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Qualität des Beitrags: Beteiligte Poster: Weicht Forum: Deutscher Mieterbund Land Brandenburg e.V. Forenbeschreibung: Forum für Berater, Mitarbeiter und Vorstände aus dem Unterforum: Versammlungen und Beschlüsse Antworten: 1 Forum gestartet am: Dienstag 08.08.2006 Sprache: Link zum Originaltopic: Vorstand nicht mehr vollzählig - und nun? Letzte Antwort: vor 19 Jahren, 2 Monaten, 26 Tagen, 19 Stunden, 26 Minuten
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Re: Vorstand nicht mehr vollzählig - und nun?
Weicht - 18.08.2006, 18:33Vorstand nicht mehr vollzählig - und nun?
Wenn die Vereinssatzung zwar die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Zusammensetzung des Vorstandes konkret festlegt, aber keine Regelungen für den Fall unbesetzter Positionen festlegt, entsteht regelmäßig die Frage nach der Handlungs- und der Beschlussfähigkeit des Organs Vorstand.
Die Handlungsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit des Vorstandes, den Verein nach außen vertreten zu können, § 26 (2) BGB. Wer im Vorstand diese Außenvertretung wahrnehmen soll, ist in der Satzung konkret beschrieben. Solange dies geschehen kann, ist die Handlungsfähigkeit des Vereins im Außenverhältnis gegeben, unabhängig von der sonstigen Besetzung und Zusammensetzung des Vorstands.
Anders kann es bei der Beschlussfähigkeit des Vorstands (§ 28 BGB) aussehen.
Die BGB-Kommentatoren Bamberger/Roth zum § 28 BGB:
Zitat: Ein mehrgliedriger Vorstand fasst seine Beschlüsse nach Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 1 grundsätzlich in Zusammenkünften (Vorstandssitzungen). Eine wirksame Beschlussfassung setzt die ordnungsgemäße (z.B. nach den Bestimmungen der Satzung oder einer Geschäftsordnung) Ladung unter Bezeichnung der Beschlussgegenstände (Abs. 1, § 32 Abs. 1 S. 2) und die Beschlussfähigkeit des Vorstands voraus. Die Beschlussfähigkeit setzt immer voraus, dass alle Vorstandsämter, welche die Satzung vorsieht, besetzt sind.
Im Münchener Kommentar heißt es zu § 28 BGB:
Zitat: Die Beschlußfähigkeit setzt vorbehaltlich besonderer Regelungen in der Satzung des Vereins oder in der Geschäftsordnung des Vorstands die vollständige Besetzung aller Vorstandssitze und das Erscheinen wenigstens eines Vorstandsmitglieds voraus.
Bis zur 17. Auflage vertraten auch Sauter/Schweyer/Waldner (Der eingetragene Verein) diese Auffassung. In der 18. Auflage führen sie aber plötzlich aus:
Zitat: Wir halten jetzt die Auffassung für vorzugswürdig, wonach ein nicht vollständig besetzter Vorstand auch dann wirksame Beschlüsse fassen kann, wenn die Satzung darüber schweigt.
(Randziffer 245a)
Diese - auch von Stöber (Handbuch des Vereinsrechts, 9. Auflage, Randnummer 325) vertretene Ansicht ist aber derzeit keinesfalls verbreitet und bisher auch nicht durch Rechtsprechung gedeckt.
Ist nun ein Vorstand wegen nicht satzungsgemäßer Besetzung als nicht beschlussfähig anzusehen, handeln die verbliebenen Vorstandsmitglieder ggf. jeweils ohne Beschluss und also auf eigenes (höheres) Haftungsrisiko gegenüber dem Verein (Regress). Dem Vorstand zufallende Aufgaben - etwa die Aufnahme neuer Mitglieder - können ggf. nicht erfüllt werden.
Die Satzung kann aber für den Fall, dass der Inhaber eines Vorstandsamtes wegfällt, zum Beispiel bestimmen, dass das freigewordene Vereinsamt von einem anderen Vorstandsmitglied (temporär, etwa bis zur nächsten Mitgliederversammlung) mitübernommen wird
(Sauter/...., Randnummer 230).
Auch eine kommissarische Besetzung durch ein Vereinsmitglied für die Zeit bis zur nächsten Wahl kann in der Satzung festgelegt sein.
Ist ein Nachfolger für ein freies Vorstandsamt nicht zu finden, kommt auch die Verkleinerung des Vorstands durch Satzungsänderung in Betracht.
(Zusammengefasst aus Diskussionen im Forum "Vereinsrecht" der "Jurathek - das juristische Portal", www.jurathek.de)
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