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Re: juristische Betrachtungen
forumfrank - 31.10.2006, 15:40juristische Betrachtungen
juristische Betrachtungen
http://88.198.44.111/index.php?option=com_content&task=view&id=47&Itemid=33
Zitat:
2. Ausschluss vom Offenen Kanal Berlin, Urteil vom 25. April 2002 – VG 27 A 198.00 (rechtskräftig)
Offene Kanäle geben nach § 43 MStV ihren Nutzern Gelegenheit zur Darstellung ihrer Anliegen und Meinungen durch selbstgestaltete Beiträge. Nach der Homepage der MABB handelt es sich um ein Projekt, das jedem die Möglichkeit gibt, sein Recht auf freie Meinungsäußerung zu nutzen. Der der Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt ist zunächst einfach: Ein Vertreter der rechten Szene ließ sich in einem seiner regelmäßigen Radiobeiträge über die Umstände der so genannten Reichskristallnacht aus und zitierte dabei aus einem von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften indizierten Buch. Danach war sein Ausschluss nach § 43 Abs. 6 i.V.m. § 48 Abs. 3 Satz 1 MStV ohne Weiteres gerechtfertigt. Wichtig erscheint aber die rechtlichen Einordnung: Träger der Rundfunkfreiheit ist nach ständiger Rechtsprechung der Kammer der Offene Kanal selbst, nicht der einzelne Nutzer12). Der Nutzer kann zudem aus seinem Recht auf freie Meinungsäußerung keinen Anspruch ableiten, diese Meinung über den Offenen Kanal verbreiten zu dürfen.
(Hervorhebung von mir)
gefunden in
Medienrecht in der Realität. Aktuelle medienrechtliche Entscheidungen des VG Berlin
Geschrieben von Ulrich Keßler
Mittwoch, 12. Mai 2004
Ulrich Keßler, Richter am Verwaltungsgericht
LG Frank
Re: juristische Betrachtungen
forumfrank - 10.02.2007, 00:34Recht auf Meinungsfreiheit: Ein wirkungsloses Argument
'Meinungsfreiheit' ist ein untaugliches Argument
Das Argument 'Meinungsfreiheit' ist ohne Bedeutung.
Meinungsfreiheit ist auch auf der Straße
oder im Militär oder im Gefängnis.
Aber die Straße ist nicht gebaut
für die Meinungsfreiheit.
Aber wenn ich wo das Hausrecht habe,
dann kann ich jeden rausschmeißen,
und natürlich auch mit der Begründung,
daß mir seine Meinung nicht paßt.
Es geht auch ohne Begründung.
Als wir z.B. die Medienassistenten des OKB
für die Zuschauerinnen nach den Kürzungen befragen wollten,
sind wir aus dem OKB
unter Androhung von dauerhaftem Hausverbot
von dem Intendanten Herrn Linke
sofort rausgeschmissen worden.
Wir hatten nicht mal Dokumentationsrecht,
von Meinungsfreiheit ganz zu zu schweigen.
Auf der Straße,
sprich 'unter freiem Himmel'
ist jede,
nicht von der Versammlungsbehörde genehmigte Meinungsäußerung
von mehr als 3 in einer Gruppe stehenden Personen
eine Straftat
(Verstoß gegen das Versammlungsgesetz)
und gibt rechtlich die hinreichende Begründung
bei Weigerung der Unterlassung weiterer Meinungsäußerung
vom Einsatz von Räumwerkzeugen Gebrauch zu machen.
Die Versorgungseinrichtungen des OK sind (oder waren)
nicht für die Meinungsfreiheit gebaut,
sie waren lediglich dafür geeignet.
Vorgesehen waren sie
für jede Art der AV-Außerung;
meinungsähnliche Aussagen gehören nur teilweise dazu.
.
.
.
Vorsorge durch die Satzung und andere Rechtsvorkehrungen
Allerdings gibt es einen anderen Zusammenhang,
in dem die Meinungsfähigkeit eine Bedeutung hat.
Die Satzung des OK bestimmt nämlich
den ausschließlich antragsberechtigten 'Nutzer'.
Sie oder er muß eine 'natürliche Person' und md. 18 sein,
was soviel heißt wie:
Zugangsberechtigt ist nur, wer auch wahlfähig ist.
Dies hat aber nicht mit Meinungsfreíheit zu tun
sondern mit Satzungstreue.
Der OKB oder die MABB oder die Stiftungen und
regierungsnahen Spenden-"institutionen",
die nunmehr ausschließlicher Kooperationspartner
für den OKB werden sollen
--- und in der Hauptsache (beim tv) schon sind ---
sind eben nicht wahlfähig.
Sie sind sog. 'juristische Personen',
also körperlose 'Rechtssubjekte'.
Satzungsbruch liegt m.E. vor,
wenn Institutionen
oder Wirtschaftseinrichtungen 'Nutzer' sind.
Sie sind keine natürlichen Personen.
Ferner sind sie nach Zielsetzung des Intendanten
ausschließlicher künftiger 'Kooperationspartner'.
Es ist 100% Satzungsbruch geplant.
Gegenwärtiger Stand ca 80%.
Mißbrauch liegt ferner vor,
weil die im Rahmen der Wirtschaftseinrichtungen und Institutionen eingetragenen 'Nutzer'
nicht Produzenten sind.
Verstoß gegen den Gleichbehandlungs-Grundsatz vor Gesetz
liegt vor,
weil die den Wirtschaftseinrichtungen zuzurechnenden
'Nutzer'
von OKB/MABB massivst bevorzugt werden.
(zigfache, exklusive Sendezeit, kein Antragsverfahren,
exklusiv Auto, Personal und aufwendige Übertragungstechnik)
Durch die Unterhaltung einer eigenen Fernsehanstalt
als Empfänger der für die Bürger vorgesehenen Produktionstechnik
ist eine antragsfreie Selbstausschüttung etabliert,
für die ich bisher noch keine Entsprechung in anderen Verwaltungsereignissen gefunden habe.
Beim Wohngeldamt wäre das Wohngeldamt Empfänger des Wohngeldes,
beim Sozialamt das Sozialamt Empfänger der Sozialhilfe
und bei der Rentenanstalt die Rentenanstalt Empfänger der Renten.
Treuebruch liegt graduell vor,
wenn eine schlüssige Aufgabe
hier: Bürgerfernsehen
-evtl aus Säkularinteressen heraus-
nicht dem -treuhänderisch- aufgetragenen
(und bezahlten) Zweck entsprechend verwendet wird.
Ich fasse zusammen:
Es liegen Verstöße vor gegen
-die Unabhängigkeit von Staat und Massenmedien
-die Satzung ('natürliche Person' und Mißbrauch)
-die Gleichbehandlung durch Behorden (Strohnutzer vs. natürliche Nutzer)
-die fachgerechte Verwendung (Verwaltung mit Selbstausschüttung !!?)
-die auftragsgemäße Verwendung (Bürger-fernsehen)
soweit, LG Frank
Re: juristische Betrachtungen
forumfrank - 19.05.2007, 21:07Mail mit Darstellungen zu unterschiedlicher Rechtaauffassung
Mail mit Darstellungen zu unterschiedlicher Rechtaauffassung
Im Rahmen der permanenten Erinnerung an Antragsbearbeitung bzw. Rechtsbehelfsbitte habe ich ihm die Vorwürfe mitgeteilt,
die m.E. Hauptursache für die prekäre Lage des OKB ist.
Eine Kope der Mail ging an die MABB
Zitat:
Sehr geehrter Herr Linke,
Offener Brief
15.5.07
btr.:
A) Vorwürfe wg. Verdachts eines großen Abstand zur Gesetzeslage
B) x-te Erinnerung mit Bitte um Bearbeitung des Widerspruchs vom 8.11.06
A)(Vorwürfe)
Ihre Entscheidung, auf unseren Antrag
(und vermutlich viele weitere Anträge) nicht einzugehen,
halte ich für falsch.
Es gefährdet die Existenz einer steuerfinanzierten Versorgungseinrichtung,
wenn unter Umgehung der Möglichkeit einer Rechtserörterung
der Betriebszweck (Bürgerfernsehen) fast vollständig unterdrückt wird.
Neben Verwaltungsselbstverständlichkeiten wie Antragsbearbeitung
mißachten Sie dabei m.E. md. 4 weitere selbstverständliche Rechtsprinzipien:
1) Staatsfreiheit des Rundfunks:
Sie ist Verfassungsgut und durch ein Verfassungsurteil bestätigt.
Nach dem Rundfunkstaatsvertrag hat eine Behörde wie die KAS u. ähnliche
Behörden nichts im Bürgerfernsehen verloren und darf Zivilpersonen daher auch
nicht von dort verdrängen.
2) Satungstreue:
Eine Vereinskörperschaft hat seinen Rechtsstatus u.a. durch seine Satzung.
Wird sie nicht eingehalten, so verliert die an die Satzung gebundene
Körperschaft ihre Berechtigung.
Insofern der 'Offene Kanal' keine buchungsberechtigte 'natürliche Person' ist,
liegt durch Selbstbuchung ('OKB', 'E-Tv') permanenter Satzungsverstoß vor.
3) Gleichbehandlungsgrundsatz vor Gesetz:
Als gebührenfinanzierte Einrichtung unterliegen Sie nicht der Kooperations-
bzw. Handelsfreiheit einer Gewerbe-institution.
Mit der dauerhaften Begünstigung von Mitarbeiterinnen des Öffentlichen Dienstes
verstoßen Sie gegen o.g. Grundsatz der Gleichbehandlung.
4) zielführende Geschäftsführung:
Der erhebliche Umfang, mit dem Sie das Betriebsziel 'Bürgerkanal' in einer
Vielzahl von darstellbaren Einzelentscheidungen verlassen haben, hat m.E. ein
so erhebliches Ausmaß, daß die Behauptung der Erfüllung des vorgegebenen
Auftrag nur noch sehr begrenzt überzeugen kann.
B)
Ich bitte Sie um einen Rechtsbehelf und möchte darauf aufmerksam machen, daß
nach allgemein gültiger Auffassung die Aushändigung eines Rechtsbehelfs eine
bürgerfreundliche Selbstverständlichkeit ist.
Weder haben wir das Geld der PSD-Bank (Sponsor des OKB-Medienfestivals)
noch den Zugang zu den Rechtsexperten der Friedrich-Ebert-Behörde (100Mio
Steuern pa)
und ich empfinde es als ungerecht, uns wegen Armut und schlechter Beziehungen
Sendezeit-, Unterstützungs-, Technik- und Antragsbearbeitungswünsche fast
vollständig zu verweigern.
Daß Sie nichtmal antworten, empfinde ich ferner als kränkend.
Zusammengefaßt:
A) Erörterungen zu meiner Rechtsauffassung zum OKB (nur bei Interesse)
B) Wiederholte Bitte um Rechtsbehelf zum unbearbeiteten Widerspruch vom
8.11.06
mit freundlichem Gruß
Frank Saalfeld
P.S.:
Da Sie nur ausnahmsweise antworten, weiß ich nie, ob das Schreiben überhaupt
angekommen ist. In diesem Zusammenhang wäre es wirklich total nett, wenn Sie
den Eingang der mail umgehend bestätigen könnten. Vielen Dank.
-dies ist evtl. eine Kopie, da der vorige Sendeversuch (vermtl an einer
Spam-Einstellung) gescheitert ist.
LG Frank
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