Verfahren des Hexenprozesses

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    Re: Verfahren des Hexenprozesses

    suesses_hundi[RM] - 24.11.2006, 00:54

    Verfahren des Hexenprozesses
    Sprenger und Institoris wollten den Hauptanteil der Hexenprozesse auf die weltlichen Gerichte übertragen. Weil die Prozesse gegen Ketzer ausschließlich von der kirchlichen Inquisition geführt werden durften, mußten die Verhandlungen gegen Hexen abgetrennt werden. Um die Verfahrensgrundsätze des Inquisitionsprozesses - sprich geheime schriftliche Verhandlung und Folter als Beweismittel - sicherzustellen, machten sie aus der Hexerei ein Sonderverbrechen. Dies bedeutete Gleichsetzung auf dieselbe Stufe mit den übrigen Sonderverbrechen wie: Majestätsbeleidigung, Verrat und Verschwörung, Falschmünzerei und Raubmord. Das hatte zur Folge, daß die Angeklagten nur eine minimale Chance hatten, sich der Bestrafung zu entziehen. Unter Berufung auf den ,,Hexenhammer" war für den Richter jedes Mittel gerechtfertigt, das Geständnis des Angeklagten zu erlangen. Die einschneidenste Änderung aber blieb der Verzicht auf eine ordnungsgemäße Anklage durch einen Kläger. Die Verurteilung konnte, entgegen geltendem Prozeßrecht im früheren Anklageprozeß, ohne Kläger nur auf dem erpreßten Geständnis beruhend vollstreckt werden.

    Die Verteidigung sollte soweit wie möglich ausgeschlossen sein. Aufgrund des Hexenprozesses als Sonderverbrechen konnte jeder Verteidiger selbst des Verbrechens bezichtigt werden. Die Zulassung des Verteidigers und dessen Möglichkeiten unterlagen dem Veto des Richters.

    Alles wurde als Indiz für die Schuld des Angeklagten ausgelegt, jedes Verhalten, jedes Wort, jede zufällige Begebenheit, jedes Gerücht. Als Zeuge war jedermann zugelassen, auch „jedwede Verbrecher und Infame", selbst kleine Kinder.

    Zu Beginn des Hexenprozesses sollte der Richter zunächst gütig und mitleidsvoll erscheinen und die Hexe mehrfach auf die Qualen der Folter hinweisen. Bei der Befragung waren Drohung, Überredung, Lüge, Nichteinhaltung gegebener Versprechen erlaubte Mittel. Mit Wortspielen und Doppeldeutigkeiten sollte die Hexe sich in ihren Aussagen verraten. Sollte dies nicht zu einem Geständnis führen, wurde die Folter zur Vervollständigung des Beweises angeordnet. Die vielen Schranken, die das Prozeßrecht dem Richter bei der Folterung auferlegte, fielen weg. Die Folterung steigerte sich in fünf Graden solange, bis das Geständnis erpreßt war.

    Die Folter war ein dämonenbefreiendes Mittel und diente nicht als Selbstzweck, d.h. man folterte nicht um der Freude an der Qual willen, sondern wollte dem Angeklagten den Weg zur Wahrheit eröffnen. Die Annahme dieser Zeit war, daß der Dämon den Körper während der Folter verlasse und erst zurückkehre, wenn aller Schmerz verraucht sei.

    Im Angesicht des Todes, so glaubte man, werde auch die Hexe die Wahrheit sprechen. Als Anreiz zur Denunziation anderer Personen bot man der Hexe einen weniger qualvollen Tod als das Verbrennen bei lebendigem Leibe an. Damit begann dann der nächste Prozeß.

    Lagen nicht genügend Indizien vor, brauchte der Richter zusätzliche Hilfsmittel, die geeignet waren, die Anwendung der Folter zu rechtfertigen. Dies war Aufgabe der Hexenproben. Bei der Wasserprobe wurde eine Angeklagte dreimal ins Wasser geworfen, so gefesselt, daß sie sich nicht regen konnte. Wenn sie oben schwamm, hatte sie Schuld, ging sie jedoch unter, war sie unschuldig. Bei der Nadelprobe ging man davon aus, daß die Hexenmale (Leberflecke, Narben etc. schmerzunempfindlich seien und nicht bluteten. Man stach mit einer langen Nadel hinein. Da Zauberer und Hexen befähigt wären, durch die Lüfte zu fliegen und auf dem Wasser zu schwimmen, müßten sie ein geringeres spezifisches Gewicht als normale Menschen haben. Es wurden daher Wiegeproben auf der Meßwaage vorgenommen. Bestand man eine Hexenprobe, so war dies aber noch kein endgültiger Beweis für die Unschuld.

    Quelle: Ernst Reuter Schule Frankfurt



    Re: Verfahren des Hexenprozesses

    morgana - 26.11.2006, 15:14


    die hexenprozesse, unter denen deutschland, england, frankreich, italien und spanien so zu leiden hatten, begannen mit der bulle summis desiderantes affectibus (1484) von papst innozenz VIII. , in der es unter anderem hiess:

    wir haben neulich nicht ohne grosse betrübnis erfahren, dass es in einzelnen teilen oberdeutschlands und in den mainzischen, kölnischen, trierischen, salzburgischen, bremischen provinzen und sprengeln in städten und dörfern viele personen von beide geschlechtern gäbe, welche, ihres eignen heiles uneingedenk, vom wahren glauben abgefallen, mit dämonischen inkuben und sukkuben sich fleichlich vermischen, durch zauberische mittel mit hilfe des teufels die geburten der weiber, die jungen der tiere, die früchte der erde, die trauben der weinberge, das obst der bäume, ja menschen, haus- und andere tiere, weinberge, baumgärten, wiesen, weiden, körner, getreide und andere erzeugnisse der erde zu grunde richten, ersticken, vernichten, welche männer, weiber und tiere mit heftigen inneren und äusseren schmerzen quälen und die männer am zeugen, die weiber am gebären, beide an der verrichtung ihrer ehelichen pflichten zu verhindern vermögen.



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