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lichtbringer - 07.04.2007, 19:39
10. - 13.04.07: LG f. Strafsachen Wien
Termine: 10. - 13.04.07
Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstraße 11, A-1082 Wien
10.04.07/10:30, Saal 202, § 207a StGB (Pornographische Darstellungen Minderjähriger),
Richter: Dr. Martin KRAINZ,
Angeklagter: Florian S*****
11.04.07/13:00, Saal 106, § 206 StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen),
Richter (Vorsitzende): Dr. Beate MATSCHING,
Richter (Beisitzender): Mag. Frederic ARTNER,
Angeklagter: Peter G*****
12.04.07/09:30, Saal 208, § 27 SMG (Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte),
Richter: Mag. Peter LIEBETREU,
Angeklagter: Thomas Z*****
12.04.07/09:45, Saal 310, (§ 206), § 207 StGB (Sexueller Mißbrauch von Unmündigen),
Richter: Mag. Johannes JILKE,
Angeklagter: Gerhard G*****
13.04.07/09:30, Saal 207, §§ 15, 269 StGB (Strafbarkeit des Versuches, Widerstand gegen die Staatsgewalt),
Richter: Mag. Andreas BÖHM,
Angeklagter: Norbert F*****
Gesetzestexte zu den Verfahren
§ 207a (Pornographische Darstellungen Minderjähriger)
(1) Wer eine pornographische Darstellung einer
minderjährigen Person (Abs. 4)
1. herstellt oder
2. zum Zweck der Verbreitung einführt, befördert oder ausführt
oder
3. einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder
sonst zugänglich macht,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist
zu bestrafen, wer die Tat gewerbsmäßig begeht. Mit Freiheitsstrafe
von einem bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Tat als
Mitglied einer kriminellen Vereinigung oder so begeht, dass sie
einen besonders schweren Nachteil der minderjährigen Person zur
Folge hat; ebenso ist zu bestrafen, wer eine pornographische
Darstellung einer minderjährigen Person (Abs. 4) unter Anwendung
schwerer Gewalt herstellt oder bei der Herstellung das Leben der
dargestellten minderjährigen Person vorsätzlich oder grob fahrlässig
gefährdet.
(3) Wer sich eine pornographische Darstellung einer mündigen
minderjährigen Person (Abs. 4 Z 3 und 4) verschafft oder eine solche
besitzt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen. Mit
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer sich eine
pornographische Darstellung einer unmündigen Person (Abs. 4)
verschafft oder eine solche besitzt.
(4) Pornographische Darstellungen Minderjähriger sind
1. wirklichkeitsnahe Abbildungen einer geschlechtlichen Handlung
an einer unmündigen Person oder einer unmündigen Person an sich
selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier,
2. wirklichkeitsnahe Abbildungen eines Geschehens mit einer
unmündigen Person, dessen Betrachtung nach den Umständen den
Eindruck vermittelt, dass es sich dabei um eine geschlechtliche
Handlung an der unmündigen Person oder der unmündigen Person an
sich selbst, an einer anderen Person oder mit einem Tier
handelt,
3. wirklichkeitsnahe Abbildungen
a) einer geschlechtlichen Handlung im Sinne der Z 1 oder eines
Geschehens im Sinne der Z 2, jedoch mit mündigen
Minderjährigen, oder
b) der Genitalien oder der Schamgegend Minderjähriger,
soweit es sich um reißerisch verzerrte, auf sich selbst
reduzierte und von anderen Lebensäußerungen losgelöste
Abbildungen handelt, die der sexuellen Erregung des Betrachters
dienen;
4. bildliche Darstellungen, deren Betrachtung - zufolge
Veränderung einer Abbildung oder ohne Verwendung einer
solchen - nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle
sich um eine Abbildung nach den Z 1 bis 3.
(5) Nach Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ist nicht zu bestrafen, wer
1. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person mit deren Einwilligung und zu deren eigenem Gebrauch
herstellt oder besitzt oder
2. eine pornographische Darstellung einer mündigen minderjährigen
Person nach Abs. 4 Z 4 zu seinem eigenen Gebrauch herstellt
oder besitzt, sofern mit der Tat keine Gefahr der Verbreitung
der Darstellung verbunden ist.
§ 206 StGB (Schwerer sexueller Mißbrauch von Unmündigen)
(1) Wer mit einer unmündigen Person den Beischlaf oder eine
dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternimmt,
ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zur
Vornahme oder Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung mit einer anderen Person
oder, um sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine dem Beischlaf gleichzusetzende
geschlechtliche Handlung an sich selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) oder
eine Schwangerschaft der unmündigen Person zur Folge, so ist der
Täter mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren, hat sie
aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe
von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe
zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen
Person nicht um mehr als drei Jahre, besteht die geschlechtliche
Handlung nicht in der Penetration mit einem Gegenstand und hat die
Tat weder eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) noch den Tod
der unmündigen Person zur Folge, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2
nicht zu bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das
13. Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 27 SMG (Gerichtliche Strafbestimmungen für Suchtgifte)
(1) Wer den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift
erwirbt, besitzt, erzeugt, einführt, ausführt oder einem anderen
überläßt oder verschafft, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs
Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu
bestrafen, wenn er
1. durch die im Abs. 1 bezeichnete Tat einem Minderjährigen den
Gebrauch eines Suchtgiftes ermöglicht und selbst volljährig und
mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige ist oder
2. die im Abs. 1 bezeichnete Tat gewerbsmäßig oder als Mitglied
einer kriminellen Vereinigung begeht; wer jedoch selbst an ein
Suchtmittel gewöhnt ist und die Tat vorwiegend deshalb begeht,
um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die
Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen, ist, sofern nach den
Umständen von einer Gewöhnung ausgegangen werden kann, nur nach
Abs. 1 zu bestrafen.
§ 207 StGB (Sexueller Mißbrauch von Unmündigen)
(1) Wer außer dem Fall des § 206 eine geschlechtliche
Handlung an einer unmündigen Person vornimmt oder von einer
unmündigen Person an sich vornehmen läßt, ist mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine unmündige Person zu einer
geschlechtlichen Handlung (Abs. 1) mit einer anderen Person oder, um
sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu
befriedigen, dazu verleitet, eine geschlechtliche Handlung an sich
selbst vorzunehmen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1) zur
Folge, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren, hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen.
(4) Übersteigt das Alter des Täters das Alter der unmündigen
Person nicht um mehr als vier Jahre und ist keine der Folgen des
Abs. 3 eingetreten, so ist der Täter nach Abs. 1 und 2 nicht zu
bestrafen, es sei denn, die unmündige Person hätte das zwölfte
Lebensjahr noch nicht vollendet.
§ 15 StGB (Strafbarkeit des Versuches)
(1) Die Strafdrohungen gegen vorsätzliches Handeln gelten
nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und
für jede Beteiligung an einem Versuch.
(2) Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie
auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 12), durch eine
der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt.
(3) Der Versuch und die Beteiligung daran sind nicht strafbar, wenn
die Vollendung der Tat mangels persönlicher Eigenschaften oder
Verhältnisse, die das Gesetz beim Handelnden voraussetzt, oder nach
der Art der Handlung oder des Gegenstands, an dem die Tat begangen
wurde, unter keinen Umständen möglich war.
§ 269 StGB (Widerstand gegen die Staatsgewalt)
(1) Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit
Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche
Drohung an einer Amtshandlung hindert, ist mit Freiheitsstrafe bis
zu drei Jahren, im Fall einer schweren Nötigung (§ 106) jedoch mit
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.
(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer eine Behörde mit Gewalt oder
durch Drohung mit Gewalt oder einen Beamten mit Gewalt oder durch
gefährliche Drohung zu einer Amtshandlung nötigt.
(3) Als Amtshandlung im Sinn der Abs. 1 und 2 gilt nur eine
Handlung, durch die der Beamte als Organ der Hoheitsverwaltung oder
der Gerichtsbarkeit eine Befehls- oder Zwangsgewalt ausübt.
(4) Der Täter ist nach Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn die Behörde
oder der Beamte zu der Amtshandlung ihrer Art nach nicht berechtigt
ist oder die Amtshandlung gegen strafgesetzliche Vorschriften
verstößt.
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