Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

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    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    drohne - 22.03.2007, 00:08

    Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz
    Imker die beabsichtigen ihre Bienen zu einem anderen Platz –Wanderbienenstand- als den Heimstand zu bringen, müssen natürlich eine Reihe von diversen Auflagen erfüllen.

    Hier die wichtigsten Bestimmungen:

    a.) nicht mit jeder Bienenrasse darf gewandert werden
    b.) grundsätzlich muss man im Besitz einer gültigen Wanderkarte sein
    c.) die beabsichtigte Zuwanderung muss bei der Gemeinde gemeldet werden
    d.) der Grundeigentümer muss auf der Wanderkarte eingetragen sein
    e.) der Grundeigentümer muss mit seiner Unterschrift sein Einverständnis geben
    f.) eine Tafel mit Angabe des Besitzers und der Völkeranzahl muss ständig am Wanderplatz angebracht sein
    g.) eine funktionierende Tränke muss ständig zur Verfügung stehen
    h.) BIO Imker müssen den BIO Verband von der beabsichtigten Wanderung in Kenntnis setzen
    i.) der Landesverband wird per Fax bezüglich der Wanderung informiert, ist aus versicherungstechnischen Gründen wichtig. Hinweis: mein Dank ergeht an User Sybill, siehe bitte nachfolgenden Beitrag.


    Da die Wanderbestimmungen leider von Land zu Land unterschiedlich sind, sollte im Zweifelsfall unbedingt das Sekretariat des Landesverbandes bezüglich der Auflagen hinterfragt werden. Ein nicht einhalten der Wanderbestimmungen bringt umgehend eine Anzeige mit sich und zusätzlich muss man mit den Bienen diesen Platz innerhalb kürzester Zeit Platz verlassen.

    Dazu noch eine kurze persönliche Anmerkung: sicherlich sind diese Auflagen mitunter sehr hart, aber im Sinne des Schutzes der heimischen Imker durchaus gerechtfertigt. Auch in Zeiten des akuten Feuerbrandes bei den Bäumen, sehe ich diese Bestimmungen als durchaus korrekt an.

    LG Josef



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    Sybill - 22.03.2007, 18:48

    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz
    Hallo,

    endlich hab ich mal was von Dir gefunden, bei ich dich korrigieren kann !!
    :lol:

    Zitat: eine funktionierende Tränke muss ständig zur Verfügung stehen


    Lt. dem Imkerverband ist es ( ich glaube seit vorletzten Jahr) nicht mehr notwendig eine Tränke aufzustellen, da man davon ausgeht, das es genug natürliche Trinkmöglichkeiten gibt.
    Auch ein Grund warum man keine Tränke mehr aufstellen muß, ist da einige Krankheiten über diese Tränke ( speziell bei unseren schlampigen Kollegen) verschleppt wurden.
    Also, Tränke aufstellen ist keine Pflicht mehr !

    Weiters ist der Imkerverband über Wanderungen zu unterrichten ( Fax der Wanderkarte), da sonst die Bienenversicherung für diesen Zeitraum ausfällt !



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    drohne - 22.03.2007, 20:17


    @ Sybill

    Dankeschön für den Rippenstoß, :lol: aber diesbezüglich bin ich mir nicht so ganz sicher, denn diese Lockerung der Tränkeverordnung betrifft vermutlich nur den NÖ Landesverband. Wir haben aber noch weitere acht Verbände, wenn klar ist, dass diese Änderung vom österr. Imkerbund kam und Österreich weit gilt, werde ich den vorigen Beitrag umgehend editieren, OK.

    Der zweite Hinweis ist richtig, wird natürlich sofort nachgetragen.

    Bitte weiter so fleißig und genau lesen, denn nur Gott und so manche Imker wissen alles, leider bin ich keiner von beiden. :wink:

    LG Josef



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    Sybill - 23.03.2007, 13:53


    Hallo,

    Du kannst Recht haben, in Wien ist es nach wie vor im Landesgesetzblatt (Haltung und Zucht von Bienen sowie Änderung des Wiener Landwirtschaftskammergesetzes (Wiener Bienenzuchtgesetz)) folgender Absatz vorhanden:

    Errichtung von Wanderbienenständen
    § 9. (1) Wanderbienenstände müssen in einem solchen Abstand von besiedelten Heimbienenständen bzw. rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen (§§ 12 und 13) errichtet werden, dass die Haltung dieser Bienenstände nicht beeinträchtigt wird, jedenfalls aber unter Beachtung des nach Abs. 2 erforderlichen Mindestabstandes. Dabei ist auf die Anzahl der betroffenen Bienenvölker Bedacht zu nehmen.

    (2) Bei der Errichtung eines Wanderbienenstandes hat der Abstand zu besiedelten Heimbienenständen bzw. zu rechtmäßig bestehenden Wanderbienenständen mindestens 250 m zu betragen.

    (3) Jeder Wanderbienenstand muss an gut sichtbarer Stelle mit dem Namen, der Adresse und gegebenenfalls einer Telefonnummer des Imkers wie auch mit einer Angabe über die Anzahl der Bienenvölker versehen sein.

    (4) Der Imker eines Wanderbienenstandes ist verpflichtet, noch vor dessen Errichtung eine Bienentränke einzurichten, falls in einer Umgebung von 300 Metern vom Standort keine geeigneten natürlichen Wasservorkommen vorhanden sind.

    Ich glaube, das gesamte Gesetzblatt aus Wien, könnte vielleicht für einige interessant sein. Daher werde ich das Wr. Bienenzuchtgesetz in eigenen Thread diesen ins Forum stellen.

    B8



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    drohne - 25.03.2007, 23:29


    Sybill hat folgendes geschrieben:

    Ich glaube, das gesamte Gesetzblatt aus Wien, könnte vielleicht für einige interessant sein. Daher werde ich das Wr. Bienenzuchtgesetz in eigenen Thread diesen ins Forum stellen.



    Sehr nett, Dankeschön noch dafür.

    Noch einen wichtigen Hinweis: Bienenzuchtgesetze sind Ländergesetze, hier kann also durchaus jedes Land andere Gesetze und Verordnungen erlassen. Es ist deshalb durchaus zu empfehlen, in Zweifelsfall das Sekretariat des Landesverbandes zu kontaktieren.

    Eine Anzeige und eine sofortige Abwanderung mitten in der Tracht, ist alles andere als wünschenswert.



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    Sybill - 26.03.2007, 11:12


    Hallo,

    nach dem neuesten NÖ Bienenzuchtgesetz muß im Gegensatz zu Wien tatsächlich keine Bienentränke mehr aufgestellt werden. So unterschiedlich wird das von den einzelnen Bundesländern gehandhabt.

    Ist aber eine sehr tückische Sache, da es ja oft vorkommt, das man mit den Bienen in ein anderes Bundesland wandert ( zB. ins Burgenland in den Raps oder in die Steiermark zum tollen Tannenhonig) und damit plötzlich einem neuen Bienenzuchtgesetz unterliegt.

    @ Drohne
    Du hast Recht, hier sollte man unbedingt im Zweifelsfall das zuständige Sekretariat des Landesverbandes kontaktieren.



    Re: Bestimmungen und Auflagen beim Wanderplatz

    einstein - 23.12.2007, 12:28

    Tränke auch für Imker
    Das mit der Tränke finde ich gut, sollten alle Länder wieder machen und ein Zusatz muß hinzu:
    Es muß auch genug Flüssigkeit für den die Inker(in) vorhanden sein:
    Es kann sich hiebei um Wasser, Fruchtsäfte und Tees handeln - auch Hopfenblütentee ist zulässig.
    Gruß



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