Tierhalterhaftung

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    Re: Tierhalterhaftung

    Cimba - 02.05.2007, 11:03

    Tierhalterhaftung
    Tiere & Recht
    Tierhalterhaftung



    Wer ein Haustier besitzt, trägt eine große Verantwortung: Ganz gleich, wie hoch ein durch das Tier verursachter Schaden ist, nach deutschem Gesetz muss der Tierhalter für diesen aufkommen. Bei der Tierhalterhaftung handelt es sich um eine so genannte Gefährdungshaftung, das heißt, der Halter haftet für sein Tier, auch wenn ihn keine Schuld trifft.




    Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraph 833 - Haftung des Tierhalters
    Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.




    Laut Gesetzgeber geht von Tieren grundsätzlich eine Gefahr für andere aus. Als Tierhalter gilt derjenige,




    der die Bestimmungsmacht über das Tier hat,

    aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt,

    dem der Wert und Nutzen des Tieres zukommt

    und der das Risiko des Verlustes trägt.




    Die Tierhalterschaft und somit die Haftung besteht auch, wenn sich das Tier für kurze Zeit nicht im "Herrschaftsbereich" des Halters befindet. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Hundebesitzer in einem Laden einkaufen geht und den Hund davor anleint.

    Halter können auch Minderjährige sein, außerdem Personen, die beispielsweise eine zugelaufene Katze regelmäßig füttern und beherbergen. In beiden Fällen besteht Haftung. Zu beachten ist: Der verursachte Schaden muss durch ein typisch tierisches Verhalten entstanden sein.

    Auch wenn sich die geschädigte Person freiwillig und bewusst der Tiergefahr aussetzt, schließt das die Haftung des Tierhalters nicht aus. Wenn somit ein Briefträger das Grundstück betritt und vom Hund gebissen wird, übernimmt der Tierhalter die Haftung.

    Dies gilt aber nicht, wenn der Geschädigte auf Grund seines Berufes die Herrschaft über ein fremdes Tier hat. So kann beispielsweise ein Jockey den Halter des Tieres nicht aufgrund der Tierhalterhaftung belangen. In allen anderen Fällen hat der Geschädigte jedoch einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

    Quelle:http://www.3sat.de/3sat.php?http://www.3sat.de/teletips/tierarzt/61148/index.html



    Re: Tierhalterhaftung

    Simone - 02.05.2007, 11:06


    aus diesem Grund rate ich selbst meinen Fußhupen-Kunden auch immer ne Hundehaftpflicht abzuschließen



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