Eine Vermieter-Ausrede weniger ...

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    Re: Eine Vermieter-Ausrede weniger ...

    Matthias Blunert - 10.07.2007, 17:37

    Eine Vermieter-Ausrede weniger ...
    Im Kontext mit dem Verstreichen der Abrechnungsfrist für die Betriebskosten aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB begegnet uns immer wieder die Argumentation der Vermieter, dass eine frühere Abrechnung mangels rechtzeitiger Rechnungslegung von Versorgern oder Lieferanten nicht möglich gewesen wäre.

    Hier hat das Amtsgericht Köpenick mit Urteil vom 3. Mai 2007 (Az.: 14 C 78/06) Klarheit geschaffen: „Eine entschuldigte Verspätung der Abrechnung liegt nicht vor, wenn der Vermieter schlicht zugewartet hat, dass die Rechnungen Irgendwann bei ihm eingehen. Grundsätzlich muss er sich darum bemühen, die notwendigen Unterlagen rechtzeitig zu erhalten (Langenberg, Betriebskostenrecht der Wohn- und Gewerberaummiete, 4. Auflage, G Rd.-Ziff. 83 und 84). Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sich die Klägerin oder deren Hausverwaltung in irgendeiner Form darum bemüht hätte, die Rechnung der ... innerhalb der Frist zu erhalten. Sie ist schlicht untätig geblieben und kann sich daher auf den verspäteten Zugang der Rechnung nicht berufen.“

    Eine klare Aussage, der nicht hinzuzufügen ist.

    Das Urteil wurde uns von Herrn RA Alf Zedler, Fachanwalt für Mietrecht in Teltow, mitgeteilt.



    Re: Eine Vermieter-Ausrede weniger ...

    Sepp Träthner - 28.11.2007, 21:43

    Re: Eine Vermieter-Ausrede weniger ...
    hm, da gibts doch auch noch die andere Ausrede

    hab grad den Fall wo ein Vermieter offensichtlich abgewartet hat, dem Finanzamt mitzuteilen, dass nach Modernisierung und Ausbau seine Immobilie im Wert und damit auch im Grundsteuermesswert gestiegen ist.

    Das FA hat das dann offenbar irgendwann rausbekommen und nun 4 Jahre rückwirkend nachgeschlagen.

    Der Vermieter will das jetzt ebenfalls rückwirkend sich von den Mietern wiederholen.

    Hier passt das Urteil zwar im Hinblick auf das bloße Abwarten (vorliegend sogar wahrscheinlich böswillg gegenüber dem FA) aber andererseits kennen wir ja alle die Argumentation, dass man als Vermieter keinen Einfluss auf die Behörde hat...

    Der Vermieter hat auch unmittelbar nach Eingang des Steuerbescheides sich an die Mieter gewendet, also damit dann nicht über Gebühr abgewartet.

    Reicht mein Vortrag hier, der Vermieter hätte dem FA viel früher die Änderung anzeigen können/müssen und dann wäre auch die Abrechnung deutlich früher und rechtzeitig gekommen?

    Was meint Ihr? :?



    Re: Eine Vermieter-Ausrede weniger ...

    Rainer Radloff - 30.11.2007, 14:46

    Eine Vermieterausrede ...
    Der Vermieter hat vorliegend dem Mieter doch (bewusst oder unbewusst) eher einen Vorteil verschafft und sich ggf. benachteiligt.

    Soweit das Finanzamt ggf. berechtigt mehrere (hier vier) Jahre rückwirkend die Grundsteuer erhöht, darf der Vermieter doch nur unter eingeschränkten Voraussetzungen gegenüber dem Mieter erhöhen.
    Die Sekundärliteratur des DMB "Die zweite Miete" 2007 S. 45 macht u.a. immerhin mit Verweis auf ein BGH Urteil geltend, dass der Vermieter höchstens ein Jahr rückwirkend gegenüber dem Mieter erhöhen kann.

    Insoweit wäre eine Forderung, der Vermieter müsse unverzüglich nach Werterhöhung dem Finanzamt Mitteilung machen, eher kontraproduktiv für die Mieterinteressen denke ich.
    Auch in einem Fall, dass ein Mietverhältnis zwischenzeitlich beendet wird, kann den Mieter eher erfreuen, wenn der Vermieter dem Finanzamt erst spät meldet.
    (Mir ist bewusst, dass es auch andere Rechtsmeinungen und Urteile gab - oder gibt ? - aber eine völlige Abkehr ist mir nicht erinnerlich)

    Die Fälle, dass ein Mieter durch frühzeitige Vermietermeldung eher besser gestellt sei, dürften gering und marginal sein.



    Re: Eine Vermieter-Ausrede weniger ...

    Sepp Träthner - 20.12.2007, 00:58

    Re: Eine Vermieterausrede ...
    Rainer Radloff hat folgendes geschrieben:: Der Vermieter hat vorliegend dem Mieter doch (bewusst oder unbewusst) eher einen Vorteil verschafft und sich ggf. benachteiligt.

    Jaja, ist schon richtig, aber darum gehts mir doch gar nicht. 8)
    Mir geht es darum, ob der Vermieter in einem solchen Fall, dass der Mieter sagt "zu spät" sagen darf, "kann ja nichts dafür, weil kein Einfluss auf FA". :?
    Denn das wäre ja definitiv objektiv falsch!!! :!:
    Dass der Vermieter dem Mieter evtl. einen Gefallen getan hat ist mir schon klar. :lol:
    Aber nur weil der Mieter einen Vorteil aus dem Verhalten des Vermieters erlangt, muss er ja deswegen nicht gleich auf einen ihm noch zusätzlich möglichen Einwand verzichten.
    Also ich werde es jedenfalls dem Vermieter ersteinmal vorhalten. 8)



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