Umsatzsteuer bei Gutachten und Ehrenamt
Noch vor einigen Jahren spielte die Umsatzsteuer bei Ärzten keine Rolle, doch inzwischen wird die Umsatzsteuerproblematik auch hier immer komplexer. Grundsätzlich unterliegen die Umsätze von Ärzten nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) nicht der Umsatzsteuer.
Entsprechend der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie sind die Leistungen aber nur dann umsatzsteuerfrei, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen bzw. deren Vorbeugung dienen.
Umsatzsteuerpflichtig sind gutachterliche Tätigkeiten, von denen in erster Linie ein anderer als der Patient profitiert, während gutachterliche Tätigkeiten, die vorrangig der Gesundheit oder Therapie eines oder mehrerer Menschen zugute kommen, steuerfrei erfolgen. Ärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit einem steuerpflichtigen Gutachten erfolgen als so genannte Nebenleistung dann ebenfalls steuerpflichtig.
Für viele Ärzte kommt es trotz dieser Regelung nur aufgrund der Gutachtenerstellung noch nicht zur Umsatzsteuerpflicht. Liegen die Umsätze aus steuerpflichtigen Tätigkeiten im letzten Kalenderjahr unter 17.500 Euro und werden sie im aktuellen Jahr nicht über 50.000 Euro steigen, kann die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen werden.
Zu beachten ist dort allerdings, dass für die Prüfung dieser Grenze grundsätzlich alle von dem Arzt steuerpflichtig erbrachten Umsätze einzubeziehen sind. Wird z.B. neben der ärztlichen Tätigkeit ein Objekt steuerpflichtig vermietet, sind auch diese Umsätze zu berücksichtigen.
Aufwandsentschädigungen, die ehrenamtlich Tätige von der Ärztekammer oder den Ärzteverbänden erhalten, bereiten in diesem Zusammenhang selten Probleme, da sie in der Regel umsatzsteuerfrei sind. Voraussetzung für die Umsatzsteuerfreiheit ist, dass eine ehrenamtliche Tätigkeit für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Da die Ärztekammern zu den Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören, sind die gezahlten Aufwandsentschädigungen nach § 4 Nr. 26a UStG steuerfrei.
Der Ärzteverband ist keine juristische Person des öffentlichen Rechts. Eine Umsatzsteuerbefreiung ist aber auch in diesem Fall möglich, wenn das Entgelt für diese ehrenamtliche Tätigkeit in Auslagenersatz und in einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht.
Werden Umsätze ausgeführt, die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterliegen, sollte in jedem Fall Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden. Dieser kann prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung anwendbar ist und auch angewendet werden sollte. Die entsprechenden Umsätze sind zu kennzeichnen und getrennt zu buchen. Droht nur einmalig ein Überschreiten der Umsatzgrenze, kann die Besteuerung durch geschickte Steuerung des Zuflusses vermieden werden, da es auch im Umsatzsteuerrecht die Möglichkeit gibt, die Umsätze im Zeitpunkt der Vereinnahmung und nicht im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu versteuern.
Anschrift des Verfassers:
Torsten Feiertag, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Niederlassung Berlin
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