Vorarlberg- Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen

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    Re: Vorarlberg- Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen

    Sybill - 01.06.2007, 13:55

    Vorarlberg- Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen
    Gesetz über das Halten und die Zucht von Bienen
    Land Vorarlberg

    LGBl.Nr. 20/1990, 58/2001


    Text
    § 1 Allgemeines
    § 2 Aufstellen von Bienenständen
    § 3 Wanderbienenstände
    § 4 Beförderung von Bienen
    § 5 Maßnahmen gegen Raubbienen
    § 6 Bienenzucht
    § 7 Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln
    § 8 Überwachung durch die Behörde
    § 9 Strafbestimmungen
    § 10 Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
    § 11 Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen


    § 1
    Allgemeines (1) Bienen sind so zu halten und zu züchten, dass der für die Pflanzenwelt erforderliche Bienenbestand erhalten bleibt, die Leistungsfähigkeit der Bienen erhöht werden kann und keine unzumutbaren Belästigungen entstehen.
    (2) Im Sinne dieses Gesetzes ist
    a) Bienenstock eine mit einem Bienenvolk besiedelte Bienenwohnung;
    b) Bienenstand der Standort eines oder mehrerer Bienenstöcke;
    c) Heimbienenstand ein ortsfester, auch für die Überwinterung von
    Bienen bestimmter Bienenstand;
    d) Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand.

    § 2
    Aufstellen von Bienenständen (1) Bienenstände sind so aufzustellen, dass zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder dem Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 10 m verbleibt.
    (2) Ist in einem Abstand von höchstens 3 m von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens 1,80 m hohes Flughindernis vorhanden, das über die äußersten Flugöffnungen des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens 2 m hinausragt, so muss zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und dem Nachbargrundstück ein Abstand von mindestens 7 m verbleiben.
    (3) Auf Antrag des Eigentümers des Bienenstandes kann der Bürgermeister, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, geringere als in den Abs. 1 und 2 zum Nachbargrundstück vorgesehene Abstände zulassen, wenn Belästigungen nicht zu erwarten sind und der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) des Nachbargrundstückes zustimmen. Eine Ausnahmebewilligung darf nicht erteilt werden, wenn sich auf dem Nachbargrundstück regelmäßig Personen aufhalten, wie z.B. bei Wohngebäuden, Schulen, Krankenanstalten, Kinderspielplätzen u.dgl.
    (4) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu. Bei einer öffentlichen Verkehrsfläche, die innerhalb der Abstandsfläche liegt, steht der Rechtsanspruch dem Straßenerhalter zu.
    (5) Die Erteilung der Ausnahmebewilligung ist eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.

    § 3
    Wanderbienenstände (1) Wanderbienenstände sind in einem solchen Abstand von den Heimbienenständen aufzustellen, dass das Halten von Bienen in den Heimbienenständen nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat mindestens 400 m zu betragen. Der Abstand zwischen den einzelnen Wanderbienenständen muss mindestens 100 m betragen.
    (2) Der Abs. 1 gilt nicht, wenn der Wanderbienenstand innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Errichtung des Heimbienenstandes benützt worden ist.
    (3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.
    (4) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen durch regelmäßige Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verlässliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.
    (5) Dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten (Mieter, Pächter, Fruchtnießer) eines Bienenstandes, der innerhalb der Abstandsflächen liegt, steht ein Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu.

    § 4
    Beförderung von Bienen (1) Die Beförderung von Bienen hat in bienendicht geschlossenen Behältern zu erfolgen.
    (2) Bienen sind nach Möglichkeit während der Dämmerung oder in der Nacht zu befördern.

    § 5
    Maßnahmen gegen Raubbienen (1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalls festzustellen und, wenn sie in seinem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen.
    (2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen ausfliegen, hat die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.

    § 6
    Bienenzucht (1) Zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Bienenvölker können Bienenstände von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid als Reinzuchtbelegstellen anerkannt werden.
    (2) Voraussetzung für die Anerkennung als Reinzuchtbelegstelle ist, dass der Bienenstand
    a) über geeignete Einrichtungen verfügt und
    b) von einer verlässlichen und fachlich geeigneten Person geführt
    wird.
    (3) Die Landesregierung kann durch Verordnung Zuchtbedingungen sowie fachliche und technische Betriebsvorschriften für Reinzuchtbelegstellen erlassen. Vor Erlassung der Verordnung ist die Landwirtschaftskammer zu hören.
    (4) In einem Umkreis von 4 km von einer anerkannten Reinzuchtbelegstelle dürfen andere Bienenstände nicht aufgestellt werden (Schutzgebiet).
    (5) Die Aufstellung oder Erweiterung von Heimbienenständen im Schutzgebiet ist von der Landwirtschaftskammer, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, zu bewilligen, wenn dadurch das Zuchtziel der anerkannten Reinzuchtbelegstelle nicht gefährdet wird.
    (6) Die im Schutzgebiet aufgestellten Wanderbienenstände sind unverzüglich nach Beendigung der Tracht zu entfernen.
    (7) Werden Bienenstände entgegen den Abs. 4 bis 6 aufgestellt, so hat der Inhaber der Reinzuchtbelegstelle einen Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes.

    § 7
    Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln (1) Die Anwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln auf blühende Pflanzen ist verboten.
    (2) In einem Abstand bis zu 30 m von Bienenständen dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel nur außerhalb der Flugzeit der Bienen verwendet werden.
    (3) Großbekämpfungen von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen dürfen mit bienengefährlichen und minder bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln nur nach Verständigung der Eigentümer von Bienenständen, die innerhalb eines Umkreises von 3 km um das Behandlungsgebiet stehen, durchgeführt werden. Die Verständigung hat mindestens 2 Tage vorher zu erfolgen.
    (4) Wenn es zur Verhinderung der Verbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Umweltschutzanstalt Ausnahmen vom Verbot der Abs. 1 und 2 bewilligen.

    § 8
    Überwachung durch die Behörde (1) Die Landwirtschaftskammer hat die Einhaltung der Bestimmungen über das Halten und die Zucht der Bienen zu überwachen.
    (2) Die Bezirkshauptmannschaft ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen über die Verwendung von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.
    (3) Den zur Vollziehung dieses Gesetzes zuständigen Organen und Beauftragten der Behörde ist zur Prüfung, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

    § 9*)
    Strafbestimmungen (1) Mit einer Geldstrafe bis zu 2.000 Euro ist von der Bezirkshauptmannschaft zu bestrafen, wer
    a) einen Bienenstand entgegen den Bestimmungen der §§ 2, 3 oder 6
    aufstellt,
    b) den Wanderbienenstand nicht gemäß § 3 Abs. 3 bezeichnet,
    c) den Wanderbienenstand nicht gemäß § 3 Abs. 4 regelmäßig
    beaufsichtigt oder beaufsichtigen lässt,
    d) die Bienen nicht gemäß § 4 befördert,
    e) die im § 5 vorgesehenen Maßnahmen gegen Raubbienen nicht
    ergreift,
    f) entgegen dem § 7 Abs. 1 und 2 bienengefährliche
    Pflanzenschutzmittel verwendet,
    g) die Verständigung gemäß § 7 Abs. 3 unterlässt,
    h) den aufgrund dieses Gesetzes in Verordnungen und Bescheiden
    erlassenen Verboten und Geboten zuwiderhandelt.
    (2) Eine Bestrafung gemäß Abs. 1 hat nicht zu erfolgen, wenn das Verhalten den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
    (3) Der Versuch ist strafbar.

    *) Fassung LGBl.Nr. 58/2001

    § 10
    Herstellung des rechtmäßigen Zustandes Die Bezirkshauptmannschaft hat demjenigen, der durch die Aufstellung des Bienenstandes die Abstandsvorschriften gemäß den
    §§ 2 und 3 verletzt oder Bienenstände entgegen dem § 6 im Schutzgebiet aufstellt, die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist aufzutragen.

    § 11
    Außerkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten im § 1 Abs. 2 die Worte "und Bienen", in der Überschrift zum 6. Abschnitt das Wort "Bienenzucht", der § 19 und der § 24 Abs. 1 lit. l des Tierzuchtgesetzes, LGBl.Nr. 3/1983, außer Kraft.
    (2) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 2 keine Anwendung.
    (3) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden und anerkannten Reinzuchtbelegstellen gelten als nach diesem Gesetz anerkannt.



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