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 Betreff des Beitrags: das deutsche Hundekaufrecht
BeitragVerfasst: 24.09.2010, 20:03 
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Bernie hat geschrieben:
Das deutsche Hundekaufrecht

Die Haftung des Hundeverkäufers – ob Hundehändler oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich abzufassen und bei der Abfassung eines Hundekaufvertrages oder Problemen frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen.

Der Sachmangel.

Das gekaufte Tier ist frei von Sachmängeln zu liefern (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Das ist dann der Fall, wenn das Tier beim Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Vereinbaren die Parteien im Kaufvertrag zum Beispiel das Tier ist „schussfest“, „zuchttauglich“, „kinderlieb“ oder ein Blindenhund, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die das Tier bei Nichtvorliegen mangelhaft machen.

Falls keine Vereinbarungen über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Hundes getroffen worden sind, ist die „gewöhnliche Verwendung“ bzw. die „Beschaffenheit bei Sachen der gleichen Art“ maßgeblich.

Der Verkäufer muss in Zukunft auch seine Werbung unter haftungsrechtlichen Aspekten betrachten. Im Gesetz ist festgelegt, dass zur Beschaffenheit des Hundes auch Eigenschaften gehören, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung erwarten kann. Wer also in einer Annonce einen prämierten Rüden anbietet, der muss im Zweifel nachweisen, dass das Tier zumindest einen solchen Erfolg aufzuweisen hat.

Folgen von Mängeln der Kaufsache.

Der Mangel muss bei Gefahrübergang, also mit der Übergabe des Hundes, vorliegen.

Die zentrale Regelung, was bei Vorliegen eines Sachmangels bei Übergabe gilt, ist jetzt § 437 BGB:

„Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1. nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2. nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.“

Die Durchführung des Vertrags ist vorrangiges Ziel des Gesetzes. Dies wird erreicht durch ein Stufenverhältnis für die Geltendmachung der Rechte aus § 437 BGB.

Dies bedeutet, dass der Käufer zuerst dem Verkäufer die Chance geben muss den Mangel zu beheben. Ansonsten verliert er alle Ansprüche gegen den Verkäufer.

Die erste Stufe ist die Nacherfüllung. Dies geschieht in Form der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung, wobei der Käufer wählen kann, welche Möglichkeit für ihn günstiger ist.
Der Verkäufer kann die Art der Nacherfüllung nur ablehnen, falls sie für ihn unzumutbar ist, schließlich trägt der Verkäufer die Kosten der Nacherfüllung.

Als Nacherfüllung kann der Käufer entweder die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung eines mangelfreien Ersatzhundes verlangen. Die Forderung, ein Ersatzhundes zu liefern, ist beim Hundekauf nur selten eine Option, da Hunde in aller Regel nicht allein nach rein objektiven Kriterien wie Farbe, Größe, Alter oder Geschlecht gekauft werden und sich zwischen Käufer und Hund eine Nähebeziehung aufgebaut hat. Andererseits kann es auch im Interesse des Käufers sein, dem Verkäufer die Möglichkeit der Mangelbehebung einzuräumen, wenn ein behebbarer Ausbildungsmangel vorliegt, sofern der Käufer dem Verkäufer insoweit zutraut, den Mangel zu beheben, bzw. beheben zu lassen. Den gesamten Aufwand im Rahmen der Nacherfüllung, wie zum Beispiel Transport des Hundes in eine Tierklinik, Tierarztkosten und die Unterhaltung während der Dauer der Nachbesserung hat der Verkäufer zu tragen. Bei chronischen Krankheiten dürfte eine Mängelbeseitigung allerdings nicht möglich sein, diese sind meist nicht zu heilen, eine existierende degenerative Veränderung kann in vielen Fällen nicht beseitigt werden.

Jüngst hat der BGH klargestellt, dass in Notfällen eine Nachfristsetzung entbehrlich ist (BGH Urteil vom 22.06.2005, VIII ZR 1/05), auch wenn generell das Erfordernis der Nachfristsetzung auch bei Tieren gültig bleibt (BGH Urteil vom 07.12.2005, VIII ZR 126/05).

Die zweite Stufe kann dann Rücktritt oder Minderung sein. Zusätzlich oder daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch, insbesondere hinsichtlich des Mangelschadens wie zum Beispiel des entgangenen Gewinns denkbar.
Hier ist darauf zu achten, dass das Wahlrecht - Rücktritt oder Minderung - nur einmal ausgeübt werden kann. Eine Änderung ist dann nicht mehr möglich.

Im Fall des Rücktrittes ist das Tier Zug um Zug gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben. Im Fall der Minderung ist zunächst festzustellen, wie hoch der Minderwert des Hundes ist. Als Minderwert wird die Differenz zwischen dem Hund ohne den Mangel und mit dem Mangel angesehen. Im Zweifel wird ein Sachverständiger die Wertfeststellung treffen müssen.

Die Rücktrittsvoraussetzungen im Einzelnen:
- Kein vollkommen unerheblicher Mangel
- angemessene Frist zur Nacherfüllung
- zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche
- Unmöglichkeit der Nacherfüllung
- ernsthafte, endgültig Verweigerung des Verkäufers, oder
- besondere Umstände, insb. Unzumutbarkeit oder Interessenwegfall auf Grund Verzugs

Für die Minderung gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Rücktritt.
Gegebenenfalls besteht ein Rückzahlungsanspruch des bereits gezahlten Kaufpreises.

Bei einer Minderung auf Null muss der Käufer die Kaufsache allerdings zurückgeben.

Als Schadensersatzvoraussetzungen sind zu nennen:
- angemessene Frist zur Nacherfüllung oder deren Entbehrlichkeit
- Verschulden des Verkäufers (Vorsatz oder Fahrlässigkeit)

Bei Unmöglichkeit der Leistung und der Nacherfüllung bleibt nur Schadensersatz, nun allerdings ohne Fristsetzung.

Dem Käufer steht in der Regel ein Schadenersatzanspruch zu, auch ohne eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt zu haben.

Wird Schadensersatz verlangt gibt es mehrere Möglichkeiten.
Zunächst ist der sogenannte „kleine Schadensersatz“, also: Hund bleibt beim Käufer plus Ersatz des darüber hinausgehenden Schadens, möglich.
Alternativ kann aber auch der sogenannte „große Schadensersatz“ geltend gemacht werden. Hier verzichtet der Käufer auf die Leistung, statt der Leistung bekommt er umfassenden Schadensersatz, dies jedoch nur bei einem erheblichem Mangel.

Anstelle des Schadensersatzes kann der Käufer auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wer also zum Beispiel einen kranken Hund in Kenntnis des Vorliegens dieser Erkrankung erwirbt und ihn anschließend behandeln lässt, der kann, falls er aus irgendeinem anderen Grund berechtigt ist, von dem Vertrag zurückzutreten, neben der Erstattung des Kaufpreises auch die Erstattung der Behandlungskosten verlangen.

Wenn das Tier etwa an einer ansteckenden Erkrankung leidet und beim Käufer andere Tiere angesteckt hat, dann wird der in der Ansteckung weiterer Tiere liegende sogenannte Mangelfolgeschaden durch den Schadensersatzanspruch abgedeckt. Der Ersatz des Mangelfolgeschadens ist eigentlich kein Gewährleistungsrecht und unabhängig vom eventuellem Gelingen der Nacherfüllung.

Der Verzugsschaden bei Verzug mit der Nacherfüllung kann ebenfalls als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden – auch wenn er auch ohne Mangel eingetreten wäre.

Voraussetzung für den Anspruch auf Schadensersatz bzw. auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen ist allerdings, dass der Verkäufer die Pflichtverletzung, die zu Rücktritt oder Minderung berechtigt, zu vertreten hat. Zu vertreten haben bedeutet, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit des Hundes zumindest fahrlässig verursacht haben muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn der Verkäufer von den Mängeln keine Kenntnis hatte. Ein Verkäufer, der einen Welpen gesunder Eltern, bei dessen Zucht auf die Unterdrückung von erblichen Defekten geachtet wurde, in gutem Glauben als gesund verkauft hat, haftet dem Käufer zwar beim Vorliegen einer Erkrankung und muss das Tier unter Umständen zurücknehmen bzw. einen Minderungsanspruch gegen sich gelten lassen, er haftet allerdings nicht auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers, da er die Erkrankung des Tieres nicht schuldhaft verschwiegen hat. Etwas anderes gilt etwa dann, wenn der Hund mangels regelmäßiger Entwurmung total verwurmt ist und dadurch beim Käufer die Gehege und andere Hunde befallen werden, hinsichtlich der Kosten für die Behebung der Schäden, da es zumindest als fahrlässig anzusehen ist, wenn ein Hundehalter einen Hund nicht regelmäßig entwurmt.

Der Verkäufer ist beweisbelastet dafür, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

Interessant für den Käufer ist die Garantiehaftung. Hat der Verkäufer eine Garantie übernommen, haftet er verschuldensunabhängig für alle Folgen fehlender garantierter Eigenschaften.

Haftungsausschlüsse.

Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe des Hundes, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.
Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung verkürzen. Demgegenüber kann ein Unternehmer beim Verkauf eines „Verbrauchsgutes“ die Verjährung maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH sind Tiere neu hergestellten Sachen gleichzustellen, wenn sie noch nicht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch zugeführt sind. Werden Tiere in diesem Sinne verwendet, steigt das Risiko für das Auftreten von Mängeln erheblich. Daher wird man davon ausgehen können, dass Welpen solange als neu hergestellte Sachen zu behandeln sind, wie sie noch nicht auf ihre zukünftige Verwendung hin ausgebildet worden sind. Hier ist wohl von einem Zeitraum ungefähr zehn Wochen auszugehen. Diese Frage ist aber noch nicht endgültig gerichtlich geklärt.

Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.

Dies bedeutet, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Haftungsbereich des Verbrauchsgüterkaufes gelangt und deshalb vertragliche Vereinbarungen über die Abkürzung der Verjährung unter einem Jahr nur mit großer Vorsicht vornehmen sollte. In jedem Fall ist zu berücksichtigen, dass die Verkürzung der Verjährung nicht in Form eines vorformulierten Vertrages wirksam vereinbart werden kann.

Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf Schadensersatz - nicht auf Rücktritt oder Minderung - wirksam ausschließen, sofern das nicht durch vorformulierte Verträge geschieht.

Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten dann nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen Mängeln keine Ansprüche ableiten, wohl aber aus anderen Mängeln. Wenn der Verkäufer arglistig war, also einen ihm bekannten Mangel bewusst verschwiegen hat, dann haftet er in jedem Fall und ein eventuell vereinbarter Gewährleistungsausschluss bleibt wirkungslos.

Ein solcher Haftungsausschluss ist möglich, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt. Gleiches gilt bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Mangels, es sei denn, der Verkäufer hat den Mangel arglistig verschwiegen oder die Garantie für eine Eigenschaft übernommen.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs sind aber auch andere einzelvertragliche Abreden möglich.
Hier sind die meisten in dieser Abhandlung genannten Vorschriften weitgehend dispositiv. Grenzen der Gestaltungsfreiheit sind lediglich Garantieeinschränkung und Vorsatzfreizeichnung.

Folgen für den Tierhandel.

Der Hundehandel muss sich auf die Situation einstellen und neue Wege gehen, um Gewährleistungsrisiken angemessen zu reduzieren beziehungsweise zu verteilen und Unklarheiten zu vermeiden. Dabei wird der professionellen Gestaltung des schriftlichen Kaufvertrages größere Bedeutung zukommen als bisher und der Zustand des Hundes bei der Übergabe wird sorgfältiger dokumentiert werden müssen.

Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich nun auch im Tierhandel Einzug halten. Das von Verkäufer und Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn der Hund nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers ausgeschlossen. Das Übergabeprotokoll hat hier erheblichen Beweiswert.

Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine mündlichen Nebenabreden getroffen werden.

Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.

Eine sorgfältige Ankaufs- und/oder Verkaufsuntersuchung nebst vollständiger Dokumentation im Attest sollte selbstverständlich sein.

Die Untersuchung kann als aufschiebende Bedingung für den Kauf vereinbart und die Kostentragung der Untersuchung geregelt werden.

Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und Erinnerung und Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel überflüssig zu machen, wohl wissend, das dies selten gelingen kann.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auch nicht unerheblichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist.

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Verfasst: 24.09.2010, 20:03 


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BeitragVerfasst: 24.09.2010, 20:53 
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Schreiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiii!!! !!! !!!
Dürft ihr eigentlich etwas tun was nicht nach Norm und Vorschrift geht ?


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BeitragVerfasst: 24.09.2010, 21:22 
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