[Gesetz] Schlossverwalter Mo 19 Feb, 2007 21:02 [Auserkraft]

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    Re: [Gesetz] Schlossverwalter Mo 19 Feb, 2007 21:02 [Auserkraft]

    Staatsbibliothekar - 21.08.2007, 17:04

    [Gesetz] Schlossverwalter Mo 19 Feb, 2007 21:02 [Auserkraft]
    Diese Version des Gesetzbuches ist seit dem 19.2.1455 ausser Kraft gesetzt!

    JayJay hat folgendes geschrieben: Gesetzbuch der Grafschaft Württemberg


    I N H A L T S V E R Z E I C H N I S

    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    § 1 - Geltungsbereich
    § 2 - Gesetzeshierarchie
    § 3 - Amtssprache
    § 4 - Die Religion
    § 5 - Der Adel

    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 6 - Wählbarkeit
    § 7 - Amtsträger in Württemberg
    § 8 - Vertraulichkeit
    § 9 - Notstand
    § 10 - Hunger und schlechte finanzielle Lage
    § 11 - Unrechtmäßige Politik
    § 12 - Militärische Vereinigungen

    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 13 - Mindestlöhne
    § 14 - Handel und Lizenzen
    § 15 - Handelsbeschränkungen

    IV. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten
    1.Titel: Allgemeine Strafbestimmungen:

    § 16 - Grundsätze der Strafzumessung
    § 17 - Wiederholung von Straftaten
    § 18 - Verwarnungen

    2.Titel: Straftaten gegen die Person

    § 19 - Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    § 20 - Straftaten gegen die Religion und Weltanschauung

    3.Titel: Straftaten gegen die wirtschaftliche Ordnung:

    § 21 - Sklaverei
    § 22 - Spekulation
    § 22a - Urkundenfälschung
    § 22b - Wahlbetrug

    4.Titel. Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

    § 23 - Verstoß gegen Handelsbeschränkungen
    § 24 - Gesetz über die Wegelagerei

    5.Titel. Der Hochverrat

    § 25 - Strafmaß
    § 26 - Revolten und Verschwörungen
    § 27 - Verletzung der Vertraulichkeit
    § 28 - Verletzung der Amtspflicht
    § 29 - Verbotene Militärische Vereinigungen



    I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen:

    § 1 Geltungsbereich
    Dieses Gesetz gilt in den Grenzen der Grafschaft von Württemberg für alle Spieler sowie Parteien, Organisationen, Verbände und anderen vergleichbaren Vereinigungen die sich innerhalb der Grenzen befinden und/oder dort tätig sind.

    § 2 Gesetzeshierarchie
    (1) Die Kaiserdekrete und die Gesetze des Reiches sind in der Grafschaft Württemberg rechtskräftig.
    (2) Die Kaiserdekrete stehen über den Gesetzen von Württemberg sowie den Stadtdekreten.
    (3) Die Gesetze der Grafschaft von Württemberg stehen über den Stadtdekreten.
    (4) Die Stadtdekrete kann jeder Bürgermeister für sein Dorf selbstständig erlassen.
    (5) Gesetze und Dekrete treten, soweit nicht anders verfügt, mit Verkündung in Kraft.
    (6) Die Dekrete und Gesetze der Grafschaft von Württemberg können mit der Mehrheit der Stimmen des Rates geändert werden.

    § 3 Amtssprache
    (1) Die offizielle Sprache in Württemberg ist Deutsch.
    (2) Alle anderen Sprachen sind auf dem offiziellen Forum verboten, wenn sie nicht gleichzeitig auf Deutsch übersetzt sind.
    (3) In den Wirtshäusern sind alle Sprachen erlaubt.
    (4) Die Nachrichten der Grafschaft und des Rathauses werden auf Deutsch veröffentlicht, wobei wichtige Dekrete und Erlasse zusätzlich in anderen Sprachen übersetzt werden können.
    (5) Die Prozesse werden grundsätzlich auf Deutsch geführt. Sie können auf Antrag des Angeklagten auch zusätzlich in der Mutterspruch des Angeklagten geführt werden. Über den Antrag des Angeklagten entscheidet das Gericht (Richter & Bevollmächtigter) Eine deutsche Übersetzung der Verteidigung ist verpflichtend, die Sorgfalt dafür hat der Angeklagte zu tragen

    § 4 Die Religion
    (1) Die Grafschaft Württemberg ist ein Land des Friedens und des Glaubens. Daher wird die Freiheit des Glaubens, des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses, sowie deren Ausübung durch die Grafschaft von Württemberg geschützt.
    (2) Davon ausgenommen sind Weltanschauungen und Religionen, die das Bestehen sowie die Gesetze der Grafschaft Württemberg ablehnen oder gefährden, sowie auch die Grundwerte des friedlichen Zusammenlebens aller Bürger erschüttern.

    § 5 - Der Adel
    (1) Es ist dem Adel vorbehalten, Adelstitel und Wappen zu tragen.
    (2) Die Adelstitel sind wie folgt, beginnend mit dem höchsten:
    Fürst/Fürstin; Graf/Gräfin; Baron/Baroness; Ritter/Ritterin; Herr/Hofdame
    (3) Eine Krone im Wappen dürfen nur jene Adligen führen, welche im Amte des Kaisers oder des Herzogs stehen oder standen.
    (4) Der Kaiser kann jeden Bürger nach eigenem Ermessen adeln oder ihm den Titel wieder entziehen.
    (5) Der Herzog von Württemberg kann nach eigenem Ermessen die Titel Herr/Hofdame; Ritter/Ritterin und Baron/Baroness verleihen, und die Titel denen wieder entziehen, die ihn durch seine Gnade erhalten haben. Für die Verleihung des Grafen- und Fürstentitels bedarf es der Zustimmung des Rates.
    (6) Der Ritterstitel ist Voraussetzung um einen Rittersorden gründen zu dürfen.
    (7) Erkaufte Adelstitel stehen auf der Stufe eines Herrn oder Hofdame.


    II. Abschnitt: Bestimmungen zur Staatsorganisation

    § 6 Wählbarkeit
    (1) Jeder Bürger von Württemberg hat ein aktives und passives Wahlrecht, sofern er mindestens den 1. Stand bekleidet (Level 1).
    (2) Das passive Wahlrecht für die Wahl zum Rat der Grafschaft gilt nur, sofern der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens zwei Monaten in Württemberg wohnt.
    (3) Das passive Wahlrecht für den Bereich der Dörfer gilt nur, sofern sich der betreffende Bürger zum Wahltermin seit mindestens einem Monat in Württemberg wohnt. Ausnahmen bilden neu gegründete Städte, hier liegt die Frist bei zwei Wochen

    § 7 Amtsträger in Württemberg
    (1) Die Ratsmitglieder sind ebenso wie die Bürgermeister vom Volke zu wählen.
    (2) Der Rücktritt von einem Amt ist nur mit Genehmigung des Grafs zulässig.
    (3) Ratsmitgliedern und Bürgermeistern ist es während ihrer Amtszeit verboten, die Markgrafschaft dauerhaft zu verlassen. Ausnahmen kann der Graf gewähren.
    (4) Allein der Graf von Württemberg oder sein Vertreter, hat das Recht einen Bürgermeister abzusetzen und die Erstürmung eines Rathauses zu befehlen.
    (5) Allein der Kaiser hat das Recht den Grafen und seinen Rat abzusetzen.

    § 8 Vertraulichkeit
    (1) Ratsmitglieder haben über den Inhalt der Diskussionen des Rates Stillschweigen zu bewahren.
    (2) Offizielle Übersetzer, Diplomaten, Botschafter und andere für den Rat arbeitende Beamte sind zum Stillschweigen über alle Informationen verpflichtet, die sie ohne ihre Tätigkeit nicht erhalten hätten.
    Dies gilt auch für alle übrigen Personen, die Einsicht in einen oder alle internen Teile des Schlosses der Grafschaft von Württemberg haben.
    (3) Die Preisgabe von Informationen kann nur der Rat oder der Graf gestatten.

    § 9 Notstand
    (1) Der Notstand ist definiert durch die Handlungsunfähigkeit eines Dorfes. Handlungsunfähigkeit im Sinne diese Paragraphen ist gegeben bei:
    1. Hunger und schlechte finanzielle Lage, oder
    2. unrechtmäßige Politik, oder
    3. fehlende Besetzung der politischen Ämter
    (2) Der Notstand kann entweder durch den Bürgermeister des betroffenen Dorfes oder den Rat der Grafschaft ausgerufen werden. Im Fall eines ausgerufenen Notstandes sorgt die Grafschaft für Sicherheit und Versorgung. Dazu hält die Grafschaft eine Nahrungsreserve sowie finanzielle Mittel im Rahmen ihrer Möglichkeiten bereit um den Dörfern in Notstandszeiten zusätzlich zu helfen.
    (3) Sollte der Notstand ausgerufen werden, erhält der Rat die komplette Kontrolle über die betroffenen Gebiete und somit auch sämtliche Befugnisse der betreffenden Bürgermeister. Die Bürgermeister und Bürger der betroffenen Gebiete haben den Anordnungen des Rates bzw. der verantwortlichen Ratsmitglieder unbedingte Folge zu leisten.
    (4) Der Notstand kann durch die Grafschaft wieder aufgehoben werden. Ein Bürgermeister kann nur Notstände aufheben, die er selbst ausgerufen hat.
    (5) Die Mitglieder des Rates sind im Falle eines ausgerufenen Notstandes verpflichtet nur zum Wohle der Gemeinschaft zu handeln.

    § 10 Hunger und schlechte finanzielle Lage
    Hunger im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer 1 ist definiert durch einen offensichtlichen Nahrungsmittelmangel für mehr als 4 Tage; eine schlechte finanzielle Lage im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer.1 liegt vor, wenn ein Rathaus über weniger als 500 Taler verfügt.

    § 11 Unrechtmäßige Politik
    Unrechtmäßige Politik im Sinne von § 9 Absatz 1 Randnummer 2 liegt vor wenn der Bürgermeister inaktiv ist oder wider dem Wohl der Dorfes und dessen Bürger handelt, über das er regiert.

    § 12 Militärische Vereinigungen
    (1) Militärische Vereinigungen werden durch die Grafschaft oder das Heilige römische Reich deutscher Nation gegründet. Ausnahmen können vom Rat erteilt werden, die Dauer ihres Bestehen ist befristet.
    (2) Die Württembergische Armee gilt als einzige offizielle militärische Vereinigung der Grafschaft von Württemberg
    (3) Wer anderweitig eine militärische Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig und wird mit dem Tode bestraft


    III. Abschnitt: Bestimmungen über Wirtschaft und Handel

    § 13 - Mindestlöhne
    (1) Dem jeweiligen Mindestlohn liegt folgende Berechnung zugrunde: Mindestlohn = Grafschaftslohn + (0,2 * geforderte Attributspunkte)
    Der aktuelle Grafschaftslohn in den Minen beträgt derzeit 16 Taler. Somit ergeben sich folgende Mindestlöhne:
    16 Taler bei geforderten 0 - 2 Attributspunkten
    17 Taler bei geforderten 3 - 7 Attributspunkten
    18 Taler bei geforderten 8 -12 Attributspunkten
    19 Taler bei geforderten 13 -17 Attributspunkten
    20 Taler bei geforderten 18+ Attributspunkten

    § 14 - Handel und Lizenzen
    (1) Jede Person benötigt eine Lizenz (Genehmigung) des jeweiligen Bürgermeisters, um Waren auf dessen Dorfmarkt verkaufen zu können, die er nicht selbst hergestellt hat. Hierzu hat er vor dem Verkauf dem entsprechenden Bürgermeister eine Liste zu übergeben, aus der die Warenart, die jeweilige Menge und der Verkaufspreis hervorgeht. Selbst hergestellte Waren dürfen ohne Lizenz des Bürgermeisters nur in dem Dorf verkauft werden, in dem die Waren hergestellt wurden. Bürgermeister haben für private Verkäufe nicht selbst hergestellter Waren auf dem eigenen Dorfmarkt eine Lizenz des Handelsbevollmächtigten einzuholen.
    (2) Jedem Bürgermeister steht es frei, in welchem Umfang er Warenverkäufe genehmigt, sofern dem nicht andere Gesetze oder Verordnungen entgegen stehen.
    (3) Für die Feststellung, welche Waren selbst hergestellt wurden, wird gilt das zum Zeitpunkt des Verkaufs gültige Profil des Verkäufers. Als Herstellung im Sinne dieses Gesetzes gelten auch alle anderen, ähnlichen Tätigkeiten wie fangen, pflücken, sammeln oder hacken, (Holz) die ausgeübt werden können um eine Ware zu erhalten.
    (4) Beauftragte der Grafschaft benötigen für die Verkäufe im Rahmen ihrer Aufträge keine Lizenz des Bürgermeisters

    § 15 - Handelsbeschränkungen
    (1) Es ist jedem Bürgermeistern in Württembergs untersagt, mit Organisationen oder Personen Verträge abzuschließen, die
    1. die Lizenzvergabe an andere Organisationen oder Personen ausschließt, oder
    2. den Verkauf oder Ankauf von Waren an eine Organisation oder Person ausschließt.
    (2) Von einem Bürgermeister im Sinne von Absatz 1 geschlossene Verträge sind nichtig.


    IV. Abschnitt: Bestimmungen über Straftaten

    1.Titel: Allgemeine Strafbestimmungen:

    § 16 Grundsätze der Strafzumessung
    (1)Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
    (2)Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
    die Beweggründe und die Ziele des Täters,
    die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,
    das Maß der Pflichtwidrigkeit,
    die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,
    das vorleben des Täters, seine persönliche und wirtschaftlichen Verhältnisse
    sowie
    sein Verhalten nach der Tat, besonders das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
    (3) Dem Richtervertrag hat der Richter zwingend Folge zu leisten

    § 17 Wiederholung von Straftaten
    (1) Die Wiederholung einer Straftat, für die der Beklagte bereits rechtskräftig verurteilt wurde, zieht eine Strafe nach sich, die bis zu einer Verdopplung des sonst gesprochenen Strafmaßes führen kann
    (2) Dies beinhaltet auch die Verschärfung des Strafmittels von Geldstrafe auf Gefängnisstrafen

    § 18 Verwarnungen
    (1) Solange Art und Schwere der Schuld einer Straftat nicht entgegenstehen, kann das Gericht in besonderen Fällen von Straftaten (unter anderem von neu geborenen Vagabunden) durch das Aussprechen einer Verwarnung von einer strafrechtlichen Verfolgung absehen

    2.Titel: Straftaten gegen die Person

    § 19 Respekt und Verhalten gegenüber Mitbürger
    (1) Jede Art von Beschimpfung, Drohung oder Verfolgung ist ein strafwürdiges Vergehen und wird dementsprechend mit Geldstrafe bestraft.
    (2) Ein Verhalten i. S. v. Abs. 1 durch oder gegen Amtspersonen oder Adlige ist härter zu
    ahnden.
    (3) Zum Schutz eines potentiellen Opfers kann das Gericht eine Umgangsperre verhängen. Bei Verstoß dagegen, kann das Gericht auch Gefängnisstrafen verhängen
    (4) Besonders schwere Fälle können zu einem Antrag auf Löschung des Charakters führen

    § 20 Straftaten gegen die Religion und Weltanschauung
    (1) Handlungen die gegen § 4 abs. 1 verstoßen,
    werden mit Geldstrafe bestraft

    3.Titel: Straftaten gegen die wirtschaftliche Ordnung

    § 21 Sklaverei
    (1)Verstöße gegen die in § 13 aufgeführten Mindestlöhne,
    werden als Sklaverei mit Geldstrafe bestraft.

    § 22 Spekulation
    (1) Verstöße gegen die Regelungen des § 14 werden als „Betrug“ zur Anklage gebracht, in der Anklagerede als „Spekulation“ spezifiziert und mit Geldstrafe bestraft.“

    § 22a Urkundenfälschung
    (1)Verstöße gegen § 5 werden als Betrug mit Geldstrafe bestraft

    § 22b Wahlbetrug
    (1)Verstöße gegen § 6 werden als Betrug mit Geldstrafe bestraft.
    (2) der Beschuldigte ist von der entsprechenden Wahl freizustellen

    4.Titel. Straftaten gegen den öffentlichen Frieden

    § 23 Verstoß gegen Handelsbeschränkungen
    (1) Zuwiderhandlungen gegen die Regelungen in § 15 werden wegen der grafschaftsweiten Tragweite als schwerer, unbefugter Eingriff in den Handel gewertet und dementsprechend schwer mit Geldstrafe bestraft.

    § 24 Gesetz über die Wegelagerei
    (1) Jeder, der sich der Wegelagerei, des Diebstahls oder des Raubmordes schuldig macht, macht sich strafbar und wird von der Justiz verfolgt.
    (2) Absatz 1 gilt auch für die Mitgliedschaft in Räuberbanden.
    (3) Solche Vergehen werden mit hohen Geldstrafen und/oder Gefängnisaufenthalten bestraft.
    (4) In besonders schweren Fällen kann die Todesstrafe verhängt werden.

    5.Titel: Der Hochverrat

    § 25 Strafmaß
    (1)Hochverrat wird mit dem Tode bestraft.
    (2) Ist von einer hohen Gefängnisstrafe in Verbindung mit einer hohen Geldstrafe eine bessere Einwirkung auf den Täter zu erwarten oder ist dies im Sinne einer möglichen Entschädigung von maßgeblichem Vorteil und wird von der Anklage gefordert, so kann das Gericht auf selbiges entscheiden.

    § 26 Revolten und Verschwörungen
    (1) Wer eine Handlung vornimmt, die darauf gerichtet ist,
    mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt den rechtmäßig gewählten Rat von Württemberg oder die rechtmäßig gewählten Bürgermeister abzusetzen oder sie außerstand zu setzen, ihre Gewalt auszuüben,
    oder
    an einer nicht genehmigten Stürmung der Burg oder eines Rathauses teilnimmt, und damit eine Mittäterschaft begeht,
    macht sich des Hochverrats an der Grafschaft schuldig.
    (2) Wer ein bestimmtes hochverräterisches Unternehmen im Sinne von Absatz 1 vorbereitet, macht sich der Verschwörung gegen die Grafschaft schuldig und ist ebenso zu bestrafen, als hätte er Hochverrat begangen.
    (3) Die Verschwörung gegen die Grafschaft umfasst:
    die Rekrutierung von Mittätern,
    das Ausarbeiten von Neuordnungen des Rates nach der Machtübernahme,
    Pläne von Plünderungen des Lagers der Burg oder eines Rathauses,
    sowie
    das Planen einer Flucht ins Ausland, um sich einer Bestrafung zu entziehen.
    (4) Wer von einem Vorhaben oder der Ausführung eines Hochverrats zu einer Zeit erfährt, zu der die Ausführung oder der Erfolg noch abgewendet werden kann und es unterlässt, rechtzeitig den Rat zu informieren, wird mit Gefängnis bestraft.

    § 27 Verletzung der Vertraulichkeit
    (1) Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs.1 & Abs.2 werden als Hochverrat bestraft.

    § 28 Verletzung der Amtspflicht
    (1) Verstöße gegen die Bestimmungen des § 7 werden als Hochverrat bestraft.

    § 29 Verbotene Militärische Vereinigungen
    Wer anderweitig als in § 12 Absatz 1,2 eine militärische Vereinigung gründet, deren Zweck oder deren Tätigkeit darauf gerichtet ist, Waffengewalt auszuüben oder diese anzudrohen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt, oder sie unterstützt, macht sich des Hochverrats schuldig und wird mit dem Tode bestraft.


    Hugbald
    als Vertreter des Grafen von Württemberg

    5.1.1455 Schloß zu Württemberg



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