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Der Tod - 09.02.2007, 19:47
Das Refugium
Gesetz zur Unversehrtheit der eigenen Person in seinem Refugium
Und es soll Gesetz sein, dass kein Unsterblicher einem anderen in dessen Heim, sei es ein Schloss, eine Villa, ein Friedhof oder ein sonstwie gearteter Ort der die Bezeichnung Heim trägt und diese Funktion für den Unsterblichen innehat, einen Schaden zufügt, mag er auch noch so gering sein.
Ein Heim gilt als neutraler Boden und der Weg in die Domäne des Unsterblichen muss gleichsam geschützt sein, so dass der Gast unbehellig kommen und gehen kann. Doch darf er nur kommen, wenn er eine Einladung erhalten oder vorher um Erlaubnis gefragt hat und muss ziehen gelassen werden, wenn es sein Wunsch ist zu gehen.
Ein Unsterblicher kann mehrere Heime haben und dem Ort seiner Wahl diese Funktion wieder entziehen oder neu auferlegen. Jedoch darf er ein Heim, in dem gerade ein Gast verweilt, nicht zu einem unneutralen Boden machen, das heißt ihm die Funktion entziehen.
Verübt ein Gast während seines Aufenthalts eine Handlung, die das Unleben oder die Gesundheit seines Gastgebers und/oder aller anderen Bewohner des Heims in Gefahr bringt, ohne die Erlaubnis dazu zu haben, verliert dieses Gesetz sofort an Wirkung und der Gast ist der Gnade seines Gastgebers ausgeliefert.
Wird dieses Gesetz mißachtet, gilt der Mißachtende als Verräter und lädt die Blutschuld auf sich. Kann er keine angemessene Entschädigung leisten, macht er sich des ungesühnten Verrats schuldig und wird aus der Gemeinschaft der Unsterblichen ausgeschlossen.
Zu entscheiden, was als angemessen gilt, obliegt dem Bürgen, der von dem Gast als Vertrauer in seine Reise eingeweiht wird und im Falle einer Nichtrückkehr die Anschuldigung der Gesetzesmißachtung vorbringen kann.
Das Vernichten eines Gastes führt zur Blutjagd. Der Verräter gilt als vogelfrei.
Wird eine Anschuldigung vorgebracht, die sich später als falsch herausstelt, wird der Kläger als Verräter gezeichnet und muss dem Gastgeber Entschädigung leisten. Auch diese wird von einem Bürgen festgelegt.
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