Offener Brief an den NDV-Präsidenten

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    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Loser - 15.11.2006, 19:14

    Offener Brief an den NDV-Präsidenten
    Sehr geehrter NDV-Präsident Meißner, hallo Klaus-Peter,

    es sind nun 14 Tage vergangen, seit ich Dich am 01.11.06 per Mail an Deine vielversprechende und mir Mut machende Zusage vom 23.04.06 erinnert habe.
    Leider ohne nennenswerten Fortschritt.

    Da auch ich – Du oller Nostalgiker Duuu ;) – an der Abarbeitung von nicht unter den Teppich zu kehrenden Altlasten (z.B. HDB 92 + 98 etc.) interessiert bin, sollten wir die Dinge angehen und zu Ende führen.

    Lies es – bei allem Ernst der Lage – bitte auch mit der nötigen Portion Humor, die Dir (wie mir) mit in die Wiege gelegt wurde. Das gilt auch für die anderen (stillen) MitleserInnen.

    Zuvor und zum besseren Verständnis biete ich vier grob vereinfachte Theorien, von denen eine – der Logik zufolge - zutreffen muss.
    Sie basieren – ähnlich wie bei Engelchen/Teufelchen, Winnetou/Santer, Peter Pan/Käptn Hook, Roadrunner/Coyote, Goldmary/Pechmary, Dagobert Duck/Gundel Gaukeley u.ä. - auf dem Gut/Böse-Prinzip.

    1. Du bist einer von den „Guten“ - ich bin einer von den „Guten“.
    In diesem Falle wird die Sache einfach, denn beide verfolgen wir das gleiche Ziel.

    2. Du bist einer von den „Bösen“ - ich bin einer von den „Bösen“.
    In diesem Falle sollten bzw. werden die „Guten“ versuchen, die Sache zum Guten zu wenden und abzuschließen.

    3. Du bist einer von den „Guten“ - ich bin einer von den „Bösen“.
    In diesem Falle wird es ein Leichtes sein, die Bösartigkeit aufzudecken, die Sache zum Guten zu wenden und abzuschließen.

    4. Du bist einer von den „Bösen“ - ich bin einer von den „Guten“.
    In diesem Falle wird es ein Leichtes sein, die Bösartigkeit aufzudecken, die Sache zum Guten zu wenden und abzuschließen.


    Auch möchte ich Dein Weltbild in folgender Sache begradigen.
    Auf der NDV-Versammlung am 13.08.2006 wurde Rainer Schmitt als einziger Kandidat(!) – zwar in Abwesenheit, aber mit seiner schriftlichen Zusage, dass er im Falle einer Wahl annehmen würde, UND mit zuvoriger Änderung der Tagesordnung ;) (taktisch wohl wegen der Wahl des Damenwarts) – zum NDV-Jugendwart gewählt.
    Einstimmig. Auch mit meiner bzw. unseren GTZ-Lamspringe-Stimmen.
    Ich war, bin und werde nicht eifersüchtig sein auf ihn bzw. sein Amt.*)
    Ganz im Gegenteil. Ich unterstütze Rainer im Amt des Jugendwarts und im Amt des DBH-Präsidenten, wie und wo ich kann.
    So auch – und wenn ich mich recht an den 23.04.06 erinnere, kam dieser Vorschlag gar von Dir(?) – in Ausarbeitung einer Jugendliga. Ein sorgfältiger und später relativ problemlos in die Sportordnung zu integrierender Entwurf von „Probe07“ ist dem DBH-Präsidium vor einigen Wochen per Mail zugegangen.
    Erst gestern abend z.B. wurden mir Grüße und ein Dankeschön von Rainer bzgl. des Hinweises auf das irrtümlich hochgeladene Jugendtreff-Plakat Rainer ausgerichtet.
    *) Also, lieber Herr Präsident, setze diesbezüglich fortan bitte keine weiteren Unwahrheiten in die Welt, okay?


    An dieser Stelle kurz an den NDV-Medienreferenten und Webmaster dieser Page, Jürgen Kerl:
    Hallo Jürgen, sieh bitteschön davon ab, diesen Thread – ob auf Anweisung oder in Eigeninitiative – zu löschen. Danke!
    Die Löschungen einiger Threads – darunter u.a. der Glückwunsch an den neuen BuLiLeiter Nord, der übrigens auch auf der DBH-Page (geschrieben von Medienreferent Toto) entfernt wurde – habe ich kopfschüttelnd zur Kenntnis genommen.
    Diese Vorgehensweise ist nicht neu bei gewissen Themen, sondern hat in der Vergangenheit – wie sich der NDV-Schatzmeister am 23.04.06 in lauten und teils unbeherrschten Worten ausdrückte – sogar zur vom ihm angesetzten Schließung des Forums geführt, welche mit Beschluss vom gleichen Tage aufgehoben wurde. Zwischenzeitlich wurde auf andere Foren zurückgegriffen.
    Ich hoffe, die Zeiten haben sind geändert, die Fronten sind geklärt, die Klippen sind umschifft und das Präsidium lässt satzungsgemäß Demokratie statt Anflüge von Diktatur walten.


    Jetzt, Klaus-Peter, komme ich zum eigentlichen Kern, der obgrund seiner Gesamtheit und Ausführlichkeit etwas umfangreich wird.
    Zum besseren Verständnis vorab unser Mailkontakt in der Sache Az 02NDV/2001, gefolgt vom der Spruch des NDV-Ehrengerichts vom 29.06.02.
    Leider ist es in diesem Forum nicht möglich, pdf oder jpg zu veröffentlichen und Schriftzeilen zentriert darzustellen; deshalb habe ich den 13seitigen Ehrengerichtsspruch optisch so aufbereitet, dass er dem Original so nahe wie möglich kommt - die Unterschriften am Ende sind im Original natürlich vorhanden.


    -------- Original-Nachricht --------
    Datum: Sun, 05 Nov 2006 12:59:14 +0100
    Von: 1resol1@gmx.de
    An: K-P_Meissner@web.de, praesident@ndvev-online.de
    Betreff: Re: Az.: 02NDV/2001

    Sehr geehrter NDV-Präsident, hallo Klaus-Peter,
    hallo alle übrigen Angeschriebenen,

    danke für Deine Mail (unten), die mich allerdings etwas verwundert.

    Ich stelle fest, daß ich in meiner Mail vom 01.11.06 nicht eine einzige Frage gestellt, sondern um eine Sachstandsmitteilung mit eindeutigem NDV-Ehrengerichts-Aktenzeichen gebeten habe.

    Als vormaliger Ehrengerichtsvorsitzender bis zu Deiner Wahl zum NDV-Präsidenten am 23.04.06 warst/bist Du sicherlich über die betreffenden Vorgänge informiert. Des weiteren ist davon auszugehen, daß sie archiviert und somit beim derzeitigen Ehrengerichtsvorsitzenden Holzapfel anzufordern oder einzusehen sind.

    Weitere Informationen können Dir die ehemalige NDV-Präsidentin Mensing, die ich in der betreffenden Sache mehrfach kontaktiert hatte, oder andere (Ex-)NDV-Präsidiumsmitglieder geben.

    Leider kann ich nicht angeben, ob Deine an mich gerichtete Zusage vom 23.04.06 im Protokoll vermerkt wurde, da es mir (noch) nicht vorliegt, aber es waren ja genug Funktionäre und Zuhörer und das Rest-Präsidium anwesend, u.a. A.Rohmeyer, J.Shahed, R.Schmitt, B.Volling, D.Schmidt usw.usf.

    Ich weise noch einmal auf den Inhalt meiner Mail vom 01.11.06 hin (unten) und freue mich auf einen für alle Parteien gerechten und befriedigenden Abschluß.

    Mit freundlichem Gruß

    Jens Schmidt
    AG-Leiter
    GTZ Lamspringe

    ((Mail in Kopie - zur Kenntnisnahme - an
    C.Freihaut, W.Hintzsche-Oehme, R.Schmitt, D.Schmidt, Volling))



    > -------- Original-Nachricht --------
    > Datum: Sun, 05 Nov 2006 10:32:31 +0200
    > Von: "Klaus-Peter Meißner" <K-P_Meissner@web.de>
    > An: 1resol1@gmx.de
    > Betreff: Re: Az.: 02NDV/2001
    >
    > Hallo Herr Schmidt, hallo Jens.
    >
    > Es währe schön wenn du nicht in Rätseln abfragen würdest.
    > Welches 02/ NDV 2001 ist von dir da bezeichnet worden?
    > Was für eine Zusage habe ich gemacht?
    > Nenn doch die Sachen beim Namen und ich kann mir einen schnellen Überblick verschaffen.
    > Wenn du Antworten haben möchtest, stelle auch die Fragen dazu.
    >
    > Gruß
    >
    > Klaus - Peter Meißner
    >
    > NDV . Präsident



    >> -------- Original-Nachricht --------
    >> Datum: Wed, 01 Nov 2006 18:19:22 +0100
    >> Von: 1resol1@gmx.de
    >> An: praesident@ndvev-online.de, vizepraesident@ndvev-online.de
    >> Betreff: Az.: 02NDV/2001

    >> Sehr geehrter NDV-Präsident, hallo Klaus-Peter,
    >> hallo Claus,
    >>
    >> ich erinnere an Deine Zusage vom 23.04.2006 während der außerordentlichen NDV-
    >> Versammlung in Hannover, sich der bisher nicht abgeschlossenen Angelegenheit
    >> Az.: 02NDV/2001
    >> anzunehmen, und bitte um eine Sachstandsmitteilung.
    >>
    >> Seit Oktober 2005 hatte mehrfach ich bei der damaligen Präsidentin Mensing
    >> ohne konkretes Ergebnis angefragt.
    >> Nach ihrem Rücktritt hat der Restvorstand mit Vizepräsidentin Rohmeyer und
    >> Schatzmeister Shahed keine Reaktion gezeigt.
    >>
    >> Wir sollten uns freundlich und sachlich darum kümmern, die Angelegenheit in
    >> absehbarer Zeit ein für allemal aus der Welt zu schaffen.
    >>
    >> Ich grüße mit sportlichem Good Darts
    >>
    >> Jens Schmidt
    >> AG-Leiter
    >> GTZ Lamspringe
    >>
    >> (Mail in Kopie - lediglich zur Kenntnisnahme -
    >> an den HAS-Vorsitzenden Hintzsche-Oehme)



    ------------------------------------------------------------------------


    NDV-Ehrengericht
    Ehrengerichtsvorsitzender Christian Bernhardt, Frankestr. 16 A, 31515 Wunstorf, Tel. 05031-2577, 0172-2740256, eMail chris.bernhardt @ t-online.de
    Wunstorf, den 29.06.2002
    Az.: 02NDV/2001


    Jens Schmidt
    DC Answer: 42
    Hauptstr. 57
    31196 Sehlem



    Schiedsspruch

    in der Schiedsangelegenheit

    des Niedersächsischen Dart Verbandes e.V.

    gegen

    den Dartverein Answer: 42 (vormals DC MEHL O’DRAMA) vertreten durch den 1. Vorsitzenden Herrn Jens Schmidt, Hauptstr. 57, 31196 Sehlem, der 2. Vorsitzenden Frau Maren Lampe, Mozartstr. 9, 30926 Seelze und dem Schatzmeister Norbert Kokins, Im Busche 9 b, 30926 Döteberg

    wegen Widerspruch gegen die Entscheidung des NDV-Präsidiums vom 26.05.2002 gegen den Club Answer:42 (vormals DC Mehl O’Drama).

    Das Ehrengericht hat folgenden Beschluss gefasst:

    Das Verfahren gegen den Dartverein Answer: 42 (vormals Mehl O’Drama) wird gem. VGO § 5 Nr. 2 b) eingestellt. Die Kosten des Verfahrens, sowie die Kostenauslagen des Beschuldigten gem. Kostenaufstellung in Höhe von 349,08 EURO trägt der Niedersächsische Dart Verband e.V. Ausgenommen hiervon sind sämtliche Kosten die zur Betreibung des vorzeitig eingeschalteten Rechtsweges durch Answer: 42 bzw. Jens Schmidt aufgewendet wurden. Dem Verein und seinen Spielern ist die sofortige Spielberechtigung und auf üblichen Antrag die Teilnahme an allen Sportwettkämpfen des Verbandes zu gewähren.

    Rechtsbehelfsbelehrung:

    Der Berechtigte aus dem Schiedsspruch kann gem. ZPO § 1064 beim OLG Celle den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Vorlage dieses endgültigen Schiedsspruches beantragen. Gegen diesen Schiedsspruch kann beim OLG Celle binnen 3 Monaten ab Zugang des Schiedsspruches Antrag auf Aufhebung gem. § 1059 ZPO gestellt werden. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches kann nicht mehr gestellt werden, wenn er von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.


    NDV e.V. / Answer: 42

    Zum Sachverhalt:

    Im August 2000 wurde im NDV-Informer Ausgabe 29 auf Seite 7 ein vom NDV-Präsidium beschlossener Zusatz zum § 23 Absatz 5 der NDV-SpoWo veröffentlicht.
    Der Originaltext des § 23 Abs. 5 in der Sport- und Wettkampfordnung des NDV e.V. (SpoWo) in der Fassung vom 14.05.2000 lautet:

    „Spielberechtigt sind alle Spieler, die zu Beginn der ersten Spielrunde nicht für die drei NDV-Ligen gemeldet sind bzw. sich in einem Team dieser drei Ligen festgespielt haben. Ein späteres Festspielen hat auf die Spielberechtigung keine Auswirkung. Pro Team darf auch ein Nichtmitglied eingesetzt werden.“

    Dazu hat das Präsidium folgenden Satz in der Veröffentlichung angehängt:

    „Davon ausgenommen sind ehemalige Mitglieder, die aus dem NDV e.V. ausgeschlossen worden sind.“

    Diesen Sachverhalt hat Jahangir Shahed als Zeuge bei der Ehrengerichtsverhandlung am 29.06.02 so bestätigt.

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Ein derartiger Zusatz zum ausdrücklich geregelten Einsatz von Nichtmitgliedern laut § 23 Abs. 5 der gültigen SpoWo des NDV e.V. i.d.F.v. 14.05.2000 gilt als Veränderung der SpoWo und ist eine Handlung, die nur vom NDV-Hauptausschuss gemäß § 12 Abs. 5 c der damals gültigen NDV-Satzung i.d.F.v. 05.09.1999 durchgeführt werden durfte. Das Präsidium war hierzu also nicht berechtigt. Die gem. § 9 Abs. 3 der o.g. NDV-SpoWo bezeichnete Zuständigkeit des Präsidiums bezieht sich, wie eindeutig in der SpoWo niedergefasst, auf alle Punkte, die nicht ausdrücklich in diesen Regeln behandelt werden. Es ist aber unmissverständlich in der NDV SpoWo im § 23 Viererteam-Cup Abs. 5 geregelt, dass pro Team ein Nichtmitglied eingesetzt werden kann. Somit war diese Veränderung und Veröffentlichung des § 23 Abs. 5 der SpoWo durch das Präsidium eine unerlaubte Handlung und ein Verstoß gegen die Satzung und somit unwirksam. Die Mitglieder des NDV e.V. hatten der Regeländerung nicht Folge zu leisten gehabt, da die Mitglieder des NDV e.V. gem. § 7 Abs. 1 der o.g. Satzung nur den satzungsgerechten Anordnungen der Organe des Vereins nachzukommen haben.

    Verstoß gegen § 12 Abs. 5 c der NDV-Satzung
    Verstoß gegen § 9 Abs. 3 der NDV SpoWo

    Am 19.01.2001 trat der Verein Mehl O’Drama zu zwei Spielen im Viererteam-Cup an, die beide gewonnen wurden. Die an diesen Spielen beteiligten Spieler für den Verein Answer: 42 waren Jens Schmidt, Maren Lampe und Norbert Kokins.

    Am 28.01.2001 verfasste das NDV-Präsidiumsmitglied und NDV-Schatzmeister Jahangir Shahed in Absprache mit dem NDV-Präsidium ein Ahndungsschreiben im Glauben, er sei zur Bestrafung von Teams, die im Viererteam-Cup spielen befugt.
    Er schlussfolgerte, dass aufgrund der o.g. Veröffentlichung nun eine Bestrafung des Vereins, der Norbert Kokins hatte mitspielen lassen, wegen zweimaligen Nichtantritt eines Teams notwendig sei.
    Laut schriftlicher Stellungnahme vom NDV-Medienreferenten Timur Aydin vom 25.06.2002 hat keine Präsidiumsverhandlung über die Verhängung der Punktabzüge und Geldstrafen gegen Answer: 42 (vormals Mehl O’Drama) stattgefunden.

    Der Empfang dieses Briefes durch den Verein Mehl O’Drama konnte vom NDV e.V. nicht nachgewiesen werden.

    Beim Ehrengerichtsverfahren am 29.06.02 bestätigte Jahangir Shahed, das Schreiben vom 28.01.01 und 31.01.01 verfasst zu haben. Nach seiner Aussage wurde in Absprache mit dem Präsidium vereinbart, dass er im Auftrage des Präsidiums diese Strafe aussprechen sollte.

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Die Ahndung mit zwei Geldstrafen und Punktabzügen bzw. Spielannullierung wurde nicht satzungsgemäß (§ 20 VGO) vom Landessportwart, sondern vom NDV-Schatzmeister Jahangir Shahed in Abstimmung mit dem Präsidium vorgenommen und ist daher ungültig.
    Nur der Landessportwart hat gemäß § 20 der VGO das Recht auf autarke Disziplinierung wegen vorsätzlichen Nichtantritts eines Teams. Somit war dieses Ahndungsschreiben im Ansatz schon satzungswidrig.

    Verstoß gegen § 20 VGO

    Am 10.03.2001 wurde der 1. Vorsitzende des Vereins Mehl O’Drama, Jens Schmidt, durch den NDV-Präsidenten Peter Saager von der Teilnahme am 4. NDV-Ranglistenturnier wegen Nichtzahlung einer Strafe gesperrt. Dies ist ihm vor Ort schriftlich bestätigt worden. Gleichzeitig durfte die 2. Vorsitzende Maren Lampe an dem Turnier teilnehmen.

    Jahangir Shahed sagte bei der Zeugenanhörung aus, dass er mit dem NDV-Präsidenten Peter Saager abgesprochen hatte, dass die zweite Vorsitzende des Vereins Answer: 42 Maren Lampe beim 4. NDV-RLT spielen darf, jedoch der 1. Vorsitzende Jens Schmidt gesperrt wird.

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Der NDV-Präsident Peter Saager und der NDV-Schatzmeister Jahangir Shahed hatten keine satzungsmäßige Grundlage den Spieler Jens Schmidt von der Turnierteilnahme zu suspendieren, da die Verhängung der Strafe satzungswidrig war und zudem nicht satzungsgemäß ausgesprochen wurde. Hinzu kommt noch, dass mit der Suspendierung nur einer Person des betroffenen Vereins das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes außer Acht gelassen wurde.

    Verstoß gegen die Satzung § 5 ( Rechtsgrundlage )
    Verstoß gegen die Satzung v. 10.09.2000 hier VGO § 2

    Am 12.03.2001 teile Jens Schmidt dem NDV-Präsidenten mit, er habe dieses Schreiben nie erhalten und wies auf die vorgeschriebene Übermittlungsart des Einschreibens hin. Ebenfalls bat er um ein schriftliches Urteil in der vorgeschriebenen Weise.

    Am 23.03.2001 ging ein Einschreiben von Jahangir Shahed mit einem Ahndungsschreiben allerdings datiert auf den 31.01.2001 ein. Darin war der Briefkopf mit Niedersächsischer Dart-Verband e.V. Präsidium bezeichnet und das Schreiben war in der „Wir-Form“ geschrieben. Hierauf wird später noch näher eingegangen.

    Am 03.04.2001 setzte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42, der bis zum 31.03.2001 noch Mehl O’Drama hieß, ein Widerspruchsschreiben per Einschreiben mit Rückschein an Bernd Dietz als Ehrengerichtsvorsitzenden auf. Darin monierte er die satzungswidrige Handlungsweise des Präsidiums, die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs, sowie die fehlenden Unterschriften und einen fehlenden Hinweis auf dem mutmaßlichen Präsidiumsbeschluss über eine tatsächlich stattgefundene Präsidiumssitzung. Er schrieb:

    „Wir glauben, es hat keine Verhandlung gegeben. Darauf deuten folgende Indizien hin:

    1. Es erfolgte keine satzungsgemäße Mitteilung der Verfahrenseröffnung.
    2. Der Entscheidung ist kein Protokoll der Sitzung beigefügt.
    3. Der Entscheidung ist auch nicht zu entnehmen, wann sie im Mehrheitsbeschluss getroffen wurde.
    4. Die Entscheidung wurde nur durch den Schatzmeister Shahed im Auftrag des Präsidiums unterschrieben.“

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Das als Präsidiumsentscheid anmutende Ahndungsschreiben des NDV Schatzmeisters entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage. Ungeachtet der Tatsache, dass das Präsidium nicht zuständig war, hätte im Falle eines Beschlusses eine ordentliche Präsidiumssitzung gemäß § 12 der VGO mit fristgerechter Ankündigung der Verfahrenseröffnung (Ladung), Gewährleistung der Gelegenheit zur Stellungnahme, Protokollführung des Verfahrens und fristgerechter Zustellung des Urteils und des Sitzungsprotokolls per Einschreiben stattfinden müssen.
    Weder ein Beweis für eine stattgefundene Präsidiumssitzung, noch ein Protokoll einer solchen wurde vom NDV jemals vorgelegt. Dazu bestätigte Timur Aydin in seiner schriftlichen Stellungnahme, dass es damals keine Verhandlung gegeben hatte.
    Das als Entscheidung des NDV-Präsidiums gem. VGO anmutende Schreiben von Jan Shahed enthält nicht die satzungsgemäß vorgeschriebenen Unterschriften der gem. § 26 BGB vertretungsberechtigten Personen.

    Am 09.04.2001 schrieb der Ehrengerichtsvorsitzende Bernd Dietz an Answer: 42, Jens Schmidt, dass der o.g. Brief eine Entscheidung von Jahangir Shahed war. Er zitierte die satzungswidrige vom Präsidium im NDV-Informer 8/2000 Ausgabe 29 auf Seite 7 veröffentlichte Änderung des § 23 Abs. 5 (Nr. 34). Er schrieb unter anderem:
    „Dieses Vergehen hatte Jan gemäß SpoWo zu ahnden, was er mit Schreiben vom 31.01.2001 getan hat. Diese Entscheidung konnte er kraft seiner Befugnisse im Viererteam-Cup autark treffen. Der Mitteilungsform an Euren Verein bedurfte es nicht eines Einschreibens, ebenso wenig wie der Landessportwart Ahndungen wegen Vergehen, z.B. verspätet abgeschickter Spielbericht (20,- DM) nicht in Einschreibeform zu erledigen hat.“

    Und später weiter:

    „Einen Fehler von Jan möchte ich nicht verschweigen, wenn er lt. seinem Schreiben einen Widerspruch vor dem Ehrengericht als zulässig anführt. Der Widerspruch hätte unmittelbar an das Präsidium gerichtet werden müssen, dessen Entscheidung wir hätten behandeln können.“

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Leider hat sich der damalige NDV-Ehrengerichtsvorsitzende Bernd Dietz nicht mit der Rechtmäßigkeit der bezeichneten SpoWo-Änderung auseinandergesetzt. Sonst hätte er erkennen müssen, dass die o.g. SpoWo-Änderung satzungswidrig vom Präsidium statt vom Hauptausschuss beschlossen wurde (siehe § 12 Abs. 5 c). Ebenso wenig hat er sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Jahangir Shahed überhaupt satzungsgemäß derartige Befugnisse hatte. Bemerkenswert bleibt allerdings, dass der NDV-Ehrengerichtsvorsitzende davon ausging, dass dies kein Präsidiumsbeschluss war, obwohl der Briefkopf und die „Wir-Form“ im Schreiben vom 31.01.2001 verwendet wurde.

    Am 25.04.2001 teilte Shahed Schmidt mit, dass gem. einer Mitteilung des Ehrengerichtsvorsitzenden die Zuständigkeit bezüglich des Widerspruches beim NDV-Präsidium liege. Gleichzeitig räumte er die Möglichkeit ein, den Widerspruch innerhalb von 14 Tagen nach Ausgang dieses Schreibens an den NDV-Präsidenten zu richten. Er setzte eine Frist bis zum 08.05.2001 um die verhängte Geldstrafe von 500,- DM auf das NDV-Konto zu überweisen.

    Am 04.05.2001 legte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 beim NDV-Präsidenten Peter Saager per Einschreiben mit Rückschein Widerspruch gegen die satzungswidrige Entscheidung des NDV-Schatzmeisters ein. In diesem Widerspruch bemerkte er unter anderem:

    „Im Verlauf des 4. NDV-RLT machte Shahed unter Zeugen die Aussage, er habe sich durch Fingerabdrücke auf einem Spielberichtsbogen persönlich erniedrigt gefühlt. Dies mag zum Übergreifer und der Verhängung einer satzungswidrigen Strafe geführt haben.“

    Für dieses Gespräch führte er die Zeugen Thomas Rudolph und Micha Rauterberg an, die nicht zur Ehrengerichtsverhandlung am 29.06.02 geladen wurden, da sie nicht als zu ladende Personen von Answer:42 benannt wurden.

    Beigefügt wurde u.a. auch eine Zahlungsaufforderung über Fahrkosten und Einschreiben in Gesamthöhe von 181,04 DM mit Fristsetzung bis zum 21.05.2001 und Androhung gerichtlicher Schritte bei Nichtzahlung.

    Dieses Einschreiben wurde (lt. Vermerk der Post vom 14.05.2001 auf dem Briefumschlag) von Peter Saager nicht empfangen oder abgeholt. Der VR-Scheck wurde nach Rücksendung durch die Post von Jens Schmidt am 18.05.2001 wertlos gemacht.

    Während der Ehrengerichtsverhandlung sagte der Zeuge Jahangir Shahed aus, dass er als er die Spielberichtsbögen bekommen hatte, wegen der Fingerabdrücke „stinksauer“ war.

    Am 03.07.2001 schickte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 den o.g. Widerspruch und einen neuen VR-Scheck über 100,- DM (Nr. 2170455) an den NDV-Vizepräsidenten Kilian Suwe, da das Einschreiben an Peter Saager nicht entgegengenommen wurde.
    Gleichzeitig teilte er mit:

    „Laut Abgabenachricht des AG Alfeld vom 29.06.2001 ist die Mahnsache Jens Schmidt / NDV e.V., vertr. d. Herrn Peter Saager... Braunschweig an das
    AG Braunschweig abgegeben worden.“

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Wie die Verbandsgerichtsordnung in § 22 unmissverständlich klarstellt, ist die Anrufung ordentlicher Gerichte anstelle der Verbandsgerichtsbarkeit nicht zulässig und stellt ein verbandsschädigendes Verhalten dar. Mildernd wirken hierzu:
    - es wurde kein Antrag auf Ahndung seitens des NDV e.V. gestellt
    - die Zuständigkeitssituation der Widerspruchsinstanz befand sich auf sehr wackeligem Boden, abhängig von der Frage, ob es eine Präsidiumsverhandlung im Sinne der VGO war oder nicht,
    - das Einschreiben vom 04.05.2001 an den NDV-Präsidenten wurde nicht entgegengenommen,
    - und die unkorrekten Äußerungen des damaligen Ehrengerichtsvorsitzenden bezüglich der SpoWo, der Befugnisse Shahed’s und der Widerspruchsmöglichkeiten in dieser Sache sorgten für erhebliche Irritationen.
    Die Kosten von Jens Schmidt in der Mahnsache gegen den NDV e.V. beim AG Braunschweig sind aufgrund der fehlenden Aktivlegitimation und aufgrund der nicht ausgeschöpften verbandsinternen Möglichkeiten nicht zu erstatten. Der Verein Answer: 42 ist ein nicht rechtsfähiger Verein. Seine Möglichkeiten vor Gericht zu Klagen bestehen nur in der Weise, dass die Personen Schmidt, Lampe, Kokins als Klägergemeinschaft auftreten.

    Am 24.07.2001 bestätigte Peter Saager den Eingang des Widerspruchs vom 03.07.2001 und den Erhalt des Verrechnungsschecks über 100,- DM. In diesem Schreiben behauptete er, das Einschreiben vom 04.05.2001 sei ihm weder zugestellt worden, noch habe er eine Benachrichtigung erhalten, ein solches beim Postamt abzuholen.
    Ebenfalls teilte er mit, er habe gegen den zwischenzeitlich von Jens Schmidt eingereichten Mahnbescheid vom 08.06.2001 Widerspruch beim AG Braunschweig eingelegt.
    Zusätzlich schrieb er:

    „Im Übrigen schließe ich mich der Argumentation des Ehregerichtsvorsitzenden Bernd Dietz an.“

    Am 03.08. verfasste Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 ein Einschreiben mit Rückschein an Peter Saager, zu dem er als Anlage das Widerspruchschreiben und die Zahlungsaufforderung vom 04.05.2001 beilegte. Gleichzeitig stellte er im Namen des Vereins Answer: 42 Antrag auf Befangenheit des NDV-Präsidenten und des NDV-Schatzmeisters.

    Am 14.08.2001 sandte der Rechtsanwalt Werner im Auftrage des NDV e.V. mit dem Antrag auf Abweisung der Klage von Jens Schmidt das Ahndungsschreiben des NDV Schatzmeisters vom 28.01.2001 gerichtet an Jens Schmidt an das Amtsgericht Braunschweig. Darin ist zu erkennen, dass der Briefkopf noch nicht auf Präsidium lautete, sondern auf „Niedersächsischer Dart-Verband Schatzmeister“ und dass dieses Schreiben in der „Ich-Form“ aufgesetzt worden ist. Jedoch ist der Abschluss mit „i.A. des Präsidiums J. Shahed“ festzustellen, wobei allerdings die Unterschrift fehlt.

    Am 11.10.2001 beantragte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 per Einschreiben mit Rückschein beim neuen NDV-Ehrengerichtsvorsitzenden Christian Bernhardt, wegen wochenlanger Untätigkeit des NDV-Präsidiums, das von Jahangir Shahed am 25.04.2001 in Aussicht gestellte Verfahren an das Ehrengericht als nächste Instanz abzugeben.

    Am 23.10.2001 verwies Christian Bernhardt das Verfahren aufgrund § 15 der VGO an das Präsidium als erste Instanz mit dem Hinweis, dass Peter Saager und Jahangir Shahed nicht als Entscheider, sondern nur als Zeugen an dem Verfahren teilnehmen dürfen.

    Am 06.11.2001 schickte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 die Erweiterung des Widerspruchs vom 04.05.2001, sowie die Erweiterung der Zahlungsaufforderung selben Datums per Einschreiben mit Rückschein an den neuen NDV-Vizepräsidenten Klaus Puse.
    Darin schrieb er unter anderem:
    „In der Auslosung des Viererteam-Cups sind wir ohne Angabe von Gründen oder einer anderen Mitteilung nicht berücksichtigt worden. Wir erfuhren erst auf Nachfrage Dritter, dass unser Club nicht eingelost wurde.“
    ...
    „Die Nichteinlosung führen wir auf vorsätzliches und nicht
    satzungsgemäßes Vorgehen seitens des NDV zurück.“
    ...
    „Zur Eröffnung eines Verfahrens setzen wir eine Frist bis zum 08.12.2001.“

    „Abschließend stellen wir eine angebliche Änderung der Viererteam-Cup-Regeln in Frage, die offensichtlich nach Anmeldeschluss in Kraft getreten sein soll.“

    Im selben Schreiben wurden die zu erstattenden Einschreibekosten für den NDV auf 221,74 DM lt. Aufstellung erhöht. Für weitere Telefonate und Fotokopien wurde ein Pauschalbetrag von 15,- DM in Betracht gezogen.

    Am 08.12.2001 teilte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 dem Ehrengerichtsvorsitzenden mit, dass die o.g. Frist ohne jedwede Reaktion seitens des NDV-Präsidiums verstrichen ist und dass Answer: 42 wegen Untätigkeit des Präsidiums das NDV-Ehrengericht zur unverzüglichen Übernahme anruft.

    Am 10.12.2001 erhielt der Ehrengerichtsvorsitzende zunächst einen VR-Scheck über 100,- DM, da bereits am 03.07.2001 ein VR-Scheck an Kilian Suwe bzw. an Peter Saager gesandt wurde, dessen Empfang am 24.07.2001 durch Peter Saager bestätigt wurde.

    Am 12.12.2001 forderte der Ehrengerichtvorsitzende Jens Schmidt auf die restlichen 100,- DM beizubringen, da sich der Scheck laut Telefonaten mit Kilian Suwe, P. Saager und Jan Shahed nicht mehr auffinden ließ.

    Am 28.12.2001 teilte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 per Einschreiben mit Rückschein dem Ehrengerichtsvorsitzenden mit, dass er den am 03.07.2001 an das NDV-Präsidium gesandten VR-Scheck sperren ließ, da dieser lt. NDV angeblich nicht mehr auffindbar war. Er stellte einen neuen (mittlerweile 5.) Scheck für das NDV-Ehrengericht aus und sandte ihn beiliegend zu. Des weiteren ergänzte er die Forderung seiner Kostenauslagen lt. Aufstellung von 221,74 DM auf 255,04 DM.

    Am 06.01.2002 bestätigte der Ehrengerichtsvorsitzende den Erhalt dieses zweiten VR-Schecks und bat um Aufschub der Verhandlung wegen wichtiger Tatsachenfeststellung in einem anderen Fall, die aber grundsätzlich über den vorgeworfenen Verstoß in Sachen NDV / Answer: 42 entscheidet.

    Am 13.01.2002 erging ein Schiedsspruch des NDV Ehrengerichtes, der durch Aufhebung des Ausschlussverfahrens gegen Norbert Kokins endgültig die Mitgliedschaft von Norbert Kokins rückwirkend festgestellt hat. Aufgrund der schwerwiegenden Formfehler in allen vorigen Ausschlussverfahren des NDV e.V. gegen Norbert Kokins waren die Beschlüsse daraus unwirksam. Somit war Norbert Kokins im damaligen Viererteam-Cup spielberechtigt.

    Am 11.02.2002 sandte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 Unterlagen und eine Erweiterung der Kostenaufstellung per Einschreiben mit Rückschein dem Ehrengerichtsvorsitzenden zu. Darin machte er darauf aufmerksam, dass bei dem gleichen NDV-RLT, bei dem er von Peter Saager gesperrt wurde, seine Clubkameradin Maren Lampe den 3. Platz im Damen-Einzelturnier erreichte. Dadurch hat sie sich in der Damenrangliste des NDV e.V. punktgleich mit einer anderen Spielerin für ein German-Masters-Auswahltreffen qualifiziert. Er schrieb:

    „Weder sie noch unser Club wurden über eine Einladung bzw. Ausladung informiert.“

    Am 14.02.2002 schrieb der Ehrengerichtsvorsitzende einen Brief per e-Mail an den NDV-Präsidenten mit gleichzeitiger Zustellung an alle Präsidiumsmitglieder und das Ehrengericht. Darin machte er auf die neue Situation in Bezug auf den Schiedsspruch im Verfahren gegen Kokins aufmerksam und gab zu bedenken, ob es im Namen aller NDV-Mitglieder noch zu vertreten sei, anhand dieser Lage ein Ehrengerichtsverfahren auf sich zukommen zu lassen. Er setzte dem NDV-Präsidium eine Frist bis zum 11.03.2002 zur Entscheidung, ob die Sache durch eine gütliche Einigung oder durch ein Ehrengerichtsverfahren entschieden werden soll.

    Am 25.02.2002 schickte der NDV Vizepräsident Klaus Puse die Einladung zur Präsidiumssitzung am 24.03.2002 an Jens Schmidt. Als Zeugen wurden nur Jahangir Shahed und Peter Saager geladen, nicht aber die von Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 benannten Zeugen Frank Utecht, Andreas Gades, Maren Lampe, Thomas Strümpel, Micha Rauterberg und Thomas Rudolph.

    Am 28.02.2002 sandte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 die Nachmeldung von Norbert Kokins per Einschreiben mit Rückschein an den Schatzmeister des NDV e.V. Jahangir Shahed.
    Eine Kopie hiervon und eine Kopie vom Meldeformular für das 4. offene NDV RLT 2002 in Hannover u.a. für Jens Schmidt, Maren Lampe und Norbert Kokins an Rainer Schmitt sandte er am gleichen Tag an den Ehrengerichtsvorsitzenden.

    Am 05.03.2002 teilte der NDV Präsident Peter Saager der 2. Vorsitzenden des Vereins Answer: 42 mit:
    „Die vom NDV e.V.-Schatzmeister in seiner Eigenschaft als Betreuer des NDV-Viererteam-Cup´s ausgesprochene Spielsperre für den DC Answer: 42 wegen Nichtzahlung von Strafgeldern hat nach wie vor Gültigkeit.“
    ...
    „Da diese Sperre alle Mitglieder des Club’s betrifft, habe ich die Rücküberweisung der von Dir eingezahlten Startgelder für das 4. NDV-RLT für 4 Personen veranlasst.“

    Am 06.03.2002 bestätigte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 den Eingang der Einladung zur Präsidiumssitzung am 24.03.2002 per Einschreiben vom 25.02.2002 (Poststempel 28.02.2002) mit Hinweis auf Benennung der dem Einschreiben an Peter Saager am 03.08.2002 angeführten Zeugen.

    Am 23.03.2002 erhielt Jens Schmidt folgendes Telegramm:

    „KLAUS PUSE ERKRANKT, SITZUNG ENTFAELLT, NEUER TERMIN IN KUERZE. NDV“

    Am 27.03.2002 wies Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 erneut per Einschreiben mit Rückschein an den NDV Vizepräsidenten Klaus Puse auf die Benennung der Zeugen Frank Utecht, Thomas Strümpel, Thomas Rudolph und Silke White hin. Gleichzeitig verzichtete er auf Andreas Gades, Maren Lampe und Micha Rauterberg als Zeugen.

    Des weiteren fragte er nachdrücklich nach dem NDV-Mitgliedsausweis für Norbert Kokins.

    Am 22.04.2002 teilte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 dem Ehrengerichtsvorsitzenden per Einschreiben mit Rückschein mit, dass keine fristgerechte Mitteilung gem. § 12 VGO über einen neuen Termin zur Präsidiumssitzung eingegangen ist und dass die Anfrage bezüglich des NDV Mitgliedsausweises für Norbert Kokins ohne Reaktion blieb. Außerdem erweiterte er die Liste der Auslagen.

    Am 26.04.2002 teilte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 dem Ehrengerichtsvorsitzenden mit, dass er am 25.04.2002 eine Einladung zur Präsidiumssitzung per Einschreiben vom NDV-Vizepräsidenten Klaus Puse erhielt. Er bemängelte, dass diese Einladung gemäß § 22 VGO nicht fristgerecht erfolgte und dass zwei der von ihm angeführten Zeugen (Thomas Rudolph und Silke White, Adressen sind Answer: 42 nicht bekannt) nicht berücksichtigt wurden.

    Am 11.06.2002 erhielt Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 das Schreiben vom NDV-Vizepräsidenten Klaus Puse mit der Entscheidung des NDV-Präsidiums im Verbandsgerichtsverfahren vom 26.05.2002. Schon im ersten Absatz wurde festgestellt, dass die vom NDV-Schatzmeister ausgesprochene Strafe im Auftrag des Präsidiums geschah. Später in diesem Schreiben wurde dies nochmals erhärtet:

    „Da der NDV-Schatzmeister diese Entscheidung vor der Mitteilung an Euch mit dem NDV-Präsidium besprochen hatte, kann man keinesfalls von einer willkürlichen Bestrafung aus persönlichen Gründen sprechen.“

    Dies bestätigte Jahangir Shahed mit seiner Zeugenaussage beim Ehrengerichtsverfahren vom 29.06.02.

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Da hier vom Präsidium unmissverständlich selbst festgestellt wurde, dass die von Jahangir Shahed ausgesprochene Ahndung im Auftrage des NDV-Präsidiums geschah, hat es sich somit selbst gemäß VGO § 6 und § 15 als Widerspruchsinstanz in dieser Sache disqualifiziert.


    In der Begründung der Entscheidung des Präsidiums ist zu lesen:

    „Die von Euch bezweifelte Legitimation des NDV-Präsidiums, eine derartige Entscheidung zur Regelung zu treffen ergibt sich aus § 9 Nr. 3 der NDV-SpoWo:
    Alle Punkte, die nicht ausdrücklich in diesen Regeln behandelt werden, sind vom NDV-Präsidium zu entscheiden. Diese Entscheidungen sind endgültig und bindend.“

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Es gibt nur den Status „Mitglied“ oder „nicht Mitglied“ des NDV e.V. andere Zwischenformen wären frei erfunden. Daher kann nicht die Rede von einer Regelungslücke sein. Da der § 23 Nr. 5 der NDV SpoWo ausdrücklich die Spielberechtigung von Nichtmitgliedern erlaubt, trifft § 9 Nr. 3 der NDV SpoWo hier nicht zu.
    Bei der vom NDV-Präsidium eigenmächtig veränderten und im NDV-Informer veröffentlichten Regeländerung handelt sich zweifelsfrei um eine satzungswidrige Maßnahme des NDV-Präsidiums, da hierfür der NDV Hauptausschuss gem. Satzung § 12 Nr. 5 c zuständig gewesen wäre. Somit hatte die Regeländerung des § 23 Nr. 5 der NDV SpoWo durch das NDV-Präsidium keine Gültigkeit. Schon gar nicht durfte hieraus eine Strafe abgeleitet werden, da die Grundlage nicht satzungskonform entstanden ist. Gemäß Satzung § 10 Abs. 2 unterliegen nur solche Vereinsangelegenheiten der Zuständigkeit des Vorstandes, die nicht satzungsdefiniert anderweitig ausgewiesen sind. Da hier eindeutig im § 12 Nr. 5 c der Satzung die Zuständigkeit in Bezug auf Änderungen der SpoWo dem Hauptausschuss vorbehalten ist, hat das NDV-Präsidium satzungswidrig gehandelt.
    Gemäß § 25 BGB darf die Satzung auch nur aus sich heraus und nur einheitlich ausgelegt werden (BGH 47, 180, 96, 250, 106, 71).

    Am 12.06.2002 legte Jens Schmidt im Namen des Vereins Answer: 42 Widerspruch gegen die Entscheidung des NDV-Präsidiums vom 26.05.2002 ein und begründete diesen wie folgt:

    „Weder das Präsidium, noch Jahangir Shahed sind laut Satzung (hier VGO) für die Verhängung einer Strafe wegen Nichtantritt zuständig.

    Das Strafmaß weicht von dem in der Satzung (hier VGO) festgelegten Strafmaß ab, in dem gegen unser Team auch zweifach ein Punktabzug verhängt wurde.“

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Wie in § 5 der VGO des NDV e.V. klar geregelt und gesetzlich vorgeschrieben ist, haben Vereinsstrafen nur dann Rechtsgültigkeit, wenn die Satzung selbst diese Folgen zulässt. Ein Mitglied muß sich durch Einblick davon Kenntnis verschaffen können, dass ihm im Falle eines von der Satzung mißbilligtem Verhaltens ein Rechtsverlust droht und mit welchen Maßnahmen es zu rechnen hat.
    Ein Nichtantritt ist derzeit nur gem. VGO § 20 Nr. 1 a vom Landessportwart unter der Voraussetzung der Vorsätzlichkeit ahnbar. Kein Organ des NDV e.V. hat derzeit eine Satzungsgrundlage für eine solche Ahndung. Da gem. Satzung § 7 Nr. 1 die Mitglieder des NDV e.V. nur den satzungsgerechten Anordnungen seiner Organe und deren Funktionäre nachzukommen haben, ist den Spielsperren, der Suspendierung von der Teilnahme an Turnieren, den Punktabzügen, sowie den Zahlungsaufforderungen nicht Folge zu leisten gewesen.
    Vereinsordnungen wie die SpoWo dürfen nicht gegen die Satzung verstoßen und dürfen keine für das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen treffen (BGH 47, 177, 88, 316). Zu solchen Grundentscheidungen gehören die Vereinsstrafen. Die Straftatbestände und die angedrohten Strafen müssen in der Satzung festgelegt sein (RG 125, 340, 151, 232, BGH 47, 177, LM § 39 Nr. ¾).

    Die im Rang unter der Satzung stehenden Vereinsordnungen dürfen die Strafvorschriften konkretisieren; sie dürfen sie aber nicht erweitern oder zusätzliche Rechtsnachteile vorsehen, wie etwa die Auferlegung von Kosten oder die Einräumung einer Veröffentlichungsbefugnis (BGH 47, 178).

    Am 13.06.2002 hat der Ehrengerichtsvorsitzende den NDV e.V. zum Ehrengerichtsverfahren am 29.06.2002 geladen. Hierzu schrieb er den 2. Vorsitzenden Klaus Puse, den Landessportwart Klaus-Dieter Peters, den Damenwart Rainer Schmitt und den Medienreferenten Timur Aydin jeweils per Einschreiben mit Rückschein an.
    Am gleichen Tag hat er den Verein Answer: 42 ebenfalls geladen. Hierzu schrieb er den 1. Vorsitzenden Jens Schmidt per Einschreiben mit Rückschein an.

    Am 18.06.2002 lud er den NDV-Schatzmeister Jahangir Shahed per Einfachbrief als Zeugen zum Ehrengerichtsverfahren ein.

    Am 28.06.2002 teilte der NDV-Vizepräsident dem Ehrengerichtsvorsitzenden mit, dass er leider nicht an der Verhandlung teilnehmen kann, da er schon anderweitig verplant sei. Er monierte, dass die Ladung nicht an den NDV-Präsidenten gerichtet wurde.

    Am 29.06.2002 erhielt der Ehrengerichtsvorsitzende vom NDV-Medienreferenten Timur Aydin eine Stellungnahme per Einfachbrief. Darin teilte er mit, dass er an der Verhandlung nicht teilnehmen kann, da er bereits einen anderen Termin wahrnehmen müsse. Er schrieb:

    „Es hat keine Verhandlung des NDV-Präsidiums zur Verhängung der Punktabzüge und der Geldstrafe stattgefunden. Jan hat in seiner Funktion als Betreuer des Wettbewerbes im Auftrag des NDV-Präsidiums und nach Rücksprache mit dem NDV-Präsidium diese Strafe ausgesprochen. Das NDV-Präsidium hat den Widerspruch des Dartclubs Answer: 42 verhandelt und zurückgewiesen und somit die ausgesprochene Strafe bestätigt.“

    „Auch hierzu nur am Rande bemerkt: Wir haben diese Entscheidung nicht leichtfertig, sondern erst nach gründlicher Prüfung des Sachverhaltes und der mündlichen und (z.T. erst am Verhandlungstag eingebrachten) schriftlichen Zeugenaussagen getroffen, wobei jedem Präsidiumsmitglied einige Tage Bedenkzeit eingeräumt worden sind, um dem umfangreichen und komplexen Sachverhalt gerecht zu werden.“

    Am 29.06.2002 übergab der NDV-Schatzmeister Jahangir Shahed kurz vor der Ehrengerichtsverhandlung dem Ehrengerichtsvorsitzenden ein Schreiben des NDV-Präsidenten Peter Saager an den Ehrengerichtsvorsitzenden, dass per Einfachbrief an Jahangir Shahed zwecks Unterschrift gesandt wurde. Darin fordert er die Anberaumung eines neuen Termins und stellt im Namen des geschäftsführenden Vorstandes des NDV e.V. Befangenheitsantrag gegen den Vorsitzenden des Ehrengerichts Christian Bernhardt, den Beisitzer Dirk Schmidt, sowie den Beisitzer Holger Thormeyer.

    Im Ehrengerichtsverfahren wurde dieser Brief vorgelesen und erörtert.

    Hierzu hat das NDV-Ehrengericht festgestellt:

    Die Ladungsfristen wurden satzungsgemäß eingehalten. Am 29.10.2001 wurde der NDV-Vizepräsident Klaus Puse im Vereinsregister VR 1064 beim Amtsgericht Hameln eingetragen. Er hat nachweislich gemäß Rückschein der Ladung per Einschreiben an den Niedersächsischen Dartverband e.V. am 14.06.2002 die Ladung mit Aufforderung zur Beibringung aller Beweismittel zur Beweisführung über die verhängte Strafe des NDV-Präsidiums erhalten.
    Gemäß § 28 Abs. 2 BGB genügt die Abgabe einer Willenserklärung gegenüber einem Vereine, wenn diese einem Mitgliede des Vorstandes abgegeben wird.

    Somit blieb dem NDV e.V. eine ausreichende Frist, um bei der Ehrengerichtsverhandlung vertretungsberechtigt zu erscheinen. Die Gründe, warum der NDV-Präsident Peter Saager bzw. das Präsidium hier nicht rechtzeitig informiert wurde, sind eindeutig bei dem Vizepräsidenten zu suchen. Darüber hinaus wurden auch weitere Personen des NDV-Präsidiums etwa zeitgleich über die bevorstehende Ehrengerichtsverhandlung informiert bzw. zur Verhandlung geladen.

    Gemäß § 7 der Satzung des Vereins (hier VGO) beträgt die Frist für einen Befangenheitsantrag sieben Tage vor Verhandlungsbeginn. Da hier der Befangenheitsantrag erst kurz vor Verhandlungsbeginn übergeben wurde, ist die Frist nicht eingehalten worden.
    Im letzten Satz des § 7 VGO heißt es:

    „Über den Antrag entscheiden die betroffenen Organe mit einfacher Mehrheit.“

    Auch im 10. Buch der Zivilprozessordnung unter § 1037 wird ein solches Ablehnungsverfahren beschrieben.

    Der Verein Answer: 42 stimmte dem Befangenheitsantrag nicht zu.

    Das NDV-Ehrengericht, vertreten durch Christian Bernhardt als Vorsitzenden, Dirk Schmidt als Beisitzer und Holger Thormeyer als Beisitzer, erklärte einstimmig, dass es nicht befangen ist. Somit blieb der Befangenheitsantrag des NDV-Präsidenten Peter Saager und des NDV-Schatzmeisters Jahangir Shahed erfolglos.



    Entscheidungsgründe:

    I. Unerlaubte Regeländerung

    Die vom NDV-Präsidium beschlossene und im NDV-Informer 8/2000 in Ausgabe 29 auf Seite 7 veröffentlichte Regeländerung, war unwirksam, da sie nicht, wie zwingend in der Satzung unter § 12 Abs. 5 c vorgeschrieben, vom NDV-Hauptausschuss beschlossen wurde. Alle daraus abgeleiteten Berechtigungen des NDV-Präsidiums, des Landessportwartes oder einer mit der Durchführung beauftragten Person auf Bestrafungen von Mitgliedern sind daher ungültig.

    In der NDV-SpoWo heißt es unter § 23 Abs. 5:

    „Spielberechtigt sind alle Spieler, die zu Beginn der ersten Spielrunde nicht für die drei NDV-Ligen gemeldet sind bzw. sich in einem Team dieser drei Ligen festgespielt haben. Ein späteres Festspielen hat auf die Spielberechtigung keine Auswirkung. Pro Team darf auch ein Nichtmitglied eingesetzt werden.“

    Hier wird also im letzten Satz ausdrücklich, unzweideutig und klar auf den Einsatz von Nichtmitgliedern eingegangen.

    Der Zusatz durch das NDV-Präsidium

    „Davon ausgenommen sind ehemalige Mitglieder, die aus dem NDV ausgeschlossen worden sind.“

    ist eine klare Änderung der NDV-SpoWo und nicht, wie das NDV-Präsidium meint, einer der Punkte, die gemäß § 9 Nr. 3 der NDV-SpoWo nicht ausdrücklich in diesen SpoWo-Regeln behandelt werden und somit der Zuständigkeit des NDV-Präsidiums selbst unterlägen.

    II. Unkorrekte Zuständigkeit

    Die Beauftragung von Jahangir Shahed mit der Durchführung und Betreuung des Viererteam-Cups macht diesen nicht zum Landessportwart. Denn nur dieser kann als einziger autark Strafen wegen vorsätzlichem Nichtantritt aussprechen. Die auf Shahed übertragenen Befugnisse hätten für die Satzung bzw. Verbandsgerichtsordnung von der Mitgliederversammlung verabschiedet, veröffentlicht und im Verbandsregister eingetragen werden müssen. Weder er noch das NDV-Präsidium war und ist berechtigt, autark irgendwelche Bestrafungen von Mitgliedern des NDV e.V. aufgrund eines Nichtantritts vorzunehmen.

    III. schwerwiegende Formfehler

    Aufgrund der schwerwiegenden Verstöße des NDV-Präsidiums zum Teil gegen die Satzung, Verbandsgerichtsordnung, Sport- und Wettkampfordnung, sowie gegen Paragraphen des BGB, der ZPO und Artikel des Grundgesetzes ist das Verfahren gegen den Verein Answer: 42 schon im Ansatz zum Scheitern verurteilt gewesen.

    IV. Status der Person Norbert Kokins

    Rückwirkend wurde durch den endgültigen Schiedsspruch des NDV-Ehrengerichtes vom 13.01.2002 das seit 1998 andauernde Ausschlussverfahren gegen Norbert Kokins in allen Instanzen, sowohl wegen erheblichen Verstößen gegen die Satzung, Verbandsgerichtsordnung, Zivilprozessordnung, BGB und das Grundgesetz, als auch wegen Freispruch in der Sache selbst aufgehoben. Das bedeutet, dass alle vorigen Verfahren zu diesem Thema nichtig sind, weil sie nachgewiesenermaßen nicht rechtskräftig zustande gekommen sind. Daher ist die Person Norbert Kokins spielberechtigt gewesen.

    Anmerkung:

    Das Präsidium des NDV e.V. sollte sich besser mit der Satzung und den Ordnungen des Vereins auseinandersetzen und sich bewusst machen, dass gemäß § 166 BGB (Rechtliche Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel), § 226 BGB (Schikaneverbot), § 823 BGB (Schadensersatzpflicht), § 830 BGB (Mittäter und Beteiligte) und § 840 BGB (Haftung mehrerer) eine persönliche Haftung bei unerlaubten Handlungen zum Tragen kommen kann, wenn dies von Betroffenen angezeigt und gerichtlich verfolgt wird.

    Zur Kostenentscheidung gem. § 19 VGO:

    Gemäß § 31 BGB ist der NDV e.V. für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatze verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

    Da der beschuldigte Verein Answer: 42 seit nunmehr 1 1/2 Jahren unrechtmäßig vom Spielbetrieb und von der Teilnahme an NDV-Turnieren ausgeschlossen war und ihm dabei ein erheblicher Schaden seines Rufes im Niedersächsischen Dartverband e.V. widerfuhr (auch verlorene Ranglistenpunkte), hat der NDV e.V. den ihm entstandenen Schaden zu ersetzen. Hierzu gehören auch die Kosten seiner Verteidigung im verbandsinternen Verfahren gemäß der eingereichten und vom NDV Ehrengericht anerkannten Kosten. Nicht zu ersetzen sind die Kosten zur Betreibung des vorzeitig und satzungswidrig eingeleiteten Zivilverfahrens.

    Folgende anerkannte Kostenauslagen des Vereins Answer: 42 hat der NDV e.V.-Schatzmeister Jahangir Shahed binnen 14 Tagen ab Zugang dieses endgültigen Schiedsspruches auf das Konto des 1. Vorsitzenden des Vereins Answer: 42, Jens Schmidt, Konto 547 833 86, BLZ 259 501 30, Kreissparkasse Hildesheim zu überweisen:

    Kostenauslagen Gesamtbetrag: 349,08 Euro

    Gemäß § 8 der Verbandsgerichtsordnung wird die sofortige Vollziehbarkeit der Maßnahme hiermit angeordnet. Das schiedsrichterliche Verfahren ist hiermit gemäß § 1056 Abs. 1 ZPO beendet.


    (UNTERSCHRIFT)
    Christian Bernhardt
    Ehrengerichtsvorsitzender

    (UNTERSCHRIFT)
    Dirk Schmidt
    Ehrengerichtsbeisitzer

    (UNTERSCHRIFT)
    Holger Thormeyer
    Ehrengerichtsbeisitzer

    ------------------------------------------------------------------------

    Die Veröffentlichung des dreiseitigen Protokolls vom 29.06.02 erspare ich vorerst.

    Weitere Schreiben zur Aufrechterhaltung von „Answer: 42“ sind fristgerecht zur Saison 2002/03 und später an den DBH gegangen, teilweise wohl auch an den NDV weitergeleitet, aber nicht bearbeitet/beantwortet worden.


    Ich weiß, lieber Klaus-Peter, dass auch Dir als Urgestein und Mit-Wegbereiter des organisierten Dartsports in Deutschland an einer Lösung in der Sache Az 02NDV/2001 gelegen ist.
    Packen wir’s an und räumen den Weg frei!
    Mit Unterstützung des Hauptausschusses wird es gelingen. Den habe ich heute eingeschaltet.


    Mit freundlichem Gruß und sportlichem Good Darts

    Jens Schmidt


    "Der große Feind der Wahrheit ist sehr häufig nicht die Lüge - wohl bedacht, erfunden und unehrlich - sondern der Mythos - hartnäckig, überzeugend und unrealistisch."
    J.F. Kennedy

    ______

    Oliver Kalkofe (Interviewausschnitt):
    „Ich bin ein eitriges Furunkel am Arsch der Unterhaltung. Zu dick, um ausgedrückt zu werden. Ich freue mich, dass es viele Menschen gibt, die meine Arbeit mögen, und ja, ich freue mich auch, dass eine Gegenseite existiert. Widerstand ist immer ein gutes Zeichen dafür, dass etwas authentisch ist. Das Schlimmste wäre, wenn mich alle mittelmäßig fänden.“



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Zornige Rose - 15.11.2006, 20:10


    zuviel Text ! :lol:



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    bonifatius - 15.11.2006, 20:24

    Screenshot
    Hallo Loser - alter Querdenker!

    Ich würde ganz schnell einen Screenshot anfertigen als Beweis, dass du DAS hier und heute veröffentlicht hast.

    Wie ich nämlich die Allgewaltigen hier kenne und einschätze, wird DAS bald der Zensur zum Opfer fallen!

    Boni



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Jeanne d'Art - 15.11.2006, 22:36


    oh oh :roll: das riecht nach ärger

    aber ein 2.mal lese ich mir das nicht durch
    da blickt man ja nicht dran lang 8)

    aber bin gespannt was passiert



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Christian Bernhardt - 16.11.2006, 04:30

    Sollte es doch noch mal ein gutes Ende geben?
    Hunderte von Stunden habe ich damals auch an diesem Fall gearbeitet, um die Wahrheit ans Licht zu bringen und eine faire Entscheidung mit den Beisitzern zu fällen. Nun ist eine Menge Gras über die Sache gewachsen und die Gemüter haben sich hoffentlich beruhigt. Jedenfalls wünsche ich allen Betroffenen, dass sie sich in Ruhe einig werden und der Fall abgeschlossen wird.

    Kinder merkt Euch: Der Weihnachtsmann merkt sich alles!!! :oops:

    Gruß an alle Dartverrückten und bis zum NDV-RLT

    chris



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Mr.Fister - 16.11.2006, 13:31


    Gras? :shock: Wegrauchen! :lol:

    Aber mal im ernst:
    Warum ist die Sache noch nicht vom Tisch?



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Darter01 - 16.11.2006, 14:07

    Re: Sollte es doch noch mal ein gutes Ende geben?
    [quote="Christian Bernhardt"]Hunderte von Stunden habe ich damals auch an diesem Fall gearbeitet, um die Wahrheit ans Licht zu bringen und eine faire Entscheidung mit den Beisitzern zu fällen.

    Stimmt war ne Menge Arbeit für Nix und wieder Nix hoffentlich werden diese alten Kamellen endlich erledigt

    Denn wir wollen doch alle nur Dart spielen wie mal ein bekannter Präsident mal gesagt hat wer war das noch mal kratz


    Dirk Schmidt



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Wölfi_DBH Sportwart - 16.11.2006, 19:03

    offener Brief an meinen Vereinskamerad Jens Schimdt
    Hallo mein lieber Vereinkamerad Loser

    Zu dem von dir angegeben Vorfall AZ 02NDV/2001 hattest du mich in meiner Eigenschaft als Hauptausschussvorsitzender des NDV angeschrieben; meine Antwort habe ich dir bereits mitgeteilt, diese hat hier in der Öffentlichkeit nichts verloren.
    Nun aber zu deinem Eintrag hier im Forum:
    Da wäre ich ja fast vor Lachen vom Stuhl gerutscht:
    Zitat: „Da auch ich......an der Abarbeitung von...... Altlasten (z.B. HDB 92 + 98 etc.) interessiert bin......“
    Wer bitte schön außer uns beiden NDVlern ist denn noch ernsthaft im NDV an der „Abarbeitung von Altlasten“ interessiert?
    Gehen wir doch mal einige Fälle durch:
    Wunstorf - Christian Bernhardt: Dreimal darfst du raten, wer immer wieder ins Fettnäpfchen getreten ist, wenn er für eine Rückkehr in den DBH plädiert hat. Richtig! Ich.
    HDB 92, 98 – Kokins und Co: Nun wollen wir deine Intelligenz mal auf die Probe stellen!
    Wer hat sich immer wieder dafür interessiert, was damals wirklich passiert ist?
    Wem wurde immer wieder tiefergehende Information zu diesem Thema verweigert?
    Wer musste sich notgedrungener Weise diese Informationen aus anderer Quelle besorgen um wenigstens in groben Zügen zu wissen um was es geht?
    Wer hatte mehr als einmal das Gefühl, um es mal ganz vorsichtig auszudrücken; schief angesehen zu werden, wenn er Interesse an einer Beilegung der NDV-Kokinschen Altlasten zeigte?
    Vier Fragen – eine Antwort: ICH
    Und nun dein Fall 02NDV/2001. Schon im Vorfeld hatte ich in meiner Eigenschaft als HAS Vorsitzender des NDV am 7.11.2006 per Email den Präsidenten und den Medienreferenten des NDV darum gebeten, mir die Protokolle der HAS Sitzungen der vergangenen Jahre im Original oder als Kopie zukommen zu lassen, um evtl. dort einiges zu diesem Fall zu erfahren.
    Und was meinst du, wie die Antwort lautete? ............Du glaubst doch wohl nicht ernsthaft, es hätte tatsächlich jemand geantwortet? Nicht nur, dass der Präsident des NDV auf einen Wunsch, bzw. eine Anfrage des HAS – Vorsitzenden des NDV in absolut keiner Weise reagiert, nein.....von einem Teilnehmer der DDV Versammlung die am vergangenen Wochenende stattfand, wurde ich davon unterrichtet, leider anonym, dass er meint gehört zu haben, wie seitens eines NDV Teilnehmers ganz klar gesagt wurde, dass man mir diese angeforderten Unterlagen niemals zur Verfügung stellen würde! Was gibt es denn da wohl zu verbergen?
    Du siehst hoffentlich, das deine blauäugige Annahme es würde irgend jemand im aktuellen NDV - Präsidium ernsthaft an einer Aufarbeitung interessiert sein oder dass du irgendwelchen dahingehenden Versprechungen Glauben schenken könntest, vollkommen illusorisch ist.
    Ich als HAS Vorsitzender des NDV werde mir auf jeden Fall in den nächsten Tagen ernsthaft überlegen müssen, ob es sich lohnt diesen Kampf gegen alte Seilschaften und für einen von Altlasten befreiten NDV anzugehen, oder ob ich im NDV alleine da stehe und somit gegen diese „Das-sitzen-wir-aus“ Mentalität chancenlos bin!
    So mein Lieber, das war es für heute
    Es grüßt dich auf das Allerherzlichste dein Vereinskamerad
    Wölfi

    P.S. Über Reaktionen zu diesem Themenkomplex im Forum oder an meine Emailadresse: whio@teleos-web.de würde ich mich freuen.



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    uwe - 16.11.2006, 19:04


    Mir tut der Hintern weh vom lesen. Aber ich hab´s geschnallt. :lol:



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Zeitdieb - 16.11.2006, 21:50


    Mir ist das für heute abend zu viel, kann mal bitte jemand zusammenfassen, worum es geht? Danke!!



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    bombe20 - 16.11.2006, 23:46


    manchmal aber nur manchmal haben frauen ein kleines bisschen haue gern
    immer ja wirklich immer haben typen wie du ääh die was auf die fresse verdient :wink:
    bela b(ombe20) :lol:



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Anonymous - 17.11.2006, 09:34

    NDV-Präsidium
    @Zeitdieb

    Auf den Punkt gebracht:

    1. Das Präsidium missachtet Urteile eines ordentlich gewählten Ehrengerichts.

    2. Das Präsidium missachtet Anfragen des HAS-Vorsitzenden.

    3. Das Präsidium unterschlägt dem HAS-Vorsitzenden die Protokolle aus seinem Arbeitsbereich.

    4. Der Präsident hält seine mündlichen Versprechungen um Aufklärung der Sachverhalte nicht ein.

    Deshalb wohl der offene Brief.

    Und die Ausführungen des HAS-Vorsitzenden sprechen für sich.

    derdoeteberger



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    wagen55 - 17.11.2006, 11:48


    Es ist höchst ungebührlich und nicht angemessen sowas in diesem Forum öffentlich zu bvehandeln. Es werden Namen und Vorgänge genannt die kaum jemand nachvollziehen kann. Der Präsident wird angegriffen und wird kaum Intresse haben sich auf sowas zu melden. Außerdem liegt das doch schon jAhre zurück.
    Ich verstehe nicht warum da jetzt so ein Wind drum gemacht wird. Es läuft doch endlich wieder alles im Verband, aber nein - irgendwelche Störer wühlen wieder in altem Mist und bringen Unruhe.



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    iskariot - 17.11.2006, 19:18

    Was steht denn so im Wörterbuch?
    Kleine Wörterkunde, Herr Hauptausschussvorsitzender? ;)

    Ausschuss, der
    1. urspr. ausgewählte Mannschaft im Heer, dann mit besonderen Maßnahmen (Vertretung, Untersuchung, Vorbereitung einer Sache) betrauter engerer Kreis
    2. im Handel als untauglich ausgesonderte Ware i.S.v. auswerfen, aussondern, ausschließen
    3. Stelle, an der ein durchschlagendes Geschoss herausgedrungen ist; größer als der Einschuss

    Bist Du nun…
    "1, 2 oder 3? Du musst Dich entscheiden, 3 Felder sind frei!
    Plopp!!!
    Plopp das heißt Stopp! Nur noch einen Hopp, dann bleibt es dabei." :lol:



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Darter01 - 18.11.2006, 22:21


    Ungebürlich das ich nicht lache was soll man den sonst machen um den fall endlich mal zu klären?
    klar es ist schon lange her da aber der Vorstand des NDV das immer wieder verschleppt und nicht behandelt wird es endlich mal zeit das was passsiert
    Es ist traurig das unser Präsident kein intresse daran hat sich hier zu äußern aber vielleicht setzt er sich ja mit dem arsch drauf :lol:

    Ungebürlich finde ich ehr das die meisten nicht den Arsch in der Hose haben ihren Namen unter ihre Beiträge zusetzen

    Viele Grüße

    Dirk Schmidt



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    milchmann - 19.11.2006, 12:42


    Namen? - Sind Schall und Rauch. :lol:

    C. Ostholz :wink:



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Loser - 30.11.2006, 11:58


    Sehr geehrter NDV-Präsdident Meißner, hallo Klaus-Peter,
    an der Unbereitschaft zu jeglicher Kontaktaufnahme und Kooperation vermag man erkennen, bei wem der Dreck am Stecken sitzt.
    "Blender", "Heuchler" und "Lügner" findet man unter B, H und L.
    Schönen Tag!
    Loser



    Re: Offener Brief an den NDV-Präsidenten

    Mr.Fister - 13.04.2007, 14:46


    schulligung --- worums gings :?:



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