Gildenregeln

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    Re: Gildenregeln

    Soras - 28.10.2004, 17:05

    Gildenregeln
    In Ihrem Bewußtsein für Recht und Freiheit hat sich die [Ha] Hanse folgende Satzung gegeben:

    Art. I
    Jeder Hanseat ist gleich, welchen Rang ein Mitglied auch bekleiden mag, jeder Stimme kommt gleiches Gewicht zu.

    Art. II Der Hansetag
    Entscheidungen werden auf dem Hansetag vom Rat der Hanse getroffen. Bei Gründung der Hanse ernennt der Hansetagspräsident den Ratsvorsitzenden. Ihm obliegt es Minister zu ernennen und zu entlassen und ihnen ihre Aufgaben zuzuweisen. Bei Einstimmigkeit der Minister (ohne die Stimme des Vorsitzenden) kann ein neuer Ratsvorsitzender ernannt werden. Der Hansetag entscheidet über Krieg oder Frieden, über das Abschließen von Bündnissen oder Verträgen und die Aufnahme neuer Mannen und Frauen in die Reihen der Hanse. Ebenso kann er Mitglieder befördern. An seine Weisungen sind alle Mitglieder der Hanse gebunden.

    Art. III Die Wahl des Hansetagspräsidenten
    Der Präsident wird durch Wahl bestimmt. Wahlen finden statt, sobald dies von einem Mitglied gefordert wird. Wählbar ist jeder, der den Rang eines Krämers (vollwertiges Mitglied) erreicht hat. Jedes Mitglied hat das Recht einen Kandidaten vorzuschlagen (auch sich selbst). Wahlberechtigt ist jedermann, der ebenfalls mindestens den Rang eines Krämers erreicht hat.
    Ausgerichtet wird die Wahl durch den Ratsvorsitzenden des Hansetages und soll innerhalb einer Woche abgeschlossen sein.
    Entschieden wird die Wahl durch Abstimmungsmehrheit.

    Art. IV Kriege
    Führt ein Hanseat einen Angriffskrieg aus, so ist die Gildenführung vorab zu benachrichtigen. Es sind die Gründe und die mit eingebundenen Verbündeten aufzuführen.
    Angriffe auf Angehörige anderer Gilden bedürfen der Zustimmung des Präsidenten.
    Angriffe auf fremde Herrscher ohne Gildenzugehörigkeit, sowie Truppen im eigenen Gebiet müssen dem Präsidenten vorher mitgeteilt werden. Eine Zustimmung ist dann nicht erforderlich.
    Dient der Angriff der Ausdehnung oder Vermehrung der Anzahl seiner eigenen Städte, so ist selbstverantwortlich die Truppenanfrage bei Verbündeten zu stellen.
    Gilt es einen lokalen Agressor zu beseitigen, der die gesamte Region bedroht, übernimmt es die Gildenführung bei Verbündeten um Unterstützung anzufragen.

    Art. V Hilfe
    Jedes Mitglied ist zur Hilfe seinen Mitstreitern gegenüber verpflichtet. Dies betrifft insbesondere den Verteidigungsfall; wer Truppen besitzt, ist verpflichtet diese in die belagerte Stadt zu schicken, es sei denn, er könnte sich dann selbst nicht mehr verteidigen. Auf jeden Fall muß jeder dem Belagerten Ressourcen unentgeltlich zukommen lassen.
    Weiterhin ist jedes Mitglied verpflichtet, alles der Gildenführung mitzuteilen, was zum Erfolg der Gilde beizutragen vermag. Das betrifft vor allem die Weiterleitung der Koordinaten neu entdeckter Städte und Informationen über ihre Besitzer an den
    Spionageminister oder den Präsidenten.

    Art. VI Geheimhaltung
    Jedes Mitglied ist zur Geheimhaltung der internen Angelegenheiten der Gilde verpflichtet. Dies betrifft insbesondere das Verbot der Weitergabe von Koordinaten jeglicher Art, es sei denn, dies wurde ausdrücklich durch den Präsidenten genehmigt. Ausgeschlossen ist hiervon jedoch der Handel mit anderen Mitspielern, bei dem nur die eigenen Koordinaten preisgegeben werden.

    Art. VII Gildenränge
    Gildenränge werden durch den Präsidenten vergeben. Die Vergabe von Gildenrängen liegt im Ermessen des Präsidenten, soll aber die Verdienste des Mitglieds um die Gilde und den Stand im Spiel wiederspiegeln.
    Wer den Rang eines Anwärters bekleidet, ist noch kein volles Mitglied. Er ist Anwärter und von den Wahlen und internen Gildenberatungen bis zur Ernennung zum Krämer ausgeschlossen.

    Art. VIII-a private Friedensverträge und Bündnisse
    Jedes Mitglied hat das Rechte private Friedens-, Handels- oder Bündnisverträge mit anderen Mitgliedern außerhalb der Gilde abzuschließen.
    Private Bündnisse können aber von der Gilde ignoriert werden, wenn ein höheres Interesse zum Wohl der Gilde besteht.

    Art. VIII-b Mitbestimmung der Gildendiplomatie
    Durch Wahlen können diplomatische Verträge der Gilde verändert oder die Gildenführung dazu aufgefordert werden, Verhandlungen über neue Verträge aufzunehmen.
    Jedes vollständige Mitglied darf ein Wahl ausrufen und für deren Dauer von sieben Tagen seine Stimme abgeben. Die Wahl ist rechtskräftig bei einer Mindestbeteiligung von 51% aller vollständigen Mitglieder und einem Mehrheitsbeschluß von 75% der abgegebenen Stimmen.

    Art. IX Abwesenheit
    Wer längere Zeit (spätestens ab einer Woche) nicht spielen kann, kündigt dies im Forum oder beim Präsidenten an. Geschieht dies nicht, kann das Mitglied ausgeschlossen werden.

    Art. X Umgang mit anderen Mitspielern
    Wer andere Mitspieler in beliebiger Art und Weise beleidigt, wird umgehend aus der Gilde ausgeschlossen, im Zweifel entscheidet der Präsident was als Beleidigung anzusehen ist

    *Die Hanse bedankt sich beim Kanzler Antef für die gute Vorlage für diese Satzung*



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    shadowhunter - gepostet von shadowhunter am Mittwoch 15.12.2004



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