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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: michael hanke - Hummel - Bluesky - michael henke Forum: Steuertutorium der Universität Duisburg-Essen, Standort Duisburg aus dem Unterforum: Aufgaben Antworten: 14 Forum gestartet am: Freitag 02.12.2005 Sprache: deutsch Link zum Originaltopic: Neues Spiel... (die Dritte) Letzte Antwort: vor 18 Jahren, 3 Monaten, 8 Tagen, 23 Stunden, 39 Minuten
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Re: Neues Spiel... (die Dritte)
michael hanke - 09.01.2006, 21:29Neues Spiel... (die Dritte)
... neues Glück. Schönen guten Abend alle zusammen, hier kommt mein aktueller Aufgabenkatalog:
1) Was ist der Unterschied zwischen einer Steuererklärung und einer Steueranmeldung?
2) Warum ist eine Institution wie die Betriebsprüfung notwendig, wenn der Steuerpflichtige Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat?
3) Ist eine Schätzung seitens der Steuerbehörden mit anschließendem ausgehenden Steuerbescheid ein abschließender Rechtsbescheid? Begründet die Antwort!
4) Worin besteht der Sinn einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung?
5) Welche Möglichkeiten des Erlöschens einer Steuerschuld existieren? Bitte bildet Beispiele unter Angabe der entsprechenden Paragraphen (Durchlesen!!!)
6) Bitte vergleicht die Ebenen der Zivilgerichtsbarkeit mit den Ebenen der Steuergerichtsbarkeit! Ist das Bundesverfassungsgericht eine Superinstanz?
7) Ein Steuerbescheid geht am Donnerstag, den 12.01.06 auf den Postweg. Der Brief ist am nächsten Tag im Briefkasten des Steuerpflichtigen. Wann gilt der Brief als zugestellt?
8) Ein Steuerbescheid mit einer Steuerschuld (Forderung des Finanzamtes) geht am Donnerstag, den 12.01.2006 (sorry, in der Erstversion habe ich mich vertan, son Ziffernblock auf der Tastatur ist ja auch sehr klein bei mienen dicken Fingern) auf den Postweg. Die Steuerschuld beträgt 25.000.-- Euro. Bis wann muss der Steuerschuldner den Betrag überwiesen haben, wenn es sich a) um eine natürliche Person handelt und b) um eine juristische Person handelt. Was geschieht, wenn die Steuerschuld erst am 15.03.2006 gezahlt wird (bitte auch eventuelle Konsequenzen berechnen)?
9) Erläutert bitte den Unterschied zwischen einem Termin und einer Frist. Nennt Beispiele dafür!
10) Was ist der Unterschied zwischen einem Steuerbescheid und einem Grundlagenbescheid.
11) Was ist der Unterschied zwischen einem Säumnis- und einem Verspätungszuschlag?
12) Im Steuerrecht kannt man Verwaltungsanweisungen, Rechtsverordnungen, die Rechtsprechung und Gesetze. Bitte gebt jeweils ein Beispiel an und versucht die Quellen hierarchisch zu gliedern.
Das soll erst einmal reichen zur AO. Ist nicht sonderlich spannend, wenn man es so kurz macht, aber lernen müßt Ihr es dennoch. Bei Fragen einfach posten, freue mich über rege Teilnahme.
Schönen Abend
Michael
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Hummel - 10.01.2006, 17:57
Also zu 1)
Steuererklärung enthält angaben zur Besteuerungsgrundlage.
Steueranmeldungen sind steuererklärungen, die der Steuerpfichtige selbst zu berechnen hat.
zu 2)
Bei der Betriebsprüfung ermittelt man die steuerlichen Verhätnisse. Sie ist dazu da, vor allem bei stritten Sachverhalten zu entscheiden.
zu 3)
Nein es ist kein abschließender Rechtsbescheid, da wenn man die Schätzung erhält, immer noch eine Steuererkärung abgeben kann, die dann rechtens ist. (Hoffe mal das ist richtig :wink: )
so das reicht jetzt denke ich fürs erste...
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
michael hanke - 10.01.2006, 18:48
@ hummel: Bedenke folgendes:
Strittige Sachverhalte kann man auch vom Schreibtisch des Finanzamtes lösen. Es geht nicht um Streitpunkte, sondern es wird das gesamte Rechnungswerk überprüft.
Mal ein kleines Beispiel aus der Praxis (real von mir erlebt):
Bei einem Mandanten (Rechtsform: GmbH) kam die BP (Betriebsprüfung) ins Haus und hat die Steuererklärungen 1997 bis 2001 aufgerollt. Sämtliche Bilanzpositionen wurden überprüft. Am Ende kam heraus, dass die Gesellschaft die Umsatzsteuer in einigen Fällen falsch behandelt hat. Die Gesellschaft hatte die Positionen zu korrigieren und erhielt eine Nachforderung.
Wie man hier sieht, ging es nicht um strittige Fragen. Der Steuerschuldner war sich seiner Sache sicher, richtig gehandelt zu haben. Ein Streitfall lag hier nicht vor. Also: Welchen Sinn hat die BP dann??
Sinn: Der Fiskus kann nicht immer feststellen, ob die Angaben ordnungsgemäß sind. Z.B. bei Thyssen kann der Fiskus nicht vom Schreibtisch entscheiden, ob Thyssen die Angaben rechtsgemäß ausgelegt hat. Somit geht die BP in die Betriebe und prüft anhand der Unterlagen (die bei nem Großkonzern wohl umfangreicher sein werden als unser aller Steuererklärung) nach, ob man zum gleichen Ergebnis kommt wie der Steuerberater des Unternehmens.
Die Häufigkeit einer BP hängt von der Größe und der Gesellschaftsform des zu prüfenden Unternehmens ab.
P.S.: Eine kleine Ergänzungsfrage zu diesem Praxisfall: Warumm muss der Staat der GmbH nun die zu viel gezahlte Umsatzsteuer zurückerstatten.... Gibt 10 Bonuspunkte!!!
Hmmm, die will wohl keiner: Antwort wäre: Der Fiskus hat sowohl pro als auch contra Fiskus zu ermitterln -> Untersuchungsgrundsatz
@ hummel: Aufgabe 3:
Kann der Steuerschuldner eine Steuererklärung abgeben oder muss er. Versuche das Ganze mit der AO zu lösen (Man kann hier mal wieder sagen: Es steht alles im Gesetz)
Hoffe Dich nicht demotiviert zu haben, bis neulich
Michael
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:03Zu Aufgabe 3
Auch nach der Schätzung der Besteuerungsgrundlagen bleibt die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bestehen (§149 Abs. 1 AO)
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:11Aufgabe 4
Aufagabe 4:
Abweichend von der Regel, dass die Feststellung
der Besteuerungsgrundlagen im Steuerbescheid erfolgt,
kennt die AO in § 179 noch die "gesonderte Feststellung"
von Besteuerungsgrundlagen. Ein Feststellungsbescheid
wird insbesondere erteilt, wenn Einkünfte bzw. Vermögenswerte
mehreren Personen zugerechnet werden müssen.
Aus Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und
der Wirtschaftlichkeit des Besteuerungsverfahrens
stellt man hier die Besteuerungsgrundlagen einheitlich
für alle Beteiligten fest ; es handelt sich um eine gesonderte
und einheitliche Feststellung.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:18Aufgabe 5
Aufgabe 5:
STEUERANSPRÜCHE erlöschen lt. §47 AO
insbesondere durch
-ZAHLUNG §224 AO ->Zahlung der Steuerschuld
an die Finanzbehörde
-AUFRECHNUNG §226 AO ->
Nehmen wir mal an ich gebe zwei Einkommensteuererklärungen ab. Eine für 2003, eine für 2004. 2003 bekomme ich eine Erstattung von 1200 € in 2004 muss ich 2000 € zurückzahlen. Nun kann ich aufrechnen, indem ich dem Finanzamt einfach 800 € überweise. Voraussetzung für die Aufrechnung: Gleichartige Forderung (ESt gegen ESt) und ähnliche Fristigkeit haben (ich kann also nicht warten bis der nächste Steuerbescheid fällig ist (außer wenn ich weiss, dass ein weiterer innerhalb der nächsten Zeit kommen muss. Zu bedenken: Wenn ich nicht zhale können Säumniszuschläge festgesetzt werden!!!). Weitere Bedingungen (die m.E. eher untergeordnet sind) findet Ihr in § 226 AO.-
ERLASS §227 AO -> Nur zulässig, wenn
die EInbeziehung der Steuer
im konkreten EInzelfall unbillig wäre,
z.B. gefährdete wirtschaftliche Existenz
Auch hier ein kleiner Praxisbeispiel:
Eine Gesellschaft reicht Ihre Steuererklärung ein, leider etwas verspätet. Das Finanzamt ist nicht sonderlich amused und legt einen Säumniszuschlag fest. Der Mandant ist darüber wiederum not amused. Der pfiffige Steuerberater stellt daraufhin einen Antrag auf Erlass der Strafe, weil der Mandant in den letzten Jahren immer pünktlich seinen Pflichten nachgekommen ist, sehr viel um die Ohren hatte undundund (was man halt so alles vom Himmel lügt, wenn man nett sein will zu den Behörden). Ausgang: Abwarten, der Antrag ist noch nicht abschließend bearbeitet, hat aber gute Chancen :-)
-VERJÄHRUNG §228 AO ->Zahlungsverjährung; ihr Eintritt
bewirkt, dass eine fällige Steuer-
zahlung nicht mehr erhoben werden
kann und der Steuerzahlungsanspruch
erlischt
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:24Aufgabe 7
Aufgabe 7:
Nach BGB gilt der Brief am 13.1. als zugestellt, denn
der Brief ist so in seinen Einflußbereich (Briefkasten)
gelangt, so dass er nach der Erfahrung und
Verkehrssitte unter gewöhnlichen Umständen von
dem Steuerbescheid Kenntnis nehmen konnte
(vgl. BGH NJW 65965,966)
Gem. §122 ABs.1Nr.1 AO gilt bei schriftlichen,
postversandten Verwaltungsakten die Be-
kanntgabe fiktiv am dritten Tag nach der
Aufageb zur Post, es sei denn, der Verwaltungs-
akt ist erst später zugegangen.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:36zu Aufgabe 8
Für die natürliche Person habe ich
unter §36Abs.4 EStG herausgefunden,
dass die Frist ein Monat beträgt,
d.h. nach §191 BGB 30 Tage.
Nach §122Abs.1Nr.1AO ist der Fristbeginn am
15.1. und Fristende 14.2.
Der 15.1. ein Sonntag, somit beginnt die Frist am 16.01. Frist genau ein Monat, somit endet diese am 16.02.2006.
Aber wo finde ich den passenden § für
die juristische Person??? Unter KStG???
Für natürliche und juristische Personen gelten die gleichen Regelungen, da die AO alle Steuerpflichtigen anspricht und nicht nur eine bestimmte PErsonenruppe (wie zum Beispiel das EStG, welches nur natürliche Personen anspricht)
Wird eine Steuer nicht bis zum Fälligkeitstermin entrichtet,
so erhebt das Finanzamt-nach einer "Schonfrist" von 5 Tagen-
einen Säumniszuschlag in Höhe von 1% der rückständigen
Steuerschuld für jeden angefangenen Monat der Säumnis
(§240 AO).
Ausserdem kann das Finanzamt nach Ablauf der
Fälligkeitsfrist die Steuer auf dem Vollstreckungsweg
betreiben. Das Vollstreckungsverfahren ist in den §§249ff. AO
geregelt.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:38Aufgabe 9
Aufgabe 9:
Ein TERMIN iste ein festgelegter Zeitpunkt,
bespielsweise zur Zahlung, Leistung oder Lieferung.
Die Zeitspanne bis zum EIntreffen des Termins
ist die FRIST.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:44Aufgabe 10
Aufgabe 10:
Ein STEUERBESCHEID (§157 AO) wird i.d.R. schriftlich
erteilt; er enthält neben der "Feststellung" der
Besteuerungsgrundlagen vor allem Angaben über Art
und Höhe der festgesetzten Steuern, den Steuerschuldner
und eine Rechtsbehelfsbelehrung.
GRUNDLAGENBESCHEIDE nehmen Teile des Besteuerungs-
verfahrens vorweg. Sie lösen keine unmittelbaren
Zahlungsverpflichtungen aus.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 11.01.2006, 22:46Aufgabe 11
Aufgabe 11:
Ein VERSPÄTUNGSZUSCHLAG nach §152 AO wird
erhoben, wenn eine Steuererklärung nicht
fristgemäß abgeben worden ist.
Ein SÄUMNISZUSCHLAG wird vom FInanzamt in Höhe von 1%
erhoben, wenn die Steuer nicht entrichtet worden ist.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
michael henke - 11.01.2006, 23:34
Ich sollte hier wohl mal öfters rein schauen. :cry:
Na ja die über gelassenen Aufgaben kann ich auch nicht so recht.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
Bluesky - 12.01.2006, 18:30Aufgabe 12
Aufgabe 12:
Hierarchische Gliederung:
GESETZE z.B. Grundgesetz mit Art. 14 Eigentumsfrage
RECHTSVERORDNUNG ist eine detailierte Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung.
z.B. §46Abs.5 EStG mit seiner Durchführungsverordnung §70EStDV
RECHTSPRECHUNG z.B. Bundesverfassungsgericht
VERWALTUNGSANWEISUNGEN sind Anweisungen übergeordneter Verwaltungsbehörden an ihnen unterstellten Behörden
z.B. Richtlinien
Soweit richtig nur ein kleiner Hinweis aus juristischer Sicht. Du hast das GG als Gesetz unter vielen angeführt. Damit ein wenig vorsichtig sein! Das GG hat unter den Gesetzen eine besondere Stellung. Es ist das Gesetz, an dem sich alle anderen Gesetze zu messen haben. Heißt: Wenn ein Gesetz oder ein Paragraph gegen das GG verstößt, so ist das Gesetz oder der Paragraph nach einem entsprechenden Richterspruch verfassungswidirg und darf nicht mehr angewandt werden.
Re: Neues Spiel... (die Dritte)
michael hanke - 16.01.2006, 23:36Aufgabe 6
6) Bitte vergleicht die Ebenen der Zivilgerichtsbarkeit mit den Ebenen der Steuergerichtsbarkeit! Ist das Bundesverfassungsgericht eine Superinstanz?
Im gegensatz zu den üblichen Gerichtsbarkeiten kennt die Steuergerichtsbarkeit nur zwei Instanzen: Die Finanzgerichte (FG) und dann den Bundesfinanzhof (BFH). Das BVerfG ist bei keinem Gericht eine Superinstanz, da es nur angerufen werden kann, wenn Verfassungsrechte behindert werden. Wenn der BFH ein Unrteil gegen den Kläger verkündet, so ist der Gang zum Verfassungsgericht also nur möglich, wenn der Kläger in seinen Grundrechten verletzt ist. Ist dem nicht so, so ist der Rechtsweg ausgeschöpft.
Kleiner Tipp aus der Praxis:
Das Finanzgericht entspricht nicht einem Amtgericht, sondern eher einem Oberlandesgericht. Man trifft dort nicht auf einen Richter, sondern auf einen Senat bestehend aus DREI Richtern.
Hoffe nun sind alle Fragen beantwortet, bis morgen, dann kommen die neuen Aufgaben. Liebe Grüße
Michael
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