anonymous - 02.05.2006, 12:52
*kaddy ma umarm und drück* du hast recht, todesstrafe sollte für solche unmenschen her...deine meinung ist nicht zu krass, stehst ned mal alleine damit da ;)
*nick *japp..
Anonymous - 02.05.2006, 15:03
Sie hat ihn angezeigt... es ist ihr Bruder. Und ihr Onkel auch. Aber ihre Mutter wollte das ganze nicht wahr haben. Ihr Bruder musste laut richterlichem Beschluß ein halbes Jahr lang zu einer Beratungsstelle, ging aber nie.
Anonymous - 03.05.2006, 05:43
BERATUNGSSTELLE?!?! Sorry, aber was zur Hölle läuft in eurer verschissenen Justiz falsch. Beratungsstelle, n halbes Jahr. Dass ich ned lache...hatte der typ keine Auflagen, wie zB jeden monat eine bestätigung beim gericht vorlegen? -.- der kerl hat sich wieder strafbar gemacht, in dem er nicht hinging...
edit: um beim thema zu bleiben, hier ein text aus wikipedia.de
Sexuelle Belästigung
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Sexuelle Belästigung ist eine Form von Belästigung, die insbesondere auf das Geschlecht der betroffenen Person abzielt.
Sie gilt heute in den meisten westlichen Ländern als Diskriminierung und ist rechtswidrig, z.B. im Sinne des Arbeitsrechts, ist aber abzugrenzen von sexuellem Missbrauch sowie körperlicher Gewaltanwendung, die ihrerseits Straftatbestände erfüllen. Als sexuelle Belästigung gelten unter anderem sexistische und geschlechtsbezogene entwürdigende bzw. beschämende Bemerkungen und Handlungen, unerwünschte körperliche Annäherung, Annäherungen in Verbindung mit Versprechen von Belohnungen und/oder Androhung von Repressalien.
Gemäß einer im Auftrag der Europäischen Kommission durchgeführten Studie sind etwa 40 bis 50 % der weiblichen und etwa 10 % der männlichen Arbeitnehmer schon einmal Ziel sexueller Belästigung gewesen.
Inhaltsverzeichnis [Anzeigen]
1 Rechtslage in der Europäischen Union
1.1 Verhaltenskodex für Arbeitgeber
2 Rechtslage in Deutschland
2.1 Begriff
2.2 Beschwerde
2.3 Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten
2.4 Beispiele aus der Rechtsprechung
2.5 Zurückbehaltungsrecht
3 Rechtslage in der Schweiz
4 Kritik
5 Literatur
6 Weblinks
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Rechtslage in der Europäischen Union
In der Europäischen Union ist, ausgehend von einem Vorschlag der Europäischen Kommission, sexuelle Belästigung folgendermaßen definiert:
wenn ein geschlechtsbezogenes Verhalten, das sich in verbaler, nichtverbaler oder physischer Form äußert, die Verletzung der Würde einer Person oder die Schaffung eines durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Herabsetzungen, Demütigungen, Beleidigungen oder Verstörungen geprägten Umfelds bezweckt oder bewirkt.
EG-weit gibt es die EG-Richtlinie 2002/73, die in Art. 2 Regelungen enthält, die über das deutsche BSchG hinaus gehen. Diese Richtlinie wurde 2002 auf Betreiben der für Beschäftigung und Soziales zuständigen Kommisarin Anna Diamantopoulou erlassen. Diese Richtlinie stellt eine Erweiterung der Richtlinie über die Gleichstellung von Mann und Frau aus dem Jahre 1976 dar.
Die Hauptpunkte dieser Richtlinie sind:
obige Definition was sexuelle Belästigung eigentlich ist und dass diese den Tatbestand der Diskriminierung erfüllt,
eine Definition von Diskriminierung (Schlechterbehandlung auf Grund des Geschlechtes), welche im Einklang mit Art. 13 des Vertrages von Amsterdam steht und den auf Grund dieses Vertrages erlassenen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Diskriminierung (mittelbarer und unmittelbarer),
neue Bestimmungen für die Durchsetzung von Ansprüchen auf diesen Rechtsvorschriften und die Abschaffung einer Obergrenze für Entschädigungszahlungen,
es ist für das Verfahren unerheblich, ob der/die Betroffene sich gewehrt hat oder die Belästigung duldete,
Verbände (z.B. Gewerkschaften) können die rechtlichen Schritte zu Gunsten der Opfer in deren Auftrag unternehmen,
eine Weisung an die Mitgliedsstaaten eine neue Behörde zur Überwachung der Durchsetzung dieser Rechtsvorschriften zur Gleichstellung von Mann und Frau einzurichten, diese Behörden haben auch die Aufgabe klagenden Diskriminierungsopfern direkt beizustehen,
Arbeitgeber werden verpflichtet "vorbeugende Maßnahmen" zur Beseitigung bzw. Verhinderung jedweder Form gelschlechtsbezogener Diskriminierung einzuführen und dies auch durch "Betriebsprogramme über Gleichstellungsmaßnahmen" (siehe unten) durchzusetzen und
die Erweiterung der Schutzrechte beider Elternteile zur Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Ende des Erziehungsurlaubs.
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Verhaltenskodex für Arbeitgeber
Die Kommission hat einen "Verhaltenskodex für Arbeitgeber zur Beendigung sexueller Belästigungen" empfohlen. Dieser sollte mindestens folgende Punkt umfassen:
eine Definition dessen was als Belästigung gilt,
die konkrete Aussage, dass Belästigungen nicht durch den Arbeitgeber geduldet, und in jedem Falle geahndet werden,
einen Hinweis auf das Beschwerderecht der Arbeitnehmer, sowie die Erklärung von Verfahrensweisen und die Nennung von Ansprechpartnern,
die Zusage, dass Beschwerden diskret, zügig und seriös behandelt werden,
die Hinweise auf die Folgen für den Belästiger.
Der Sinn eines solchen Verhaltenskodexes ist, dass Arbeitnehmer damit eine Anleitung an die Hand bekommen, um sich gegen diese Form des strafbaren Verhaltens zu wehren und gleichzeitig vergewissern zu können, dass ihr eigenes Verhalten keinen Anstoß erregt. Es werden auch Möglichkeiten gezeigt, Opfern solchen Verhaltens zu helfen, und es soll der Geschäftsleitung und der Personalvertretung als Mittel dienen, ein solches Verhalten angemessen zu ahnden.
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Rechtslage in Deutschland
Sexuelle Belästigung ist laut Beschäftigtenschutzgesetz (BSchG) "jedes vorsätzliche, sexuell bestimmte Verhalten, das die Würde von Beschäftigten am Arbeitsplatz verletzt". Der Arbeitgeber bzw. Dienstvorgesetzte (bei Beamten) muss nach § 2 Satz 1 BSchG seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor sexueller Belästigung schützen. Die Definition, welcher Sachverhalt ein sexueller Übergriff ist und wo er beginnt, ist im Wesentlichen durch die einschlägigen Urteile der Arbeitsgerichte definiert.
Sexuelle Belästigung ist kein Straftatbestand und ist im Regelfall auch nicht gemäß anderer Tatbestände strafrechtlich relevant. In besonderen Fällen kann die einschlägige Handlung gleichzeitig als Beleidigung (mit sexuellem Hintergrund) gem. § 185 Strafgesetzbuch strafbar sein. Ob sich der Belästigte subjektiv beleidigt fühlt oder nicht, ist dabei nicht entscheidend. Da § 185 kein Auffangtatbestand ist, fallen sexualbezogene Handlungen nur dann unter diese Vorschrift, wenn besondere Umstände einen selbständigen beleidigenden Charakter erkennen lassen.
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Begriff
Als sexuelle Belästigung wird angesehen: Strafrechtlich relevantes Verhalten und "sonstige sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Bemühungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie Zeigen und Anbringen von pornographischen Darstellungen, die von den Betroffenen erkennbar abgelehnt werden" (§ 2 Abs. 2 Satz 2 BSchG).
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Beschwerde
Dem sexuell belästigten Arbeitnehmer/Bediensteten steht ein Beschwerderecht zu (§ 3 BSchG). Arbeitgeber oder Vorgesetzter haben die Beschwerde zu prüfen und geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass sich die festgestellte sexuelle Belästigung wiederholt.
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Maßnahme des Arbeitgebers/Dienstvorgesetzten
Der Arbeitgeber hat im Einzelfall angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Es sind dies insbesondere Ermahnung, Abmahnung, Versetzung, ordentliche oder außerordentliche Kündigung. Der Dienstvorgesetzte hat erforderliche dienstrechtliche und personalwirtschaftliche Maßnahmen zu ergreifen (§ 4 Abs. 1 BSchG). Diese können bei Beamten bis hin zum Disziplinarverfahren führen.
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Beispiele aus der Rechtsprechung
Ermahnung:
Einmalige Belästigung durch sexuelle Witze gegen den Willen der/des Betroffenen
Abmahnung:
Pieksen, Streicheln, Hinterherpfeifen bei Kolleginnen oder Kollegen
Sich in den Weg stellen mit sexuellen Anspielungen
Zum wiederholten Mal den Arm um die Schultern einer/eines Auszubildenden legen und sie/ihn streicheln
Ordentliche Kündigung:
Einstellungsgespräche in einer Sauna
Wiederholtes Umarmen einer Kollegin/eines Kollegen gegen ihren/seinen Willen;
Außerordentliche Kündigung:
Wiederholtes Erzählen sexueller Witze und pornographischer Geschichten bei Kolleginnen oder Kollegen gegen deren Willen, um sie zu provozieren und sich selbst zu befriedigen
Obszönes Ausfragen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach sexuellen Aktivitäten in der vergangenen Nacht verbunden mit Berührungen an Geschlechtsteilen und obszönen Bemerkungen und Angeboten
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Zurückbehaltungsrecht
Wenn der Arbeitgeber/Dienstvorgesetzte keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreift, sind die belästigten Beschäftigten berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. D.h. sie müssen nicht arbeiten, haben aber einen Anspruch darauf, weiterhin ihr Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten ihre Bezüge zu erhalten (§ 4 Abs. 2 BSchG)
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Rechtslage in der Schweiz
Sexuelle Belästigung gilt gemäß Gleichstellungsgesetz, Art. 4 als verbotene Diskriminierung. Private und öffentliche Arbeitgeber sind angehalten, betroffene Personen zu schützen.
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Kritik
Slavoj Zizek wendet sich gegen die politisch korrekte Diskussion um sexuelle Belästigung. Er konstatiert einen "blinden Punkt des Themas sexuelle Belästigung" und schreibt: "Es gibt keinen Sex ohne ein Element der "Belästigung" (des verwirrten, vom Charakter dessen, was sich da abspielt, heftig schockierten und traumatisierten Blicks). ... Zieht man vom sexuellen Zusammenspiel dessen schmerzlich traumatischen Charakter ab, ist das, was übrig bleibt, einfach nicht mehr sexuell. Der "reife" Sex zwischen den berühmt-berüchtigten mündigen Erwachsenen ist ohne sein traumatisches Element, ohne das Element des schockierenden "Zufügens", per definitionem entsexualisiert und verwandelt sich in mechanische Kopulation." (Zizek 1999, S. 60)
Angelus heiress - 03.05.2006, 17:58
Hmm.. kann es sein, dass Sex einfach immernoch ein Tabuthema ist udn darüber nicht viel gesprochen wird, deshalb die Folgen etc. als nicht so schlimm eingestuft werden? Wenn man überhaupt überlegt, wie hoch die Dunkelziffer bei Vergewaltigungen liegen muss
Anonymous - 04.05.2006, 05:43
Joa bestimmt, Sex ist ja so böse und schlimm o.O.
Hm...kA .. darüber will ich gar nicht nachdenken...ich denke lieber darüber nach, warum die kirche kinder missbraucht/ missbraucht hat..
Angelus heiress - 04.05.2006, 11:56
Jaaah, Sex ist so schlimm.. -.- SEx ist das natürlichste der Welt und ich mag es... >.< mein Gott, was Leute für Probleme haben.. da wir grade bei Gott sind.. hast du "Sakrileg" gelesen? Da wird ja auch sehr schön angeführt, dass die Kirche Sex niedergemacht hat. Ist ja nicht fiktiv, beruht auf wahren Tatsachen..
und ja Gerry, eine gute Frage.. da sieht man doch, dass Gott gar nicht so mächtig sein kann.. wenn sogar seien Vertreter sowas machen..
Anonymous - 04.05.2006, 12:49
Sex ist ja ein verbrechen ne? ^^
klar hab ich sakrileg gelesen und ich schau mir den am samstag im kino an..^^ ja die kirche hat sex schlecht gemacht, warum auch immer. aber ich sag da nur bernini und die verzückung der theresa ;)
Es gibt sowieso keinen gott und wenn ist er n arschloch und die kirche nicht seine vertretung o.o
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