Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz

Bienenforum.com
Verfügbare Informationen zu "Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: Sybill
  • Forum: Bienenforum.com
  • Forenbeschreibung: Ein Forum für Bienen- und Honigfreunde
  • aus dem Unterforum: Imkerorganisationen
  • Antworten: 1
  • Forum gestartet am: Donnerstag 18.01.2007
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz
  • Letzte Antwort: vor 16 Jahren, 10 Monaten, 23 Tagen, 10 Stunden, 48 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz"

    Re: Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz

    Sybill - 01.06.2007, 14:52

    Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz
    Gesetz vom 13. März 1980 über das Halten und die Zucht von Bienen
    (Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz)
    LGBl.Nr. 24/1980
    Land Tirol

    Änderung
    LGBl. Nr. 109/2001, 89/2002[/center[center]]

    § 1
    Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für das Halten und für die Zucht von Bienen (Bienenwirtschaft).
    (2) Durch dieses Gesetz werden sonstige Vorschriften sowie die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt.

    § 2
    BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes ist
    a) Bienenstock eine mit einem Bienenvolk besiedelte Bienenwohnung;
    b) Bienenstand jeder einzeln gehaltene Bienenstock oder mehrere gemeinsam gehaltene Bienenstöcke;
    c) Heimbienenstand ein ortsfester, auch für die Überwinterung von Bienen bestimmter Bienenstand;
    d) Wanderbienenstand jeder nicht unter lit. c fallende Bienenstand;
    e) Wanderung mit Bienen das Umherziehen des Bienenhalters mit Bienenstöcken zum Zweck der Honiggewinnung außerhalb eines
    Heimbienenstandes;
    f) Belegstelle ein zur Bienenzucht bestimmter Bienenstand.

    § 3
    Grenzabstände (1) Bienenstände sind, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, auf den Grundstücken so anzuordnen, daß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche oder der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens zehn Metern verbleibt.
    (2) Ist in einem Abstand von höchstens drei Metern von den Flugöffnungen des Bienenstandes ein mindestens zwei Meter hohes Flughindernis vorhanden, das über die Flugseite des Bienenstandes auf beiden Seiten um mindestens zwei Meter hinausragt, so muß zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und der Grundstücksgrenze zu einem Anrainer ein Abstand von mindestens sieben Metern verbleiben.
    (3) Wurden in einer Vereinbarung zwischen den Eigentümern benachbarter Grundstücke oder den sonst hierüber Verfügungsberechtigten von den Bestimmungen der Abs. 1 oder 2 abweichende Abstände festgelegt, so gelten diese, sofern ein Mindestabstand von drei Metern nicht unterschritten wird.
    (4) Die Abs. 2 und 3 gelten nicht für den Abstand zwischen den Flugöffnungen der Bienenstände und einer öffentlichen Verkehrsfläche.

    § 4
    Wanderbienenstände (1) Die Wanderung mit Bienen ist jedermann ohne zeitliche Beschränkung gestattet.
    (2) Wanderbienenstände dürfen nur in einem solchen Abstand von einem Heimbienenstand aufgestellt und gehalten werden, daß das Halten und die Zucht von Bienen in diesem Heimbienenstand nicht beeinträchtigt wird. Dieser Abstand hat bei Wanderbienenständen bis einschließlich 30 Bienenstöcken mindestens 250 Meter und bei Wanderbienenständen mit mehr als 30 Bienenstöcken mindestens 500 Meter zu betragen.
    (3) Der Abstand zwischen einzelnen Wanderbienenständen muß mindestens 250 Meter betragen, sofern die Eigentümer der betroffenen Wanderbienenstände nicht einen geringeren Abstand vereinbart haben.
    (4) Jeder Wanderbienenstand muß an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers bezeichnet sein.
    (5) Der Eigentümer eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, diesen durch wiederkehrende Kontrollen selbst zu beaufsichtigen oder durch eine verläßliche und fachlich geeignete Person beaufsichtigen zu lassen.

    § 5
    Beförderung von Bienen(1) Bienen dürfen nur durch Personen, die mit der Bienenhaltung vertraut sind, befördert werden. Die Beförderunghat in bienendicht geschlossenen Körben oder in Bienenstöcken,deren Flugöffnung verschlossen ist, zu erfolgen.
    (2) Die Beförderung ist nach Möglichkeit während derDämmerung oder während der Nachtzeit durchzuführen.

    § 6
    Maßnahmen gegen Raubbienen und Bienenkrankheiten(1) Wird ein Bienenstand von Bienen eines anderen Bienenstandes befallen (Raubbienen), so hat der Eigentümer des befallenen Bienenstandes die Ursache des Befalles festzustellen und, wenn sie in einem eigenen Bienenstand gelegen ist, unverzüglich zu beseitigen.
    (2) Der Eigentümer eines Bienenstandes, von dem Raubbienen kommen, hat durch geeignete Maßnahmen die Fortsetzung der Räuberei zu verhindern.
    (3) Bienenkrankheiten sind den im § 8 des Tiroler Bienenwirtschaftgesetzes verantwortlichen Beauftragten der Tiroler Landeslandwirtschaftskammer unverzüglich zu melden.

    § 7
    Bienenzucht (1) Die Landesregierung kann Belegstellen zur Zucht von Königinnen und Drohnen der dunklen Tiroler Biene oder der grauen Carnica durch Verordnung zu Bienen-Reinzuchtbelegstellen erklären, wenn ihr Standort vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert ist.
    (2) Der Standort einer Belegstelle gilt als vor dem Zuflug fremder Drohnen gesichert, wenn
    a) im Umkreis von 9 km um die Belegstelle (Schutzgebiet) kein Bienenstand gehalten wird oder
    b) auf Grund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Zuflug fremder Drohnen aus einem im Schutzgebiet gehaltenen Bienenstand zur Belegstelle ausgeschlossen ist.
    (3) Im Schutzgebiet ist das Aufstellen und das Halten von Bienenständen verboten. Wird eine Belegstelle zu einer Bienen- Reinzuchtbelegstelle erklärt und liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b vor, so gilt das Verbot des Haltens von Bienenständen im Schutzgebiet nicht für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bestehenden Bienenstände.
    (4) Von dem Verbot nach Abs. 3 kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Eigentümers eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn aufgrund der topographischen oder klimatischen Verhältnisse der Standort einer Bienen- Reinzuchtbelegstelle vor dem Zuflug von Drohnen aus dem Bienenstand gesichert ist.
    (5) Die Landesregierung kann für die Bienenzucht unter Bedachtnahme auf die klimatischen Verhältnisse und auf die Bedürfnisse der Landeskultur durch Verordnung Zuchtbedingungen festsetzen sowie für die Belegstellen fachliche und technische Betriebsvorschriften erlassen.

    § 8
    Mitwirkung der Landeslandwirtschaftskammer (1) Die Landeslandwirtschaftskammer hat bei der Vollziehungdieses Gesetzes
    a) durch fachliche Beratung der Eigentümer von Bienenständenund
    b) durch wiederkehrende Kontrollen der Bienenstände im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuwirken.
    (2) Den von der Landeslandwirtschaftskammer mit der Kontrolle nach Abs. 1 lit. b beauftragten Organen ist das Betreten der in Betracht kommenden Grundstücke zur Kontrolle von Bienenständen zu gestatten.
    (3) Vor der Erlassung einer Verordnung nach § 7 Abs. 1 oder 5 ist die Landeslandwirtschaftskammer zu hören.

    § 9
    Strafbestimmungen (1) Wer
    a) entgegen den Bestimmungen der §§ 3, 4 Abs. 2 und 3 oder 7 Abs. 3 einen Bienenstand hält,
    b) einer ihm nach § 6 Abs. 1 oder 2 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt,
    c) einem Verbot zuwiderhandelt, das in einer Verordnung auf Grund des § 7 Abs. 5 festgelegt ist,
    d) die Durchführung einer Kontrolle gemäß § 8 Abs. 2 behindert oder vereitelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1.450,- Euro zu bestrafen.
    (2) Wer der ihm nach § 4 Abs. 4 oder 5 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder der Bestimmung des § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 365,- Euro zu bestrafen.

    § 10
    Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes Personen, die eine nach diesem Gesetz strafbare Handlung begangen haben, sind von der Behörde, die zur Durchführung des Strafverfahrens in erster Instanz zuständig ist, unabhängig von einer Bestrafung zu verhalten, auf ihre Kosten den früheren, durch die strafbare Handlung geänderten Zustand soweit wie möglich wiederherzustellen.

    § 11
    Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen (1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juni 1980 in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt das Tierzuchtförderungsgesetz, LGBl.Nr. 13/1948, soweit es sich auf das Halten und auf die Zucht von Bienen bezieht, außer Kraft.
    (3) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
    (4) Auf Heimbienenstände, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehen, findet § 3 bis zu ihrer allfälligen Verlegung oder Erweiterung keine Anwendung.



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum Bienenforum.com

    Elektrostatische Anziehung - gepostet von drohne am Sonntag 15.04.2007
    Gemülldiagnose im Jänner - gepostet von drohne am Samstag 20.01.2007
    Happy Birthday Drohne - gepostet von Sybill am Mittwoch 06.06.2007



    Ähnliche Beiträge wie "Tiroler Bienenwirtschaftsgesetz"

    Salzburger Bienenwirtschaftsgesetz - Sybill (Dienstag 31.07.2007)
    Tiroler Bracke - Rüdiger Bertram (Sonntag 05.06.2005)
    HAPPY BIRTHDAY LIEBES TIROLER BINCHEN - Petra (Samstag 11.08.2007)
    genussbiken in den tiroler bergen - knechtruprecht (Samstag 18.08.2007)
    Hey Anderl, - Irmi (Freitag 26.08.2011)
    Lily Potter (5.Klasse, Hufflepuff) - Lily Potter (Mittwoch 30.09.2009)
    Für Tiroler - Yaden (Dienstag 06.06.2006)
    Sender Bozen: Tiroler Regionalfernsehen - cmwmedia (Samstag 15.07.2006)
    Museum Tiroler Bauernhöfe Kramsach /Tirol - tatjana (Montag 23.10.2006)
    Stammtisch am 16.02.2007 in den Tiroler Stuben in Hochheim - herbert (Montag 19.02.2007)