KAPRUN (Justiz)

E Euphorium Bruno Mayer
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    Re: KAPRUN (Justiz)

    brunowanderer - 18.12.2012, 22:13

    KAPRUN (Justiz)
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    PostA PostB
    KAPRUN 155 TOTE ABER NIEMAND SCHULDIG

    -- Mon, 23 Feb 2004 19:18:09 +0100 on: Bruno Mayer <mayerbruno40> An: post@bmj.gv.at ÖVE Vorschriften ja oder nein Sg. Hr. Minister Böhmdorfer, ich danke und bestätige das heutige Telefonat mit Ihrem Büro. Die Frage: Ob sich die Österreichische Seilbahnwirtschaft, bezogen auf den Kaprun Heizkörper, im ÖVE freien Raum bewegt? Konnte leider nicht beantwortet werden. Diese Frage erging telefonisch und per Mail auch an sales@on-norm.at ove@ove.at pzw@tuev.or.at Seit 100 Jahren hat in Österreich noch keine Seilbahn gebrannt sagte der Kaprun Richter.
    -- Auch Lassing wurde einstmals das sicherste Bergwerk der Welt bezeichnet! Österreich hat die sichersten Seilbahnen der Welt sagte auch der Justizminister nach dem römischen Recht kann dies am allerwenigsten ein Advokat wissen. Vorher waren aber allerdings noch die unterirdischen Seilbahnen die sichersten der Welt, nun plötzlich soll die alternativ darüber gebaute Luftseilbahn noch um vieles sicherer sein? Der Hr. Böhmdorfer stellte sich nun, nach vorhergehender Weigerung, der ORF Kaprun Diskussion. Auch das Brandschutzgesetz ist wie das Tierschutzgesetz in Österreich nicht einheitlich geregelt.
    -- Ein herzeigbares Urteil gibt es noch nicht es muss erst ausgefertigt werden. Das waren die Worte des Justizministers? Bitte vergessen Sie nicht Hr. Böhmdorfer, dass die Gesetze nicht für die Juristen - sondern für die Staatsbürger gemacht sind. »Jedes Gesetz sollte auch von Schweinehirten verstanden werden,« sagte schon Maria Theresia. Drei Jahre dauerte der Kaprun Prozeß, drei Jahre denkt die Böhmdorfer Kommission auch über die diskriminierende Opferbenachteiligung nach. Das für Hr. Böhmdorfer »nicht herzeigbare Urteil« kann nicht der Anlass sein; um das auszusprechen was er bisher unterlassen hat. Der Bananenkrümmung kann der Hr. Minister verdanken, dass er die EU Forderung nach der Firmenhaftung, die aber für Kaprun gegenstandslos ist, aussprechen konnte.
    -- Fahrlässigkeit und Vernachlässigung sind keine höhere schicksalhafte Katastrophenursache. Der Arbeitsinspektor schreibt für den Allerwertesten des Zugbegleiters einen Heizkörper vor. Ein passender Heizkörper wird aber im Baumarkt nicht gefunden, es wird eben irgend ein Fakir Heizkörper gekauft und irgendwo in der Führerkabine montiert, einzig entscheidend war aber doch die heizkörperliche Nähe zum Allerwertesten. Aber warum gerade, um Gottes Willen die Montage, direkt über einen Kunststoff Hydraulikschlauch mit dem brennbaren Öl einer Druckanzeige?
    -- Hier hätte schon der Verstand eines Schweinehirten ausgereicht um das Unglück zu verhindern. Die ÖVE Vorschrift ist Gesetzesnorm und regelt den Anschluss und die Montage von elektrischen Geräten, die Haftung ist durch die Konzession der Unterstufe eindeutig gewährleistet. Scheinbar beschäftigt die Seilbahnwirtschaft lauter konzessionsnslose Schwarzarbeiter und Pfuscher. Trau schau wem? Es ist auch für Laien kein Geheimnis, das für Bahnen Schiffe und Fahrzeuge wegen der ständige Bewegung nur stoßfeste Geräte und Elemente verwendet werden dürfen. Auch ein Arbeitsinspektor ist für die vorschriftsmäßige Einhaltung seiner Auflagen verantwortlich. http://www.angelfire.com/poetry/brunoaustria/newsallgemeinarchiv.html#220204

    -- Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz schützt nur den Bereich der in einem Betrieb tätigen Arbeitnehmer, nicht jedoch andere Personen, die als Gäste oder Kunden den Betrieb besuchen oder dessen Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
    -- Strafrechtliche Sanktionen setzen stets eine Straftat, eine strafbare Handlung voraus, worunter man eine tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte menschliche Handlung versteht. Eine solche Handlung im strafrechtlichen Sinne ist wil lkürliches menschliches Verhalten, das entweder als aktives Tun oder als Unterlassen in Erscheinung tritt. Beide Verhaltensweisen werden im Strafgesetzbuch grundsätzlich gleich bewertet.
    -- Im Strafgesetzbuch ist eines der leitenden Prinzipien und konsequent verwirklicht das sogenannte “Schuldprinzip”, was bedeutet: Strafe setzt Schuld voraus. Schuld ist sowohl Voraussetzung für die Bestrafung als auch Grundlage der Strafbemessung. Die letzten Reste einer Erfolgshaftung, wie sie das alte Strafgesetz noch kannte, sind beseitigt. Schuld ist die Vorwerfbarkeit der tatbildmäßigen und rechtswidrigen.........
    -- Es folgen anschließend Ausführungen zur Äquivalenztheorie, wobei vorgebracht wird, dass der Bedingungszusammenhang bei den Beschuldigten auch nicht durch ein späteres fahrlässiges Verhalten anderer Personen aufgehoben worden sei. Der entfesselte Brand sei nach dem zu ihm führenden Kausalverlauf keinesfalls außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung gelegen.........??????
    -- Dem Beschuldigten Ing. Johann Penninger wird rechtlich die unzureichende Prüfung vorgeworfen, indem diesem der Mangel an dem Schließmechanismus der Brandschutzschiebetüre vor dem Hintergrund der Bedingungen des Bauherren nicht aufgefallen sei. Ein Indiz dafür sei auch, dass diesem Beschuldigten das Fehlen der zum Zeitpunkt der Überprüfung noch nicht install ierten automatischen Brandmelder (Rauchmelder) nicht aufgefallen sei bzw. er diesen Mangel auch gar nicht dokumentiert habe.....
    Wiederholung
    -- Strafrechtliche Sanktionen setzen stets eine Straftat, eine strafbare Handlung voraus, worunter man eine tatbildmäßige, rechtswidrige und schuldhafte menschliche Handlung versteht. Eine solche Handlung im strafrechtlichen Sinne ist willkürliches menschliches Verhalten, das entweder als aktives Tun oder als Unterlassen in Erscheinung tritt. Beide Verhaltensweisen werden im Strafgesetzbuch grundsätzlich gleich bewertet...
    -- Als Fahrlässigkeitstäter jeder Form kommt daher nur in Betracht, wer gegen eine eigene, ihn selbst treffende objektive Sorgfaltspflicht verstößt. Die bloße Mitwirkung am objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten eines anderen als solche genügt nicht. Aufgabe des Gerichtes war, festzustellen, ob eine angelastete objektive Sorgfaltswidrigkeit vorgelegen hat......
    -- Unter Feuersbrunst ist die Herbeiführung einer großen, nur mühsam oder gar nicht mehr beherrschbaren Ausdehnung eines Feuers am Objekt oder über dieses hinaus, also ein ausgedehntes
    Feuer, im Sinne einer Entfesselung der menschlichen Kontrolle entgleitenden Naturgewalt zu verstehen. Verursachen bedeutet Herbeiführen der Feuersbrunst und soll insbesonders auch den notwendigen kausalen Zusammenhang zwischen der technischen Ausführungshandlung und der daraus entstehenden Feuersbrunst aufzeigen.
    -- Unter “größere Zahl von Menschen” sind “viele Menschen” zu verstehen, sohin eine unüberschaubare große Zahl von Menschen, etwa einer Menschenmenge. Eine absolute ziffernmäßige Bestimmung dazu besteht nicht.....
    -- § 89 StGB, auf den noch verwiesen wurde, behandelt die Gefährdung der körperlichen Sicherheit und besteht die diesbezügliche Tathandlung in der Herbeiführung einer Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Z 1 StGB (besonders gefährliche Verhältnisse) und Z 2 (Rauschzustand). Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 89 ist, dass die Tat unter den in § 81 Z 1 und 2 StGB angeführten Umständen erfolgte, sind diese nicht gegeben, ist die Gefährdung nicht strafbar....
    -- Zur Erfüllung des Tatbildes ist die Verursachung einer konkreten Gefährdung erforderlich......
    -- In diesem Sinn kommt jede Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen in Betracht. Die Herbeiführung einer bloß abstrakten Gefahr genügt nicht. Nach diesen Verweisungen in § 170 StGB zurück zu dieser Bestimmung. Es muss die Fahrlässigkeit sich bei § 170 StGB nicht auf die ganze Tat erstrecken, das heißt der Täter muss nicht sowohl hinsichtlich der Tatausführung als auch hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung fahrlässig gehandelt haben, es genügt die Fahrlässigkeit bloß hinsichtlich der Herbeiführung der Gefährdung. Nach § 170 StGB haftet somit, wer fahrlässig die Tathandlung setzt und die
    Gefährdung herbeiführt......
    -- Unter Eisenbahn ist technisch jede Anlage zu verstehen, die Fahrzeuge auf fester Spur zum Zwecke der Lastenbewegung oder der Personenbeförderung rollen lässt. Wesentlich ist die feste Spur, auf der nur Fahrzeuge bestimmter Bauart verkehren können, die von dieser Spur abhängig sind.......
    -- Kenntnisse, die nunmehr durch den Ablauf der Brandkatastrophe gewonnen werden konnten, konnten hier nicht für eine strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens des Erstbeschuldigten herangezogen werden. Für eine Beurteilung nach § 170 StGB waren auch nur die Sicherheitsmängel zu berücksichtigen, die tatsächlich die konkrete Entwicklung und Ausbreitung des gegenständlichen Brandes mitbeeinflussten. Umstände, die nur die
    Brandfolgen verschlimmern konnten (z.B. unzureichende Notausstiege, Fluchtwege) waren wohl nur in Richtung § 177 StGB zu überprüfen....
    -- Beim “Stand der Technik” ist auch zu beachten, dass das Seilbahnwesen eine spezielle, abgegrenzte technische Sparte darstellt, wo ein speziel ler Stand der Technik zu berücksichtigen ist. Dieser spezielle Stand der Technik umfasst naturgemäß auch Teile des allgemeinen Standes der Technik. Die Konzeption der Standseilbahn in Kaprun in all ihren Belangen entsprach nicht nur nach der Ansicht des Sachverständigen Univ.- Prof. Dipl.- Ing. Dr. techn. Edwin Engel, sondern auch nach Ansicht des Gerichtes aufgrund des gesichteten Normenmateriales und der weiteren Unterlagen eindeutig dem Stand der Technik....
    -- Diese geäußerte Rechtsansicht, ein Verstoß gegen eine Richtlinie der EU stelle bereits eine Grundlage für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit dar, deckt sich nicht mit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Urteil vom 13.10.1987 in der Rechtssache dort 236/85 ausgesprochen, dass eine EU-Richtlinie für sich alleine und unabhängig von zu ihrer Durchführung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften der Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen. .
    -- Die Ursache und der Verlauf der Brandkatastrophe von Kaprun war, wie festgestellt, ein besonderes Beispiel für eine vollkommen atypische Kausalkette, wozu die im Sachverhalt beschriebenen Realfaktoren aufeinander treffen mussten...
    -- Kausalverläufe, die technisch nicht mehr erklärbar sind, können wohl aus dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit im Rahmen der Prüfung objektiver Sorgfaltswidrigkeit wie auch aus Gründen des fehlenden Adäquanzzusammenhanges strafrechtlich wohl nicht angelastet werden....
    --Ob ein Kunststoff leichtbrennbar, brennbar, schwer entflammbar oder wärmeund brandbeständig ausgeführt ist, kann von einem Laien, aber auch von einem Brandschutztechniker durch augenscheinliche Prüfung nicht festgestellt werden. Der einzige Sicherheitshinweis am Heizlüfter selbst war “Gerät nicht abdecken”. Es war nicht erkennbar, dass der Heizlüfter nicht für den Einsatz in schienengebundene Fahrzeuge nicht bestimmt war.
    -- Auch die rechtliche Beurteilung der Handlungsweisen der Beamten des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, MR Dipl.- Ing. Dr. Peter Sedivy, Ing. Ewald Hasun und MR Ing. Dr. Manfred Spacek, erbrachte kein Substrat für ein strafrechtlich relevantes Verhalten. Von Bedeutung ist, dass das Seilbahnwesen einen eigenen Stand der Technik darstellt und Seilbahnen nicht mit sonstigen Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs zu vergleichen sind. Im Besonderen kann das Kraftfahrzeuggesetz auf Seilbahnen nicht angewandt werden....
    -- Für eine Verurteilung jedoch ist eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Voraussetzung und zugleich Begrenzung. Angeklagte und verurteilte Tat müssen ident sein (“Identität der Tat”). Geht ein Urteil über die angeklagte Tat hinaus, bewirkt die Kompetenzüberschreitung als Verstoß gegen den Anklagegrundsatz eine Nichtigkeit nach § 281 Abs. 1 Z 8 StPO, denn ein Angeklagter darf wegen keiner anderen Tat als der angeklagten schuldig gesprochen werden...
    -- Wie bereits mehrfach eingehend dargestellt war das Gefährdungsbild “Brand eines Fahrbetriebsmittels” international in allen Verkehrskreisen des Seilbahnwesens ein nicht existentes Gefahrenbild, wurde ein solches sogar ausgeschlossen....
    -- Der Behörde, dem Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, lagen daher bis zum Unfallszeitpunkt keine Hinweise, Vorfälle oder Bedenken vor, dass Fahrbetriebsmittel brandschutztechnisch bedenklich sein könnten, daher auch nicht den Beschuldigten hier. Es gilt auch für die im Verfahren Tätigen und Beschuldigten des Ministeriums der Vertrauensgrundsatz, auf den bereits eingegangen worden ist....
    -- Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das Tatbestandserfordernis der objektiven Vorhersehbarkeit nicht erfüllt ist. Die Sorgfaltspflicht darf nicht überspannt werden. Bezüglich des Kausalverlaufes lag dieser völlig außerhalb des Rahmens der gewöhnlichen Erfahrung, es kamen zahlreiche technisch nicht berechenbare unvorhersehbare Umstände zusammen, welche zur Katastrophe führten. Ein Adäquanzzusammenhang kann daher nicht erkannt werden...
    -- Zusammenfassend ist in rechtlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Beschuldigten des Ministeriums im Rahmen ihrer Zuständigkeitsbereiche in strafrechtlich relevanter Form nicht in Erscheinung getreten sind und eine Fahrlässigkeitsschuld nicht zu verantworten haben......
    -- Diese Beschuldigten haben die Überprüfungen nicht unzureichend vorgenommen, sondern allen Bestimmungen entsprochen....
    -- In rechtliche Würdigung zu der von Privatbeteiligtenseite kurz vor Schluß der Verhandlung in Vorlage gebrachten Unterlage “Brandschutz in internationalen Reisezügen” ist anzumerken, daß dieses Dokument hier nicht herangezogen werden konnte, da bekanntermaßen bei den Zügen der Standseilbahn es sich um Fahrzeuge ohne eigenen Antrieb gehandelt hat und waren diese auch nicht im internationalen Reiseverkehr im Einsatz...
    -- Abschließend und zusammenfassend gelangte das Gericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung des Falles unter weitestgehender Berücksichtigung der einschlägigen Judikatur und Lehre ohne jeden Zweifel zur Überzeugung, dass es bereits am ersten der bei einem Fahrlässigkeitsdelikt zu prüfenden Tatbestandselemente, nämlich an der objektiven Sorgfaltswidrigkeit des Verhaltens, fehlt.
    -- Damit war aus rechtlicher Sicht die Strafbarkeit schon mangels objektiven Tatbestands zu verneinen. Dies gilt im Ergebnis für alle Beschuldigten...
    -- Auch der theoretisch denkbare Rückgriff auf die Rechtsfigur der Übernahmsfahrlässigkeit im vorliegenden Zusammenhang ist nicht möglich. Nach herrschender Judikatur “kann die Übernahme einer Tätigkeit, der man infolge unzureichender geistiger oder körperlicher Voraussetzungen nicht gewachsen ist, einen Fahrlässigkeitsvorwurf nur dann tragen, wenn dem Handelnden seine fehlende Eignung und das daraus folgende Risiko entweder selbst bekannt oder nach seinen individuellen, geistigen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist“..... Es war daher aus rechtlichen Erwägungen mit zweifelsfreien Freisprüchen vorzugehen.
    Landesgericht Salzburg Abt. 37, am 19.2.2004 http://www.kaprun-tunnelkatastrophe.at/img/Urteil.pdf

    Tunnelbrand Gerechtigkeit für Kaprun http://article.wn.com/view/2010/11/11/tunnelbrand_gerechtigkeit_f_r_kaprun/



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