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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: streetmaster01 Forum: CB-Funk-Informationsforum Forenbeschreibung: Hörst du gerne Radio? Dann besuch mich mal bei www.hitradio4life.com 55&73 Streetmaster 01 aus dem Unterforum: Funksignalsuchfahrt (FSS) Antworten: 2 Forum gestartet am: Donnerstag 27.04.2006 Sprache: deutsch Link zum Originaltopic: Die Richtlinien der Elbe Weser Runde Letzte Antwort: vor 17 Jahren, 14 Tagen, 3 Stunden, 2 Minuten
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Re: Die Richtlinien der Elbe Weser Runde
streetmaster01 - 27.12.2006, 03:51Die Richtlinien der Elbe Weser Runde
Dies sind die alten Richtlinien der EWR. Wenn ihr euch dafür interessiert, dann schaut bei der EWR vorbei.......
Die Richtlinien der Elbe Weser Runde
Erlaubnis zur veröffentlichung vom 1. Vorsitzenden der EWR - Friedel Everding - liegt vor!
Einheitliche Richtlinien zur Ausrichtung, Durchführung und Auswertung von Funksignalsuchfahrten (FSSF) nach Kilometerwertung (EWR) im Rahmen (Anhang 2) der allgemeinen Richtlinien Funksignalsuche 4/97 des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk (DAKfCBNF e. V.)
1. Bestimmungen
1.1.Werden Funksignalsuchfahrten entsprechend der nachstehenden Richtlinien durchgeführt, ist eine Genehmigung
nach § 29, Absatz 2 der STVO nicht erforderlich. Die Durchsetzung obliegt dem jeweiligen Veranstalter.
1.2. Der Veranstalter gewährleistet ausreichende und wirksame Maßnahmen zur ständigen Kontrolle und Überwachung
der jeweiligen Veranstaltung. Das gilt besonders für Fahrgeschwindigkeiten und zurückgelegte Distanzen jederzeit
während der Veranstaltung durch dazu autorisierte Personen.
1.3. MELDEPFLICHT: Funksignalsuchfahrten bedürfen der Zustimmung des DAKfCBNF e.V. Sie müssen spätestens
4 Wochen vor der Veranstaltung zur eventuell erforderlichen Weiterleitung an die Fernmeldeverwaltung bzw. die jeweils zuständige Landesbehörde gemeldet werden. Eine Kopie des Meldeformulars und die Richtlinien für FSSF sind vom Veranstalter für eventuelle Kontrollen bereit zu halten.
1.4. Die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen behalten auch während der FSSF – Veranstaltung ihre Gültigkeit, gilt besonders für die StVO, StVZO, das Fernmeldeanlagengesetz, das Telekommunikationsgesetz sowie weitere einschlägige Verfügungen und die Sondergenehmigung für FSSF gemäß Vfg. 281/1994
2. Funksignalgeber (Füchse)
2.1. Der Veranstalter stellt die erforderliche Anzahl von Funksignalgebern.
2.2. Die Funksignalgeber müssen vom Standort mit einer CB – Antenne zu hören sein. Bei Störungen kann es auch Richtungsanweisungen geben.
2.3. Der/die Standorte des/der Füchse muss so gewählt sein, dass das Erreichen unter Beachtung von StVO, StVZO sowie privaten Grundbesitzes per PKW (LKW sind nicht zugelassen) problemlos möglich ist. Die Befahrbarkeit aller erlaubten Strecken muss gewährleistet sein.
2.4. Das Funksignal darf in einer Zeiteinheit, die maximal 60 Sekunden beträgt, nicht länger als 30 Sekunden oder nicht länger als die Hälfte der Zeiteinheit ausgesendet werden. Während der Aussendung muss der Träger mindestens die Hälfte der Zeit moduliert werden. Der Funksignalgeber darf auf den CB- Funk- Kanälen 1, 4, 9, 16, 19, 24, 25, 52, 53, 76 und 77 nicht senden und nicht an einer Richtantenne betrieben werden.
2.5. Die Betriebsdauer richtet sich nach einer durch den Veranstalter getesteten Streckenführung , wobei die STVO. berücksichtigt
und eine maximale Durchschnittsgeschwindigkeit zugrunde gelegt wird. ( §29,Abs.2 STVO.)
Die Sendezeit (Suchzeit ) beträgt für jeden Teilnehmer ab den Beginn (Abfahrt) 3 Std. 30 min.
3. Veranstaltungsdauer
3.1. Der Veranstalter legt einer der Idealstrecke festgelegten Mindestfahrzeit zugrunde, die als Richtwert gilt und bis zur Auswertung nicht bekannt gegeben werden darf.
3.2. Der Veranstalter kann für die jeweilige Veranstaltung besondere Festlegungen treffen (Veranstaltungsdauer), wenn es die speziellen Erfordernisse verlangen.
4. Teilnahmeregeln
4.1. Während feste Richtantennen nicht erlaubt sind, dürfen aber FREIHANDPEILUNGEN mit einer Handpeilantenne durchgeführt werden.
4.2. Sand-, Schotter-, Schlacke-, und Kieswege dürfen nicht befahren werden. Spurplattenwege und Kopfsteinpflaster sind aber vom Verbot ausgenommen.
4.3. Rückwärtsfahren ist nicht erlaubt, es sei denn zum Wenden oder Peilen.
4.4. Der Veranstalter legt den Ort, den Beginn sowie die Reihenfolge fest.
4.5. Es darf nicht in Kolonne gefahren werden, noch irgend welche vorteilsbringende Informationen an andere weiter geben. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Vorteilen.
4.6. Außer dem Fahrzeug und Tachometer im unmanipulierten Zustand, sind als Hilfsmittel Kompass, Karte(n), PC, GPS und Handpeilantenne als Hilfsmittel erlaubt.
4.7. Während der Veranstaltung besteht absolutes Telefon- und Funkverbot. Für Notrufe wird eine gesonderte Regelung getroffen.
4.8. Eintragungen und Änderungen in der Bordkarte sind nur durch dem Veranstalter zulässig.
4.9. Die Mindestfahrzeit ist einzuhalten, sowie den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
4.10. Eigene Mitglieder vom Veranstalter dürfen nicht zum Start zugelassen werden.
5.Auswertung Notruf ;
5.1 Die Bewertung der Teilnehmer obliegt dem Veranstalter.
5.2 Wertungskriterien sind die Peilgenauigkeit und damit die zurückgelegte Distanz des Teilnehmers.
Verstöße gegen die Punkte 4.1. bis 4.10. werden mit Disqualifikation geahndet.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Mensch, Tier, Flur oder Material
Jeder fährt für sich und kann zeigen was Er kann !
Mit der Unterschrift erklären sich die Teilnehmer mit den KM-Regeln Einverstanden.
Ohne Unterschrift dieser KM-Regeln Wertungsverlust, denn der oder die Teilnehmer sind für Ihre Unterschrift selbst verantwortlich, oder werden nicht für die Veranstaltung zugelassen.
Der Rechtsweg ist für alle Teilnehmer ausgeschlossen.
Unterschrift Fahrer Unterschrift Beifahrer
Re: Die Richtlinien der Elbe Weser Runde
streetmaster01 - 11.04.2007, 01:29
Änderungen wurden erforderlich nach Vfg.57 / 2006 !
bitte in den Unterlagen nachtragen.
Zu öffnen mit Akr.Reader PDF
55+73
EUER CB. - FSSF.- Orga -Team - DM.
Deutsche Meisterschaft 2007
Einheitliche Richtlinien zur Ausrichtung, Durchführung und Auswertung von
Funksignalsuchfahrten (FSSF) nach Kilometerwertung (Anhang 1 Punkt 6 ) im Rahmen der allgemeinen
Richtlinien Funksignalsuche 4 / 97 des Deutschen Arbeitskreises für CB- und Notfunk (DAKfCBNF e. V.)
1. Bestimmungen
1.1. Werden Funksignalsuchfahrten entsprechend der nachstehenden Richtlinien durchgeführt, ist eine Genehmigung
nach § 29, Absatz 2 der STVO nicht erforderlich. Die Durchsetzung obliegt dem jeweiligen Veranstalter.
1.2. Der Veranstalter gewährleistet ausreichende und wirksame Maßnahmen zur ständigen Kontrolle und Überwachung
der jeweiligen Veranstaltung. Das gilt besonders für Fahrgeschwindigkeiten und zurückgelegte Distanzen jederzeit
während der Veranstaltung durch dazu autorisierte Personen.
1.3. MELDEPFLICHT: Funksignalsuchfahrten bedürfen der Zustimmung des DAKfCBNF e.V. Sie müssen spätestens
4 Wochen vor der Veranstaltung zur eventuell erforderlichen Weiterleitung an die Fernmeldeverwaltung bzw. die jeweils zuständige
Landesbehörde gemeldet werden. Eine Kopie des Meldeformulars und die Richtlinien für FSSF sind vom Veranstalter für eventuelle
Kontrollen bereit zu halten.
1.4. Die allgemein gültigen Gesetze und Verordnungen behalten auch während der FSSF – Veranstaltung ihre Gültigkeit,
gilt besonders für die StVO, StVZO, das Fernmeldeanlagengesetz, das Telekommunikationsgesetz sowie weitere einschlägige
Verfügungen und die Sondergenehmigung für FSSF gemäß Vfg. 281/ 1997 und Vfg. 57 / 2006
2. Funksignalgeber (Füchse)
2.1. Der Veranstalter stellt die erforderliche Anzahl von Funksignalgebern.
2.2. Die Funksignalgeber müssen vom Standort mit einer CB – Antenne zu hören sein. Bei Störungen kann es auch Richtungsanweisungen
geben.
2.3. Der/die Standorte des/der Füchse muss so gewählt sein, dass das Erreichen unter Beachtung von StVO, StVZO sowie privaten
Grundbesitzes per PKW (LKW sind nicht zugelassen) problemlos möglich ist. Die Befahrbarkeit aller erlaubten Strecken muss
gewährleistet sein.
2.4. Das Funksignal darf in einer Zeiteinheit, die maximal 60 Sekunden beträgt, nicht länger als 30 Sekunden oder nicht länger als die
Hälfte der Zeiteinheit ausgesendet werden. Während der Aussendung muss der Träger mindestens die Hälfte der Zeit moduliert werden.
Der Funksignalgeber darf auf den CB-Funk-Kanälen 1, 4, 6, 7, 9, 11, 16, 19, 21, 24, 25, 41, 51, 52, 53, 61, 76, u.77 nicht senden
und nicht an einer Richtantenne betrieben werden.
2.5. Die Betriebsdauer richtet sich nach einer durch den Veranstalter getesteten Streckenführung, wobei eine maximale Durchschnitts-
Geschwindigkeit zugrunde gelegt wird.
Die Sendezeit (Suchzeit) beträgt für jeden Teilnehmer ab den Beginn (Abfahrt) ______ Std. ______ min.
3. Veranstaltungsdauer
3.1. Der Veranstalter legt einer der Idealstrecke festgelegte Mindestfahrzeit zugrunde, die als Richtwert gilt und bis zur Auswertung nicht
bekannt gegeben werden darf.
3.2. Der Veranstalter kann für die jeweilige Veranstaltung besondere Festlegungen treffen (Veranstaltungsdauer), wenn es die speziellen
Erfordernisse verlangen.
4. Teilnahmeregeln
4.1. Während feste Richtantennen nicht erlaubt sind, dürfen aber FREIHANDPEILUNGEN mit einer Handpeilantenne durchgeführt
werden.
4.2. Sand-, Schotter-, Schlacke-, und Kieswege dürfen nicht befahren werden. Spurplattenwege und Kopfsteinpflaster sind aber vom Verbot
ausgenommen.
4.3. Rückwärtsfahren ist nicht erlaubt, es sei denn zum Wenden oder Peilen.
4.4. Der Veranstalter legt den Ort, den Beginn sowie die Reihenfolge fest.
4.5. Es darf nicht in Kolonne gefahren werden, noch irgendwelche Vorteilsbringende Informationen an andere weiter gegeben werden.
4.6. Das gleiche gilt für die Inanspruchnahme von Vorteilen.
4.7. Außer dem Fahrzeug und Tachometer im unmanipulierten Zustand, sind als Hilfsmittel Kompass, Karte(n), PC, GPS und
Handpeilantenne als Hilfsmittel erlaubt.
4.8. Während der Veranstaltung besteht absolutes Telefon- und Funkverbot. Für Notrufe wird eine gesonderte Regelung getroffen.
4.9. Eintragungen und Änderungen in der Bordkarte sind nur durch den Veranstalter zulässig.
4.10. Die Mindestfahrzeit ist einzuhalten, sowie den Anweisungen des Veranstalters ist Folge zu leisten.
4.11. Eigene Mitglieder vom Veranstalter dürfen nicht zum Start zugelassen werden.
5. Auswertung Notruf ;___________________________________
5.1 Die Bewertung der Teilnehmer obliegt dem Veranstalter.
5.2 Wertungskriterien sind die Peilgenauigkeit und damit die zurückgelegte Distanz des Teilnehmers.
Verstöße gegen die Punkte 4.1. bis 4.10. werden mit Disqualifikation geahndet.
Der Veranstalter übernimmt keinerlei Haftung für Schäden an Mensch, Tier, Flur oder Material
Jeder fährt für sich und kann zeigen was Er kann!
Mit der Unterschrift erklären sich die Teilnehmer mit den KM-Regeln Einverstanden.
Ohne Unterschrift dieser KM-Regeln Wertungsverlust, denn der oder die Teilnehmer sind für Ihre
Unterschrift selbst verantwortlich, oder werden nicht für die Veranstaltung zugelassen.
Der Rechtsweg ist für alle Teilnehmer ausgeschlossen.
Unterschrift Fahrer Unterschrift Beifahrer
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