Kündigungsschutz wärend der Schwangerschaft

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    Re: Kündigungsschutz wärend der Schwangerschaft

    elaine - 01.06.2006, 11:04

    Kündigungsschutz wärend der Schwangerschaft
    Wann beginnt und wann endet der Kündigungsschutz?

    Der Kündigungsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft. Solange die Arbeitnehmerin die Schwangerschaft dem Arbeitgeber aber nicht angezeigt hat, kann sie sich nicht auf den Kündigungsschutz berufen. Der Arbeitgeber ist also nur dann an das Kündigungsverbot gebunden, wenn er von der Schwangerschaft weiß.

    Der Kündigungsschutz besteht während der gesamten Schwangerschaft. Er dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes an. Dieser Kündigungsschutz nach der Geburt besteht unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerin nach Ablauf der Mutterschutzfristen wieder an den Arbeitsplatz zurückkehren oder Elternzeit in Anspruch nehmen will.

    Wie wirkt sich der Kündigungsschutz aus?

    Der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft bedeutet:
    Der Arbeitgeber darf keine Kündigung mehr aussprechen, sobald er von der Schwangerschaft der Mitarbeiterin erfahren hat.
    Eine trotz bekannter Schwangerschaft ausgesprochene Kündigung des Arbeitgebers ist unwirksam.
    Kündigt der Arbeitgeber, weil er von der Schwangerschaft nichts weiß, und teilt die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung ihre Schwangerschaft mit, wird die bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam.
    Das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ist nur ein Kündigungsverbot für den Arbeitgeber. Es greift nicht ein, wenn
    - der Arbeitsvertrag aufgrund einer vereinbarten Befristung während der Schwangerschaft endet.
    - Arbeitgeber und Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag schließen.
    - die Arbeitnehmerin von sich aus kündigt

    Gibt es auch Ausnahmen?
    Das Kündigungsverbot zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen kann insbesondere Kleinbetriebe wirtschaftlich hart treffen.

    Der Arbeitgeber kann in besonderen Fällen bei der für seinen Betrieb zuständigen Arbeitsschutzbehörde eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung einer Schwangeren beantragen. Allerdings darf in diesen Fällen der Grund für die Kündigung nicht mit dem Zustand der Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen.

    Der Arbeitgeber muss der Aufsichtsbehörde den Grund angeben, warum er der schwangeren Arbeitnehmerin zum jetzigen Zeitpunkt kündigen will und nicht den Ablauf des Kündigungsverbotes abwarten kann.

    Die Aufsichtsbehörde muss die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung erteilen, wenn sie die vom Arbeitgeber angeführten Gründe als stichhaltig ansieht. Genehmigt die Aufsichtsbehörde die Kündigung, kann der Arbeitgeber auch einer schwangeren Arbeitnehmerin wirksam kündigen. Verweigert die Aufsichtsbehörde die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung, bleibt das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG bestehen.

    Darf der Arbeitgeber mit einer Ausnahmegenehmigung kündigen, muss er die Kündigung gegenüber der Schwangeren schriftlich abgeben und den oder die von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Kündigungsgründe anführen.

    Schwanger und trotzdem gekündigt - was tun?
    Erhält eine schwangere Arbeitnehmerin eine Kündigung seitens ihres Arbeitgebers, hat sie folgende Möglichkeiten:

    Der Arbeitgeber wusste nichts von der Schwangerschaft.
    -Die Arbeitnehmerin sollte in diesem Fall den Arbeitgeber erst einmal über das Vorliegen einer Schwangerschaft informieren und deren Bestehen durch ein ärztliches Attest nachweisen.
    -Lag die Schwangerschaft bereits im Zeitpunkt der Kündigung vor, greift das Kündigungsverbot des § 9 MuSchG ein. Die Kündigung wird durch die nachträgliche Mitteilung über die Schwangerschaft unwirksam.
    -Besteht der Arbeitgeber gleichwohl auf seiner Kündigung, muss die Arbeitnehmerin gegen die Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben.


    Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt keine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.
    -Die Arbeitnehmerin muss sich mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht gegen die Kündigung wehren.


    Der Arbeitgeber wusste von der Schwangerschaft und es liegt eine Ausnahmegenehmigung seitens der Aufsichtsbehörde vor.
    -Die Arbeitnehmerin kann mit einer Klage vor dem Arbeitsgericht die Kündigung lediglich auf Form- und Fristfehler überprüfen lassen. Da eine Ausnahmegenehmigung für § 9 MuSchG vorlag, ist die Kündigung jedoch zulässig und nicht wegen eines Verstoßes gegen das Kündigungsverbot unwirksam.



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