LANGZEITSTUDIS??

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    Re: LANGZEITSTUDIS??

    corona - 10.12.2006, 22:40

    LANGZEITSTUDIS??
    moin,

    wie sieht's denn aus mit den sogen. langezeitstudenten die bei dieser boykottaktion mitmachen wollen. angenommen jemand müsste den betrag von 997,23 euro zahlen:
    heisst das dann...
    a) 497,23 an fh und 500 aufs treuhand
    oder
    b) 197,23 an fh und 800 aufs treuhand??



    Re: LANGZEITSTUDIS??

    Toshy - 12.12.2006, 10:18


    500,- auf das Treuhandkonto....

    Gruß
    Toshy



    Re: LANGZEITSTUDIS??

    darko - 14.12.2006, 12:53


    bitte etwas mehr informationen dazu
    warum nur 500€ ?
    warum nicht die 600/700/800 ?



    Re: LANGZEITSTUDIS??

    cisa - 14.12.2006, 18:10


    Hi!

    Die Langzeitstudiengebühren betragen je nach Dauer der Überschreitung der Regelstudienzeit 600 bis 800 € nach § 13 Absatz 1 Niedersächsisches Hochschulgesetz.
    Die Erhebung dieser Gebühren wird aufgrund der „erhöhten Inanspruchnahme der staatlich finanzierten Hochschulinfrastruktur“ begründet.
    Da die Langzeitstudiengebühren aber an sich nicht neu sind, können wir auch nicht pauschal dagegen boykottieren, sondern nur gegen den um die neuen allgemeinen Studiengebühren erhöhten Teil.

    siehe: http://www.schure.de/highscol/nhg/nhg1.htm#p13

    Gruß cisa

    _________________
    Arbeitskreis "Bildung für ALLE!"



    Re: LANGZEITSTUDIS??

    darko - 14.12.2006, 19:22


    dann also die variante a
    die oben beschrieben wurde

    leider scheint aber des interesse gering zu sein...
    unverständlich!



    Re: LANGZEITSTUDIS??

    piddi - 14.12.2006, 19:33


    ...ich würde sagen, keine von beiden. Das BVerfG hat zum Thema Langzeitstudiengebühren schon damals als sie eingeführt worden sind Klagen entgegengenommen und als unbegründet abgewiesen. Ergo: Langzeitstudiengebühren sind mit der Verfassung vereinbar, was bisher für die allg. nicht gilt..
    D.h. volle Höhe an die zuständige Stelle zahlen, sonst könnte es kritisch werden
    :wink:
    Bundesverwaltungsgericht: Langzeitstudiengebühren in Baden-Württemberg

    Am 25.07.2001 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 6 C 8 - 11.00) in vier Urteilen die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass die im Landeshochschulgebührengesetz festgeschriebenen Studiengebühren für Langzeitstudierende nicht gegen höherrangiges, insbesondere nicht gegen Bundesverfassungsrecht verstoßen. Das Land habe von der ihm zustehenden Gesetzgebungskompetenz in zulässiger Weise Gebrauch gemacht, namentlich ohne in die Gesetzgebungshoheit der anderen Länder einzugreifen. Die Erhebung der Studiengebühr ist mit dem Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG auf freie Wahl der Ausbildungsstätte vereinbar.



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