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Lobo01 - 24.08.2006, 17:33
Kein Hausarrest für Arbeitslose
Erreichbarkeitsanordnung für ALG-II-Empfänger sorgt für Verwirrung

Berlin (ddp.djn). Wer Arbeitslosengeld II bekommt, muss für seinen Fallmanager grundsätzlich erreichbar sein. Einzelheiten regelt seit 1. August die so genannte «Erreichbarkeitsanordnung» (EAO) der Bundesagentur für Arbeit, die schon seit Jahren für Bezieher von Arbeitslosengeld I gilt. Eine vergleichbare Anweisung für Arbeitslosengeld-II-Empfänger gab es bislang nicht. Entsprechend haben Fallmanager in Arbeitsagenturen, Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen in der Vergangenheit sehr unterschiedlich reagiert, wenn sie Hilfsempfänger nicht oder nicht sofort erreichen konnten.

Obwohl die Ausweitung der EAO auf Arbeitslosengeld-II-Empfänger größere Rechtssicherheit bringt, haben die Mitteilungen des zuständigen Bundesarbeitsministeriums zur Neuregelung bei Betroffenen für Verwirrung gesorgt. So erläutert das Ministerium im Internet, dass Leistungen gestrichen und auch zurück gefordert werden können, wenn sich ein Arbeitslosengeld-II-Empfänger «ohne Zustimmung von seinem Wohnort entfernt». Diese Aussage ist allerdings falsch. Denn die EAO definiert ausdrücklich einen «zeit- und ortsnahen Bereich», in dem sich Arbeitslosengeldempfänger auch ohne ausdrückliche Genehmigung aufhalten dürfen, sofern sie die Arbeitsagentur an ihrem Wohnort täglich erreichen können.

Genauer sind die Erläuterungen im Arbeitslosengeld-II-Merkblatt der Arbeitsagentur, das an die neue Rechtslage angepasst wurde. Dort erfahren Hilfsempfänger, dass sie «an jedem Werktag für Ihren Ansprechpartner unter der von Ihnen angegebenen Anschrift erreichbar sein» müssen, um den zuständigen Träger täglich aufsuchen zu können. Als erreichbar gilt ein Arbeitsloser nach dem Wortlaut der EAO dann, wenn die Arbeitsagentur ihn «unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann». Er muss also weder das Telefon bewachen noch jederzeit mit einem Besuch des Fallmanagers rechnen.

Zwar gilt auch der Samstag als Werktag. Dennoch dürfen Arbeitslose auch ohne ausdrückliche Erlaubnis für ein Wochenende oder über einen Feiertag verreisen. Denn die postalische Erreichbarkeit ist der EAO zufolge auch dann sicher gestellt, wenn «der Arbeitslose die an einem Samstag oder an einem Tag vor einem gesetzlichen Feiertag eingehende Post erst am folgenden Sonn- beziehungsweise Feiertag zur Kenntnis nehmen kann.»

Wollen Arbeitslosengeld-II-Empfänger in den Urlaub fahren, müssen sie die Abwesenheit bei der zuständigen Behörde mindestens eine Woche vorher anmelden und auch genehmigen lassen. Pro Jahr sind höchstens drei Kalenderwochen Urlaub erlaubt.

Die EAO im Wortlaut ist im Internet bei der Bundesarbeitsagentur als pdf-Datei erhältlich (arbeitsagentur.de, Link: Service von A-Z - Bundesagentur für Arbeit intern - Interne Weisungen - Rechtsquellen - Anhang B). Sehr hilfreiche Informationen bietet ein Merkblatt des Erwerbslosenrats Mittelhessen

(Download unter erwerbslos.de/images/stories/dokumente/aktionen/wegfahren.pdf)

(Quelle ddp)
Onkel Ben - 27.08.2006, 20:49

Wenn ich mir die ganzen Spinnereien unserer Politiker anhöre bzw. durchlese, dann könnte ich .

Nicht, dass du als Arbeitsloser schon genug gestraft bist, nein, nun haben sich die Damen und Herren Regierenden die Arbeitslosen, welche sie ja täglich mit ihrer Politik auf's neue produzieren, als "Arsch für alles" ausgesucht.

Als Arbeitsloser solltest du froh sein, überhaupt noch eine Existensberechtigung zu haben. Oder sollte ich besser "haben zu dürfen" schreiben ???

Klar, sollte man für die Arbeitsagentur erreichbar sein. Logisch. Schließlich will der eine oder andere ja tatsächlich arbeiten. Nur was bringt diese EAO ??? - Während sich der Großteil daran hält, macht eine Minderheit munter weiter und spricht auch noch öffentlich im Fernseh'n über die Blödheit der Arbeitsagentur. Danke schön !!!
Anstatt diese Minderheit zu bestrafen, werden der Einfachheit halber, ALLE über einen Kamm geschoren. Ist das politisch korrekt ??? - Ich denke nicht.
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