Europäischer Verhaltenskodex für Informationsvermittler

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    Re: Europäischer Verhaltenskodex für Informationsvermittler

    administrator - 05.06.2005, 17:23

    Europäischer Verhaltenskodex für Informationsvermittler
    <b>Einleitende Bemerkungen</b>

    Dieser Verhaltenskodex legt für die Tätigkeit von Informationsvermittlern berufsethische Regeln fest, die deren Kunden Vertrauen und Sicherheit geben sollen.

    Das Verhältnis zwischen dem Informationsvermittler und seinem Kunden soll durch Vertrauen, gegenseitige Achtung, Ehrlichkeit und Diskretion gekennzeichnet sein.

    Mit dem Anbieten seiner Dienste sichert der Informationsvermittler zu, daß er über die dafür notwendige Ausbildung, Befähigung und Erfahrung verfügt.

    Ein Informationsvermittler ist im weitesten Sinne eine natürliche oder juristische Person, die Informationsdienstleistungen anbietet. Folgende Bezeichnungen sind derzeit gebräuchlich:

    - Information Broker
    - Informationsvermittler
    - Informationsberater
    - Informationswirt
    - Informationsfachmann

    In der Regel bieten Informationsvermittler ihre Dienste gegen Entgelt an.

    Zu unterscheiden sind:

    - hauptberufliche Informationsvermittler, die den Hauptteil ihres Einkommens aus der Erbringung von Informationsdienstleitungen beziehen;

    - Informationsdienste, die privaten oder öffentlichen Körperschaften angeschlossen sind und ihre Leistungen gegen Entgelt erbringen.

    <b>Der Begriff des Informationsvermittlers</b>

    Der Begriff des Informationsvermittlers wird unterschiedlich definiert.

    Folgende Definitionen existieren:

    - natürliche oder juristische Person, die im Auftrag Informationen in allen verfügbaren Quellen recherchiert und mit ihrer Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt (ASIS Bulletin 2,(7), Sonderausgabe, Februar 1976);

    - natürliche oder juristische Person, die für andere natürliche oder juristische Personen Informationsrecherchen durchführt (EUSIDIC, 1984);

    - natürliche oder juristische Person, die Anfragen Informationssuchender unter Nutzung aller verfügbarer Quellen zu beantworten versucht und mit ihrer Tätigkeit einen Erwerbszweck verfolgt (EIRENE, 1993).

    <b>Hinweis</b>

    Dieser Verhaltenskodex wurde für Personen aufgestellt, die selbständig oder in einem Beschäftigungsverhältnis als Informationsvermittler tätig sind. Es wird erwartet, daß die Angehörigen des Berufsstandes ihn zur Grundlage ihrer Geschäftspraxis machen.


    <b>A. Ethische Grundsätze

    A.1 Moralische Anforderungen</b>

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - das Ansehen des Berufsstandes zu wahren;

    - redlich in der Erbringung seiner beruflichen Leistungen zu sein;

    - seine Tätigkeit zuvorkommend und unter Achtung der Grundsätze von Moral und Menschlichkeit auszuüben;

    - Kollegen, Kunden, andere Personen, die Kenntnisse und Fähigkeiten Anderer und das Gesetz zu achten.

    Der Informationsvermittler darf nicht:

    - wissentlich Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion, Geschlecht oder sexueller Orientierung begünstigen;

    - mit Leistungen werben, die er nicht selbst erbringen kann;

    - zu welchem Zweck auch immer falsche Angaben machen.

    <b>A.2 Diskretion</b>

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - die Angelegenheiten seiner Kunden mit absoluter Vertraulichkeit zu behandeln, soweit nicht eine gesetzliche Pflicht zur Offenlegung besteht;

    - Interessenkonflikte zu offenbahren, wenn sie die Vertraulichkeit gefährden können;

    - Informationen, von der er in Ausübung seiner Tätigkeit Kenntnis erhält, nicht zu seinem persönlichen oder geschäftlichen Vorteil wiederzuverwenden oder zu mißbrauchen.

    <b>A.3 Geschäftsmoral</b>

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - vertragliche und gesetzliche Pflichten zu erfüllen;

    - Informationen nur mit rechtmäßigen Mitteln zu beschaffen;

    - die Eigentumsverhältnisse in seinem Betrieb sowie Höhe und Zweck etwaiger öffentlicher Beihilfen offenzulegen, mit denen seine Tätigkeit unterstützt wird;

    - das Datenschutz- und das Urheberrecht zu beachten;

    - die ethischen Grenzen anzugeben, innerhalb derer er bereit ist, Informationen zu beschaffen.

    Der Informationsvermittler darf keine Information verfälschen oder wissentlich irreführende Information beschaffen.

    <b>A.4 Objektivität</b>

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - fair und objektiv zu sein; er darf sich in seinem Handeln nicht von Voreingenommenheit und Einflüssen Anderer leiten lassen;

    - bei der Übergabe der Information an den Kunden eindeutig anzugeben, nach welchen Kriterien die Recherche durchgeführt wurde.


    <b>B. Qualität der Dienstleistung

    B.1 Regeln für die Geschäftspraxis</b>

    Der Informationsvermittler hat sich vor Auftragsannahme mit seinem Kunden über das gewünschte Ergebnis zu einigen.

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - den Kunden zu verständigen, wenn das gewünschte Ergebnis seiner Ansicht nach auf andere, wirtschaftlichere Weise erzielt werden kann;

    - sich an das geltende Recht zu halten;

    - seine urheberrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Informationslieferanten zu klären und den Kunden auf dessen urheberrechtliche Verpflichtung bezüglich der beschafften Information hinzuweisen;

    - seine datenschutzrechtlichen Verpflichtungen zu klären und den Kunden entsprechend zu informieren;

    - bei Vorlage der Ergebnisse klar zwischen den eigentlichen Ergebnissen und seiner Interpretation der Ergebnisse und den daraus abgeleiteten Empfehlungen zu unterscheiden;

    - die Originalität fremder Werke zu respektieren;

    - deutlich anzugeben, ob er ein Werk wörtlich zitiert oder dessen Inhalt frei wiedergibt;

    - die Quellen der von ihm verwendeten Daten und Informationen anzugeben.

    Der Informationsvermittler darf nicht:

    - Arbeiten übernehmen, für die er nicht hinreichend befähigt ist;

    - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versuchen, Informationen zu erlangen, die anders nicht zu erlangen wären;

    - unter Vorspiegelung falscher Tatsachen versuchen, einen Auftrag zu erlangen;

    - fremde Arbeit für seine eigene ausgeben;

    - falsche Angaben über den Wert der von ihm beschafften Information machen.

    Die Geschäftsbedingungen und die Verfahren der Preisberechnung sind eindeutig zu formulieren.

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - die Anweisungen des Kunden festzuhalten und zu befolgen;

    - dem Kunden auf Verlangen einen Kostenvoranschlag anzufertigen, ehe er mit der Arbeit beginnt;

    - auf Verlangen eine nach Einzelposten aufgegliederte Rechnung auszustellen.

    Innerhalb des vom Kunden vorgegebenen Kosten- und Zeitrahmens hat der Informationsvermittler:

    - dem Kunden eine realistische Schätzung der Information zu geben, die voraussichtlich beschafft werden kann;

    - in den Informationsquellen zu recherchieren, aus denen er am ehesten aktuelle und richtige Information gewinnen kann;

    - den Kunden auf Verlangen über den Fortgang der Recherche auf dem Laufenden zu halten.

    <b>B.2 Berufliche Fähigkeiten</b>

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet, sein Fachwissen auf dem neusten Stand zu halten und seine beruflichen Fähigkeiten laufend zu verbessern.

    Der Informationsvermittler hat sicherzustellen, daß alle Personen, die mit ihm oder für ihn arbeiten, zur Durchführung der ihnen anvertrauten Recherchen hinreichend befähigt sind.

    In der Regel steht der Kunde nur mit dem Informationsvermittler selbst in Geschäftsbeziehung.

    Der Informationsvermittler:

    - kann mit Einverständnis des Kunden Recherchen, für die er selbst nicht befähigt ist, im Unterauftrag an entsprechend qualifizierte Personen vergeben;

    - haftet für die Leistungen seiner Unterauftragnehmer;

    - hat dem Kunden die Gründe für die Inanspruchnahme eines Unterauftragnehmers mitzuteilen;

    - hat dem Kunden gegebenenfalls den Namen seines Unterauftragnehmers zu nennen.

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - eindeutig anzugeben, welche Leistungen er auf welchen Gebieten erbringen kann;

    - eindeutig anzugeben, welche Fachkunde und Erfahrung er besitzt;

    - nur Arbeiten zu übernehmen, für die er hinreichend qualifiziert ist.

    <b>B.3 Diskretion</b>

    Der Informationsvermittler hat alle Geschäftsangelegenheiten vertraulich zu behandeln.

    Er hat Vertraulichkeit zu wahren:

    - gegenüber anderen Stellen in dem Betrieb, in dem er tätig ist;

    - gegenüber seinen anderen Kunden.

    Soweit nicht anders vereinbart, bleibt jede in Auftrag gegebene Recherche und jeder Bericht an einen Kunden vertraulich. Jede Arbeit, die ein bestimmter Kunde in Auftrag gegeben hat, ist allein für diesen Kunden anzufertigen, auch wenn das dafür verwendete Quellenmaterial frei zugänglich ist oder nicht auschließlich für diesen Kunden
    beschafft wurde. Die Vertraulichkeit von in Auftrag gegebenen Recherchen kann durch individuelle vertragliche Vereinbarungen aller Parteien geregelt werden.

    <b>B.4 Haftung</b>

    Der Informationsvermittler hat seine Tätigkeit mit angemessener Sorgfalt auszuüben.

    Der Informationsvermittler ist verpflichtet:

    - deutlich auf die Grenzen der Verläßlichkeit der beschafften Informationen hinzuweisen, soweit er im Rahmen seiner Fachkunde und der verfügbaren Quellen dazu in der Lage ist;

    - deutlich auf seine Haftung hinzuweisen und auf völligen Haftungsausschluß zu verzichten;

    - die für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen für Haftung, Schiedsgerichtsbarkeit und Fahrlässigkeit in der Berufsausübung zu beachten;

    - eine Haftung bis zum Wert des für den Kunden ausgeführten Auftrags zu übernehmen;

    - in seinen Geschäftsbedingungen das anzuwendende Schiedsgerichtsverfahren anzugeben.

    <b>B.5 Werbung und Wettbewerb</b>

    Der Informationsvermittler darf im Rahmen der für ihn geltenden Gesetze für sich werben, hat sich aber jeder Art von unlauterem Wettbewerb zu enthalten. Unzulässig ist insbesondere vergleichende Werbung, in der die fachliche Befähigung anderer Informationsvermittler in Frage gestellt wird.



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