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Luna - 03.07.2006, 20:48
Recht
Richter kann kein Deutsch
Dank Gesetzeslücke müssen Laienrichter keine Sprachkenntnisse vorweisen - Erster Fall in Mainz
Laienrichter, die kein Deutsch verstehen? Das klingt eigentlich absurd. Ist es aber nicht. An deutschen Gerichten könnte sich das sogar zum ernsten Probiem auswachsen. Rheinland-Pfalz fordert Abhilfe.
RHEINLAND-PFALZ. Mit der neuen Schöffenriege am Mainzer Amts- und Landgericht ist in der Landeshauptstadt erstmals ein ebenso ungewöhnliches wie ernstes Problem aufgetreten: Manche der ehrenamtlichen Richter verstehen kein Wort. Grund: Sie verfügen nur über mangelhafte Sprachkenntnisse. Als unlängst eine eingebürgerte Deutsch-Rumänin in einem Prozess sogar eine Dolmetscherin brauchte, war die Verwirrung perfekt - und für Beobachter das Maß voll.Doch das Problem ist nicht neu. Hamburg und Berlin als Stadtstaaten mit hohem Ausländeranteil haben bereits auf den Missstand hingewiesen. Doch was so paradox aussieht, ist völlig rechtens: Nach den Schöffenregeln muss ein Laienrichter nämlich gar kein Deutsch können. Voraussetzung ist lediglich die deutsche Staatsbürgerschaft. Allerdings: Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) beruft sich auf eine mehr als 100 Jahre alte Entscheidung des Reichsgerichts. 1898 war die mangelnde Sprachkenntnis eines Geschworenen gerügt worden. Die Revision wurde jedoch zurückgewiesen, weil das damals geltende Gesetz Sprachkenntnisse überhaupt nicht thematisierte. Eine klare Regelung fehlt bis heute. Hierin sehen viele Richter eine eklatante Gesetzeslücke.Der damalige Gesetzgeber ging wohl davon aus, dass die Eignung eines Schöffen vor seiner Wahl geprüft wird. Das wünscht sich auch der Direktor des Mainzer Amtsgerichts, Matthias Scherer. Eine entsprechende Gesetzesänderung jedoch könne Jahre dauern. Eine praktikablere Lösung sehen Juristen: Städte, Gemeinden und Verbände sollten darauf achten, dass die vorgeschlagenen Schöffen einer Verhandlung folgen können. Doch Ralf Peterhanwahr, Pressesprecher der Stadt, ist skeptisch: "Der größte Teil der Bürger, die wir vorschlagen, wird nach dem Zufallsprinzip aus dem Einwohnermelderegister ausgewählt." Eine Deutschprüfung sei nicht zu leisten. Diese Bedenken hat auch der Amtsgerichtsdirektor: "Das würde einen riesigen und teuren Verwaltungsakt nach sich ziehen."Als Bayern Ende 2001 mit einem Rundschreiben an die Justizministerien der Länder auf die Misere aufmerksam machte, reagierte Rheinland-Pfalz. Pressesprecher Fabian Scherf: " Wir sind mit dem Vorschlag an das Bundesjustizministerium herangetreten, man möge eine klare Regelung schaffen." Geschehen ist bis heute nichts.Andrea Krenzaus der Rhein-Lahn-Zeitung DS / P. Fechner
Luna - 26.07.2006, 19:43
Weg in die Kantine unfallversichert
Weg in die Kantine unfallversichert
Arbeitnehmer sind während der Arbeitszeit auf dem direkten Weg in ein Restaurant oder eine Imbissbude gegen Unfälle versichert.
Der Versicherungsschutz endet jedoch an der Eingangstür des Lokals.
Darauf macht das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung aufmerksam.
Die Nahrungsaufnahme steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, da sie als so genannte eigenwirtschaftliche Tätigkeit gilt.
a
us der Rhein-Lahn-Zeitung
DS / Fechner
Luna - 26.07.2006, 20:06
Sport ist immer Privatsache
Luna - 30.01.2007, 23:42
Wwer hilft ist versichert
Wer hilft ist versichert
Der besondere Unfallschutz
Personen, die als "Ersthelfer" bei einem Verkehrsunfall Hilfe leisten und solche, die sich zum Schutze eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, sind kraft Gesetzes gegen daraus resultierende Unfälle versichert. Dieser umfangreiche Unfallschutz ist vielen Mitbürgern nicht bekannt oder bewusst: Die Unfallkasse Hessen ist die gesetzliche Unfallversicherung für Hilfeleistende in Hessen.
Warum hilft denn keiner ?!
Ein vollbesetzter Wagen in der Frankfurter U-Bahn. Drei Jugendliche schlagen und treten grundlos auf ein Ehepaar ein. Die Frau und der Mann werden erheblich verletzt. Keiner der zahlreichen Zuschauer greift ein. Selbst als die Kinder des Ehepaars Mitfahrer ansprechen und um Hilfe bitten, drehen sich diese - scheinbar desinteressiert - um und bemühen sich an der nächsten Haltestelle, schnell die U-Bahn zu verlassen.
Niemand kümmert sich um die Verletzten. "Nichts sehen, nichts hören..." ist die Device.
Der ganz normale Alltag
Ein PKW gerät bei einem Überholmanöver auf der Autobahn ins Schleudern. Der Wagen kommt von der Fahrbahn ab, überschlägt sich und bleibt im Straßengraben liegen. Schnell bildet sich auf der Gegenfahrbahn ein kilometerlanger Stau. Die sensationsgierigen "Gaffer" bemühen sich, jedes Detail mitzubekommen.
Und am Unfallort selbst? Kennen Sie es vielleicht auch, dieses ungute Gefühl, wenn man eine Unfallstelle passiert?
"Soll ich anhalten?"; "Ich kann doch sowieso nicht helfen!"; "Was ist, wenn ich etwas falsch mache?"; "Warum soll denn gerade ich helfen, es fahren doch so viele vorbei und halten nicht an und außerdem hab ich's ja so eilig"...
Mancher von Ihnen hat solche Situationen vielleicht schon miterlebt. Oftmals hören wir zur Rechtfertigung das Argument: "Wenn ich helfe und mir passiert etwas dabei, dann hilft mir doch auch keiner. Dann bin ich selber Schuld und keiner tritt für meinen Schaden ein." "Wenn ich mich zum Schutz eines anderen einsetze und bekomme selber etwas ab, was ist mit meinem Schaden? Da werd' ich doch auch allein gelassen."
Der besondere Unfallschutz
Falsch gedacht und falsch vermutet!
Der Gesetzgeber hat für die soziale Absicherung der "Hilfeleistenden" in beiden geschilderten Situationen ausreichend Vorsorge getroffen. Sowohl Personen, die als "Ersthelfer" bei einem Verkehrsunfall Hilfe leisten, als auch solche, die sich zum Schutze eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen, sind kraft Gesetzes gegen Unfälle versichert.
Um der "Wegseh-Mentalität" entgegenzuwirken, betreiben wir auch in diesem Bereich Aufklärungsarbeit. Jeder von uns kann jederzeit betroffen sein: Als Mensch, der auf die beherzte Mithilfe und das entschlossene Eingreifen anderer angewiesen ist oder als derjenige, der selbst zum Handeln aufgerufen ist.
Personen, die sich als Helfer oder als Lebensretter für andere einsetzen, sind im Interesse der Allgemeinheit tätig, genau wie Personen, die sich zum Schutze eines widerrechtlich Angegriffenen persönlich einsetzen. Diese sind "kraft Gesetzes" - also ohne eigenes Zutun - versichert.
Genauso verhält es sich, wenn Sie sich bei der Verfolgung oder der Festnahme eines Straftäters verletzen. Stürzen Sie beispielsweise bei der Verfolgung eines Taschendiebs im Kaufhaus die Rolltreppe hinunter und brechen sich ein Bein, besteht für Sie Unfallschutz mit Anspruch auf die umfassenden Leistungen.
Interesse der Allgemeinheit und unterlassene Hilfeleistung
Die Gesellschaft und nicht zuletzt der Gesetzgeber selbst erwarten unter Umständen von jedem von uns einen solchen Einsatz im Interesse der Allgemeinheit. Denn wie Sie wissen: Derjenige, der eine Hilfeleistung unterlässt, macht sich strafbar.
Wenn die unterlassene Hilfeleistung den Tatbestand einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch erfüllt, so muss das Gesetz konsequenterweise auch denjenigen, die sich am "Erste-Hilfe-Prozess" aktiv beteiligen, eine umfassende Absicherung gewährleisten.
Die "Ausrede": "Ich weiß doch gar nicht, wie ich helfen soll", lässt der Gesetzgeber nicht gelten. Wer als erster an einen Unfallort kommt und nicht umgehend hilft, macht sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar. Damit steht außer Frage, dass jeder, mit oder ohne Ersthelfer-Ausbildung, so gut er kann helfen muss. Im Gegenzug gewährt der Gesetzgeber den Ersthelfern Schutz gegen eigene Körperschäden im Rahmen dieser Hilfeleistung. Nicht nur die gesundheitliche Wiederherstellung, sondern auch der Ersatz für beschädigte Kleidung oder andere Sachschäden gehören zum Leistungsumfang der Unfallversicherung.
Deshalb gilt:
· Beim Unglücksfall:
nicht nur hinsehen - helfen!
· Wenn Mitmenschen gewalttätig angegriffen werden:
nicht wegsehen - helfen!
· Wenn Sie helfen, hilft Ihnen Ihre Unfallkasse Hessen.
Mit Sicherheit!
· Denn: Für alle Helfer und Lebensretter im Bundesland Hessen sind wir der richtige Ansprechpartner!
Alex Pistauer 069 29972-300
DS / P. Fechner
Luna - 09.10.2007, 17:57
Rote Karte für den geschäftlichen Anruf im Urlaub
Wer kennt das nicht: Man liegt am Strand und döst vor sich hin, plötzlich klingelt das Handy - auf dem Display die Nummer des Chefs. Jederzeit erreichbar zu sein gehört zu Ihrem Job, meinen Sie? Fehlannahme.
Arbeitnehmer sind weder verpflichtet, dem Arbeitgeber ihre Urlaubsadresse mitzuteilen, noch müssen sie per E-Mail oder Handy erreichbar sein.
So hat es das Bundesarbeitsgericht entschieden (Az.: 9 AZR 405/99).
Begründung des Gerichts:
Dem Arbeitnehmer ist uneingeschränkt zu ermöglichen, ... den Urlaubsanspruch selbstbestimmt zu nutzen.
Das sei jedoch dann nicht gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer ständig damit rechnen müsse, zur Arbeit abgerufen zu werden. Genau dies sei aber der Fall, wenn man jederzeit mit einem Anruf des Chefs rechnen müsse.
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