Niedersachsen

anglerfreunde
Verfügbare Informationen zu "Niedersachsen"

  • Qualität des Beitrags: 0 Sterne
  • Beteiligte Poster: zander
  • Forum: anglerfreunde
  • Forenbeschreibung: das ist ein Board rund um das Hobby Angeln, rund um die Fische und alles was dazu gehöhrt
  • aus dem Unterforum: Landesfischereiverordnungen
  • Antworten: 1
  • Forum gestartet am: Sonntag 02.07.2006
  • Sprache: deutsch
  • Link zum Originaltopic: Niedersachsen
  • Letzte Antwort: vor 17 Jahren, 9 Monaten, 8 Tagen, 12 Stunden, 54 Minuten
  • Alle Beiträge und Antworten zu "Niedersachsen"

    Re: Niedersachsen

    zander - 16.07.2006, 15:24

    Niedersachsen
    Verordnung über die Fischerei in Binnengewässern


    (Binnenfischereiordnung)
    vom 6. Juli 1989 (Nieders. GVB1. S. 289)


    Aufgrund des § 44 Abs. 3, der §§ 47 und 53 Abs. l Nrn. l, 11, 12 und Abs. 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nieders. GVB1. S. 81), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes zur Bereinigung des niedersächsischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrechts vom 5. Dezember 1983 (Nieders. GVB1. S. 281), wird verordnet:

    Erster Abschnitt
    Geltungsbereich
    § l
    Diese Verordnung gilt für den Fang von Fischen und Krebsen und den Schutz der natürlichen Lebensgemeinschaften in Binnengewässern. Für künstliche Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung, die gegen den Fischwechsel abgesperrt sind, gelten nur die §§ 10 und 11.

    Zweiter Abschnitt
    Artenschutz, Mindestmaße, Schonzeiten
    § 2

    (1) Es ist verboten, Fische folgender Arten zu fangen:
    Bachneunauge (Lampetra planeri)
    Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus)
    Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
    Elritze (Phoxinus phoxinus)
    Flußneunauge (Lampetra fluviatilis)
    Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
    Lachs (Salmo salar)
    Meerforelle (Salmo trutta)
    Meerneunauge (Petromyzon marinus)
    Nase (Chondrostoma nasus)
    Rapfen (Aspius aspius)
    Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
    Steinbeißer (Cobitis taemia)
    Stör (Acipenser sturio)
    (2) Lachse, Meerforellen, Nasen, Rapfen und Störe dürfen in Gewässern, in die sie als Besatz eingebracht worden sind, gefangen werden. Die Gewässer sind dem Fischereikundlichen Dienst anzuzeigen.

    §3
    (1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten zu fangen, wenn sie nicht mindestens folgende Länge haben (untermaßige Fische und Krebse):
    Aal (Anguilla anguilla) 35 cm
    Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm
    Bachforelle (Salmo trutta f. fario) 25 cm
    Barbe (Barbus barbus) 35 cm
    Hecht (Esox lucius) 40 cm
    Lachs (Salmo salar) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 Zulässig ist) 50 cm
    Meerforelle (Salmo trutta) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 40 cm
    Nase (Chondrostoma nasus) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 25 cm
    Quappe (Lota Iota) 35 cm
    Rapfen (Aspius aspius) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 40 cm
    Stör (Acipenser sturio) (soweit der Fang nach § 2 Abs. 2 zulässig ist) 100 cm
    Regenbogenforelle (Salmo gairdneri) 25 cm
    Wels (Silurus glanis) 50 cm
    Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm
    Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus) 11 cm.
    (2) In den Landkreisen Leer, Aurich, Friesland, Wittmund, Ammerland, Wesermarsch, Cuxhaven und Stade sowie den kreisfreien Städten Emden und Wilhelmshaven dürfen Aale mit einer Länge ab 28 cm gefangen werden.
    (3) Die Länge ist bei Fischen von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse, bei Krebsen von der Kopfspitze bis zum Ende des Schwanzes (Abdomen) zu messen.

    §4
    (1) Es ist verboten, Fische und Krebse folgender Arten während der folgenden Zeiten (Artenschonzeiten) zu fangen:
    Äsche vom 1. März bis 15. Mai
    Bachforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar
    Hecht vom 1. Februar bis 15. April
    Lachs vom 15. Oktober bis 15. März
    Meerforelle vom 15. Oktober bis 15. Februar
    Stör vom 1. Januar bis 31. Juli
    Zander vom 15. März bis 30. April
    Flußkrebs
    (Edelkrebs vom 1. November bis 30. Juni.
    (2) In Gewässern, in denen sich eine der vorstehenden Fischarten, ausgenommen Hechte, fortpflanzt oder die sie auf ihrer Laichwanderung durchwandert, sind ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten abzustellen.

    §5
    (1) Werden Fische oder Krebse, deren Fang verboten ist, lebend gefangen, so hat der Fischer sie unverzüglich wieder einzusetzen; werden sie beim Fang getötet oder sind sie nicht mehr lebensfähig, so hat er sie unverzüglich unschädlich zu beseitigen.
    (2) Beim Fischfang mit Netzen oder Reusen dürfen untermaßige Fische und der Schonzeit unterliegende Fische, die tot oder nicht mehr lebensfähig sind, verwertet werden, wenn sie dem Gewicht nach nicht mehr als ein Zehntel des Gesamtfangs des Tages ausmachen.
    (3) Es ist verboten, Fische oder Krebse der in § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l tgba.org aufgeführten Arten als Köder zu verwenden.

    §6
    Der Fischereikundliche Dienst kann von den Verboten und Fangbeschränkungen der §§2 bis 5 Ausnahmen zulassen, wenn dies
    für wissenschaftliche Zwecke,
    zur nachhaltigen Bewirtschaftung von Gewässern oder
    für Hegemaßnahmen insbesondere zur Laichgewinnung oder zum Fang von Satzaalen oder von Aalbrut
    erforderlich ist.

    Dritter Abschnitt
    Fanggerate, Absperrvorrichtungen, Kennzeichnung
    § 7

    (1) Ständige Fischereivorrichtungen müssen eine Lattenweite von mindestens 2 cm haben. Sie müssen in fließenden Gewässern mindestens 500 m voneinander entfernt sein; § 68 Nds. FischG gilt sinngemäß.
    (2) Ständige Fischereivorrichtungen dürfen nur dann mehr als den halben Querschnitt eines fließenden Gewässers versperren, wenn sie von Berufsfischern und für den Aalfang errichtet und betrieben werden.

    §8
    Bei mechanischen Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Anlagen oder Gewässer verhindern sollen, darf der Stababstand, der Lochdurchmesser oder die lichte Weite nicht mehr als 2 cm betragen. Der Fischereiberechtigte kann verlangen, daß eine engere Sperrvorrichtung oder eine Elektroscheuchanlage nach dem Stande der Technik angebracht wird, wenn das nach den Umständen für eine ausreichende Absperrung erforderlich ist.

    §9
    Fischereifahrzeuge sind außen auf beiden Seiten deutlich lesbar mit dem Vornamen, Namen und Wohnort des Fischers zu kennzeichnen. Die Gemeinde kann eine andere Kennzeichnung vorschreiben. Die Sätze l und 2 gelten entsprechend für Fischereigeräte und Fischbehälter, sofern diese nicht in Anwesenheit des Fischers ausliegen.

    Vierter Abschnitt
    Elektrofischerei
    § 10

    (1) In einem Binnengewässer darf ein Elektrofischereigerät nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes benutzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Gewässers oder für wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich ist und
    der Antragsteller oder von ihm Beauftragte die erforderliche Ausbildung besitzt,
    der Antragsteller eine ausreichende Haftpflichtversicherung (l 000 000 DM für Personenschaden, 100000 DM für Sachschaden) nachweist,
    ein Gerät benutzt werden soll, das den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
    (2) Die Ausbildung ist durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei in der Bundesrepubük Deutschland nachzuweisen. Ein nicht von einer staatlichen Stelle angebotener Lehrgang muß vom Fischereikundlichen Dienst als geeignet anerkannt sein. Der Fischereikundliche Dienst kann zulassen, daß Personen, die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, die Elektrofischerei ohne Nachweis eines Lehrgangs durchführen dürfen.
    (3) Die Eignung des zu verwendenden Gerätes ist durch eine Bescheinigung des technischen Überwachungsvereins, der Elektroberatung Bayern GmbH oder einer Prüfstelle des Verbandes Deutscher Elektrotechniker nachzuweisen, die nicht älter als drei Jahre sein darf.
    (4) Die Genehmigung ist für ein bestimmtes Gerät und für ein bestimmtes Gewässer auszustellen und auf höchstens ein Jahr zu befristen. Sie ist bei jeder Benutzung des Gerätes mitzuführen.

    § 11
    (1) Ohne Genehmigung nach § 10 Abs. l dürfen staatliche Stellen, Einrichtungen der Landwirtschaftskammern und der Max-Planck-Gesellschaft die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen betreiben. Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 erfüllen oder die auf Grund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen.
    (2) Untersuchungen nach Absatz l sind dem Fischereikundlichen Dienst spätestens einen Monat vor ihrem Beginn schriftlich anzuzeigen. Dabei ist anzugeben:
    Beginn und voraussichtliche Dauer der Untersuchung,
    der Untersuchungszweck, Name und Ordnung des zu befischenden Gewässers sowie Länge der zu befischenden Strecken,
    Name und Eignung der betrauten Person.

    Fünfter Abschnitt
    Besondere Bestimmungen zum Schutz der Fischbestände
    § 12

    (1) Die fischereiliche Bewirtschaftung eines Gewässers soll hauptsächlich mit den bereits in ihm vorkommenden Arten von Fischen und Krebsen erfolgen. Erforderliche Besatzmaßnahmen sind auf die natürliche Lebensgemeinschaft abzustimmen.
    (2) Fische, die das in § 3 bestimmte Maß überschritten haben, sollen nicht als Besatz in ein Gewässer eingebracht werden.
    (3) Fische und Krebse der nicht in der Anlage aufgeführten Arten dürfen nur mit Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes ausgesetzt werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen Nachteile für die natürlichen Lebensgemeinschaften in Gewässern oder die Bewirtschaftung der Fischbestände nicht zu besorgen sind.
    (4) In Gewässern, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt, dürfen Krebse anderer Arten nicht ausgesetzt werden.

    Sechster Abschnitt
    Schlußvorschriften
    § 13

    Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Nds. FischG handelt, wer
    entgegen § 2 Abs. l Fische der dort genannten Arten, entgegen § 3 Abs. l untermaßige Fische oder Krebse oder entgegen § 4 Abs. l Fische oder Krebse der dort genannten Arten während ihrer Artenschonzeiten fängt oder entgegen § 4 Abs, 2 ständige Fischereivorrichtungen während der Artenschonzeiten nicht abstellt,
    entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l noch lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich wieder einsetzt,
    entgegen § 5 Abs. l in Verbindung mit § 2 Abs. l, § 3 Abs. l oder § 4 Abs. l tote oder nicht mehr lebensfähige Fische oder Krebse nicht unverzüglich unschädlich beseitigt,
    entgegen § 5 Abs. 3 Fische oder Krebse der in den § 2 Abs. l oder § 3 Abs. l aufgeführten Arten als Köder verwendet,
    entgegen § 9 Satz l, auch in Verbindung mit Satz 2, Fischereifahrzeuge oder entgegen § 9 Satz 3 Fischereigeräte oder Fischbehälter nicht vorschriftsmäßig kennzeichnet,
    entgegen § 10 Abs. l Satz l Elektrofischereigeräte ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes benutzt,
    entgegen § 12 Abs. 3 Satz l Fische oder Krebse ohne Genehmigung des Fischerei-kundlichen Dienstes aussetzt oder entgegen § 12 Abs. 4 Krebse anderer Arten in Gewässern aussetzt, in denen der Flußkrebs (Edelkrebs) vorkommt.

    § 14
    (1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
    (2) Gleichzeitig tritt die Binnenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 382) außer Kraft.



    Anlage (zu § 12 Abs. 3)


    Fisch- und Krebsarten, für deren Aussetzen eine Genehmigung des Fischereikundlichen Dienstes nicht erforderlich ist:
    Bachneunauge (Lampetra planeri)
    Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
    Meerneunauge (Petromyzon marinus)
    Maifisch (Alosa alosa)
    Finte (Alosa fallax)
    Lachs (anadrome Wanderform) (Salmo salar)
    Meerforelle (Salmo trutta)
    Bachforelle (Salmo trutta f. fario)
    Regenbogenforelle (Salmo gairdneri)
    Bachsaibling (Salvelinus fontinalis)
    Stint (Osmerus eperlanus)
    Äsche (Thymallus thymallus)
    Hecht (Esox lucius)
    Plötze (Rutilus rutilus)
    Moderlieschen (Leucaspius delineatus)
    Hasel (Leuciscus leuciscus)
    Döbel (Leuciscus cephalus)
    Aland (Leuciscus idus)
    Elritze (Phoxinus phoxinus)
    Rotfeder (Scardinius erythrophth
    Rapfen (Aspius aspius)
    Schleie (Tinca tinca)
    Nase (Chondrostoma nasus)
    Gründling (Gobio gobio)
    Barbe (Barbus barbus)
    Ukelei (Alburnus alburnus)
    Güster (Blicca bjoerkna)
    Brassen (Abramis brama)
    Zope (Abramis ballerus)
    Zährte (Vimba vimba)
    Bitterling (Rhodeus sericeus amarus)
    Karausche (Carassius carassius)
    Giebel (Carassius auratus gibelio)
    Karpfen(Cyprinus carpio)
    Schmerle (Noemacheilus barbatulus)
    Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)
    Steinbeißer (Cobitis taemia)
    Wels (Silurus glanis)
    Aal (Anguilla anguilla)
    Quappe (Lota Iota)
    Barsch (Perca fluviatilis)
    Zander (Stizostedion lucioperca)
    Kaulbarsch (Gymnocephalus cernua)
    Groppe (Koppe, Mühlkoppe) (Cottus gobio)
    Dreistacheliger Stichling (Gasterosteus aculeatus)
    Neunstacheliger Stichling (Pungitius pungitius)
    Flußkrebs (Edelkrebs) (Astacus astacus)
    Kamberkrebs (Orconectes limosus)

    Niedersächsische Küstenfischereiordnung


    (Nds. KüFischO)
    vom 1. Dezember 1992 (Nieders. GVBI. S. 321)


    Auf Grund des § 17 Abs. l, des § 44 Abs. 3, des § 53 Abs. l Nrn. l bis 6, 10 und 11, Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 {Nieders. GVBI. S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Niedersächsischen Rechtsvereinfachungsgesetzes 1990 vom 22. März 1990 (Nieders. GVBI. S. 101), des Artikels 2 Abs. 3 Satz l des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. 1976II S. 1) in Verbindung mit der Verordnung zur Übertragung der Ermächtigung nach Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes /u dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 14. Februar 1978 (Nieders. GVBI. S. 117) wird verordnet:


    §1
    Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für die Küstengewässer (§ 16 Abs. 2 und 3 Nds. FischG), sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Die §§ 2, 3 und 10 gelten nur für die gewerbliche Fischerei.

    §2
    Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen
    (1) Fischereifahrzeuge mit niedersächsischem Heimat- oder Registerhafen sind entsprechend dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik und der Verordnung (EWG) Nr. 1381/87 der Kommission vom 20. Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S. 9) zu registrieren und zu kennzeichnen.
    (2) Eigentümer von Fischereifahrzeugen sind verpflichtet, das Fahrzeug beim Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zur Registrierung anzumelden. Ist das Fahrzeug im Schiffsregister eingetragen, ist der Anmeldung ein Auszug aus dem Schiffsregister beizufügen; ferner sind anzugeben:
    1. nautische und fangtechnische Ausrüstung,
    2. haupt- oder nebenberufliche Nutzung des Fahrzeuges.
    Ist das Fahrzeug nicht im Schiffsregister enthalten, muß der Antrag zusätzlich folgende Angaben
    enthalten:
    1. Name, Art und Baujahr des Fahrzeuges, Heimathafen ,
    2. Größe (Länge über alles, Breite, Tiefgang) und Raumgehalt (brutto und netto) des Fahrzeuges,
    3. Hersteller (Typ) und Motorstärke des Antriebs.
    (3) Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus. Das Kennzeichen besteht aus
    1. einer Buchstabenverbindung nach der Anlage zu dieser Verordnung,
    2. einer Zahl, die für jedes Fahrzeug nach der Reihenfolge der Eintragung festzusetzen ist, und
    3. dem Buchstaben N für Fahrzeuge zum nebenberuflichen Fischfang.
    (4) Fischereifahrzeuge, ihre Beiboote und Fanggeräte sind entsprechend der Bescheinigung zu kennzeichnen. Wenn ausreichende Flächen vorhanden sind, ist das Kennzeichen auch auf dem Dach des Ruderhauses in schwarzer oder weißer Farbe so anzubringen, daß es aus der Luft deutlich sichtbar ist.

    §3
    Änderungsanzeige
    (1) Der Eigentümer, im Fall der Nummer 4 der Erwerber, hat dem Fischereiamt unverzüglich folgende Änderungen anzuzeigen:
    1. Namen, Art oder Heimathafen des Fahrzeuges,
    2. Größe oder Raumgehalt des Fahrzeuges,
    3. Typ oder Motorstärke des Antriebs,
    4. jeder Eigentumswechsel. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
    (2) Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fahrzeug
    1. untergegangen ist, abgewrackt oder für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
    2. für dauernd in einen Heimat- oder Registerhafen außerhalb des Landes verlegt wird,
    3. ein anderes Kennzeichen erhält oder
    4. nicht mehr überwiegend zur gewerblichen Fischerei verwendet wird.

    §4
    Erlaubnispflicht
    (1) Einer Erlaubnis des Fischereiamts bedarf, wer
    1. an Pfählen befestigt oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aussetzt,
    2. Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.
    (2) Der Antrag muß folgende Angaben enthalten:
    1. Art der Fischerei,
    2. Anzahl der Fanggeräte,
    3. Bezeichnung des Fangplatzes nebst Lageskizze.
    (3) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, um die Fischbestände vor Überfischung zu schützen oder gegenseitigen Störungen vorzubeugen. Es kann insbesondere
    1. Ort, Art der Aufstellung und Zahl der Fanggeräte bestimmen sowie
    2. Zeiten festlegen, in denen die Fischerei betrieben werden darf.

    §5
    Feststehende Fanggeräte
    (1) Hamen, Reusen und Stellnetze (feststehende Fanggeräte) sind
    1. mit Bojen oder Tafeln zu kennzeichnen, auf denen Namen und Anschrift der Fischerin oder des Fischers angegeben sind,
    2. laufend im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren und zu leeren.
    (2) Das Fischereiamt kann die Fischerei mit sonstigen, in § 4 Abs. l tgba.org nicht genannten feststehenden Fanggeräten durch Allgemeinverfügung für bestimmte Gewässerabschnitte von einer Erlaubnis abhängig machen. § 4 Abs. 3 gilt entsprechend.

    §6
    Vermeiden gegenseitiger Störungen
    Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muß sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. Ist dies nicht möglich, sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.

    §7
    Mindestmaschenöffnung, Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
    (1) Die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung über
    1. Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
    2. Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren (Artikel 5 bis 8) und
    (2) Der Fischfang mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, Schleppnetzen, Stellnetzen oder einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist für die nichtgewerbliche Fischerei verboten.

    §8
    Besondere Fangbeschränkungen
    (1) Abweichend von § 7 Abs. l Nr. 2 dürfen nachstehend aufgeführte Arten nur gefangen werden, wenn sie folgende Mindestgröße aufweisen:
    Aal (Anguilla anguilla) 35 cm,
    jedoch Blankaal 28 cm,
    Lachs (Salmo salar) 60 cm,
    Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) 40 cm,
    Hecht (Esox lucius) 35 cm,
    Zander (Stizostedion lucioperca) 35 cm,
    Meeräsche (Mugil spp.) 40 cm.
    (2) Die Regelungen über die Mindestgröße gelten nicht
    1. für Heringe und Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen, sowie
    2. für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen; hierfür ist die Erlaubnis des Fischereiamtes erforderlich.
    (3) Fische, die nicht den Bestimmungen der Absätze l und 2 entsprechen, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.
    (4) Es ist verboten, in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.

    §9
    Verbotene Fangmethoden
    (1) Beim Fischfang dürfen nicht verwendet werden:
    1. elektrischer Strom,
    2. stechende, reißende und klemmende Fanggeräte und Vorrichtungen.
    (2) Verbotene Fanggeräte dürfen nicht in gebrauchsfertigem Zustand mitgeführt werden.

    § 10
    Muschelfischerei
    (1) Das Fischereiamt erteilt auf Antrag die Erlaubnis zur Fischerei auf Wildbestände von
    Miesmuscheln (Mytilus edulis),
    Herzmuscheln (Cerastoderma edule).
    Die Erlaubnis gilt für eine Fangperiode; sie kann jeweils für eine weitere Fangperiode verlängert werden. Der Antrag ist bis zum 1. September für die darauf folgende Fangperiode mit folgenden Angaben zu stellen:
    1. Namen und Anschrift der antragstellenden Person,
    2. Namen und Registernummer des Fahrzeuges,
    3. Angabe der Muschelart,
    4. Bezeichnung der Muschelbank, die befischt werden soll, und ihre Koordinaten.
    (2) Das Fischereiamt kann die Erlaubnis oder deren Verlängerung versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. Es kann insbesondere
    1. Fangzeiten oder Fangmengen begrenzen,
    2. die Größe und Motorenleistung der Fischereifahrzeuge oder die Zulassung von Hilfsfahrzeugen beschränken,
    3. die Art, Beschaffenheit und Zahl der zu verwendenden Fanggeräte bestimmen.
    (3) Für Wildbestände von Miesmuscheln besteht in der Zeit vom 1. März bis 30. September Schonzeit. Das Fischereiamt kann für die Zeit vom 1. März bis 15. Juni für die Werbung von Besatzmuscheln eine Ausnahme zulassen.
    (4) Miesmuscheln dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch kleinere Miesmuscheln bis zur 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein. Satz l gilt nicht für Miesmuscheln, die als Köder verwendet werden sollen.
    (5) Miesmuscheln, die als Besatz für Muschelkulturflächen verwendet werden sollen, dürfen abweichend von Absatz 4 nur eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. In einer Anlandung dürfen jedoch größere Muscheln bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts enthalten sein.
    (6) Miesmuscheln, die nicht den Bestimmungen der Absätze 4 und 5 entsprechen oder die ohne Genehmigung während der Schonzeit gefischt wurden, sind unverzüglich wieder über Bord zu werfen.

    §11
    Aussetzen nichtheimischer Arten
    Wer Fische, Krebse und Muscheln nichtheimischer Arten aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.

    § 12
    Wissenschaftliche Forschung
    Die Vorschriften über Mindestgrößen und Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie im Benehmen mit dem Fischereiamt ausschließlich zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung unternommen wird.

    § 13
    Befugnisse der Fischereiaufsicht
    Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf ein Anhaltezeichen (kurz-lang-kurz-kurz) oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und die Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (Bundesgesetzbl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 11 der Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Ein- und Ausfuhrvorschriften vom 17. Juni 1992 (Bundesgesetzbl. I S. 1067), auch landwärts der Basislinien Anwendung.

    § 14
    Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig nach § 62 Abs. l Nr. 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes handelt, wer entgegen
    1. § 4 ohne Erlaubnis feststehende Fanggeräte aussetzt oder aufstellt,
    2. § 5 feststehende Fanggeräte nicht ordnungsgemäß kennzeichnet oder kontrolliert,
    3. § 7 Abs. 2 verbotene Baumkurren-, Schleppnetz-, Stellnetz- oder Hamenfischerei ausübt,
    4. § 8 Abs. l untermaßige Fische fangt oder diese entgegen § 8 Abs. 3 nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
    5. § 8 Abs. 4 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 30. Juni Nordseekrabben für Fischmehl oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
    6. § 9 Abs. l verbotene Fanggeräte oder -mittel verwendet oder entgegen § 9 Abs. 2 verbotene Fanggeräte in gebrauchsfertigem Zustand mitführt,
    7. § 10 Abs. 3 in der Schonzeit Muscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 4 untermaßige Miesmuscheln fischt oder entgegen § 10 Abs. 5 ungeeignete Miesmuscheln als Besatzmaterial verwendet oder entgegen § 10 Abs. 6 unerlaubte gefischte Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord wirft,
    8. § 11 ohne Erlaubnis Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten aussetzt,
    9. § 13 nicht stoppt oder die Fischereiaufsicht nicht an Bord holt.
    (2) Ordnungswidrig nach Artikel 6 Abs. l Nr. 4 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik handelt, wer entgegen
    1. § 2 Abs. 2 ein Fischereifahrzeug nicht zur Registrierung anmeldet oder entgegen § 2 Abs. 4 keine ordnungsgemäße Kennzeichnung vornimmt,
    2. § 3 Abs. l eine Änderung oder einen Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt oder entgegen § 3 Abs. 2 eine Bescheinigung nicht unverzüglich zurückgibt.
    (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. l Nr. 13 Nds. FischG handelt auch, wer gegen ein nach § 7 Abs. l auch landwärts der Basislinien geltendes Gebot oder Verbot der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände (ABI. EG Nr. L 288 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3034/92 des Rates vom 19. Oktober 1992 (ABI. EG Nr. L 307 S. 1), in der jewi geltenden Fassung verstößt, indem er als Kapitän einer Vorschrift
    1. über Mindestmaschenöffnungen (Artikel 2 bis 4),
    2. über Mindestgrößen von Fischen, Krebstieren und Weichtieren sowie über Fangv böte (Artikel 5 bis 8) oder
    3. über die Einschränkung bestimmter Fangtätigkeiten (Artikel 9) zuwiderhandelt.

    §15
    Inkrafttreten
    (1) Diese Verordnung tritt vierzehn Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Küstenfischereiordnung vom 27. April 1978 (Nieders. GVB1. S. 386), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 1982 (Nieders. GVB1. S. 287), außer Kraft.
    (2) Abweichend von Absatz l Satz l tritt § 4 am 1. Januar 1993 in Kraft.



    Mit folgendem Code, können Sie den Beitrag ganz bequem auf ihrer Homepage verlinken



    Weitere Beiträge aus dem Forum anglerfreunde

    Forelle im Bananenblatt gegrillt - gepostet von Specimen-Carper am Freitag 14.07.2006



    Ähnliche Beiträge wie "Niedersachsen"

    Niedersachsen - Alex Gronbach (Samstag 02.04.2005)
    *Erledigt* Der "junge" aus Niedersachsen - deluxerecords9 (Samstag 06.10.2007)
    Train-Trip durch Niedersachsen - Saxxe (Montag 09.04.2007)
    Sachsen/Niedersachsen/Thüringen - Airwolf (Samstag 21.04.2007)
    ÄK Niedersachsen - Uwe Gerber (Samstag 07.10.2006)
    Und noch eine aus Niedersachsen ;-) - Jillimaus (Donnerstag 12.10.2006)
    Wahl in Niedersachsen - Empfehlung des DHV - UsualRedAnt (Dienstag 22.01.2008)
    Niedersachsen - AGTGad (Montag 22.08.2005)
    Niedersachsen - Fleur Delacour (Donnerstag 05.07.2007)
    Niedersachsen-Ticket - düwel (Donnerstag 25.10.2007)