juristische Betrachtungen

www.okbforum.iphpbb.com
Verfügbare Informationen zu "juristische Betrachtungen"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: forumfrank
  • Forum: www.okbforum.iphpbb.com
  • Forenbeschreibung: Diskussionsforum rund um Fragen zum 'OKB'
  • aus dem Unterforum: Interessensvertretung
  • Antworten: 3
  • Forum gestartet am: Samstag 01.07.2006
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: juristische Betrachtungen
  • Letzte Antwort: vor 16 Jahren, 10 Monaten, 7 Tagen, 20 Stunden, 58 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "juristische Betrachtungen"

    Re: juristische Betrachtungen

    forumfrank - 31.10.2006, 15:40

    juristische Betrachtungen
    juristische Betrachtungen

    http://88.198.44.111/index.php?option=com_content&task=view&id=47&Itemid=33

    Zitat:
    2. Ausschluss vom Offenen Kanal Berlin, Urteil vom 25. April 2002 – VG 27 A 198.00 (rechtskräftig)

    Offene Kanäle geben nach § 43 MStV ihren Nutzern Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Nach der Homepage der MABB handelt es sich um ein Projekt, das jedem die Möglichkeit gibt, sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu nutzen. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist zunächst einfach: Ein Vertreter der rechten Szene ließ sich in einem seiner regelmäßigen Radiobeiträge über die Umstände der so genannten Reichskristallnacht aus und zitierte dabei aus einem von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten Buch. Danach war sein Ausschluss nach § 43 Abs. 6 i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 1 MStV ohne Weiteres gerechtfertigt. Wichtig erscheint aber die rechtlichen Einordnung: Träger der Rundfunkfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Offene Kanal selbst, nicht der einzelne Nutzer12). Der Nutzer kann zudem aus seinem Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Anspruch ableiten, diese Meinung über den Offenen Kanal verbreiten zu dürfen.

    (Hervorhebung von mir)

    gefunden in
    Medienrecht in der Realität. Aktuelle medienrechtliche Entscheidungen des VG Berlin
    Geschrieben von Ulrich Keßler
    Mittwoch, 12. Mai 2004
    Ulrich Keßler, Richter am Verwaltungsgericht

    LG Frank



    Re: juristische Betrachtungen

    forumfrank - 10.02.2007, 00:34

    Recht auf Meinungsfreiheit: Ein wirkungsloses Argument
    'Meinungsfreiheit' ist ein untaugliches Argument

    Das Argument 'Meinungsfreiheit' ist ohne Bedeutung.
    Meinungsfreiheit ist auch auf der Straße
    oder im Militär oder im Gefängnis.
    Aber die Straße ist nicht gebaut
    für die Meinungsfreiheit.

    Aber wenn ich wo das Hausrecht habe,
    dann kann ich jeden rausschmeißen,
    und natürlich auch mit der Begründung,
    daß mir seine Meinung nicht paßt.
    Es geht auch ohne Begründung.

    Als wir z.B. die Medienassistenten des OKB
    für die Zuschauerinnen nach den Kürzungen befragen wollten,
    sind wir aus dem OKB
    unter Androhung von dauerhaftem Hausverbot
    von dem Intendanten Herrn Linke
    sofort rausgeschmissen worden.

    Wir hatten nicht mal Dokumentationsrecht,
    von Meinungsfreiheit ganz zu zu schweigen.

    Auf der Straße,
    sprich 'unter freiem Himmel'
    ist jede,
    nicht von der Versammlungsbehörde genehmigte Meinungsäußerung
    von mehr als 3 in einer Gruppe stehenden Personen
    eine Straftat
    (Verstoß gegen das Versammlungsgesetz)
    und gibt rechtlich die hinreichende Begründung
    bei Weigerung der Unterlassung weiterer Meinungsäußerung
    vom Einsatz von Räumwerkzeugen Gebrauch zu machen.

    Die Versorgungseinrichtungen des OK sind (oder waren)
    nicht für die Meinungsfreiheit gebaut,
    sie waren lediglich dafür geeignet.
    Vorgesehen waren sie
    für jede Art der AV-Außerung;
    meinungsähnliche Aussagen gehören nur teilweise dazu.

    .
    .
    .
    Vorsorge durch die Satzung und andere Rechtsvorkehrungen

    Allerdings gibt es einen anderen Zusammenhang,
    in dem die Meinungsfähigkeit eine Bedeutung hat.

    Die Satzung des OK bestimmt nämlich
    den ausschließlich antragsberechtigten 'Nutzer'.
    Sie oder er muß eine 'natürliche Person' und md. 18 sein,
    was soviel heißt wie:
    Zugangsberechtigt ist nur, wer auch wahlfähig ist.
    Dies hat aber nicht mit Meinungsfreíheit zu tun
    sondern mit Satzungstreue.

    Der OKB oder die MABB oder die Stiftungen und
    regierungsnahen Spenden-"institutionen",
    die nunmehr ausschließlicher Kooperationspartner
    für den OKB werden sollen
    --- und in der Hauptsache (beim tv) schon sind ---
    sind eben nicht wahlfähig.
    Sie sind sog. 'juristische Personen',
    also körperlose 'Rechtssubjekte'.

    Satzungsbruch liegt m.E. vor,
    wenn Institutionen
    oder Wirtschaftseinrichtungen 'Nutzer' sind.
    Sie sind keine natürlichen Personen.
    Ferner sind sie nach Zielsetzung des Intendanten
    ausschließlicher künftiger 'Kooperationspartner'.
    Es ist 100% Satzungsbruch geplant.
    Gegenwärtiger Stand ca 80%.

    Mißbrauch liegt ferner vor,
    weil die im Rahmen der Wirtschaftseinrichtungen und Institutionen eingetragenen 'Nutzer'
    nicht Produzenten sind.

    Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz vor Gesetz
    liegt vor,
    weil die den Wirtschaftseinrichtungen zuzurechnenden
    'Nutzer'
    von OKB/MABB massivst bevorzugt werden.
    (zigfache, exklusive Sendezeit, kein Antragsverfahren,
    exklusiv Auto, Personal und aufwendige Übertragungstechnik)

    Durch die Unterhaltung einer eigenen Fernsehanstalt
    als Empfänger der für die Bürger vorgesehenen Produktionstechnik
    ist eine antragsfreie Selbstausschüttung etabliert,
    für die ich bisher noch keine Entsprechung in anderen Verwaltungsereignissen gefunden habe.
    Beim Wohngeldamt wäre das Wohngeldamt Empfänger des Wohngeldes,
    beim Sozialamt das Sozialamt Empfänger der Sozialhilfe
    und bei der Rentenanstalt die Rentenanstalt Empfänger der Renten.

    Treuebruch liegt graduell vor,
    wenn eine schlüssige Aufgabe
    hier: Bürgerfernsehen
    -evtl aus Säkularinteressen heraus-
    nicht dem -treuhänderisch- aufgetragenen
    (und bezahlten) Zweck entsprechend verwendet wird.

    Ich fasse zusammen:
    Es liegen Verstöße vor gegen
    -die Unabhängigkeit von Staat und Massenmedien
    -die Satzung ('natürliche Person' und Mißbrauch)
    -die Gleichbehandlung durch Behorden (Strohnutzer vs. natürliche Nutzer)
    -die fachgerechte Verwendung (Verwaltung mit Selbstausschüttung !!?)
    -die auftragsgemäße Verwendung (Bürger-fernsehen)

    soweit, LG Frank



    Re: juristische Betrachtungen

    forumfrank - 19.05.2007, 21:07

    Mail mit Darstellungen zu unterschiedlicher Rechtaauffassung
    Mail mit Darstellungen zu unterschiedlicher Rechtaauffassung

    Im Rahmen der permanenten Erinnerung an Antragsbearbeitung bzw. Rechtsbehelfsbitte habe ich ihm die Vorwürfe mitgeteilt,
    die m.E. Hauptursache für die prekäre Lage des OKB ist.

    Eine Kope der Mail ging an die MABB

    Zitat:
    Sehr geehrter Herr Linke,

    Offener Brief

    15.5.07

    btr.:
    A) Vorwürfe wg. Verdachts eines großen Abstand zur Gesetzeslage
    B) x-te Erinnerung mit Bitte um Bearbeitung des Widerspruchs vom 8.11.06


    A)(Vorwürfe)
    Ihre Entscheidung, auf unseren Antrag
    (und vermutlich viele weitere Anträge) nicht einzugehen,
    halte ich für falsch.

    Es gefährdet die Existenz einer steuerfinanzierten Versorgungseinrichtung,
    wenn unter Umgehung der Möglichkeit einer Rechtserörterung
    der Betriebszweck (Bürgerfernsehen) fast vollständig unterdrückt wird.

    Neben Verwaltungsselbstverständlichkeiten wie Antragsbearbeitung
    mißachten Sie dabei m.E. md. 4 weitere selbstverständliche Rechtsprinzipien:

    1) Staatsfreiheit des Rundfunks:
    Sie ist Verfassungsgut und durch ein Verfassungsurteil bestätigt.
    Nach dem Rundfunkstaatsvertrag hat eine Behörde wie die KAS u. ähnliche
    Behörden nichts im Bürgerfernsehen verloren und darf Zivilpersonen daher auch
    nicht von dort verdrängen.

    2) Satungstreue:
    Eine Vereinskörperschaft hat seinen Rechtsstatus u.a. durch seine Satzung.
    Wird sie nicht eingehalten, so verliert die an die Satzung gebundene
    Körperschaft ihre Berechtigung.
    Insofern der 'Offene Kanal' keine buchungsberechtigte 'natürliche Person' ist,
    liegt durch Selbstbuchung ('OKB', 'E-Tv') permanenter Satzungsverstoß vor.

    3) Gleichbehandlungsgrundsatz vor Gesetz:
    Als gebührenfinanzierte Einrichtung unterliegen Sie nicht der Kooperations-
    bzw. Handelsfreiheit einer Gewerbe-institution.
    Mit der dauerhaften Begünstigung von Mitarbeiterinnen des Öffentlichen Dienstes
    verstoßen Sie gegen o.g. Grundsatz der Gleichbehandlung.

    4) zielführende Geschäftsführung:
    Der erhebliche Umfang, mit dem Sie das Betriebsziel 'Bürgerkanal' in einer
    Vielzahl von darstellbaren Einzelentscheidungen verlassen haben, hat m.E. ein
    so erhebliches Ausmaß, daß die Behauptung der Erfüllung des vorgegebenen
    Auftrag nur noch sehr begrenzt überzeugen kann.


    B)
    Ich bitte Sie um einen Rechtsbehelf und möchte darauf aufmerksam machen, daß
    nach allgemein gültiger Auffassung die Aushändigung eines Rechtsbehelfs eine
    bürgerfreundliche Selbstverständlichkeit ist.
    Weder haben wir das Geld der PSD-Bank (Sponsor des OKB-Medienfestivals)
    noch den Zugang zu den Rechtsexperten der Friedrich-Ebert-Behörde (100Mio
    Steuern pa)
    und ich empfinde es als ungerecht, uns wegen Armut und schlechter Beziehungen
    Sendezeit-, Unterstützungs-, Technik- und Antragsbearbeitungswünsche fast
    vollständig zu verweigern.
    Daß Sie nichtmal antworten, empfinde ich ferner als kränkend.

    Zusammengefaßt:
    A) Erörterungen zu meiner Rechtsauffassung zum OKB (nur bei Interesse)
    B) Wiederholte Bitte um Rechtsbehelf zum unbearbeiteten Widerspruch vom
    8.11.06


    mit freundlichem Gruß
    Frank Saalfeld

    P.S.:
    Da Sie nur ausnahmsweise antworten, weiß ich nie, ob das Schreiben überhaupt
    angekommen ist. In diesem Zusammenhang wäre es wirklich total nett, wenn Sie
    den Eingang der mail umgehend bestätigen könnten. Vielen Dank.

    -dies ist evtl. eine Kopie, da der vorige Sendeversuch (vermtl an einer
    Spam-Einstellung) gescheitert ist.


    LG Frank



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum www.okbforum.iphpbb.com

    Programmtafeln im Oktober - gepostet von forumfrank am Dienstag 09.10.2007
    Meine Vorstellung - gepostet von Detlef am Samstag 09.09.2006
    Die elfte AG ÖA wird sein am Fr, 13.4.07 in der KLARA - gepostet von forumfrank am Mittwoch 11.04.2007
    Test, ob Vorstellung möglich (admin) - gepostet von forumfrank am Dienstag 19.09.2006
    Rundbrief zur 10ten Okb- NuterInnenhauptversammlung - gepostet von Cordula am Donnerstag 15.03.2007
    Einladung zur 9ten NHV - gepostet von forumfrank am Freitag 09.02.2007
    Programmtafeln Mai - gepostet von forumfrank am Montag 30.04.2007
    5. AG ÖA am Di, 9.1.07 im Onkel Pö - gepostet von forumfrank am Montag 08.01.2007



    Ähnliche Beiträge wie "juristische Betrachtungen"

    Betrachtungen zu "Verein" - forumfrank (Donnerstag 26.10.2006)
    Betrachtungen des PVP - Seoman (Sonntag 04.09.2005)
    §§§§ 8ung. Juristische Frage §§§§§ - Anonymous (Freitag 18.11.2005)
    KOPFTUCH: juristische Begründung - ESU (Sonntag 13.11.2005)
    Differenzierte Betrachtungen zum Geldscheffeln. - Leif Eriksson (Dienstag 06.06.2006)
    mandos' elaborate & betrachtungen - mandos (Mittwoch 04.08.2004)
    Rechtstheorie und juristische Methodenlehre - Stefan (Samstag 05.11.2005)
    Juristische Absicherung - freyja (Mittwoch 08.02.2006)
    Juristische Stilblüten - charisma (Dienstag 04.10.2005)
    Kategorie Betrachtungen - Friedhof (Dienstag 03.08.2004)